Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.3.16

Der Streit um Adblock Plus und die Gegenmaßnahmen der Verlage

Die Verlage sind mit ihrem Versuch Werbeblocker, speziell Adblock Plus, gerichtlich zu untersagen, bislang gescheitert. Gerade eben hat das Landgericht München I eine entsprechende Klage der Süddeutschen abgewiesen, wie Heise berichtet.

Manche Verlage versuchen deshalb den Spieß umzudrehen und sperren ihrerseits die Nutzer von Adblockern aus. Darauf hat wiederum Eyeo, der Hersteller von Adblock Plus, mit Anleitungen zur Umgehung solcher Sperren reagiert. Diese Umgehungsmaßnahmen hat das Landgericht Hamburg auf Antrag von BILD bzgl. bild.de per einstweiliger Verfügung untersagt. Diese Beschlussverfügung wurde mit Urteil vom 3.12.2015 (Az.: 308 O 375/15) bestätigt, das jetzt auch im Volltext vorliegt.

Ob die von Eyeo angebotenen und verbreiteten Maßnahmen zur Umgehung der Sperre von bild.de tatsächlich als Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG betrachtet werden können, halte ich entgegen der Ansicht des Landgerichts Hamburg weiterhin für zweifelhaft. Denn die technische Maßnahme im Sinne von § 95 a UrhG muss dem Schutz des Werkes dienen. Das oder die Werke, die beim Aufruf von bild.de erscheinen, sind allerdings frei zugänglich. Jeder Nutzer eines Standardbrowsers kann die Website bestimmungsgemäß aufrufen. Erst dann, wenn man einen Adblocker benutzt, also ein Browser-Add-On installiert hat, sperrt die technische Maßnahme von bild.de die Nutzer aus. Diese technische Maßnahme dient also nicht dem Schutz des Werkes, denn das Werk ist ja bereits ohne jede Zugangsbeschränkung online. Die Maßnahme dient vielmehr ausschließlich dem Schutz der Werbung und der Werbeeinnahmen von bild.de. Eine an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung sollte damit zu dem Ergebnis kommen, dass Anleitungen zur Umgehung solcher Adblocker-Sperren keine unzulässigen Maßnahmen nach § 95a UrhG darstellen.

Nach dem Verständnis des LG Hamburg müssten zudem bloße Filterbefehle und Konfigurationsanleitungen Vorrichtungen, Erzeugnisse, Bestandteile oder Dienstleistungen sein, die entworfen wurden, um wirksame technische Maßnahmen zu umgehen. Wenn also der Adblocker selbst – und das schreibt das LG Hamburg ja ausdrücklich – noch nicht als Umgehungstool im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG zu betrachten ist, stellt sich mir die Frage, ob man die bloße Anleitung zur konkreten Anwendung des Tools dann als Umgehungsmaßnahme ansehen kann. Diese Fragen sind nicht ausdiskutiert und werden sicherlich auch die Rechtswissenschaft noch beschäftigen.

posted by Stadler at 14:28  

16 Comments

  1. Nicht nur wenn man einen Adblocker benutzt. Auch wenn man Javascript (ECMAscript) ausschaltet, ist der Inhalt der Seite nicht mehr zugänglich und man wird auf eine Fehlerseite verwiesen.
    Das BSI empfiehlt aus Sicherheitsgründen, Javascript auszuschalten. Tools wie Ghostery kontrollieren die Skripten auf einer Seite und dienen daher der Sicherheit. Das heißt aber: Damit die Maßnahme nach § 95a UrhG greifen kann, muss der Nutzer seine eigene Sicherheit opfern. Das kann doch nicht vom Gesetzgeber so gewollt sein.
    Adblocker gibt es doch nur, weil die Werbeindustrie so auf den Klickschafen herum hämmert, dass es kaum noch erträglich ist. Das dabei verwendete Tracking halte ich für datenschutzrechtlich grenzwertig. Und sich gegen diese Attacke zu wehren soll gegen das Umgehungsverbot verstoßen? Eine Interaktion mit den Machern auf Twitter ist dann auch sehr schnell in Polemik von deren Seite ausgeartet.

    Etwas gutes hat das. Werbeeinnahmen und Wichtigkeit eines Mediums werden mit „Outreach“ gemessen, also der Zahl der Nutzer. Die wird jedenfalls sinken wenn die Leute die Info sonstwo ohne doofe Skript-Spielchen bekommen. Das ist schlecht für die Bild und gut für die Bildung.

