Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.11.14

Unwirksame Klauseln in Mobilfunk-AGB

Der BGH hat mit Urteil vom 9.10.2014 (Az.: III ZR 32/14) das heute veröffentlicht wurde, zwei gängige Klauseln aus AGB von Mobilfunkanbietern für unwirksam erachtet. Es geht dabei um Pfandklauseln für die SIM-Karte und zusätzliche Gebühren für die Zusendung einer Rechnung in Papierform.

Die amtlichen Leitsätze des BGH hierzu lauten:

a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als „pauschalierter Schadensersatz“ einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.

b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

posted by Stadler at 09:30  

4 Comments

  1. Zur zweiten Klausel, Thomas Stadler:

    b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

    Was genau ist hier das „Produkt“?
    Der einzelne Vertrag?
    Bestimmte Tarife?
    Oder die Gesamtheit der Verträge des betreffenden Providers?

    Comment by Gerhard — 3.11, 2014 @ 11:01

  2. @Gerhard:
    Das Produkt ist der Typ dessen, was der Kunde gekauft/gemietet/geirgendwast hat. Wenn der Kunde eine Biomöhre gekauft hat, dann geht es eben um Biomöhren. Wenn er einen Internetanschluss „Flatrate 50+“ mietet, dann geht es eben um den Internetanschluss „Flatrate 50+“.

    @Richter: b) ist natürlich trotzdem Schmarrn, weil implizit angenommen wird, dass es nur Internet und Schriftverkehr als Vertriebsmöglichkeiten gibt. Ich sehe in Bezug auf Rechnungslegung in Papierform keinen Unterschied zwischen einem Provider, der sein Produkt nur über Internet vertreibt, und einem, der sein Produkt über Internet und Mundpropaganda vertreibt.

    Comment by Heinz Handtuch — 3.11, 2014 @ 14:15

  3. Was ist denn mit den Klauseln von DSL Anbietern um offensichtlich den Kunden zu betrügen. Im Angebot den verfälschten Preis anzubieten und im Kleingedruckten, den richtigen Preis zu verschleiern ?
    §234

    Comment by BearOnPatrol — 4.11, 2014 @ 13:56

  4. @3
    Was hat das mit dem Thema hier zu tun?
    Das BGH hatte offenbar nur über diese beiden Klauseln zu entscheiden

    Comment by Christian — 4.11, 2014 @ 17:47

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.