Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.6.14

EuGH: Caching beeinträchtigt die Rechte des Urhebers nicht

Die lange schwelende Streitfrage, ob das Caching, als die technisch bedingte Zwischenspeicherung, eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, hat der EuGH nunmehr mit Urteil vom 05.06.2014 (Az.:C?360/13) dahingehend entschieden, dass sowohl das Caching als auch die Darstellung einer Website auf dem Bildschirm des Nutzers, die Rechte der Urheber nicht beeinträchtigt. Nach Ansicht des EuGH handelt es sich hierbei um Nutzungshandlungen, die nach Art. 5 der Infosoc-Richtlinie privilegiert sind. Nach dieser Vorschrift werden vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen, deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen.

Das bedeutet nach meinem Verständnis, dass das bloße Betrachten einer Website oder auch das Streaming von Musik- oder Filmdateien keine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlungen darstellen. Auf die Rechtmäßigkeit der Quelle kommt es  dabei nicht entscheidend an, da das Caching nach der Richtlinie bereits dann privilegiert wird, wenn es allein dem Zweck dient, eine Übertragung in einem Netz zu ermöglichen.

posted by Stadler at 22:18  

9 Comments

  1. Vermutlich muss es einmal EuGH statt BGH heißen!

    Comment by Dr Klaus Graf — 8.06, 2014 @ 22:47

  2. @KLaus Graf: Danke. Ich sollte nach 22 Uhr nicht mehr bloggen.

    Comment by Stadler — 8.06, 2014 @ 22:57

  3. Entscheidung richtig lesen, Herr Stadler: Aus Randnummer 57 geht eindeutig hervor, dass der EuGH eine rechtmäßige Quelle inzident voraussetzt. Das muss man (selbst unter Berücksichtigung der sehr rechteinhaberfreundlichen Erwägungsgründe der Richtlinie) nicht richtig finden, ist in Ansehung der völlig lebensfremden Auffassung des Gerichtshofs zur Privatkopieausnahme im Urteil vom 10.04.2014 in der Rechtssache C-435/12 ACI Adam aber wenigstens konsequent (falsch).

    Comment by Christian — 9.06, 2014 @ 00:39

  4. @Christian: Habe ich gelesen, halte Ihre Schlussfolgerung aber nicht für zwingend. Natürlich muss derjenige, der Inhalte im Netz veröffentlicht, die Zustimmung des Rechteinhabers einholen. Die Frage ist nur, wie sich das auf das Browsing, Caching oder Streaming durch den Nutzer auswirkt. Und dazu besagt Rn. 57 nichts.

    Comment by Stadler — 9.06, 2014 @ 10:07

  5. Ihre Schlussfolgerung kann ich nicht nachvollziehen.

    Die Tatbestandsmerkmale sind:

    * vorübergehende Vervielfältigungshandlung, die flüchtig oder begleitend ist und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt => kann man vertreten; Streaming ist also wesentlich das „Anschauen“ und die Zwischenspeicherung (Vervielfältigung) ist lediglich begleitend und integraler Bestandteil des Verfahrens

    * deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen => trifft meiner Meinung nach nicht zu: die „vorübergehende Vervielfältigungshandlung“ hat nicht den Zweck einer Übertragung in einem Netz. Dies trifft lediglich auf Proxies oder eben wie hier Caches zu.

    * oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen => was für eine rechtmäßige Nutzung soll hier ermöglicht werden?

    * und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben => spätestens hiermit dürfte Streaming meiner Meinung nach von der Richtlinie nicht mehr erfasst sein

    Comment by Mark — 10.06, 2014 @ 00:42

  6. Das flüchtige Abspeichern, bei dem kurzfristig eine Vervielfältigung entsteht, ist eine urheberrechtsrelevante Handlung, die aber auf Grund der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 (bzw. § 44a im dt. UrhG) erlaubt ist. Für nicht urheberrechtsrelevante Handlungen (z. B. das Lesen eines Buches) bedarf es keiner Schrankenregelungen im Urheberrecht. Wenn eine Handlung aufgrund einer Schrankenregelung erlaubt oder wenn eine solche nicht einmal urheberrechtlich relevant ist, kann hierfür auch die Nutzung einer illegalen Quelle erlaubt sein. Es darf z. B. ein illegal kopiertes Buch gelesen werden und es darf eine Raubkopie als unwesentliches Beiwerk auf einem Foto erscheinen.

