Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.5.14

BGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Stadtplänen und Landkarten

Der BGH hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss erneut zur Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Stadt- und Landkarten Stellung genommen (Hinweisbeschluss vom 26.02.2014, Az.: I ZR 121/13). Der Senat wiederholt zunächst die insoweit bekannte Rechtsprechung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Wissenschaft Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Zu den nach dieser Bestimmung geschützten Werken können auch Stadtpläne und Landkarten gehören, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 – I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 71 – Stadtplanwerk).

Anschließend macht der BGH deutlich, dass es im konkreten Fall auf den Werkcharakter des vom Beklagten im Internet vervielfältigten Stadtplanausschnitts ankommt.

Sodann erläutert der BGH die Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Stadtplänen und Landkarten noch etwas genauer:

Stadtpläne und Landkarten können als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge können insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von – meist bekannten- Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist (BGHZ 139, 68, 72 – Stadtplanwerk; BGH, GRUR 2005, 854, 856 – Karten-Grundsubstanz).

posted by Stadler at 09:36  

9 Comments

  1. Zweimal gelesen. Immer noch so schlau wie vorher.

    Comment by ako — 28.05, 2014 @ 09:48

  2. Das dürfte im Klartext heissen: „Manuell erstellte Karten geniessen Schutzfähigkeit, automatisiert z.B. aus Luftbildern erstellte Karten hingegen nicht.“, was auf den Spruch „Karten von Totholzverlagen geniessen Schutzfähigkeit, Karten von Google oder OpenMap jedoch nicht.“ hinausläuft.

    Comment by JLloyd — 28.05, 2014 @ 10:21

  3. Das Urteil ist ein bisschen unverständlich wiedergegeben. Der BGH hat nicht nur gesagt, was alle möglich ist, sonder einem bestimmten Kartenwerk (des Klägers) eine Schöpfungshöhe zugesprochen und damit Urheberrechtsschutz.

    Der Beklagte (und Vorinstanzen) hatte vorgetragen, dass der Ersteller der Karte nach genauer Anweisung die Karte gefertigt hat, was eher eine Schöpfungshöhe ausschließt.

    Das Urteil ist verworren. Und erstreckt sich nicht auf Karten allgemein, sondern nur einen winzigen Nebenaspekt. Viel spannender ist die Frage bei amtlich erstellten Karten, die im amtlichen Interesse veröffentlich werden und somit auch die Frage des §5 UrhG diskutiert werden muss (Urheberrechtsfreiheit bei amtlichen Werken). Das wiederum ist immer noch umstritten auch in Hinblick auf europarechtliche Diskussionen.

    Ein anderer Nebenaspekt ist die nicht diskutierte Frage, ob das Ausgangsmaterial der bestrittene Karte amtliches Material ist (ohne das wäre sie eher wertlos) und ob dann das bloße Anpinseln der Straßen in bunten Farbe dann tatsächlich Schöpfungshöhe ist. Das würde den Farbanstrich von Malern nach Anweisung in Wohngebäuden urheberrechtlich in ganz neue Dimensionen bomben und ein irrsinniges Abmahnvolumen versprechen :-)

    Comment by Wolfgang Ksoll — 28.05, 2014 @ 11:16

  4. Ich verstehe im Grunde nichts. Was sagt das Urteil denn nun aus (allgemeinverständlich)?

    Comment by Thoralf Will — 28.05, 2014 @ 11:37

  5. @thoralf
    Der BGH sagt: Wenn Du eine amtliche Karte nimmst und die Straßen hübsch bunt und dick machst, dann hast Du ein bisher unerreichtes Maß an Schöpfungshöhe erreicht und Dir für die colorierte Karte ein Urheberrecht zu. Sogar wenn Du nur die Vorgabe machst: mach die Straße gelb, wenn Bundesstraße und 2mm dick und du diesen Auftrag an einen Billiglöhner in Katmandu gibst. Wenn dann einer Deine Karte mit kopiert, kannst Du für das colorieren Lizenzgebühren verlangen.

    Spannend bleibt die Frage,wenn die Schöpfungshöhe auf dem bunten Farbton beruht und der Kopierer nur eine Schwarzweiß-Kopie acht. Aber dafür hast Du dann wieder drei Instanzen.

    „Zudem hebe sich auch ihre farbliche Gestaltung ab. Die Auswahl der Pastellfarben für die Hintergrundgestaltung bewirke, dass sich die farblich nicht unterlegten Straßenzüge deutlich vom grauen Untergrund abheben würden, ohne dass der Plan insgesamt zu bunt erscheine und deshalb nicht mehr lesbar wäre. „

    Comment by Wolfgang Ksoll — 28.05, 2014 @ 12:52

  6. @JLloyd: Googlemaps, OSM und dergleichen werden übrigens nicht automatisiert aus Satkarten erstellt. Selbst wenn das so wäre, sind die Satkarten auch nicht frei von Urheberrechten.

    @Wolfgang: die amtliche Karte hat auch ein Urheberrecht, die kann bzw. richtiger: darf man nicht einfach mal so „übermalen“ und ein neues Recht daraus ableiten.

    Comment by mike — 28.05, 2014 @ 14:29

  7. @mike

    Ich bin großer Fan vom §5 UrhG :-)
    Wikipedia meint dazu bei Karten:
    „Vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen sind nach § 5 UrhG auch Amtliche Werke, im Falle von Karten und Plänen allerdings nur dann, wenn diese explizit im Zusammenhang mit einer amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht wurden. “
    http://de.wikipedia.org/wiki/Rechte_an_Geoinformationen
    Fasst man Karten als Datenbank auf, hätten sie ohne §5 nur eine Schutzfrist von 15 Jahren, während Satellitenbilder als Fotos 50 Jahre hätten. Das ist eine hochkomplizierte Materie.

