Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.6.14

Neue Informationspflichten für den E-Commerce ab dem 13.06.2014

In zwei Tagen tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft. Die wesentlichen Änderungen speziell aus der Sicht von Webshopbetreibern habe ich in zwei Blogbeiträgen zusammengefasst, die Sie hier und hier finden.

Es besteht Handlungsbedarf, weil die Nichtumsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen kann.

posted by Stadler at 15:33  

8.6.14

EuGH: Caching beeinträchtigt die Rechte des Urhebers nicht

Die lange schwelende Streitfrage, ob das Caching, als die technisch bedingte Zwischenspeicherung, eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, hat der EuGH nunmehr mit Urteil vom 05.06.2014 (Az.:C?360/13) dahingehend entschieden, dass sowohl das Caching als auch die Darstellung einer Website auf dem Bildschirm des Nutzers, die Rechte der Urheber nicht beeinträchtigt. Nach Ansicht des EuGH handelt es sich hierbei um Nutzungshandlungen, die nach Art. 5 der Infosoc-Richtlinie privilegiert sind. Nach dieser Vorschrift werden vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen, deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen.

Das bedeutet nach meinem Verständnis, dass das bloße Betrachten einer Website oder auch das Streaming von Musik- oder Filmdateien keine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlungen darstellen. Auf die Rechtmäßigkeit der Quelle kommt es  dabei nicht entscheidend an, da das Caching nach der Richtlinie bereits dann privilegiert wird, wenn es allein dem Zweck dient, eine Übertragung in einem Netz zu ermöglichen.

posted by Stadler at 22:18  

7.6.14

Snowden und der heilige Geist der Freiheit

Heribert Prantl meldet sich in der heutigen Ausgabe der SZ (Süddeutsche Nr. 130, Pfingsten, 7./8./9.Juni 2014, S. 11) mit einer Pfingstbotschaft der anderen Art zu Wort. Er schreibt über Edward Snowden, dessen Outing am Pfingstmontag des vergangenen Jahres ein Akt pfingstlicher Freiheit gewesen sei. Der Text Prantls ist eine Lobeshymne auf Snowden, der angetreten sei, gegen die antischöpferische und geistlose Überwachungslogik. Prantl bringt die Auswirkungen einer globalen Überwachung mit deutlichen Worten auf den Punkt. Die eigentliche Gefahr der Massenüberwachung sei die Erziehung zur Konformität. Sie kultiviere, so Prantl vorauseilenden Gehorsam und züchte Selbstzensur.

Die Botschaft von Prantl ist klar: Die Kraft des Geistes muss die Logik der Massenüberwachung durchbrechen. Die globale Überwachungstechnik spiegelt laut Prantl ebenso wie einst die Folter das Unvermögen und den Unwillen wider, auf rechtsstaatliche Weise zur Wahrheitsfindung zu gelangen. Überwachung sei daher eine subtile Vorform der Folter, die geächtet werden muss.

Der großartige Text des wortgewaltigen Heribert Prantl erläutert in viel eindringlicher Art und Weise das, was ich in meinen Text ebenfalls versucht habe zum Ausdruck zu bringen. Dass Snowden in der Tradition der Aufklärung steht und die aktuelle Praxis der Geheimdienste unsere Demokratie gefährdet. Es ist unsere Aufgabe dieser Praxis entgegenzutreten.

posted by Stadler at 13:48  

6.6.14

Vodafone und die Überwachung: the more you know, the less you are allowed to say

Vodafone hat heute einen „Law Enforcement Disclosure Report“ vorgestellt, über den u.a. die Süddeutsche und die Wirtschaftswoche berichten.

Der Inhalt ist ernüchternd bis schockierend, obwohl nach den Snowden-Enthüllungen im Grunde gar nichts mehr geeignet ist, Überraschung auszulösen.

