Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.5.14

Einstweilige Verfügung gegen Sperrung eines Internetanschlusses

Die Sperrung eines Internetanschlusses durch den Anbieter wegen angeblich offener Entgeltforderungen kann ausnahmsweise auch im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgehoben werden. Allerdings nur dann, wenn der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er auf die Internetverbindung angewiesen ist und ein Ausweichen auf einen mobilen Internetzugang wegen schlechter Netzabdeckung im Mobilfunkbereich nicht zumutbar möglich ist. Das hat das Amtsgericht München mit Beschluss vom 15.05.2014 (Az.: 158 C 11272/14) entschieden.

(via Rechtsanwältin Berger)

posted by Stadler at 20:55  

30.5.14

Google stellt Formular für „Antrag auf Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß Europäischem Datenschutzrecht“ online

Google hat auf das umstrittene Urteil des EuGH, nach dem Google unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, Suchergebnisse, die auf personenbezogene Daten verweisen zu löschen, reagiert und ein Formular für einen Löschantrag ins Netz gestellt.

Google gibt hierzu an, dass es jede Anfrage individuell prüfen und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abwägen wird.

Google verlangt zur Authentifizierung die Übersendung einer Ausweiskopie des Betroffenen. Das ist bereits deshalb problematisch, weil nach dem Personalausweisgesetz Ausweiskopien nicht verlangt werden können. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Hannover im letzten Jahr entschieden, dass eine Datenerhebung durch ein Einscannen und Speichern von Personalausweisen unzulässig ist, weil nach § 14 PAuswG die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises ausschließlich erfolgen darf durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Personen nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 oder  öffentliche Stellen und nicht-öffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des PAuswG. Der Ausweis darf nach § 20 Abs. 2 PAuswG zwar zum (elektronischen) Idetitätsnachweis verwendet werden, er darf aber bei Google nicht gespeichert werden. Letzteres passiert freilich nach Übersendung einer Datei zwangsläufig.

Dieses Verfahren soll offenbar auch gegenüber Anwälten praktiziert werden. Der Anwalt legitimiert sich allerdings durch Vorlage einer von seinem Mandanten unterschriebenen Vollmacht und nicht durch Vorlage einer Ausweiskopie.

Ergänzend muss auch noch erwähnt werden, dass Google natürlich nicht berechtigt ist, einen Formularzwang einzuführen. Es ist also niemand verpflichtet, dieses Formular zu benutzen. Man kann sich als Betroffener auch direkt an Google Deutschland wenden, das nach der Entscheidung des EuGH als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts zu betrachten ist.

posted by Stadler at 10:17  

28.5.14

Warum hat die Bundesregierung Angst vor einer Aussage Snowdens?

Die Union attackiert Edward Snowden verbal und versucht mit aller Macht zu verhindern, dass der Whistleblower im NSA-Untersuchungsausschuss aussagt. Nachdem Innenminister de Maizière Snowden als Straftäter bezeichnet hat, der keine Zukunft in Deutschland habe, legt jetzt der Vorsitzende des NSA-Untersuchungsausschusses Patrick Sensburg (ebenfalls CDU) nach. Sensburg wirft Snowden vor, sich nur aufzuspielen und behauptet Snowden sei nie speziell mit der massenhaften Ausspähung deutscher Bürger befasst gewesen. Dies freilich steht in unmittelbarem Widerspruch zu einer Aussage Snowdens und wäre bereits aus diesem Grund klärungsbedürftig.

Fest steht jedenfalls, dass Union und Bundesregierung vehement versuchen, eine Aussage Snowdens vor dem Ausschuss zu verhindern. Aber warum? Der Ausschuss wird und muss sich vor allen Dingen auch mit der Rolle des BND und des Verfassungsschutzes befassen. Nachdem namhafte Verfassungsrechtler im Ausschuss bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auslandsaufklärung des BND und dem Informationsaustausch mit ausländischen Diensten geäußert haben, wäre es für die Bundesregierung natürlich äußert unangenehm, wenn sich heraustellen würde, dass der BND in großem Umfang Daten und Informationen an die NSA liefert und im Gegenzug im Hinblick auf die Tätigkeit ausländischer Dienste auf deutschem Boden vielleicht ein bis zwei Augen zudrückt. Denn der Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen setzt § 7a G10-Gesetz enge Grenzen. Und diese Datenübermittlung bedarf nach § 7a Abs. 1 S. 2 G10-Gesetz außerdem der ausdrücklichen Zustimmung des Kanzleramts.

