Keine Erstattung von Abmahnkosten, wenn Unterlassungsanspruch nicht verfolgt wird
Das Landgericht Düsseldorf hat jüngst entschieden (Urteil vom 19.02.2011, Az.: 23 S 359/09), dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nur dann besteht, wenn der Unterlassungsanspruch konsequent verfolgt wird.
Wer nach einer erfolglosen Abmahnung seinen Unterlassungsanspruch nicht (gerichtlich) weiterverfolgt, kann danach grundsätzlich auch keine Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten verlangen, es ei denn, es gibt einen nachvollziehbaren Grund dafür, den Unterlassungsanspruch nicht weiter zu verfolgen.