Vodafone betont fast beschwörend, dass eine Verweigerung der Zusammenarbeit mit nationalen Sicherheitsbehörden und Geheimdiensten für das Unternehmen keine Option darstellt, weil dies den Entzug von Lizenzen zur Folge hätte. Vodafone erklärt, dass es in 29 Staaten, in denen das Unternehmen tätig ist, zwischen dem 01.04.2013 und dem 31.03.2014 zu Aufforderungen der Behörden gekommen sei, sie mit Informationen zu unterstützen. Es geht hierbei um die Telekommunkationsüberwachung sowie den Zugang zu Telekommunikationsdaten. Sehr bezeichnend finde ich die Aussage von Vodafone: „the more you know, the less you are allowed to say“. Vodafone betont zwar, mit diesem Bericht ein gewisses Risiko einzugehen, man darf andererseits aber davon ausgehen, dass Vodafone nur das mitteilt, was man rechtlich noch als vertretbar betrachtet und das dürfte nur ein Bruchteil sein.

Spektakulär ist insbesondere die Aussage, dass es den Behörden in einigen Ländern möglich ist, sich über eigens eingerichtete geheime Zugänge zum Vodafone-Netz, permanent und direkt in die Kommunikation der Nutzer einzuklinken. Im Bericht heißt es hierzu u.a.:

However, in a small number of countries the law dictates that specific agencies and authorities must have direct access to an operator’s network, bypassing any form of operational control over lawful interception on the part of the operator. In those countries, Vodafone will not receive any form of demand for lawful interception access as the relevant agencies and authorities already have permanent access to customer communications via their own direct link.

Dieselbe Aussage trifft Vodafone auch im Hinblick auf Metadaten:

In a small number of countries, agencies and authorities have direct access to communications data stored within an operator’s network. In those countries, Vodafone will not receive any form of demand for communications data access as the relevant agencies and authorities already have permanent access to customer communications via their own direct link.

Zur Situation in Deutschland und zur Überwachung nach § 5 des G-10-Gesetzes findet sich ebenfalls eine recht interessante Passage in dem Bericht:

The telecommunication service provider must allow the Intelligence Service to install the relevant technical capabilities on its premises and must grant access to the relevant employees of the Federal Intelligence Service as well as the G10 Commission (Sec. 110(1) No. 5 TKG and Sec. 27 TKÜV). The measures to be taken are further specified by the TKÜV/TR-TKÜV.

However, these technical capabilities do not constitute “interception capabilities” in the direct sense of the term. Rather, the interception itself still has to be performed by the telecommunication provider which then (electronically) hands over a so-called “interception copy” (Überwachungskopie) of the communication to the equipment of the Federal Intelligence Service. The communication is filtered by this equipment with the help of pre-defined search terms and the irrelevant part of the interception copy has to be deleted before the relevant part is passed on to the Federal Intelligence Service.

posted by Stadler at 15:12  

6.6.14

BGH: Widerrufsbelehrung (nur) auf Website genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht

Der BGH hat entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite des Unternehmers für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht ausreicht (Urteil vom 15.05.2014, Az.: III ZR 368/13).

Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erst dann, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt wird. Dies setzt nach Ansicht des BGH voraus, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise sowohl vom Unternehmer abgegeben werden als auch dem Verbraucher zugehen müssen. Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite des Unternehmers reicht dafür nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt.

Der BGH geht nun ergänzend davon aus, dass sich hieran auch nichts ändert, wenn der Unternehmer eine Checkbox benutzt, mittels derer der Verbraucher erklärt, dass er die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und abgespeichert hat. Denn in diesem Fall hat der Unternehmer nicht sichergestellt, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich abgespeichert oder ausgedruckt hat. Ein „Zwangsdownload“ war gerade nicht vorgesehen.

Nach Ansicht des BGH muss die Widerrufsbelehrung als per E-Mail, Briefpost oder auf einer „fortgeschrittenen Webseite“ des Unternehmers erteilt werden, die einen eigenen, sicheren Speicherbereich für den jeweiligen Nutzer enthält, auf den allein der Verbraucher mittels Eingabe eines Benutzernamens und seines persönlichen Passworts zugreifen kann.

Eine solche, nicht den Anforderungen der Textform genügende Widerrufsbelehrung ist nach Auffasung des BGH unwirksam, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.

