Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.9.11

Anhörung zur Vorratsdatenspeicherung: Ein wenig Licht und viel Schatten

Gastbeitrag von @vieuxrenard

Das „Stakeholder Hearing“ für die Justiz zur Novelle der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit eine mögliche Novelle der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Zur Vorbereitung des entsprechenden Entwurfs, der voraussichtlich im Sommer 2012 erscheinen soll, veranstaltet die Generaldirektion Inneres der Kommission derzeit nach einer eher unbefriedigenden ersten schriftlichen Evaluation eine Serie sogenannter „Stakeholder Hearings“, also Anhörungen von Interessierten und Betroffenen. Eines dieser Treffen – die Runde mit Vertretern der Zivilgesellschaft – hat Michael Ebeling auf den Seiten des AK Vorrat dokumentiert.

Am 19. September 2011 fand nun in Brüssel die letzte Runde statt, zu der Vertreter aus der Justiz der Mitgliedstaaten eingeladen waren. Die Veranstaltung wurde von Cecilia Verkleij von der GD Inneres geleitet, der ihre Kollegen Christian D’Cunha und Julian Siegl zur Seite standen. Zur Vorbereitung hatte die Kommission ein dreiseitiges „discussion paper“ verteilt, aus dem deutlich wurde, dass die Frage des Ob einer (weiteren) europarechtlichen Vorgabe für eine Vorratsdatenspeicherung in den Mitgliedstaaten bisher nicht ernstlich zur Debatte steht. Das Interesse der Kommission ging vielmehr vor allem dahin zu erfahren, welche Rolle gespeicherte Vorratsdaten für die Strafverfolgung tatsächlich spielen und ob die Daten auch außerhalb von Strafverfahren genutzt werden. Außerdem sollten die Vorgaben der Richtlinie zur Zweckbestimmung der Vorratsdatenspeicherung diskutiert werden. Schließlich sollte es um die Evaluation der Regelungen des nationalen Rechts gehen, nach denen auf Vorratsdaten zugegriffen werden kann, sowie um die Frage, ob Gerichte bei der weiteren Evaluation der Vorratsdatenspeicherung einen sinnvollen Beitrag leisten können.

Die vierstündige, durchgehend auf Englisch geführte Diskussion, an der Vertreter aus rund zwanzig Mitgliedstaaten teilnahmen, folgte grob dem Aufbau des „discussion paper“. Zu Beginn trug der Vertreter der deutschen Justiz vor, dass in seinem Land die nationale Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung  nur für einen begrenzten Zeitraum in Kraft war, sodass sich aus deutscher Sicht sehr gut die Kriminalstatistiken vor, während und nach der Vorratsdatenspeicherung vergleichen lassen. Zur großen Überraschung der übrigen Anwesenden verwies der deutsche Vertreter darauf, dass in den Jahren 2007 bis 2009 keinerlei Unterschied bei den Aufklärungszahlen auszumachen sei. Dies wiederum lasse einige Fragen nach der praktischen Bedeutung der Vorratsdaten gerade für die zur Begründung ins Feld geführte schwere Kriminalität und damit nach der Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung insgesamt aufkommen.

Diese Sichtweise teilte allerdings im Zuge der weiteren Diskussion keiner der übrigen Justizvertreter. Vielmehr wurde einhellig darauf verwiesen, dass in einer großen Zahl von Strafverfahren auf Vorratsdaten zugeriffen worden und diese ausgesprochen nützlich oder gar unverzichtbar seien. Allerdings nannte keiner der übrigen Anwesenden konkrete Zahlen zum möglichen Effekt der Vorratsdatenspeicherung bei der Kriminalitätsbekämpfung; stattdessen wurde stets betont, dass die Daten in sehr breitem Umfang genutzt würden – beispielsweise gab die italienische Vertreterin an, dass in etwa 90% der Ermittlungsverfahren wegen „schwerer Straftaten“ Vorratsdaten eine Rolle gespielt hätten. Durchweg wurde die Hoffnung formuliert, dass die Zweckbestimmungen der Richtlinie keinesfalls enger gefasst und die Speicherfristen nicht verkürzt werden.

