Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.8.12

Urheberrechtlicher Lizenzvertrag auch dann wirksam, wenn das Werk keinen Urheberrechtsschutz genießt

Der BGH hat mit Urteil vom 02.02.2012 (Az.: I ZR 162/09) entschieden, dass ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag über die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten nicht deshalb unwirksam ist, weil das Werk tatsächlich keinen Urheberrechtsschutz genießt. Der Lizenzgeber eines solchen Lizenzvertrages kann grundsätzlich die vereinbarte Vergütung beanspruchen, solange der Lizenzvertrag besteht und dem Lizenznehmer eine wirtschaftliche Vorzugsstellung verschafft.

Der BGH betont aber gleichzeitig, dass es den Parteien eines Lizenzvertrages freisteht, diese Frage anders zu regeln. Sie können vereinbaren, dass ein Vergütungsanspruch nicht besteht, wenn der Lizenzgeber nicht nachweist, dass die materiellen urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen des eingeräumten oder übertragenen Rechts vorliegen.

Die GEMA – die Beklagte des Rechtsstreits war – ist nach den Bestimmungen des Berechtigungsvertrages zur Erhebung und Verrechnung von Aufführungsgebühren aber nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn der Bezugsberechtigte (Komponist) in Zweifelsfällen nachweist, dass die aufgeführten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind.

posted by Stadler at 10:05  

2 Comments

  1. Die Entscheidung erscheint mir unlogisch bezüglich der Annahme einer wirtschaftlichen Vorzugsstellung. Diese Rechtsprechung entstand im Patentrecht. Dort sind Lizenzverträge in aller Regel exklusiv oder zumindest begrenzt.

    Im Musikwahrnehmungsbesteht aber Kontrahierungszwang. Der Lizenzgeber – vermittelt durch die GEMA – kann einen Song nicht nur an den Club X lizensieren und diesem damit einen Vorrang gegenüber dem Club Y auf der anderen Straßenseite gewähren. Ein Scheinrecht hat also unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Lizenznehmer keinen wettbewerblich nutzbaren Vorteil.

    Daher bezweifele ich das Vorliegen der entscheidungserheblichen wirtschaftlichen Vorrangstellung durch den Lizenzvertrag. Nach des Systematik würde das zur Nichtigkeit führen.

    Comment by Marc B. — 1.08, 2012 @ 12:08

  2. — Zitat —
    (…) kann grundsätzlich die vereinbarte Vergütung beanspruchen, solange der Lizenzvertrag besteht und dem Lizenznehmer eine wirtschaftliche Vorzugsstellung verschafft.
    — Zitat Ende —

    Weil das Werk keinen Urheberrechtschutz genießt, folglich jedermann es ohne Lizenz nutzen darf, entfällt zwanglos die wirtschaftliche Vorzugsstellung und damit der Vergütungsanspruch.

    Oder habe ich was falsch verstanden?

    Comment by Wolf-Dieter — 2.08, 2012 @ 00:07

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.