Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.5.11

Neues Abmahnrisiko Facebook?

Ein reißerischer Text von Carsten Scheibe im Südkurier und einer auf gulli.com suggerieren, dass bei der Abmahnung von privaten Facebook-Profilen bis zu EUR 15.000,- gefordert werden könnten bzw. dies naheliegend sei. Um es vorweg zu nehmen, dieser Betrag ist aus der Luft gegriffen und hat keine reelle Grundlage. Beide Texte plappern unreflektiert eine Veröffentlichung von Rechtsanwalt Solmecke nach, der im Rahmen eines Werbetexts für seine Kanzlei mit derartigen Beträgen hantiert.

Dass im Zuge einzelner Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen Schadensersatz und Anwaltskosten in dieser Größenordnung gefordert wird, ist vielmehr äußerst unwahrscheinlich. Es ist eben nicht so, dass ein Anwalt beliebig abmahmen kann. Vielmehr vertritt er immer nur einen Mandanten, der behauptet, in seinen Rechten verletzt zu sein, also einen Urheber oder Rechteinhaber. Weil die verschiedenen Urheberrechte, die innerhalb eines Facebook-Profils eventuell verletzt werden, regelmäßig nicht in einer Hand liegen, sind Forderungen in der genannten Größenordnung eher abwegig.

Facebook-Nutzer müssen sich auch nicht, wie der Artikel ausführt, wie professionelle Journalisten verhalten, sondern sie müssen nur darauf achten, nicht die Rechte Dritter zu verletzen. Diese Pflicht trifft jederman und hat nichts mit journalistischer Sorgfalt zu tun. Wer Fotos, Grafiken, Videos oder Texte in sein Profil einstellt, die nicht von ihm selbst stammen, verletzt damit häufig das Urheberrecht eines anderen. Wer Fotos einstellt, auf denen neben ihm selbst auch andere Personen zu sehen sind, ist grundsätzlich gehalten, eine Einwilligung des Abgebildeten einzuholen (§ 22 KUG). Man sollte außerdem darauf achten, in Bezug auf andere Personen keine beleidigenden oder ehrverletzenden Aussagen zu treffen. Wer sich als Privatnutzer daran hält, dürfte wenig zu befürchten haben.

posted by Stadler at 17:50  

23.5.11

LG Hamburg: Sharehoster müssen „Wortfilter“ einsetzen

Das Landgericht Hamburg hat zum wiederholten Male einen Sharehoster als Störer einer Urheberrechtsverletzung angesehen und ihn zur Unterlassung verpflichtet (Urteil vom 14.01.2011, Az.:310 O 116/10) . Das mag man so sehen, wenngleich die Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist – zur abweichenden Ansicht des OLG Düsseldorf siehe hier – aber in absehbarer Zeit wohl einer Klärung durch den BGH erfolgen wird. Eine Revision gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf ist beim Bundesgerichtshof bereits anhängig.

Die Sichtweise der Hamburger Gerichte in dieser Frage ist nicht neu. Zumindest in dieser Deutlichkeit neu ist allerdings die Ansicht, dass der Sharehoster sog. Wortfilter einsetzen muss und zwar, wie es im Urteil heißt, im Hinblick auf Speicherplätze und Links. Das Landgericht scheint also zu meinen, der Sharehoster müsse URL’s bzw. Dateibezeichnungen darauf hin prüfen, ob diese den Titel eines Werkes enthalten oder sogar einen ähnlichen Titel. Dazu muss der Sharehoster nach Ansicht des Landgerichts Hamburg nicht nur die eigenen Server durchsuchen, sondern auch Webcrawler einsetzen, um externe Quellen auf Rechtsverletzungen hin fortwährend zu überprüfen.

Im Urteil heißt es wörtlich:

Eine die Verantwortlichkeit der Beklagten begründende Prüfungspflichtverletzung liegt hier jedenfalls auch darin, dass sie die unstreitig auf dem Markt angebotenen Webcrawler nicht einsetzten, um Link-Sammlungen auf Links zu durchsuchen, mittels derer Urheberrechte an den streitgegenständlichen Werken verletzt werden.