Die Kommissionsvertreter, die tendenziell eher Fragen stellten als Position bezogen, ließen gleichwohl durchblicken, dass sie durchaus Verständnis für die deutsche Position hatten, wonach für die Angemessenheit der Vorratsdatenspeicherung nicht die Frage der tatsächlichen Nutzung von Vorratsdaten, sondern eher deren Unverzichtbarkeit maßgeblich sein muss. Konkret formulierte etwa Christian d’Cunha, es könne nicht darauf ankommen, ob die Strafverfolgungsbehörden Vorratsdaten genutzt hätten (was ja kaum überraschen kann, wenn sie vorhanden sind), sondern allein darauf, ob vergleichbare kriminalistische Erfolge auch ohne Vorratsdatenspeicherung zu erzielen wären. Insofern scheint die Kommission die sonst nur aus deutscher Sicht vorgetragenen Fragezeichen beim konkreten Nutzen der Vorratsdatenspeicherung also jedenfalls zum Anlass zu nehmen, sich um eine bessere empirische Grundlage zu bemühen.

In einer weiteren Runde nahmen die Justizvertreter zu den nationalen Prozeduren beim Abruf von Vorratsdaten Stellung. Diese wurden durchweg als effektiv und aus Datenschutzsicht hinreichend bezeichnet, wobei allerdings deutlich wurde, dass sowohl die Zwecke, zu denen Vorratsdaten abgerufen werden dürfen, als auch die Abrufverfahren sehr unterschiedlich geregelt sind. Die meisten Staaten scheinen im Regelfall keinen Richtervorbehalt zu kennen, fast überall sind die Staatsanwaltschaften, gelegentlich auch die Polizeibehörden zum eigenständigen Abruf berechtigt. Auch die materiellen Voraussetzungen eines Abrufs scheinen tendenziell niedriger zu liegen als die Schwelle der „serious crimes“, die in der Richtlinie als Zweck der Speicherung genannt ist: In aller Regel genügt „any criminal investigation“, um auf Vorratsdaten zuzugreifen.

Gegen Ende der Veranstaltung wurde intensiv über die Frage diskutiert, wie der Austausch von Vorratsdaten über Ländergrenzen hinweg „effektiver“ gestaltet werden könnte. Insbesondere der Vertreter der belgischen Staatsanwaltschaften vertrat die Auffassung, dass hier das Anerkennungsprinzip gelten müsse: Jeder Mitgliedstaat solle seine Provider verpflichten, Vorratsdaten bereits dann herauszugeben, wenn eine Anfrage von einer Stelle eingehe, die nach dem Recht des anfragenden Staates zum Abruf berechtigt sei. Das verstehe sich in einer Europäischen Union wohl von selbst und bedeute zB, dass deutsche Provider „natürlich“ auf einfache Anforderung der belgischen Polizei oder Staatsanwaltschaft alle gewünschten Vorratsdaten übermitteln müssten, sofern die anfragende Stelle nach belgischem Recht zu einer solchen Anfrage berechtigt sei.

Dem trat wiederum der Vertreter der deutschen Justiz entgegen: Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung stehe fest, dass nach deutschem Verfassungsrecht der Abruf von Vorratsdaten in aller Regel – mit der Ausnahme der Ermittlung von Anschlussinhabern bei bekannter IP-Adresse – einem Richtervorbehalt unterliegen müsse. Dies dürfe keinesfalls über eine Richtlinie zum Datenzugriff unter einfacheren Bedingungen unterlaufen werden, wolle man nicht den nächsten Konflikt zwischen dem Grundgesetz und einer Norm des europäischen Sekundärrechts (wie etwa 2004/2005 beim Konflikt um den Europäischen Haftbefehl) provozieren. Dieser Einwand wurde – soweit erkennbar – von den Kommissionsvertretern sehr interessiert verfolgt, sodass hier ein Unterlaufen des grundgesetzlich gebotenen Schutzniveaus vermutlich nicht vorgeschlagen werden wird, sofern die Novelle der Richtlinie überhaupt Regelungen zum grenzüberschreitenden Datenabruf treffen wird.