    Comment by Rigo — 31.03, 2016 @ 17:23

  2. Nun sperrt „Bild“ die Privat-Modus Nutzer aus!

    Warum sehe ich BILD.de nicht?
    Ihnen wird diese Seite angezeigt, weil Ihre aktuellen Browser-Einstellungen die Auslieferung von Werbeanzeigen verhindern. Das kann daran liegen, dass sie den „Privaten Modus“ aktiviert haben.

    BILD bietet Ihnen Nachrichten rund um die Uhr. Unsere 500 Reporter berichten für Sie aus aller Welt. Um das zu ermöglichen, sind wir auch auf Werbeeinnahmen angewiesen.

    Ihre Browsereinstellungen sperren die Werbung auf BILD.de. Doch ohne Erlöse aus dem Verkauf von Werbeplätzen können wir die Arbeit unserer Journalisten nicht finanzieren.

    Ihr Team von BILD
    Wie kann ich BILD.de wieder besuchen?

    Klicken Sie auf den Punkt „Menü“ in der rechten oberen Ecke des Firefox-Browserfensters und wählen Sie dort „Neues Fenster“.
    Es öffnet sich ein neues Browserfenster. Geben Sie dort http://www.bild.de in die Adresszeile ein und bestätigen Sie die Eingabe. Sie surfen dann nicht mehr im „Privaten Modus“ und können BILD.de besuchen, sofern Sie keinen Adblocker nutzen.
    oder
    Privates Surfen auf BILD.de

    Wir respektieren Ihren Wunsch, privat auf BILD.de zu surfen. Sie müssen den „Privaten Modus“ zwar verlassen, können aber folgende Einstellungen zum Schutz Ihrer Privatsphäre vornehmen:

    Comment by Franzy — 31.03, 2016 @ 18:20

  3. Sie übersehen einen wichtigen Punkt, Herr Stadler. Geschützt wird nicht nur der Inhalt in seiner Substanz. Geschützt wird die Befugnis des Rechteinhabers, die Nutzung der Inhalte an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, wie z.B. die Zahlung eines Entgelts oder aber – wie hier – den gleichzeitigen Konsum von Werbung (als ersatzweises Entgelt). Die Sperre schützt deswegen nicht Werbung, sondern eine bestimmte Form der Nutzung der Inhalte. Das ist von § 95a gedeckt.

    Comment by Andi — 31.03, 2016 @ 18:49

  4. @Andi – die „Befugnis des Rechteinhabers, die Nutzung der Inhalte an bestimmte Bedingungen zu knüpfen“ – UrhG §95a Abs. 2 spezifiziert:

    „(…) Handlungen, die vom Rechteinhaber nicht genehmigt sind, zu verhinden oder einzuschränken.“

    Genehmigungspflichtig ist natürlicherweise die Kopie einer DVD. Andere Tätigkeiten sind genehmigungsfrei – außer es sei ausdrücklich vertraglich festgelegt. Dazu zählt die Wahl meines Kaffees bei der Lektüre ebenso wie das Unterdrücken unerwünschter Inhalte.

    Alles andere wäre eine Fehlauslegung des Gesetzes.

    Comment by Wolf-Dieter — 31.03, 2016 @ 23:59

  5. @Andi

    Hm…

    ließ mal

    http://blog.fefe.de/?ts=a81755f0

    Daher Adblock…

    Bj68

    Comment by Bj68 — 1.04, 2016 @ 06:21

  6. Die Maßnahmen von BILD sind m.E. keine wirksamen technischen Maßnahmen. Wenn man Javascript ausschaltet, wird der Inhalt, soweit ich sehe, trotzdem übertragen, er wird bloß durch das CSS nicht angezeigt. Wenn man sich den Quelltext der Seite anschaut oder den Webseiten-Stil ausschaltet kann man die „wertvollen redaktionellen Inhalte“ sehen.

    Comment by W0 — 1.04, 2016 @ 07:38

  7. @W0

    War das jetzt eine Anleitung? :)

    Comment by kristian — 1.04, 2016 @ 08:57

  8. Eine kleine Anmerkung: Die Umgehungsmaßnahmen selbst wurden nicht untersagt – sondern nur deren Verbreitung. Das ist besonders relevant, weil User im Forum Umgehungsmaßnahmen gepostet hatten und diese – nach dem Urteil – jetzt schlicht woanders posten.