Die Entscheidung bezieht sich auf die bis zum 12.06.2014 geltende Gesetzeslage. Aber auch nach neuer Rechtslage wird für die Widerrufsbelehrung grundsätzlich Textform erforderlich sein.

posted by Stadler at 10:14  

5.6.14

Wann stammen Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte?

Eine Wohnungsbaugenossenschaft hatte ein Mieterfest veranstaltet, dort Fotos gemacht und diese Fotos dann in einer Broschüre „Informationen der Genossenschaft“ veröffentlicht. Auf diesen Fotos waren die Klägerinnen (Großmutter, Tochter und Enkelin) abgebildet, die gegen diese Fotoveröffentlichung geklagt und die Zahlung von EUR 3.000,- Schadensersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt hatten.

Der BGH hat die Revision (Urteil vom 08.04.2014, Az.: VI ZR 197/13) mit der durchaus bemerkenswerten Begründung zurückgewiesen, dass ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen nicht gegeben sei, weil es sich bei dem beanstandeten Foto der Klägerinnen um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 KUG handle. Die Broschüre, die an die Mieter verschickt wird, sei eine Bildberichterstattung von regionaler Bedeutung und sei daher von Art. 5 GG geschützt. Die Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten bewertet der BGH als gering, weil die Broschüre nur an einen beschränkten Personenkreis gerichtet war und die Fotos offen auf dem Fest gemacht worden sind.

In der Urteilsbegründung heißt es dazu:

a) Bei dem beanstandeten Foto der Klägerinnen handelte es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, aaO Rn. 12 mwN). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören (vgl. zu Sportveranstaltungen Senatsurteil vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, aaO). Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und es bedarf gerade bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 – VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 20 und – VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 20; vom 13. April 2010 – VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 14 und vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, aaO Rn. 12 f.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln.
b) Die Bildberichterstattung in der Informationsbroschüre der Beklagten befasst sich mit dem – jährlich stattfindenden – Mieterfest der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft im August 2010 und zeigt repräsentativ auf insgesamt zehn Bildern Teilnehmer, sowohl in Gruppen, als auch einzeln. Die Bilder fangen Szenen des Mieterfestes ein, die ein harmonisches Zusammensein von Jung und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre zeigen. Die Bildberichterstattung vermittelt den Eindruck, dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen haben und zwischen ihnen gute nachbarschaftliche Beziehungen bestehen. In diesen Zusammenhang passt gerade das Bild der Klägerinnen, welches drei Generationen vereint. Zwar gibt es – außer dem Hinweis auf das Mieterfest und der Ankündigung der entsprechenden Veranstaltung im Folgejahr – keine begleitende Textberichterstattung, doch bereits durch die Auswahl der gezeigten Fotos wird dem Leser – so zutreffend das Berufungsgericht – ein Eindruck über dessen Verlauf vermittelt. Das Mieterfest ist ein Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung. Die Informationsbroschüre der Beklagten, in der über das Fest berichtet wurde, war an ihre Mieter gerichtet, also an den (beschränkten) Personenkreis, der üblicherweise an dem Fest teilnahm und entsprechend der Ankündigung eingeladen war, im Folgejahr teilzunehmen. Das Recht, über solche zeitgeschichtlichen Ereignisse aus dem gesellschaftlichen Bereich zu berichten, steht grundsätzlich auch der Beklagten zu, wenn sie eine Informationsbroschüre herausgibt; denn auch eine solche Broschüre gehört zu den Medien. Die Beklagte kann sich – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf ein schützenswertes Interesse berufen, ihre Genossenschaftsmieter im Bild über den Ablauf und die Atmosphäre der Veranstaltung zu informieren. Die Bildberichterstattung der Beklagten über das Mieterfest in ihrer Informationsbroschüre an ihre Mieter erfüllt eine wichtige Funktion, denn ein solches Fest pflegt und schafft gute nachbarschaftliche Beziehungen. Die Berichterstattung vermittelt den Eindruck, dass die Mitbewohner sich in der Wohnungsbaugenossenschaft wohlfühlen und es sich lohnt, dort Mitglied bzw. Mieter zu sein.
c) Die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerinnen durch das – ohne Namensnennung – veröffentlichte Foto ist dagegen gering. Es handelte sich um ein für alle Mieter und Mitbewohner zugängliches Fest, über welches die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon in den Vorjahren in ihrer Mieterbroschüre in Bildern berichtet hatte. Insofern war zu erwarten, dass in entsprechender Weise auch über das Mieterfest 2010 berichtet werden würde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Foto heimlich angefertigt wurde, auch wenn die Klägerinnen die Anfertigung der konkreten Aufnahmen möglicherweise nicht bemerkt haben. Die Informationsbroschüre der Beklagten wurde schließlich nur an ihre Mieter verteilt, mithin an einen begrenzten Adressatenkreis, aus dem die Teilnehmer des Mieterfestes stammten. Die Revision macht schließlich nicht geltend, dass die Veröffentlichung des Bildes die kindgerechte Entwicklung der Klägerin zu 3 beeinträchtigen könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

