BGH zur namentlichen Nennung von Kindern von Prominenten in der Berichterstattung
Dass der bekannte Fernsehmoderator Günther J. – so anonymisiert der BGH! – äußerst streitfreudig ist, wenn es um die Verteidung seines Persönlichkeitsrechts oder das seiner Familienmitglieder geht, ist nicht neu.
Im konkreten Fall wollte die im Zeitpunkt der Veröffentlichung zwölf Jahre alte Tochter von Günther J. untersagen lassen, darüber zu berichten, dass sie ein Kind des Moderators ist. Das Problem war allerdings, dass auch in den Jahren vorher schon mehrere Pressberichte erschienen sind, in denen die Kinder von J. namentlich genannt waren. Gerade vor diesem Hintergrund war der BGH in seinem Urteil vom 29.04.2014 (Az.: VI ZR 137/13) der Ansicht, dass die Meinungs- und Pressefreiheit im konkreten Fall die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts überwog, weil die neuerliche Berichterstattung keinen eigenständigen Verletzungsgehalt aufweist. Wäre es die erste Berichterstattung dieser Art gewesen, hätte der BGH möglicherweise anders entschieden. Der BGH spricht in diesem Urteil übrigens nicht mehr von Presse- sondern von Medienfreiheit. Die maßgeblichen Passagen des Urteils lauten:
Der Name der Klägerin, ihr Alter und das zwischen ihr und Günther J. bestehende Kindschaftsverhältnis waren damit bereits vor der Veröffentlichung einer großen Zahl von Personen bekannt geworden, die sie ihrerseits weitergeben konnten. Die Klägerin hatte ihre Anonymität vor der angegriffenen Berichterstattung verloren; angesichts der Kürze der zwischen den letzten Vorveröffentlichungen und der angegriffenen Berichterstattung liegenden Zeit hatte sie ihre Anonymität noch nicht wieder erlangt. Die angegriffene Berichterstattung fügte dem nichts Neues hinzu und hatte damit keinen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 – VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1252; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 33; EGMR, NJW 1999, 1315, 1318).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Veröffentlichung der bereits bekannten Informationen auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bestehe und Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin erfolgen könnten, ohne dass der Vorname und das Alter der Klägerin mitgeteilt würden. Zwar wertet die Veröffentlichung der persönlichen Daten der Klägerin den Artikel über den Auftritt von Günther J. beim Campus – Talk an der Goethe-Universität nur in seinem Unterhaltungswert auf und macht ihn anschaulicher. Es gehört aber zum Kern der Meinungs-und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht. Dabei können auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen oder über ihren sozialen Kontext, am Schutz der Meinungsfreiheit teilnehmen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 19; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 13). Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 27; BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 28; AfP 2010, 365 Rn. 29)
Das war wieder eine Klatsche für Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz, der die Persönlichkeitsrtechte und die Menschenwürde maximal zu kommerzialisieren versucht.
Klappt nicht immer, weil der Mensch komlizierter ist als die Gesetze und die von diesem Professor geschäftlich favorisierte Rechtsprechung.
Comment by Rolf Schälike — 23.05, 2014 @ 17:22
“ Das Problem war allerdings, dass auch in den Jahren vorher schon mehrere Pressberichte erschienen sind, in denen die Kinder von J. namentlich genannt waren. Gerade vor diesem Hintergrund war der BGH in seinem Urteil vom 29.04.2014 (Az.: VI ZR 137/13) der Ansicht, dass die Meinungs- und Pressefreiheit im konkreten Fall die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts überwog, weil die neuerliche Berichterstattung keinen eigenständigen Verletzungsgehalt aufweist. Wäre es die erste Berichterstattung dieser Art gewesen, hätte der BGH möglicherweise anders entschieden.“
Das ist auch einer der Gründe, warum manche immer klagen. Läst man das schleifen, dann weicht der Persönlichkeitsschutz mit der Zeit immer mehr auf. Sobald man der Presse den kleinen Finger gibt, schwächt man seine Stellung in zukünftigen Streitigkeiten. Das hat mit Klagefreudigkeit nichts zu tun.
Comment by Grundgesetz — 24.05, 2014 @ 20:19
zu @2 Grundgesetz
Es ist ein Irrtum anzunehmen, dass durch die Pressekammern Persönlichkeitsrechte geschützt werden.
Es wird nichts geschützt, es wird nur verboten, über einige, zufällige Details aus dem Intimbereich, dem Privatbereich, aus der Sozialsphäre und dem Geschäft zu berichten.
Über einige falsche Tatsachen zu schreiben wird ebenfalls verboten, wobei das Meiste was die Kläger von sich geben, auf falschen Tatsachen beruht und einfach falsch ist.
Der ganze Klägerismus ist nicht mehr und nicht weniger als ein Geschäft.
Gilt auch für Jauch.
Comment by Rolf Schälike — 25.05, 2014 @ 14:12