Sollte Snowden also erhärten können, dass der BND in großem Stile und undifferenziert Daten an die NSA liefert, dann würde einem solchen offensichtlich rechtswidrigen Treiben eine ausdrückliche Gestattung des Bundeskanzleramts zugrunde liegen. Und das würde dann auch die sich ansonsten gerne unbeteiligt gebende Kanzlerin enorm unter Druck setzen.

Es könnte also gut sein, dass die Bundesregierung genau vor diesem Szenario Angst hat.

posted by Stadler at 17:38  

28.5.14

BGH zur Frage, wann ein Sachmangel erheblich ist

Nach der Regelung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB kann man dann nicht von einem Vertrag zurücktreten, wenn zwar eine nicht vertragsgemäße Leistung vorliegt, aber die Pflichtverletzung, beispielsweise ein Sachmangel, unerheblich ist.

Darüber, wann speziell ein Mangel erheblich ist, besteht seit jeher Streit. Die Rechtsprechung und Kommentarliteratur war bislang überwiegend davon ausgegangen, dass ein Mangel dann als  erheblich zu betrachten ist, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung mindestens 10 % des Kaufpreises betragen. Von dieser Fausregel weicht der BGH in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 28. Mai 2014, Az.: VIII ZR 94/1) jetzt ab und zieht die Grenze für den Regelfall bereits bei 5%. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt.

Die Entscheidung ist für das Kaufrecht von erheblicher Bedeutung, weil damit die Möglichkeit eines Rücktritts bei kleineren Mängeln früher als bisher gegeben ist.

posted by Stadler at 15:26  

28.5.14

Unterlassungserklärung: Ausländischer Schuldner muss inländischen Gerichtsstand akzeptieren

Nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 25.04.2014, Az.: 5 U 178/11) ist der ausländische Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs grundsätzlich gehalten, in der Unterlassungserklärung im Hinblick auf das Vertragsstrafeversprechen die Vereinbarung eines inländischen (deutschen) Gerichtsstands zu akzeptieren. Andernfalls bestehen nach Ansicht des Kammergerichts erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung.

Nach Auffassung des Kammergerichts hat der Kläger ein dringendes und schutzwürdiges Interesse an einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn ohne eine solche Vereinbarung die Vertragsstrafenforderung vor dem Gericht am Sitz der Beklagten in den Niederlanden eingeklagt werden müsste. Selbst wenn eine internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in Betracht kommt, hätte der Kläger nach Ansicht des KG ein achtenswertes Interesse an einer Klarstellung, denn er trägt das Kostenrisiko einer mangels internationaler Zuständigkeit erfolglosen Klageerhebung.

Das Kammgericht hatte eine Unterwerfungserklärung, aus der eine Gerichtsstandsvereinbarung durch den niederländischen Beklagten gestrichen worden war, als unzureichend beanstandet.

posted by Stadler at 11:30  

28.5.14

BGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Stadtplänen und Landkarten

Der BGH hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss erneut zur Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Stadt- und Landkarten Stellung genommen (Hinweisbeschluss vom 26.02.2014, Az.: I ZR 121/13). Der Senat wiederholt zunächst die insoweit bekannte Rechtsprechung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Wissenschaft Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Zu den nach dieser Bestimmung geschützten Werken können auch Stadtpläne und Landkarten gehören, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 – I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 71 – Stadtplanwerk).

Anschließend macht der BGH deutlich, dass es im konkreten Fall auf den Werkcharakter des vom Beklagten im Internet vervielfältigten Stadtplanausschnitts ankommt.

Sodann erläutert der BGH die Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Stadtplänen und Landkarten noch etwas genauer:

Stadtpläne und Landkarten können als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge können insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von – meist bekannten- Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist (BGHZ 139, 68, 72 – Stadtplanwerk; BGH, GRUR 2005, 854, 856 – Karten-Grundsubstanz).

posted by Stadler at 09:36  

27.5.14

WhatsApp braucht deutschsprachige AGB und muss beim Impressum nachbessern

Das Landgericht Berlin hat WhatsApp dazu verurteilt, es zu unterlassen, Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland anzubieten und dabei AGB zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind. Beanstandet wurde außerdem eine unzureichende Anbieterkennzeichnung (Impressum), die nicht den Vorgaben des § 5 TMG entspricht (Versäumnisurteil vom 09.05.2014, Az.: 15 O 44/13).

Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren. WhatsApp hatte sich offenbar geweigert, die förmliche Zustellung der Klage entgegenzunehmen. Demzufolge hat WhatsApp auch keine Verteidigungsabsicht im Verfahren angezeigt. Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils Einspruch eingelegt werden. Da die Zustellung wiederum in den USA erfolgen muss, dürfte die Zustellung allerdings eine Weile dauern.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht mit diesem Verfahren erneut erfolgreich gegen fragwürdige Klauseln amerikanischer Onlineanbieter vor.

posted by Stadler at 11:11  

27.5.14

Google: Schlichtungsstelle soll EuGH-Urteil umsetzen

Die Süddeutsche berichtet unter Berufung auf das Handelsblatt darüber, dass die Bundesregierung mit Google über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle verhandelt, die das Urteil des EuGH umsetzen soll, nach dem Google unter gewissen Voraussetzungen zur Löschung datenschutzwidriger Suchtreffer verpflichtet werden kann.

Google kann sich im Rahmen einer Maßnahme der freiwilligen Selbstkontrolle natürlich dazu verpflichten, an der Einrichtung einer Schlichtungsstelle mitzuwirken und den Schiedsspruch der Stelle zu befolgen, sollte dort auf eine Löschpflicht erkannt werden. Andererseits kann der Betroffene aber nicht darauf verwiesen werden, diese Schlichtungsstelle auch anzurufen. Es steht ihm grundsätzlich frei, sich direkt an Google zu wenden und dort seine Ansprüche durchzusetzen. An die Entscheidung der Gütestelle wäre der Betroffene außerdem nicht gebunden. Der Rechtsweg kann nicht versperrt werden. Es bleibt also abzuwarten, wie dieses Modell konkret ausgestaltet werden soll.

Staatssekretär Ole Schröder hatte dem Handelsblatt gesagt, es müsse verhindert werden, dass Suchmaschinen beim Löschen von Meinungen und Informationen willkürlich vorgehen. Es scheint also nach der fragwürdigen Entscheidung des EuGH durchaus die Befürchtung zu bestehen, dass Anbieter wie Google den Weg des geringsten Widerstandes wählen und im Zweifel löschen werden. Das könnte dann allerdings dazu führen, dass u.U. sogar massenhaft legale Informationen aus dem Suchindex getilgt werden und damit für eine breite Öffentlichkeit nicht mehr oder nur noch sehr schwer auffindbar sind.

Wie diese Schlichtungsstelle personell besetzt wird, wie hoch ihre Akzeptanz sein wird und wieviele Löschaufforderungen von ihr tatsächlich zu prüfen sind, muss vorab eingeschätzt werden. Vor allen Dingen stellt sich aber die Frage, nach welchen Kriterien eine solche Schlichtungsstelle prüfen soll. Denn die Vorgaben des EuGH sind eher vage und auch nicht unbedingt deckungsgleich mit der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR zum Spannungsverhältnis von Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit.

posted by Stadler at 10:25  

23.5.14

Anhörung im Bundestag belegt: Praxis der deutschen Geheimdienste teilweise verfassungswidrig

Gestern hat der NSA-Untersuchungsausschuss den früheren Präsidenten des BVerfG Hans-Jürgen Papier, den ehemaligen Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem sowie Matthias Bäcker von der Universität Mannheim als Sachverständige angehört.

Es ging hierbei um die Frage, welche rechtlichen Vorgaben sich aus dem Grundgesetz bezüglich der Überwachung von Kommunikation und Computern ableiten lassen und welche Grundrechte durch die Praxis der Geheimdienste verletzt werden.

Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind mittlerweile online:

Stellungnahme Hoffmann-Riem
Stellungnahme Matthias Bäcker
Stellungnahme Hans-Jürgen Papier

In der mündlichen Anhörung haben die Verfassungsrechtler übereinstimmend geäußert, dass der Staat verpflichtet sei, seine Bürger vor Überwachung zu schützen und beispielsweise auch eine konkrete Pflicht besteht, gegen Abhöranlagen ausländischer Staaten auf deutschem Boden vorzugehen. Papier hat u.a. darauf hingewiesen, dass die Beschränkungen, die das BVerfG für eine Vorratsdatenspeicherung vorsieht, grundsätzlich auch für Geheimdienste gelten würde. Hoffmann-Riem hat bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme ausführlich dargelegt, dass eine Pflicht zu staatlichen Schutzvorkehrungen besteht.