Mit dieser Methode kann man jedenfalls in automatisierter Weise keine halbwegs zuverlässige Überprüfung durchführen, weil ein Dateiname oder die Bezeichnung eines Links nicht zwingend etwas über den Inhalt aussagt, zumal wenn sich die Verpflichtung sogar auf ähnliche Begriffe erstrecken soll. Hierzu muss man sich nur vor Augen führen, wieviele ähnlich- oder gleichlautende Titel es im Bereich von Musik, Film und auch der Literatur gibt.

Die vom Landgericht Hamburg aufgestellte allgemeine Prüfpflicht steht in Konflikt mit § 7 Abs. 2 TMG und Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie, was vom Landgericht Hamburg geflissentlich ignoriert wird.

Selbst wenn man der Ansicht ist, dass ein Sharehoster als Störer haftet, ist eine derart weitreichende Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung und Überwachung nicht nur der eigenen Server, sondern auch externer Quellen, mit dem Gesetz nicht vereinbar.

posted by Stadler at 11:24  

23.5.11

Keine Erstattung von Abmahnkosten, wenn Unterlassungsanspruch nicht verfolgt wird

Das Landgericht Düsseldorf hat jüngst entschieden (Urteil vom 19.02.2011, Az.: 23 S 359/09), dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nur dann besteht, wenn der Unterlassungsanspruch konsequent verfolgt wird.

Wer nach einer erfolglosen Abmahnung seinen Unterlassungsanspruch nicht (gerichtlich) weiterverfolgt, kann danach grundsätzlich auch keine Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten verlangen, es ei denn, es gibt einen nachvollziehbaren Grund dafür, den Unterlassungsanspruch nicht weiter zu verfolgen.

(via LBR-Blog)

posted by Stadler at 10:11  

22.5.11

Werbung mit Monatspreisen kann bei längerer Vertragsbindung wettbewerbswidrig sein

Nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 14.04.2011, Az.: 38 O 148/10) ist eine Werbung mit Monatspreisen bei einer zweijährigen Vertragsbindung dann wettbewerbswidrig, wenn es sich nicht um eine periodisch wiederkehrende Leistung handelt, weil in diesem Fall für eine Werbung mit Monatspreisen kein vernünftiger Grund besteht.

Hierin sieht das Gericht vielmehr eine Irreführung über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung und zudem einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfV und damit gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

Es ging im konkreten Fall um eine Eintragung in ein Firmenregister, für das mit der wenig seriösen Bezeichnung „Gewerbeauskunft-Zentrale -Erfassung gewerblicher Einträge“ geworben wurde, was vom Landgericht Düsseldorf ebenfalls als irreführend und damit wettbewerbswidrig beanstandet worden ist.

posted by Stadler at 21:56  

20.5.11

Das Internet könnte unbrauchbar werden

Wir dürfen an diesem ereignisreichen Tag auch der Geburt eines neuen Internetexperten beiwohnen, was einige möglicherweise noch gar nicht bemerkt haben. Es handelt sich hierbei um unseren Innenminister Hans-Peter Friedrich – für mich ein fortwährender Quell der Erheiterung – der mit der Warnung aufhorchen lässt, das Internet könne so unsicher werden, dass es unbrauchbar werde. Wir müssen das vermutlich genauso Ernst nehmen, wie seine Warnungen vor einer anhaltenden Terrorgefahr.

Hintergrund dieser besorgniserregenden Mitteilung war die alljährliche Vorstellung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), die zwar allgemein einen Rückgang der Straftaten verzeichnet, nicht aber bei den Internetdelikten. Warum das so ist und warum die Aussagekraft der PKS insgesamt als eher bescheiden betrachtet werden muss, hatte ich schon im letzten Jahr erläutert.

Erwartungsgemäß hat Friedrich die Präsentation der PKS zum Anlass genommen, erneut die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung zu fordern, wobei er sich mit seiner Begründung überraschender Weise langsam der Wahrheit annähert. Denn Friedrich musste einräumen, dass es sich bei über 80 % dieser Internetstraftaten um Betrugsfälle handelt. Damit gesteht er allerdings auch ein, dass die Vorratsdatenspeicherung weniger der Terrorbekämpfung dient, als vielmehr der Bekämpfung von Alltagskriminalität.

posted by Stadler at 17:11  

20.5.11

Durchsuchungsbeschluss gegen die Piratenpartei

Ein Tweet der Piratenpartei mit dem Wortlaut

„Unsere Server sind vorübergehend auf polizeiliche Anweisung offline. Keine Panik, wir sind dran. Infos folgen.“

hat die Netzgemeinde heute aufgeschreckt.

