Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.10.19

BGH hebt Urteil zu Adblock Plus teilweise auf

Das von Springer gegen Eyeo, den Anbieter des Werbeblockers Adblock Plus, angestrengte Verfahren auf Unterlassung war am Ende sowohl beim BGH als auch beim BVerfG erfolglos.

Der I. Zivilsenat des BGH hatte entschieden (Urteil vom 19.04.2018, Az.: I ZR 154/16), dass das Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus weder eine unlautere Behinderung noch eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstellt und die Klage von Springer abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 22.08.2019, Az. 1 BvR 921/19).

Damit schien die Auseinandersetzung bereits zugunsten von Eyeo entschieden. Allerdings hast nunmehr der Kartellsenat des BGH in einem Verfahren, das RTL gegen Eyeo führt, eine klageabweisende Entscheidung des OLG München teilweise aufgehoben (BGH, Urteil vom 08.10.2019, Az.: KZR 73/17).

Das OLG München hatte mit Urteil vom 17.08.2017 (Az.: U 2184/15 Kart) eine Entscheidung des LG München I bestätigt, in der sowohl kartellrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von RTL gegen den Werbeblocker abgelehnt worden waren. Die Entscheidungen beschäftigen sich auch mit dem von Eyeo als Geschäftsmodell angebotenen Whitelisting, das ich in einem älteren Blogbeitrag als rechtlich kritisch bewertet hatte.

Über die aktuelle BGH-Entscheidung hat bislang lediglich Heise berichtet, eine Pressemitteilung des BGH gibt es (bislang) nicht. Nach meinen Informationen hat der BGH das Urteil im Hinblick auf die Klageanträge zu 1, 2, 4 und 5 und den darauf bezogenen Feststellungsantrag zum Schadensersatz aufgehoben und insoweit an das OLG zurückverwiesen.

Ob sich der Kartellsenat des BGH allein auf kartellrechtliche Aspekte stützt oder sich (auch) in Widerspruch zur Entscheidung des I. Zivilsenats setzt, ist derzeit, mangels Vorliegen der Urteilsgründe unklar.

Auch Springer hat noch nicht aufgegeben und vor dem Landgericht Hamburg eine weitere Klage gegen Eyeo erhoben, die sich diesmal auf Urheberrecht stützt. Die Begründung, wonach Adblock Plus die Programmiercodes von Webseiten verändert und und damit direkt in das rechtlich geschützte Angebot von Verlagen eingreift, erscheint bemerkenswert.

Der Streit um Adblock Plus ist also keinesfalls schon beendet, sondern wird die Gerichte noch eine Weile beschäftigen.

posted by Thomas Stadler at 17:12  

7 Comments

  1. Die Begründung des Springer-Verlags ist technisch falsch. Der Programmcode der Verlage wird nicht verändert. Lediglich Anfragen an bestimmte Dienste werden geblockt (was keine Veränderung, sondern eine Unterdrückung ist) und zusätzlich weiterer CSS-Code angewendet, der bestimmte Elemente in der Seite ausblendet, ohne sie sonst zu beeinflussen. Letzteres kann man aber leicht umgehen.

    Das Blocken kann man übrigens auch als Notwehr gegen Tracking-Cookies verstehen, die üblicherweise schon zum Einsatz kommen, wenn die Werbung geladen wird – bevor eine entsprechende Zustimmung erteilt wurde.

    Das Whitelisting schränkt lediglich die Listen ein, nach denen Anfragen geblockt bzw. Elemente ausgeblendet werden.

    Um auf die Whitelist zu kommen, müssen Verlage und andere Anbieter an Eyeo Geld bezahlen. Dieses Geld verschafft Eyeo einen Vorteil vor anderen Anbietern, da sie selbst mehr in Werbung und Entwicklung investieren können als die Konkurrenz. Ob dieser Vorteil ein unlauterer Vorteil iSd Kartellrechts besteht, wird der BGH entscheiden müssen.

