Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.10.16

Kündigung per E-Mail?

Viele AGB und Verträge verlangen, dass eine Kündigung schriftflich erklärt werden muss. Am 1. Oktober ist eine für Verbraucher wichtige Änderung des BGB in Kraft getreten. Nach der Neuregelung von § 309 Nr. 13 BGB dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Erklärungen des Kunden künftig- das betrifft insbesondere Kündigungserklärungen – an keine strengere Form mehr geknüpft werden als die sog. Textform. Vertragsklauseln und AGB die für eine Kündigung oder andere Erklärung die Schriftform verlangen, sind danach unwirksam. Das bedeutet im Ergebnis, dass Verbraucher Verträge, die ab dem 1.10.16 abgeschlossen worden sind, immer per E-Mail oder Telefax kündigen können, egal auf welche Art der Vertrag geschlossen wurde. Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie ihre abweichenden AGB dringend an die neue Rechtslage anpassen müssen, um Abmahnungen zu vermeiden. Offenbar haben auch große Anbieter das noch nicht durchgehend umgesetzt. Wenn man sich z.B. die AGB der Süddeutschen Zeitung anschaut, heißt es dort (abgerufen am 5.10.16) nach wie vor, dass die Kündigung eines Abonnements schriftlich an den Verlag zu richten ist. Derartige Klauseln sind nunmehr unwirksam.

Für Verträge, die online geschlossen und durchgeführt wurden, galt nach der Rechtsprechung auch schon bislang, dass eine Klausel, die für die Kündigung die Schriftform verlangte, unwirksam war. Das hat der BGH erst kürzlich für einen Onlinepartnervermittlungsvertrag entschieden.

posted by Stadler at 11:51  

2 Comments

  1. betrifft das nur die Verträge mir Privatpersonen oder auch mit anderen Kaufleuten?

    Comment by rowi — 6.10, 2016 @ 16:51

  2. betreff kunden, nr.93-566-140-39 hiermit nehm ich mein rückruf wahr.

    Comment by fritz!box@home — 13.05, 2017 @ 09:12

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