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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.5.14

BGH zur Frage, wann ein Sachmangel erheblich ist

Nach der Regelung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB kann man dann nicht von einem Vertrag zurücktreten, wenn zwar eine nicht vertragsgemäße Leistung vorliegt, aber die Pflichtverletzung, beispielsweise ein Sachmangel, unerheblich ist.

Darüber, wann speziell ein Mangel erheblich ist, besteht seit jeher Streit. Die Rechtsprechung und Kommentarliteratur war bislang überwiegend davon ausgegangen, dass ein Mangel dann als  erheblich zu betrachten ist, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung mindestens 10 % des Kaufpreises betragen. Von dieser Fausregel weicht der BGH in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 28. Mai 2014, Az.: VIII ZR 94/1) jetzt ab und zieht die Grenze für den Regelfall bereits bei 5%. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt.

Die Entscheidung ist für das Kaufrecht von erheblicher Bedeutung, weil damit die Möglichkeit eines Rücktritts bei kleineren Mängeln früher als bisher gegeben ist.

posted by Stadler at 15:26  

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