Insgesamt entstand beim „Stakeholder Hearing“ der Eindruck, dass sich die Kommission nach dem eher unbefriedigenden Evaluationsbericht zur Vorratsdatenspeicherung ernsthaft für die Sichtweise der Justiz aus den Mitgliedstaaten interessiert. Gerade die im europäischen Vergleich pointiert datenschutzfreundliche deutsche Sichtweise schien bei der Kommission jedenfalls auf deutlich mehr Verständnis zu treffen als bei den Justizvertretern der übrigen am 19. September repräsentierten Mitgliedstaaten. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass die aus Deutschland vorgetragenen Bedenken im Konzert der europäischen Stimmen eher eine Einzelmeinung darstellen. Der großen Mehrheit der Justizvertreter scheint schon die bloße Möglichkeit eines Sicherheitsgewinns zur Begründung einer sehr weitgehenden Datenspeicherung auszureichen, ohne dass ein Bedürfnis nach einer echten Verhältnismäßigkeitsprüfung sichtbar würde.

posted by Stadler at 12:16  

26.9.11

Kurze Pause

Liebe Leser meines Blogs,

ich mache urlaubsbedingt jetzt ca. eine Woche Pause, in der es voraussichtlich keine neuen Beiträge geben wird.

posted by Stadler at 21:10  

24.9.11

Ein Verbot anonymer Bezahlung im Netz wäre rechtlich und ökonomisch falsch

Die Bundesregierung will das anonyme Bezahlen im Netz zur Bekämpfung der Geldwäsche verbieten. Jeder der online bezahlt, soll sich künftig vorher ausweisen müssen, auch bei Kleinbeträgen.

Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention, der seit Monaten diskutiert wird, vor. Der Zahlungsdienstleister wird verpflichtet, die Identität seines Vertragspartners prüfen.

Was also im normalen Leben selbstverständlich ist, nämlich beim Bäcker um die Ecke oder im Supermarkt anonym einzukaufen, wäre online dann nicht mehr möglich.

Das ist im Ergebnis nicht nur verfassungsgrechtlich fragwürdig, weil dies zu einer weitreichenden Erfassung der Einkaufsgewohnheiten der Bürger führt, sondern auch ökonomisch unsinnig. Die Akzeptanz von Bezahlsystemen, gerade im Bereich des Micropayment, hängt maßgeblich davon ab, dass diese einfach und unbürokratisch funktionieren.

In der Union und auch weiten Teilen der SPD – für die EU-Kommission gilt nichts anderes – herrscht mittlerweile die generelle Haltung vor, nach der im Internet alles, was technisch an Kontrolle machbar erscheint auch umgesetzt werden soll. Andernfalls beklagte man nicht hinnehmbare Schutzlücken und malt das Schreckgespenst vom rechtsfreien Raum an die Wand. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Im Internet werden mittlerweile Vorgänge reguliert und überwacht, die im realen Leben vom Staat nicht erfasst werden. Oder was würden Sie davon halten, wenn Sie zukünftig an der Supermarktkasse den Ausweis vorzeigen müssten, wenn sie dort eine Tüte Milch kaufen und bar bezahlen? Genau das möchte der Staat aber jetzt im Internet für Geschäfte des täglichen Lebens verlangen.

Die Denkweise, dass der Staat alle Kontrolltechniken, die technisch in Betracht kommen auch anzuwenden hat, weil ansonsten Strafverfolgungslücken entstehen, erinnert mich tatsächlich eher an die Stasi als an einen freiheitlichen Rechtsstaat. Leider durchzieht diese Geisteshaltung alle europäischen und nationalstaatlichen Institutionen in zunehmendem Maße. Wer eine freiheitliche Position einnimmt, wird als Sicherheitsrisiko betrachtet und als verantwortungslos diffamiert.

Zumindest der Bundesdatenschutzbeauftragte hat in erfreulich eindeutiger Weise zu dem Gesetzesvorhaben Stellung genommen.

posted by Stadler at 16:46  

23.9.11

Haftet eine Werbeagentur für Markenverletzungen?

