Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.5.14

Unterlassungserklärung: Ausländischer Schuldner muss inländischen Gerichtsstand akzeptieren

Nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 25.04.2014, Az.: 5 U 178/11) ist der ausländische Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs grundsätzlich gehalten, in der Unterlassungserklärung im Hinblick auf das Vertragsstrafeversprechen die Vereinbarung eines inländischen (deutschen) Gerichtsstands zu akzeptieren. Andernfalls bestehen nach Ansicht des Kammergerichts erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung.

Nach Auffassung des Kammergerichts hat der Kläger ein dringendes und schutzwürdiges Interesse an einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn ohne eine solche Vereinbarung die Vertragsstrafenforderung vor dem Gericht am Sitz der Beklagten in den Niederlanden eingeklagt werden müsste. Selbst wenn eine internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in Betracht kommt, hätte der Kläger nach Ansicht des KG ein achtenswertes Interesse an einer Klarstellung, denn er trägt das Kostenrisiko einer mangels internationaler Zuständigkeit erfolglosen Klageerhebung.

Das Kammgericht hatte eine Unterwerfungserklärung, aus der eine Gerichtsstandsvereinbarung durch den niederländischen Beklagten gestrichen worden war, als unzureichend beanstandet.

posted by Stadler at 11:30  

Ein Kommentar

  1. Interessantes Urteil. In derartigen Prozessen ist es immer
    wichtig genau darauf zu achten, welches Recht anzuwenden
    ist. Manchmal wählt der Gerichtshof nämlich nicht das Recht
    das im Herkunftsland angewandt wird.

    Comment by Laura | Rechtsanwälte in den Niederlanden: AMS Advocaten — 10.06, 2014 @ 12:09

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