    Comment by Alex Lohr — 15.10, 2019 @ 17:32

  2. a) Die Wettbewerbskräfte, denen sich ein auf einem zweiseitigen Markt tätiges Unternehmen zu stellen hat, das eine Dienstleistung gegenüber einer Marktseite unentgeltlich erbringt und von der anderen Marktseite Entgelte verlangt, können in der Regel nicht ohne Betrachtung beider Marktseiten und deren wechselseitiger Beeinflussung zutreffend erfasst werden.

    b) Der Anbieter einer Internetnutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software, die es ermöglicht, beim Abruf werbefinanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, und der den Betreibern dieser Internetseiten gegen Entgelt die Freischaltung der blockierten Werbung durch Aufnahme in eine Weiße Liste anbietet, ist auf dem Markt der Eröffnung des Zugangs zu Nutzern, die seinen Werbeblocker installiert haben, marktbeherrschend, wenn die Betreiber dieser Internetseiten keine andere wirtschaftlich sinnvolle Zugangsmöglichkeit zu diesen Nutzern haben.

    BGH, Urteil vom 8. Oktober 2019, KZR 73/17 – Werbeblocker III

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=100448&pos=8&anz=469

    Comment by RA Michael Seidlitz — 18.10, 2019 @ 14:43

  3. @Alex Lohr – auch CSS ist Element der Kodierung. Ein zusätzliches Element dürfen wir als Änderung des „Programmcodes“ ansehen. Ohne Rücksicht darauf, ob Urheberrecht überhaupt greift.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 27.10, 2019 @ 06:21

  4. Ich habe mal beim Lesen eines Buches einige Seiten übersprungen.

    Heute weiß ich, dass ich damit gegen das Urheberrecht des Autors [lies: „des Verlages“] verstoßen habe.

    Danke an den Springer-Verlag zu dieser Fortentwicklung des Urheberrechts.

    Comment by Leser — 28.10, 2019 @ 10:30

  5. Ich als Laie finde das seltsam. Ich darf doch in Büchern auch Dinge ausschneiden, Seiten entfernen oder etwas durchsctreichen und hineinschreiben. Oder ein Gemälde darf ich einfach mit Farbe übermalen. Wieso sollte ich dann nicht den Kode vor der Ausführung auf MEINEM Rechner ändern dürfen?

    Comment by mw — 31.10, 2019 @ 16:47

  6. Der Ansatz bzgl. des Urheberrechts greift nicht, da die Webseite serverseitig nicht verändert wird. Lediglich im anzeigenden Browser werden Elemente nicht weggelassen oder anders dargestellt. Dies passiert auch ohne Adblocker bereits sehr oft bedingt durch verschiedene Browser, veraltete Browser oder verschiedene Auflösungen der Endgeräte. Darüber hinaus müsste der Verlag dann auch Urheber der Werbung sein oder die Rechte vom Urheber erworben/übertragen haben, sonst würde hier der Verlag gar nicht klageberechtigt sein. Lustig wird es dann aber, wenn der Verlag dies behauptet, da der Verlag dann auch für Probleme bzgl. der Werbung haften würde. Wenn Springer die Urheberrechte von Werbung hat, die versucht Sicherheitslücken auszunutzen um den PC des Kunden mit Malware usw. zu verseuchen, dann würde Springer dafür auch haften.
    Zufällig zugeschaltete Werbung enthält manchmal unschöne Codezeilen(je nach Anbieter), für die man besser nicht haften will… ich kenne einen Blogger, der sich da oft geärgert hat, weil manche Anbieter ihre Werbung nicht ausreichend prüfen…

    D.h. wenn Springer unbedingt für Quellcode unbekannter Dritter haften möchte: go for it…. nicht das da unzulässige Cookies ohne Einverständnis angelegt werden und Springer dann Millionen zahlen muss …. das wäre ja was….

    Btw kann man über das Urheberrecht auch das Anzeigen der Webseite in SchwarzWeiß unter Strafe stellen? Oder falscher Browserzoom? Automatische Übersetzungen? Dann alles illegal? Interessant….

    Comment by maSu — 11.11, 2019 @ 22:20

  7. Sehr beruhigendes Urteil! Tatsächlich war ja durch Adblocker nie irgendetwas unmöglich gemacht worden (wie zum Beispiel der Verkauf von Inhalten).
    Jetzt müssen eben einfach alle, denen AdBlocker ein Dorn im Auge sind, eben auch dazu stehen und richtige Transaktionen verwenden, um von ihrem Content leben zu können.

    Comment by BergerSteff — 27.11, 2019 @ 15:49

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.