Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.6.14

Neue Pflichten für Online-Shops: Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (Teil 2)

Im ersten Teil des Beitrags über die gesetzlichen Neuerungen die ab dem 13.06.2014 im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft treten, wurden die Anforderungen an die Informationspflichten des Shopbetreibers dargestellt.

Der zweite Teil befasst sich mit den Änderungen beim Widerrufsrecht.

4. Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen beträgt weiterhin 14 Tage. Allerdings entfällt die im deutschen Recht bisher geltende Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat in den Fällen einer verspäteten Belehrung.

Wird über die Widerrufsfrist nicht aufgeklärt, besteht keine unbefristetete Widerrufsmöglichkeit mehr. Die Widerufsmöglichkeit endet in diesem Fall 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist.

Der Beginn der Widerrufsfrist hängt von verschiedenen Faktoren ab:

-Für alle Verträge die einem Widerrufsrecht unterliegen gilt, dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss zu laufen beginnt.

-Für Fernabsatzverträge ist außerdem die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Voraussetzungen für den Beginn der Frist (§ 356 Abs. 3 BGB).

-Bei einem Verbrauchsgüterkauf beginnt die Widerrufsfrist außerdem erst mit Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 BGB). Bei Teillieferungen im Rahmen einer einheitlichen Bestellung sogar erst dann, wenn der Verbaucher die letzte Ware erhalten hat.

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren wird man also im Regelfall davon ausgehen können, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware beginnt, sofern ordnungsgemäß belehrt worden ist.

Bei digitalen Inhalten, die per Download bezogen werden, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, sofern der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und dem Unternehmer bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert (§ 356 Abs. 5 BGB).

5. Widerrufsbelehrung

Auch das neue Recht sieht eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung vor. Sie muss zwar nicht verwendet werden, ihre korrekte Verwendung – Übermittlung an den Verbraucher in Textform – führt aber dazu, dass die Belehrung in jedem Fall als rechtskonform gilt. Belehrt man abweichend von dem Muster, ist diese Belehrung angreifbar. Die Musterwiderufsbelehrung findet man in Anlage 2 zu § 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB.

6. Ausübung des Widerrufsrechts

Neu im Gesetz ist die Möglichkeit, den Widerruf durch ein Musterwiderrufsformular auszuüben. Der Unternehmer muss hierüber informieren. In der Musterwiderrufsbelehrung ist vom „beigefügten Muster-Widerrufsformular“ die Rede.

Das Gesetz fordert in jedem Fall eine ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers über den Widerruf (§ 355 Abs. 1 BGB). Die Rücksendung der Ware genügt, anders als bisher, nicht mehr, zumal auch das bisher bestehende Rückgaberecht gestrichen wurde. Die Widerrufserklärung ist formfrei, kann also grundsätzlich auch telefonisch erfolgen.

Der Unternehmer kann dem Verbraucher außerdem die Möglichkeit einräumen, das Musterwiderrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln (§ 356 Abs. 1 BGB).

7. Rechtsfolgen des Widerrufs

Der (wirksame) Widerruf führt zur Rückabwicklung des Vertrages. Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB).

Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat (§ 357 Abs. 4 BGB).

Der Verbraucher muss nach der Neuregelung die Rücksendekosten unabhängig vom Warenwert tragen, wenn ihn der Unternehmer vor Vertragsschluss darüber informiert hat (§ 357 Abs. 6 BGB).

Wertersatz muss der Verbraucher nur leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer über das Widerrufsrecht informiert hat (§ 357  Abs. 7 BGB).

posted by Stadler at 08:23  

2.6.14

BGH-Urteil zur Strafbarkeit von Ping-Anrufen im Volltext

Über das Verfahren zur Strafbarkeit des Anpingens von Handys in der Absicht, einen Rückruf an eine kostenpflichtige Sonderrufnummer zu erreichen, hatte ich hier und hier bereits berichtet.

Das Urteil des BGH liegt nunmehr auch im Volltext vor ( Urteil vom 27.03.2014, Az.: 3 StR 342/13)

Der BGH geht davon aus, dass mit einem Anruf, bei dem die Rufnummer hinterlassen wird, die Erklärung verbunden ist, der Anrufer habe mit dem Angerufenen kommunizieren wollen. Darin sieht der BGH die Täuschungshandlung, weil diese Erklärung unwahr ist. Eine weitere den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllende Täuschung sieht der BGH darin, dass dem Angerufenen konkludent vorgespiegelt wird, er könne einen Rückruf nach den regulären Mobilfunktarifen durchführen, ohne die Mehrkosten einer Sonderrufnummer.

posted by Stadler at 10:02  
« Vorherige Seite