    Comment by Schmunzelkunst — 11.06, 2014 @ 17:22

  7. @Stadler: „Nach Ansicht des EuGH handelt es sich hierbei um Nutzungshandlungen, die nach Art. 5 der Infosoc-Richtlinie privilegiert sind. Nach dieser Vorschrift werden […] >>deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben<> <<") Passus ist m.E. eben nicht tenoriert. Die beiden zitierten Voraussetzungen hat bereits das vorlegende Gericht angenommen, der EuGH hat sie deswegen ausdrücklich nicht zum Gegenstand des besprochenen Verfahrens gemacht (Rn. 25).

    Daraus mag man natürlich die von Ihnen aufgestellte These herleiten. Es scheint mir auch naheliegend, dass das Caching eine Notwendigkeit der Übertragung ohne eigene wirtschaftliche Bedeutung ist. Gleichwohl erscheint es mir unzutreffend insoweit von einer Entscheidung des EuGH zu sprechen, denn diese Erkenntnis geht allein auf den Supreme Court of the UK zurück.

    Comment by Max — 17.06, 2014 @ 14:45

  8. [den vorherigen Post, #7, gerne löschen, irgendwo ist mir die Hälfte abhanden gekommen]
    @Stadler: “Nach Ansicht des EuGH handelt es sich hierbei um Nutzungshandlungen, die nach Art. 5 der Infosoc-Richtlinie privilegiert sind. Nach dieser Vorschrift werden […] >>deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben<> <<") Passus ist m.E. nicht tenoriert. Die beiden zitierten Voraussetzungen hat bereits das vorlegende Gericht angenommen. Der EuGH hat sie deswegen nicht zum Gegenstand des Verfahrens machen können, und ausdrücklich nicht zum Gegenstand des besprochenen Verfahrens gemacht (Rn. 25).

    Daraus mag man natürlich die von Ihnen aufgestellte These herleiten. Es scheint mir auch naheliegend, dass das Caching eine Notwendigkeit der Übertragung ohne eigene wirtschaftliche Bedeutung ist. Gleichwohl halte ich es für unzutreffend insoweit von einer Entscheidung des EuGH zu sprechen, denn diese Entscheidung geht allein auf den Supreme Court of the UK zurück.

    Comment by Max — 17.06, 2014 @ 14:52

  9. [Die vorherigen Posts, #7,8 gerne löschen – offenbar hat der Parser die Spitzklammern als Operatoren interpretiert und Teile meines Beitrags nicht dargestellt.]

    @Stadler: “Nach Ansicht des EuGH handelt es sich hierbei um Nutzungshandlungen, die nach Art. 5 der Infosoc-Richtlinie privilegiert sind. Nach dieser Vorschrift werden […] __deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben__ […] ausgenommen.“

    Mir scheint, dass Sie hier über die Entscheidung des EuGH hinausgehen, wenn Sie annehmen, der Gerichtshof sehe im Caching oder der Darstellung auf dem Bildschirm keine Urheberrechtsverletzung.
    Denn der von mir hervorgehobene Passus ist m.E. nicht tenoriert. Die beiden zitierten Voraussetzungen hat bereits das vorlegende Gericht angenommen. Der EuGH hat sie deswegen nicht zum Gegenstand des Verfahrens machen können, und ausdrücklich nicht zum Gegenstand des besprochenen Verfahrens gemacht (Rn. 25).

    Daraus mag man natürlich die von Ihnen aufgestellte These herleiten. Es scheint mir auch naheliegend, dass das Caching eine Notwendigkeit der Übertragung ohne eigene wirtschaftliche Bedeutung ist. Gleichwohl halte ich es für unzutreffend insoweit von einer Entscheidung des EuGH zu sprechen, denn diese Entscheidung geht allein auf den Supreme Court of the UK zurück.

    Comment by Max — 17.06, 2014 @ 14:53

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