Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.1.10

Abmahnung aus Marke „Querdenker“ sorgt für Wirbel

Die Wortmarke „Querdenker“ ist in das deutsche Markenregister für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, Werbung, Unternehmensberatung, Marketingberatung, Seminare, Ausbildungs- und Fortbildungsberatung“ eingetragen (Reg.-Nr.: 30422150).

Der Markeninhaber, die ICCOM International GmbH mit Sitz in München, nutzt seine Markenrechte nunmehr offenbar dazu, verschiedene Formen der Verwendung des Begriffs „Querdenker“ abzumahnen und zur Unterlassung aufzufordern.

Eine solche Abmahnung richtet sich u.a. gegen den „Business-Club für Innovatoren, Wertschöpfer und Querdenker“ und den Veranstaltungstitel „Querdenker-Forum“. Dort hat man auch bereits reagiert, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ist nicht klar.

Man wird in diesem Fall sicherlich die Frage diskutieren können, ob die Marke eingetragen werden durfte oder ob einem Eintrag absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Glatt beschreibend für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen ist das Zeichen „Querdenker“ eher nicht, weshalb man allenfalls annehmen kann, dass es dem Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt oder ein sog. Freihaltebedürfnis besteht. Hierbei ist freilich stets zu berücksichtigen, dass sich die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse immer konkret auf die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen beziehen muss und allein der Umstand, dass es sich um einen generischen Begriff handelt, noch kein absolutes Schutzhinderis begründet. Andererseits kann man wohl schon die Frage stellen, ob der Begriff des Querdenkers vom Verkehr nicht doch mit dem Bereich Consulting und Marketing in Verbindung gebracht wird bzw. eine solche gedankliche Verbindung naheliegend ist.

Unabhängig davon, stellt sich aber auch die Frage, ob eine markenmäßige Benutzung gegeben ist. Und das dürfte bei einer Verwendung wie „Business-Club für Innovatoren, Wertschöpfer und Querdenker“ zu verneinen sein, weil damit letztlich nur beschrieben wird, an welche Personengruppen sich dieser Club richtet. Die beteiligten Verkehrskreise schließen bei einer solchen beschreibenden Benutzung nicht auf eine Herkunft aus dem Betrieb des Markeninhabers. In diesem Kontext stellt sich auch die Frage, ob „Querdenker“ hier überhaupt für Waren- und Dienstleistungen benutzt wird oder nur als eine Art Unternehemenskennzeichen. Denn die bloße Benutzung als Unternehmenskennzeichen stellt nach neuerer Rechtsprechung ebenfalls keine markenmäßige Benutzung dar.

Unter dem Strich bleibt also festzuhalten, dass die konkrete Abmahnung nicht berechtigt ist.

Ganz allgemein ist aber immer wieder zu beobachten, dass die Registrierung generischer Begriffe als Marken, sehr häufig rechtsmissbräuchliche Abmahnungen nach sich zieht, die oft genug nur der Erzielung von Einnahmen dienen. Der Gesetzgeber, gerade auch der europäische, sollte sich allein deshalb Gedanken darüber machen, die Möglichkeit der Eintragung generischer Zeichen als Marken über das bisherige Maß hinaus, einzuschränken.

posted by Stadler at 13:00  

Keine Kommentare

  1. Der Begriff "Querdenken" bezeichnet Denken in manchmal abenteuerlichen, aber stets innovativen Bahnen.

    Diese Definition mag abstrakt klingen, aber mit ihr ist nachgewiesen, dass der Begriff ein strikt beschreibender ist.

    Comment by Wolf-Dieter — 28.01, 2010 @ 16:09

  2. diese praxis beweist, dass es sich hierbei nicht um wirklich innovative querdenker handelt, sondern geldgierige personen, die aus einer uralten und absolut nicht neuen denkweise heraus agieren… für einen echten, wahren querdenker (der niemals diesen namen schützen lassen würde) geradezu lächerlich…!

    Comment by alex — 28.01, 2010 @ 17:44

  3. Seit wann existiert der Eintrag? Wenn Andere den Begriff nachweisbar schon (lange) zuvor nutzten, haben die Eintrager keine Chance und man sollte einen Löschantrag stellen.

    Comment by Anonymous — 28.01, 2010 @ 18:18

  4. Ganz so einfach ist das mit dem Löschen auch nicht, selbst wenn jemand die Marke ggfls. schon länger nutzt. Erst mal hat das Datum der Markeneintragung Vorrang. Allerdings hätte m.E. die Marke nicht als Wortmarke eingetragen werden dürfen. Bei allen anderen Eintragungen zu Querdenker handelt es sich um Wort-/Bildmarken.

    Comment by Anonymous — 29.01, 2010 @ 14:48

  5. So sonderbar diese "Querdenker"-Posse auch anmuten mag: Es kommt nicht heran an die Absurdität des brd-"Markenrechts" bei dem "generischen" Begriff "katholisch".
    Nämlich was "katholisch" ist, das bestimmt nun einmal die katholische Kirche – oder anders: Was von der katholischen Lehre abweicht, ist eben nicht katholisch.
    Diese sofort zwingend einleuchtende Logik wurde von der brd in eklatanter Weise über den Haufen geworfen: Die brd hat entschieden, dass ausschließlich Nichtkatholiken Anspruch auf die Bezeichnung katholisch haben, und dass demzufolge die Bezeichnung katholisch für Katholiken strafbar ist.
    Explizit wurde dieser Grundsatz festgelegt vom Bundesverfassungsgericht im Fall von Giselbert Grohe; zu den Ausläufern dieses radikalen Irrsinns gehört der "Rechtsstreit" um die Domain katholisch.de.

    Comment by Pater Lingen — 1.02, 2010 @ 19:58

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