    Hinzukommt, dass meist die Kommunen private Vermesser mit öffentlichem Glauben mit der Erstellung der Karte beauftragen. Anfang der 200er Jahre glaubte man, dass man mit dem Verkauf von mit Steuermitteln erstellten Karten (nach einer Studie von Micus) das große Geschäft machbar sein (angefangen hatte dann NRW, Hamburg/SH und Berlin/Brandenburg träumten auch von Big Doppelabzocke. Da der große Knetefluss sich aber nicht einstellte, ging man dazu über, die Verbreitung von Geo Daten eher als Open Data kostenlos und lizensarm bis wegfallend (NRW hat gestern seine Open.NRW Strategie vorgestellt und bemerkt, dass man alles perspektivisch lizenzfrei abgeben wolle) vorzunehmen.

    Das Problem bei dem sich Hinbewegen zum §5 UrhG wir in Europa ein anarchistisches Chaos haben, die EU andere Vorstellungen als die Mitgliedsstaaten hat, die Staaten andere als die Länder, wo jeder seinen eigenen Mist macht.

    Als Sahnehäbchen noch: wenn man Google-Maps-Karten online einbindet z.B. in ein CMS wie WordPress, dann darf man das kostenlos bis zu einer bestimmten Zahl von Abrufen, ab der man zahlen muss. Die kostenlose Abrufmenge hat sich letztes Jahr oder so verzehnfacht.

    Wenn man genau hinsieht in der Copyrightzeile, sieht man, dass Google Kartenmaterial von der Bundesrepublik Deutschland verwendet, weil der private Anbieter (Tomcat?) zu teuer für Google war :-)

    Kurz: it depends. ;-)

    Comment by Wolfgang Ksoll — 28.05, 2014 @ 16:17

  8. Ich glaub, da stimmt etwas nicht. Vgl.:

    BGH-Urteil vom 28.05.98 – I ZR 81/96 – Stadtplanwerk:
    „Auch eine Karte, die als einzelnes Kartenblatt aufgrund einer vorbekannten gestalterischen Konzeption erstellt ist, kann urheberrechtlich schutzfähig sein, wenn bei ihrer Erarbeitung gleichwohl ein genügend großer Spielraum für individuelle formgebende kartographische Leistungen bestanden hat.“

    Genauso: BGH Urteil vom 23.06.2005 – I ZR 227/02 – Karten-Grundsubstanz:
    „Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben.“

    Der neue Beschluss des BGH nimmt diese Auffassung zum Anlass, gar nicht mehr prüfen zu lassen, ob in der Erstellung der Zeichenvorschrift (also der vorbekannten gestalterischen Konzeption) bereits eine schöpferische Leistung zu sehen ist (vgl. Rn 12).

    Gleichzeitig sagt er – und m. E. im Widerspruch dazu – unter Rn 10: „Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat festgestellt, dass die Mitarbeiter der D. Ltd. die Karten für die Klägerin ohne einen eigenen Gestaltungsspielraum nach den genauen Vorgaben erstellen, die in einem Zeichenschlüssel der Klägerin festgelegt sind.“

    Wo liegt im vorliegenden Fall die schöpferische Leistung? In der Erstellung oder in der Ausführung der Zeichenvorschrift?

    vgl. auch den Abschnitt Computerkarten unter http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#landkart

    „Inwieweit Urheberschutz aus dem Gesamtwerk eines aufeinander abgestimmten Signaturensystems abgeleitet werden kann, das einer Karte – mehr noch als jede Generalisierung – ihr individuelles Erscheinungsbild verleiht, war offenbar bisher nie Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Und das ist gut so ;-).“

    Comment by Schmunzelkunst — 28.05, 2014 @ 20:10

  9. Hier als Ergänzung noch vier Zitate aus dem BGH-Hinweisbeschluss, die deutlicher machen, worauf ich im vorigen Beitrag hinaus wollte:

    Aus Rn 2: „Die Mitarbeiter der D. Ltd. stellen die Karten nach genauen Vorgaben der Klägerin her, die in einem Zeichenschlüssel der Klägerin festgelegt sind. Dabei haben die Mitarbeiter der D. Ltd. keinen Spielraum bei der Umsetzung der Vorgaben.“

    Aus Rn 7: „Der vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage der Urheberschaft der Kartenwerke desjenigen, der Urheber des den Kartenwerken zugrunde liegenden Zeichenschlüssels ist kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.“

    Aus Rn 10: „Das Berufungsgericht hat von der Revision nicht beanstandet zudem festgestellt, dass der Vorstand der Klägerin, Dr. B., allein die das Kartenbild prägenden Merkmale und Gestaltungselemente erdacht und im Zeichenschlüssel festgelegt hat.“

    Aus Rn 14: „Das Berufungsgericht ist mithin zutreffend davon ausgegangen, dass es im Streitfall auf den Werkcharakter des vom Beklagten vervielfältigten Stadtplanausschnitts der Klägerin und nicht auf den Werkcharakter des der Erstellung des Stadtplanausschnitts zugrundeliegenden Zeichenschlüssels ankommt. „

    Comment by Schmunzelkunst — 4.06, 2014 @ 20:19

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