    Comment by Anonym — 1.04, 2016 @ 09:12

  9. Es ist doch interessant, wie oft BILD zu Boykotten aufgerufen hat oder eher schmierig fragte: Sollten wir das/dieses/jenes boykottieren? Wobei man sich fragt, wenn BILD als „wir“ bezeichnet.

    Über bild.de habe ich das noch nicht gelesen. Warum ist das so? Warum wird bild.de nicht boykottiert? Offensichtlich gibt es kein Interesse der Massen, sich den Mist online anzuschauen. Das ist der Grund. Wäre die Seite beliebt, würde der Aufschrei erfolgen. Er bleibt bei Schrottseiten aus. Der Online-Auftritt von bild.de ist verzichtbar.

    Comment by Bengelbert — 2.04, 2016 @ 12:08

  10. Warum Leute sich Mühe geben, bild.de ggf. rechtswidrig doch aufzusuchen, ist sicher nicht dem Interesse an der Seite zu schulden, sondern eher dem sportlichen Ehrgeiz. Wen interessiert die Werbung, aus dem bild.de fast vollständig besteht? Das war schon immer eine vollständig versiffte, den Rechner nervende, die Wächter aufreibende Krawallseite. Nährwert gleich null.

    Comment by Bengelbert — 2.04, 2016 @ 12:14

  11. „Diese Fragen sind nicht ausdiskutiert und werden sicherlich auch die Rechtswissenschaft noch beschäftigen.“

    Wer ist das?

    Comment by Anwalt — 2.04, 2016 @ 14:36

  12. Dann wären ja Anleitungen von Wireshark auch verboten.

    Comment by Lutz Richter — 3.04, 2016 @ 11:01

  13. Eine Bedingung das Werk nur gleichzeitig mit werbung anzusehen, kann aus dem UrhG nur schwerlich abgeleitet werden, wäre es denn zugleich eine strafbare Nötigung.

    Comment by mw — 3.04, 2016 @ 15:15

  14. Nun, zumindest auf der theoretischen Seite kann man als Informatiker die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Filtereinstellungen durchaus um Anweisungen im Sinne eines Programms handelt.

    Die Grenze zwischen „Daten“ und „Programm“ ist nicht so ganz sauber zu ziehen, denn um z.B. in Java geschriebene Programme auszuführen benötigt man auch noch zusätzlich ein weiteres Programm, den Interpreter (oder im vorliegenden Fall eher den Just-in-time-Compiler), der im Java Runtime Environment enthalten ist.

    Und auch wenn die Filterregeln eher deklarativen als imperativen Charakter haben, schließt das nicht aus, dass sie als Programm angesehen werden könnten.

    Sprachkonzepte wie etwa die Programmierung in Logik oder die funktionalen Sprachen basieren häufig auf einer solch deklarativen Form, der erst durch den Sprachkontext (Sprachsemantik, Interpreter, Compiler) die imperative Bedeutung zukommt. Trotzdem gelten sie als Programmcode.

    Comment by Ralf — 4.04, 2016 @ 10:54

  15. @Ralf: das ändert nichts daran, dass das „Werk“ von bild.de eben nicht geschützt wird, da es eben für jeden frei verfügbar ist. bild.de kann übrigens auch nicht bestimmen, wie mein Browser die gelieferte Seite interpretiert und letztlich anzeigt. Ganz nebenbei ist es bild.de auch völlig egal, ob ich die Werbung sehe; für deren Einnahmen zählt lediglich, dass mein Browser sie lädt. Ich nutze übrigens gelegentlich Chrome auf einem iPad. Und da vermutet die Seite von denen auch, dass ein Adblocker installiert ist. Ich fundes es gut, dass die sich sorgen ich würde deren Schund lesen.

    Comment by M. Boettcher — 4.04, 2016 @ 19:56

  16. @M. Boettcher: Mir ist klar, dass das eine Nebenfrage ist, aber Th. Stadler hatte die Frage in seinem letzten Absatz – und auch in einem seiner früheren Artikel zum Thema – aufgeworfen. Im Zweifelsfall wird so eine Frage gerne hilfsweise gestellt, und mich überzeugt die diesbezügliche Argumentation nicht. Man wird m.E. das Thema wirklich an dem Hauptstrang aufhängen müssen, den Sie auch nochmal skizziert haben.

    Comment by Ralf — 5.04, 2016 @ 10:34

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.