Haftet eine Werbeagentur, wenn die von ihr realisierte Werbemaßnahme die Rechte Dritter, zum Beispiel Markenrechte, verletzt? Eine Fragestellung, die ganz allgemein auch für Webdesigner und Medienagenturen von großer Bedeutung ist.

Das Kammergericht geht mit Beschluss vom 04.02.2011 (Az.: 19 U 109/10) zwar grundsätzlich davon aus, dass die Werbeagentur dafür verantwortlich ist, dass die von ihr umgesetzte Maßnahme auch rechtmäßig ist. Diese Pflicht ist nach Ansicht des Gerichts aber durch Zumutbarkeitserwägungen begrenzt ist. Bei einem Auftragsvolumen von EUR 770,- hält das Kammergericht eine umfangreiche Markenrecherche nicht mehr für zumutbar.

Das bedeutet aber andererseits, dass speziell bei größeren Aufträgen von einer Haftung der Agentur auch für Marken- und Urheberrechtsverletzungen auszugehen ist.

Das Kammergericht führt zur Begründung u.a. folgendes aus:

Zwar ist in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat (BGH, GRUR 1974, 284; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. Tz. 31; Nennen, GRUR 2005, 214; Möhring/Illert, BB 1974, 65; Wedemeyer, WRP 1979, 619, 620). Diese Verpflichtung gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zu Verfügung zu stellen, wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt (Nennen, a.a.O., 217). Wesentliche Parameter für die Zumutbarkeit einer – in Falle ihrer Zumutbarkeit von den Parteien im Lichte der §§ 133, 157 BGB in der Regel auch stillschweigend vereinbarten – Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme sind der mit der rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand einerseits sowie das Verhältnis des Umfangs der avisierten Werbung zur Höhe der geschuldeten Vergütung andererseits (Nennen, a.a.O.).

posted by Stadler at 22:03  

23.9.11

Der Papst und seine Rede über das Naturrecht und die Vernunft

Gerade weil ich erhebliche Vorbehalte gegen eine Rede des Papstes im deutschen Bundestag hatte, habe ich mir den Inhalt nochmals genauer angeschaut. Denn es wäre zu einfach, die Rede als irrelveant abzutun, nur weil sie vom Papst stammt.

Was hat er also gesagt? Inhaltlich war seine Rede eher abstrakter, rechtsphilosophischer Natur, natürlich ergänzt um den obligatorischen christlichen Unterbau. Der Papst hat im Wesentlichen über die Natur und die Vernunft als die zentralen Quellen des Rechts gesprochen und hierzu u.a. auch die These aufgestellt, dass sich die christlichen Theologen einer philosophischen und juristischen Bewegung angeschlossen hätten, die auf Natur und Vernunft als die wahren Rechtsquellen verweist. Wörtlich hat der Papst ausgeführt:

Für die Entwicklung des Rechts und für die Entwicklung der Humanität war es entscheidend, daß sich die
christlichen Theologen gegen das vom Götterglauben geforderte religiöse Recht auf die Seite der Philosophie gestellt, Vernunft und Natur in ihrem Zueinander als die für alle gültige Rechtsquelle anerkannt haben.

Diese Betrachtung blendet freilich aus, dass sich speziell die katholische Kirche in nahezu der gesamten Zeit ihres Bestehens nicht nach diesen Prämissen verhalten hat. Erst als mit dem Zeitalter der Aufklärung die antiken, naturrechtlichen Ideale an politischem Einfluss gewannen und dadurch die das Mittelalter prägende Vorherrschaft der katholischen Kirche langsam beendet wurde, ist es besser geworden in Europa. Die Amtskirche steht keineswegs in der Tradition der Vernunft und des Naturrechts. Vielmehr mussten ihr diese fundamentalen Werte in einem zähen Ringen praktisch aufgezwungen werden. Und auch heute hat man leider noch den Eindruck, dass wir es mit einem hierarchischen Apparat zu tun haben, der zur Diskriminierung neigt. Meiner Vorstellung von Vernunft entspricht dies, trotz vieler schöner Reden, immer noch nicht annähernd.