Bäcker hat schließlich deutlich gemacht, dass er die strategische Auslandsaufklärung des BND für rechtswidrig hält und, dass diese in ihrer jetzigen Form gestoppt werden müsse. Darüber hinaus artikulierte der Sachverständige erhebliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit verschiedener Vorschriften des G10-Gesetzes, u.a. an § 3 Abs. 1 und § 5 G10-Gesetz, das die sog. strategische Fernmeldekontrolle ermöglicht. Bäcker weist in seiner Stellungnahme zudem darauf hin, dass die Ermächtigung des Verfassungsschutzes in § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG nur dann verfassungskonform ist, wenn sie restriktiv am polizeirechtlichen Gefahrbegriff orientiert wird. Gerade das dürfte aber kaum der Praxis des Bundesamts für Verfassungsschutz entsprechen.

Auch die Datenübermittlung an ausländische Stellen haben die Sachverständigen als kritisch bewertet. Rohdaten dürfen nicht übermittelt werden und § 4 Abs. 4 G10-Gesetz bietet nach Ansicht Bäckers überhaupt keine rechtliche Grundlage für eine Datenübermittlung an ausländische Stellen. Bäcker weist insoweit darauf hin, dass sich einer Stellungnahme der Bundesregierung entnehmen lässt, dass die Nachrichtendienste des Bundes Datenübermittlungen ins Ausland auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 G10-Gesetz für zulässig halten und diese auch praktizieren.

Diese Anhörung von drei der renommiertesten Verfassungsrechtlern macht deutlich, dass die aktuelle Praxis des BND und des Verfassungsschutzes in Teilen rechtswidrig ist und es dringend geboten ist, die tatsächliche Praxis der Dienste einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen.

posted by Stadler at 15:33  

23.5.14

BGH zur namentlichen Nennung von Kindern von Prominenten in der Berichterstattung

Dass der bekannte Fernsehmoderator Günther J. – so anonymisiert der BGH! – äußerst streitfreudig ist, wenn es um die Verteidung seines Persönlichkeitsrechts oder das seiner Familienmitglieder geht, ist nicht neu.

Im konkreten Fall wollte die im Zeitpunkt der Veröffentlichung zwölf Jahre alte Tochter von Günther J. untersagen lassen, darüber zu berichten, dass sie ein Kind des Moderators ist. Das Problem war allerdings, dass auch in den Jahren vorher schon mehrere Pressberichte erschienen sind, in denen die Kinder von J. namentlich genannt waren. Gerade vor diesem Hintergrund war der BGH in seinem Urteil vom 29.04.2014 (Az.: VI ZR 137/13) der Ansicht, dass die Meinungs- und Pressefreiheit im konkreten Fall die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts überwog, weil die neuerliche Berichterstattung keinen eigenständigen Verletzungsgehalt aufweist. Wäre es die erste Berichterstattung dieser Art gewesen, hätte der BGH möglicherweise anders entschieden. Der BGH spricht in diesem Urteil übrigens nicht mehr von Presse- sondern von Medienfreiheit. Die maßgeblichen Passagen des Urteils lauten:

Der Name der Klägerin, ihr Alter und das zwischen ihr und Günther J. bestehende Kindschaftsverhältnis waren damit bereits vor der Veröffentlichung einer großen Zahl von Personen bekannt geworden, die sie ihrerseits weitergeben konnten. Die Klägerin hatte ihre Anonymität vor der angegriffenen Berichterstattung verloren; angesichts der Kürze der zwischen den letzten Vorveröffentlichungen und der angegriffenen Berichterstattung liegenden Zeit hatte sie ihre Anonymität noch nicht wieder erlangt. Die angegriffene Berichterstattung fügte dem nichts Neues hinzu und hatte damit keinen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 – VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1252; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 33; EGMR, NJW 1999, 1315, 1318).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Veröffentlichung der bereits bekannten Informationen auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bestehe und Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin erfolgen könnten, ohne dass der Vorname und das Alter der Klägerin mitgeteilt würden. Zwar wertet die Veröffentlichung der persönlichen Daten der Klägerin den Artikel über den Auftritt von Günther J. beim Campus – Talk an der Goethe-Universität nur in seinem Unterhaltungswert auf und macht ihn anschaulicher. Es gehört aber zum Kern der Meinungs-und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht. Dabei können auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen oder über ihren sozialen Kontext, am Schutz der Meinungsfreiheit teilnehmen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 19; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 13). Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 27; BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 28; AfP 2010, 365 Rn. 29)

posted by Stadler at 10:43  
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