Kurze Zeit später meldeten die Piraten ergänzend, dass ein (richterlicher) Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Mittlerweile gibt es auch eine Pressemitteilung des Bundesvorstands der Piratenpartei, in der von einem französischen Ermittlungsersuchen die Rede ist, aufgrund dessen eine Vielzahl von Servern der Piratenpartei Deutschland beschlagnahmt worden sein sollen. Der genaue Hintergrund bleibt damit vorerst unklar. Das Ermittlungsverfahren soll sich aber nicht gegen die Partei richten.

Klarheit wird man wohl erst bekommen, wenn weitere Einzelheiten, u.a. auch der Inhalt der richterlichen Anordnung, bekannt sind.

Das Vorgehen der Polizeibehörden könnte allerdings deshalb pikant sein, weil die Piratenpartei den Schutz von Art. 21 GG genießt und durch die polizeiliche Maßnahme ihr Recht an der politischen Willensbildung des Volkes mitzwirken, beeinträchtigt wird, zumal wir uns in einem Wahl(kampf)jahr befinden.

Update:
Bei ZDF-Online steht zu lesen, dass es den Ermittlern um das Piratenpad gehen soll, das (unbekannte) Aktivisten dazu genutzt haben sollen, um DDoS-Attacken gegen französische Energieunternehmen zu planen. Das ZDF zitiert insoweit einen Tweet von „fasel“.

Wenn das so ist, stellt sich mir allerdings die Frage, was die Ermittler hoffen, dort zu finden. Die bürgerlichen Namen von Aktivisten, die nur offene Kommunikationsstrukturen der Piratenpartei genutzt haben? Das wäre eine etwas naive Erwartung.

Update:
Der Kollege Udo Vetter zeigt ebenfalls wenig Verständnis für das Vorgehen der Staatsanwaltschaft.

Man hat mir bisher auch immer erklärt, die Beamten des BKA – die hier offenbar federführend agiert haben – wären technologisch ziemlich weit vorne. Gerade diese These wurde aber heute nicht bestätigt.

Bei der Piratenpartei kann man, so merkwürdig das auch klingt, ein Fläschchen aufmachen. Denn so prominent wie heute, waren sie bisher noch nicht in den Hauptnachrichten vertreten. Vielleicht habe ich auch alles nur falsch verstanden und die technikaffinen BKA-Leute wollen den Piraten damit den Sprung in die Bremer Bürgerschaft ermöglichen. ;-)

posted by Stadler at 14:49  

20.5.11

Fax-Spam: Ein Erfahrungs- und Prozessbericht

Jeder Unternehmer kennt das Problem. Aus seinem Telefaxgerät quillt praktisch täglich ein Werbefax heraus, dessen Absender oftmals verschleiert ist. Im konkreten Fall wurde im Jahr 2010 ein Designerchefsessel beworben, den man über eine Telefonnumer mit britischer Landesvorwahl (0044-700-5800289) oder über eine Website, deren Domain (buero77.com) nur für wenige Wochen konnektiert war, bestellen sollte.

Das betroffene Unternehmen hat sich die Mühe gemacht, den Absender des Spam-Faxes zu ermitteln. Dazu wurde zunächst beim eigenen Telefondienstleister die zu dem Werbefax gehörende, eingehende Rufnummer ermittelt. Es handelte sich um die Nummer: 021154063000. Bei der Bundesnetzagentur wurde anschließend erfragt, wem diese Rufnummer zugeordnet ist. Das war der TK-Dienstleister Colt Telecom in Frankfurt. Colt Telecom teilte auf Nachfrage hin mit, dass es sich um eine Rufnummer der Firma Faxbox Infoservice GmbH in 47906 Kempen handelt.

Die Faxbox GmbH behauptete sodann, sie sei nur ein technischer Dienstleister, das fragliche Fax sei angeblich von der niederländischen Briefkastenfirma TK Services Inc. mit Sitz in Amsterdam versandt worden.