posted by Stadler at 11:18  

4.6.14

Google ändert Löschformular

Vor einigen Tagen habe ich hier über das von Google bereitgestellte Formular für einen „Antrag auf Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß Europäischem Datenschutzrecht berichtet und darüber, dass die Forderung von Google, der Antragsteller müsse eine Ausweiskopie in digitaler Form übermitteln, nicht mit dem geltenden Recht vereinbar ist.

Google hat mittlerweile auf die, nicht nur von mir geäußerte Kritik reagiert und das Löschformular insoweit abgeändert. Das Formular verlangt nunmehr keine Ausweiskopie mehr, sondern nur noch „eine lesbare Kopie eines Sie identifizierenden Dokuments„. Damit will man offenbar die explizite Forderung nach einer Ausweiskopie vermeiden. Welche indentifizierenden Dokumente Google meint und ausreichen lässt, ergibt sich daraus freilich nicht.

posted by Stadler at 17:18  

4.6.14

BGH: Ordnungsmittel trotz strafbewehrter Unterlassungsverpflichtung im Prozessvergleich

Gegen denjenigen, der sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, also für den Fall eines künftigen Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht, kann trotzdem eine Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich betrieben und zunächst ein Antrag auf Ordnungsmittelandrohung und anschließend ein Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO gestellt werden. Das hat der BGH mit Beschluss vom 03.04.2014 (Az.: I ZB 3/12) entschieden.

In der Entscheidungsbegründung heißt es hierzu:

Die Verwirkung einer Vertragsstrafe und die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO schließen sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Spezialität aus. Beide Sanktionen regeln unterschiedliche Sachverhalte. Während das Ordnungsgeld im Sinne von § 890 ZPO eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots darstellt, ist die Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung. In der Vollstreckung nach § 890 ZPO kommt es allein auf das Verschulden des Schuldners an, während er im Rahmen des Unterlassungsvertrages gemäß § 278 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit auch für seine Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.

(…)

Nichts anderes gilt, wenn die Parteien – wie im Streitfall – einen Prozessvergleich geschlossen haben, in dem sich der Schuldner vertragsstrafebewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist ein solcher Vergleich nicht generell dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger die Vertragsstrafe als alleinige Sanktion akzeptiert habe und sich daran festhalten lassen müsse. Die Parteien eines Rechtsstreits können allerdings grundsätzlich vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen treffen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1991 – VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296; BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 13 – Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren). Da aber die Bestimmung des § 890 ZPO und ein Vertragsstrafeversprechen zwar jeweils den gemeinsamen Zweck verfolgen, den Schuldner von Zuwiderhandlungen abzuhalten (BGH,m GRUR 2010, 355 Rn. 32 – Testfundstelle), im Übrigen jedoch – wie bereits ausgeführt – unterschiedliche Sachverhalte regeln, können beide Sanktionen nebeneinander durchaus sinnvoll sein und parallel geltend gemacht werden. Esn besteht daher regelmäßig kein Anlass anzunehmen, dass die Parteien sich ausschließlich auf die Sanktion der Vertragsstrafe festgelegt haben. (…)

