Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.11.16

Auch GEMA darf keine Verlegeranteile abführen

Das Kammergericht hat die Rechtsprechung des BGH zur VG Wort auf die GEMA übertragen und entschieden, dass auch die GEMA nicht berechtigt ist, Musikverlage an den Vergütungsanteilen der Urheber (Komponisten und Texter) zu beteiligen (Urteil vom 14.11.2016, Az.: 24 U 96/14).

Danach darf die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen haben. Wenn die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen haben, so können die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu.

Eine Revision des Urteils zum Bundesgerichtshof ließ das Kammergericht nicht zu, eine Nichtzulassungsbeschwerde dürfte, nach der Pressemitteilung des Kammergerichts, mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig sein.

posted by Stadler at 07:26  

3 Comments

  1. Nach Lage des Presseberichts wurde von der GEMA gewöhnliches Vertragsrecht gebrochen. Die bisherige Praxis trägt alle Merkmale einer Unverschämtheit.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 20.11, 2016 @ 20:14

  2. Das Problem wurde 1933 von Goebbels eingeführt und hat sich bis heute gehalten. Ein unhaltbarer Zustand der endlich beseitigt werden muss. Stattdessen zetern und toben die Verleger (die in Form des Oberverlegers Harald Heker die Gema quasi dominieren) und träumen von Heiko Maas, Gesetzesänderung und Besitzstandswahrung. Verleger sind keine Urheber und haben in der Gema nichts zu suchen!
    Verlagsverträge sind dadurch nicht ungültig, dürften einer Überprüfung in vielen Fällen aber nicht standhalten. Viel Spass beim Neuverhandeln.

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 21.11, 2016 @ 00:06

  3. @Dr.Klusenbreuker – das ist interessant. Wie geschah das technisch? Gesetz oder Dekret?

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 21.11, 2016 @ 09:15

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