Dass der Papst allerdings dann die ökologische Bewegung in der deutschen Politik seit den 70er Jahren gelobt hat und zwar explizit als in der Tradition von Natur und Vernunft stehend, war nicht nur überraschend, sondern stimmt zuversichtlich. Auch wenn dieser Papst schon des Öfteren Hoffnungen genährt hatte, die sich dann nicht erfüllt haben.

posted by Stadler at 15:09  

23.9.11

EuGH entscheidet vorerst letztmals zum Keyword-Adertising

Mit der Frage, ob eine fremde Marke im Rahmen von Google AdWords als Keyword benutzt werden darf, hat sich der EuGH in einer Reihe von Entscheidungen beschäftigt.

Das vorerst letzte dieser Urteile vom 22.09.2011 (Az.: C?323/09) das sich mit der Benutzung einer bekannten Marke im Rahmen des Keyword-Adverstising befasst, klopft die bereits skizzierte Linie nochmals fest.

Der EuGH führt u.a. aus:

Falls etwa die Benutzung eines einer bekannten Marke entsprechenden Zeichens als Schlüsselwort zur Anzeige einer Werbung führt, aus der für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer erkennbar ist, dass die angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht von dem Inhaber der bekannten Marke stammen, sondern von einem seiner Mitbewerber, ist anzunehmen, dass die Kennzeichnungskraft dieser Marke durch die betreffende Benutzung nicht verringert wurde, da mit dieser der Internetnutzer lediglich auf das Vorhandensein einer Alternative zu der Ware oder Dienstleistung des Inhabers der genannten Marke aufmerksam gemacht wurde.

Ferner heißt es in der Entscheidung:

Dagegen darf der Inhaber einer bekannten Marke es u. a. nicht verbieten, dass Mitbewerber anhand von dieser Marke entsprechenden Schlüsselwörtern eine Werbung erscheinen lassen, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen die Funktionen der bekannten Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers vorgeschlagen wird.

Also  nur dann, wenn die sog. Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt ist oder andere unlautere Umstände (Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen, Verwässerung oder Verunglimpfung) hinzutreten, ist die Benutzung einer fremden Marke als Keyword unzulässig. Nachdem es andererseits nicht ausreichend ist, wenn nur die Werbewirksamkeit einer Marke ausgenutzt wird – denn das ist diesen Fällen immanent – genügt der Umstand der Benutzung als Keyword alleine jedenfalls nicht für die Annahme einer Markenrechtsverletzung.

posted by Stadler at 10:41  

22.9.11

Das bayerische Stuttgart21

Der Münchener Flughafen hat unglaubliche 2,23 Milliarden Euro Schulden, Tendenz deutlich steigend, auch wenn die Flughafengesellschaft (FMG) dies mit neuen Bilanzierungregeln zu begründen versucht, wie die Süddeutsche berichtet.

Interessant daran ist vor allen Dingen, dass allein die Schulden der Flughafenbetreibergesellschaft bei ihren Gesellschaftern (Freistaat Bayern und Stadt München) innerhalb eines Jahres von ca. 10 Millionen auf 152 Millionen Euro angestiegen sind. Damit dürfte auch relativ klar sein, wer diese Schulden früher oder später abtragen wird, nämlich der (bayerische) Steuerzahler.

Heute hat die Lufthansa, die am Münchener Flughafen ein eigenes Terminal unterhält und dort die mit Abstand größte Airline ist, zudem verkündet, die Zahl der Flüge deutlich reduzieren zu wollen, weil es keinen Sinne habe, in der Krise hinterherzufliegen. Auch Air Berlin hat unlängst Einsparungen angekündigt. Die Zahl der Starts und Landungen ist in München seit 2008 ohnehin rückläufig, wie man sogar den eigenen Statistiken der FMG entnehmen kann.

Trotz dieser miserablen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wird in München auf Biegen und Brechen an dem Vorhaben, eine 3. Startbahn zu bauen, festgehalten. Die Regierung von Oberbayern hat gerade die Genehmigung zum Bau dieser Startbahn erteilt und geht hierbei von unrealistischen wirtschaftlichen Annahmen aus, die freilich politisch gewollt sind.

Dabei wird täglich deutlicher, dass der Bedarf für eine weitere Start- und Landebahn nicht vorhanden ist und auch in absehbarer Zeit nicht sein wird und diese Fehlplanung außerdem einmal mehr auf Kosten des Steuerzahler durchgezogen wird.