Bei der Faxbox GmbH handelt es sich freilich nicht um einen neutralen TK-Dienstleister. Auf der Website des Unternehmens heißt es:

„Faxbox bietet eine komplette Faxlösung an, die Sie in die Lage versetzt, Informationen an hunderte, tausende oder sogar hundertausende Faxnummern zu jeder gewünschten Zeit in jedes gewünschte Land der Welt zu versenden.“

Der Service dieses Unternehmens besteht also gerade in der massenhaften Versendung von Telefaxen (Werbefaxen) und dies geschieht, wie man anhand der konkreten Faxwerbung sehen konnte, noch dazu ohne Absenderkennung.

Vor diesem Hintergrund hat das mit dem Werbefax belästigte Unternehmen die Faxbox GmbH vor dem Amtsgericht München auf Unterlassung verklagt, nachdem diese sich zuvor geweigert hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Faxbox GmbH hat sich zunächst gegen die Klage verteidigt und sich darauf berufen, dass man als TK-Dienstleister nicht als Störer hafte.

Das Amtsgericht hat im Rahmen eines schriftlichen richterlichen Hinweises hierzu die Ansicht vertreten, dass Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 1004 BGB gegeben sein dürften, weil die Beklagte als Anbieter eines Versandservices als mittelbarer Störer zu betrachten sei. Das Gericht hat der Fa. Faxbox deshalb zu einem Anerkenntnis geraten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Fa. Faxbox dann niemand erschienen, weshalb Versämnisurteil erging (Urteil vom 26.04.2011, Az.: 191 C 1221/11). Die Faxbox Infoservice GmbH wurde verurteilt, es zu unterlassen, Werbenachrichten an den Telefaxanschluss der Klägerin zu senden oder senden zu lassen. Der Streitwert ist vom Gericht auf EUR 2.500,- festgesetzt worden.

posted by Stadler at 11:12  

19.5.11

Nach Street View folgt die Diskussion um Streetside

Manche Pressemeldungen sind irritierend. Die Internet Word meldet, der bayerische Datenschutzbeauftragte Thomas Kranig hätte Microsoft die Kamerafahrten für den umstrittenen Dienst Streetside jetzt erlaubt.

Ganz abgesehen davon, dass Herr Kranig nicht der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte ist, suggeriert diese Meldung, der Start von Microsofts Pendant zu Google Street View sei in irgendeiner Form von der Genehmigung der Datenschutzaufsicht abhängig. Das ist allerdings nicht der Fall.

Es gibt vielmehr keine rechtliche Grundlage dafür, Dienste wie Street View oder Streetside zu untersagen, geschweige denn, von einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen.  Das ist natürlich auch den Datenschutzbehörden bewusst. Dennoch droht man mit Verfügungen und verlangt im konkreten Fall von Microsoft, dass den Bürgern ein Vorabwiderspruchsrecht eingeräumt wird, wofür es allerdings ebenfalls an einer rechtlichen Grundlage mangelt. Die Datenschutzbehörden versuchen vielmehr öffentlichen und politischen Druck aufzubauen, in der Hoffnung, dass die Unternehmen, weil sie öffentliche Diskussion fürchten, dann einlenken werden.

Die Rechtsgrundlage, auf die Kranig seine Drohung mit einer Verbotsverfügung wohl stützt, dürfte die relativ neue Vorschrift des § 38 Abs. 5 BDSG sein.

Danach ist aber selbst bei gravierenden Datenschutzverstößen eine sofortige Untersagung nicht vorgesehen, sondern vielmehr ein abgestuftes Verfahren durchzuführen. In materieller Hinsicht fehlt es aber vor allen Dingen an einem schwerwiegenden Verstoß. Beim Fotografieren von Häuserfassaden und Straßenzügen ist vielmehr ganz generell fraglich, ob überhaupt eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten stattfindet.

posted by Stadler at 16:54  

18.5.11

Über was sich Journalisten so ärgern

FDP verärgert Journalisten“ titelt der Tagesspiegel und berichtet darüber, dass die FDP von Journalisten verlangt habe, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Parteitag der FDP auf alle bildlichen Darstellungen der Kinder (2 1/2 Jahre alt!) von Philipp Rösler zu verzichten.

An der FDP ärgert mich persönlich so einiges, aber den Wunsch, dass man seine Kleinkinder nicht unbedingt im Rahmen einer Bildberichterstattung sehen möchte, kann ich nachvollziehen.

