Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.5.11

Keine Erstattung von Abmahnkosten, wenn Unterlassungsanspruch nicht verfolgt wird

Das Landgericht Düsseldorf hat jüngst entschieden (Urteil vom 19.02.2011, Az.: 23 S 359/09), dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nur dann besteht, wenn der Unterlassungsanspruch konsequent verfolgt wird.

Wer nach einer erfolglosen Abmahnung seinen Unterlassungsanspruch nicht (gerichtlich) weiterverfolgt, kann danach grundsätzlich auch keine Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten verlangen, es ei denn, es gibt einen nachvollziehbaren Grund dafür, den Unterlassungsanspruch nicht weiter zu verfolgen.

(via LBR-Blog)

posted by Stadler at 10:11  

Keine Kommentare

No comments yet.

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.