Es geht nicht nur um die Lärmbelastung der Umlandgemeinden in den Landkreisen Freising und Erding, sondern um ein wirtschaftlich und ökölogisch unsinniges Vorhaben, das an den Menschen vorbei und über ihre Köpfe hinweg geplant wird.

Die 3. Startbahn am Münchener Flughafen könnte und sollte also tatsächlich das bayerische Stuttgart21 werden. Denn gegen die bayerische Startbahn sprechen mindestens so gute Gründe wie gegen den schwäbischen Bahnhof.

posted by Stadler at 16:13  

22.9.11

Kann ein Geschmacksmuster zitiert werden?

Das Geschmacksmuster fristet in der öffentlichen Wahrnehmung unter den gewerblichen Schutzrechten, im Vergleich zu den bekannteren Rechten wie Marken und Patente bislang eher ein Schattendasein. In das öffentliche Bewusstsein ist das Geschmacksmuster allerdings kürzlich deshalb getreten, weil sich Apple und Samsung medienwirksam vor Gericht über die Nachahmung des Designs des iPads durch Samsung gestritten haben.

Eine ganz andere, aber äußerst interessante Frage des Geschmacksmusterrechts hatte der BGH mit Urteil vom 07.04.2011 (Az.: I ZR 56/09) zu klären. Kann man ein Geschmacksmuster zitieren und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Dass eine Zitierung eines Geschmacksmusters denkbar ist, ergibt sich aus § 40 Nr. 3 GeschmMG. Welchen Voraussetzungen eine solche Zitierung unterliegt, war bislang allerdings unklar.

Der BGH hat jetzt schlicht die Grundsätze des urheberrechtlichen Zitats auf das Geschmacksmuster übertragen.

Sowohl § 40 Nr. 3 GeschmMG als auch § 51 UrhG dienen dem  Ziel, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Gedanken bzw. schöpferischen Leistungen zu erleichtern.  Die allgemeinen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Zitats sind deshalb nach Ansicht des BGH mit Blick auf diesen Zweck dieselben.

Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung  zwischen dem verwendeten fremden Werk und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des  Zitierenden dient.

Dementsprechend setzt auch die Zulässigkeit einer Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus. Die Wiedergabe des Musters muss folglich als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dienen.

Die Entscheidung ist auch, wenngleich die Ausführungen hierzu nicht neu sind, im Hinblick auf die Zulässigkeit urheberrechtlicher Zitate von Bedeutung.

 

posted by Stadler at 14:46  

21.9.11

Verbot eine Domain zu löschen oder zu übertragen per einstweiliger Verfügung

Das Amtsgericht Frankfurt hat eine interessante einstweilige Verfügung im Bereich des Domainrechts erlassen. Mit Beschlussverfügung vom 14.07.2011 (Az.: 30 C 1549/11) wurde es der DENIC verboten, Domains löschen zu lassen oder anderweitig zu vergeben.

Hintergrund war offenbar der, dass DENIC den bestehenden Vertrag mit dem Domaininhaber (fristlos) gekündigt und die Löschung der Domains des Kunden angedroht hatte. Nachdem das Amtsgericht diese Kündigung für unwirksam erachtet, hat es folgerichtig einen Verfügungsanspruch bejaht. Die einstweilige Verfügung wurde allerdings bis zum 31.03.2012 befristet. Der Domaininhaber ist dadurch gezwungen, die Unwirksamkeit der Kündigung in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen.

posted by Stadler at 11:48  

20.9.11

KJM bewertet auch Jugendschutzprogramm der Telekom positiv

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat auch das Jugendschutzprogramm der Telekom positiv bewertet, wie es in einer Pressemitteilung vom 20.09.2011 heißt.

Das Konzept des Jugendschutzfilters der Telekom entspricht nach Ansicht der KJM damit grundsätzlich den Anforderungen des § 11 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), womit die Software vor der behördlichen Anerkennung steht.

Die KJM hatte kürzlich bereits das Programm JusProg positiv bewertet.

posted by Stadler at 17:18  
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