Dem stehen auch keineberechtigten Schuldnerinteressen entgegen. Eine übermäßige Beanspruchung des Schuldners durch eine doppelte Inanspruchnahme wird dadurch vermieden, dass die jeweils früher verhängte Sanktion bei der Höhe der jeweils späteren zu berücksichtigen ist.

posted by Stadler at 10:46  

4.6.14

Filesharing: BearShare-Entscheidung des BGH im Volltext

Die Entscheidung des BGH zur Frage der Haftung für volljährige Familienmitglieder („BearShare“) ist seit gestern im Volltext online (Urteil vom 8.01.2014, Az.:  I ZR 169/12).  Der BGH beschäftigt sich in der Entscheidung auch ausführlicher mit den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast, was aus der Pressemitteilung so nicht ersichtlich war.

Die amtlichen Leitsätze der Entscheidungen lauten:

a)  Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlasse-nen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b)  Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internet-anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

c)  Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

Einige Gerichte wie das Landgericht München I haben bis vor kurzem noch deutlich höhere Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gestellt und werden ihre Rechtsprechung nunmehr korrigieren müssen.

posted by Stadler at 09:05  

3.6.14

Urteil des AG Hannover zu den Redtube-Abmahnungen

Das Amtsgericht Hannover hat sich im Urteil vom 27.05.2014 (Az.: 550 C 13749/13) mit der Frage befasst, ob die Redtube-Abmahnungen von The Archive, die die Rechtsanwälte U&C Ende des letzten Jahres massenhaft ausgesprochen haben, berechtigt waren.

Das AG Hannover hat dies verneint und festgestellt, dass The Archive keine finanziellen Ansprüche aus einer Abmahnung vom 04.12.2013, insbesondere keine Forderung in Höhe von 250,- Euro zustehen. Das Amtsgericht Potsdam hatte unlängst ähnlich entschieden.

Das Amtsgericht Hannover geht zunächst davon aus, dass die Abmahnung zu weitreichend ist und es der Abmahnung schon an der notwendigen Bestimmtheit im Sinne von § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG fehlt.

Zudem weist das Gericht darauf hin, dass The Archive nicht dargelegt hat, weshalb der Kläger eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt haben sollte. Das Streaming ist nach Ansicht des Amtsgerichts jedenfalls dann nach § 44a Nr. 2 UrhG zulässig, wenn kurzfristig eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage gestreamt wird. Das ist in der Literatur freilich nicht unumstritten. Das Amtsgericht bejaht aber zusätzlich die Voraussetzungen der Schrankenbestimmung des § 53 UrhG (Privatkopie), weil keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wurde. Eine Berufung auf die Schrankenbestimmung scheidet nur dann aus, wenn eine rechtmäßige Veröffentlichung vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann bzw. an der Rechtswidrigkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen können. Beim Streaming kann dies nach Ansicht des Gerichts allenfalls dann gelten, wenn aktuelle Kinofilme oder Fernsehserien bereits vor oder kurz nach dem offiziellen Kinostart bzw. vor der Erstausstrahlung im deutschen Fernsehen kostenlos angeboten werden.

Das Gericht greift zudem die Frage auf, ob das Streaming als bloßer Werkgenuss überhaupt urheberrechtlich relevant ist, beantwortet diese Frage aber nicht abschließend. Der bloße Werkgenuss stellt grundsätzlich keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dar. Wer also ein Buch liest, Musik hört oder einen Film nur anschaut, begeht keine Urheberrechtsverletzung, auch wenn er eine Raubkopie konsumiert. Beim Streaming besteht jedoch die Besonderheit darin, dass durch das Caching eine vorübergehende Vervielfältigung entsteht. Das wäre dann allerdings bei aktuellen DVD-Playern bzw. Laufwerken auch nicht mehr anders, weil auch dort ein sog. Buffering stattfindet. Man muss sich also die Frage stellen, ob durch bloße Änderung der Technik von Abspielvorrichtungen dieselbe Handlung, die zunächst urheberrechtlich nicht relevant war, plötzlich zur Viervielfältigungshandlung wird.

Das Urteil des AG Hannover ist insgesamt begrüßenswert.

(Urteil via Rechtsanwalt Feil)

 

posted by Stadler at 16:55  
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