Auch wenn eine rechtliche Bewertung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommt.  Das BVerfG geht davon aus, dass es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis auch der Kinder fehlt, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewußt der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Aber selbst dann kann man nicht schematisch vorgehen, sondern muss die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere auch das Alter der Kinder.

Insgesamt gibt es aber wohl größere Gefahren für die Pressefreiheit als diese.

posted by Stadler at 20:51  

18.5.11

In Österreich werden Netzsperren von Gerichten angeordnet

Nach einer Pressemitteilung des Vereins Anti Piraterie (VAP) und einem Bericht des Standard wurde der österreichische Provider UPC vom Handelsgericht Wien per einstweiliger Verfügung verpflichtet, das Streaming-Portal „kino.to“ zu sperren bzw. seinen Kunden nicht mehr zugänglich zu machen.

In der Pressemitteilung des VAP vom 17.05.2011 heißt es hierzu wörtlich:

„Der VAP stützte sich auf die im Urheberrechtsgesetz und im EU-Recht ausdrücklich genannte Unterlassungspflicht von Internet Providern (Vermittlern), die eintritt, sobald der Provider von einer konkreten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt.“

Diese Aussage ist rechtlich, zumindest soweit sie sich auf das Gemeinschaftsrecht bezieht, schwer nachvollziehbar. Die E-Commerce-Richtlinie regelt in ihrem Art. 12, dass derjenige, der lediglich den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, grundsätzlich nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist. Eine Regelung wie bei den Host-Providern in Art. 14 ECRL, wonach eine Obliegenheit besteht, im Falle der Kenntnis von einem rechtswidrigen Angebot, tätig zu werden, sieht die Richtlinie für Access-Provider gerade nicht vor.

Worauf die Formulierung in der Pressemitteilung vermutlich abzielt, ist die Regelung in Art. 12 Abs. 3 ECRL, die lautet:

Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Das bedeutet also zunächst, dass das EU-Recht keinerlei Unterlassungs- oder Beseitigungspflichten normiert, es den Mitgliedsstaaten aber freistellt, entsprechende Regelungen zu treffen. Insoweit stellt sich allerdings die Frage der Reichweite dieser Norm. Die Richtlinie spricht ausdrücklich davon, dass von einem Diensteanbieter nach nationalem Recht verlangen werden kann, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Ein Hoster, der zumindest Zugriff auf die bei ihm gehosteten Inhalte nehmen kann, ist tatsächlich in der Lage, eine Rechtsverletzung abzustellen. Anders muss man dies allerdings bei einem Access-Provider betrachten. Er kann im eigentlichen Sinne nicht sperren, sondern nur den Versuch unternehmen, bestimmte Inhalte vor seinen eigenen Kunden zu verbergen. Diese Inhalte bleiben allerdings unverändert online und sind deshalb auch für jeden Internetnutzer weiterhin erreichbar. Dem Access-Provider fehlt es folglich an einer physisch-realen Möglichkeit, die Rechtsverletzung tatsächlich abzustellen oder zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund kann ein Access-Provider auch nach den Grundsätzen der Haftung eines mittelbaren Störers nicht in Anspruch genommen werden. Er wirkt bereits nicht in adäquat-kausaler Art und Weise an der Rechtsverletzung mit. Wollte man dies anders sehen, ließe sich allerdings nicht mehr erklären, warum nicht auch der Träger der Straßenbaulast einen ursächlichen Beitrag für Unfälle liefert, die sich später auf der von ihm errichteten Straße ereignen.

Man darf also gespannt sein, ob die Verfügung in der nächsten Instanz wieder aufgehoben wird.

Update vom 19.05.2011
Die Betreiber des Portals kino.to nennen auf ihrer Startseite mittlerweile eine alternative Domain, mit der österreichische Nutzer das Angebot erreichen können und kündigen gleichzeitig an, dass man über das Forum immer wieder neue, aktuelle Domains bekanntgeben wird, über die die Plattform erreichbar bleibt.

Der Fall veranschaulicht damit sehr gut, warum Domain- bzw. Netzblockaden nicht funktionieren.

posted by Stadler at 15:20  
« Vorherige SeiteNächste Seite »