BGH-Urteil zur Strafbarkeit von Ping-Anrufen im Volltext
Über das Verfahren zur Strafbarkeit des Anpingens von Handys in der Absicht, einen Rückruf an eine kostenpflichtige Sonderrufnummer zu erreichen, hatte ich hier und hier bereits berichtet.
Das Urteil des BGH liegt nunmehr auch im Volltext vor ( Urteil vom 27.03.2014, Az.: 3 StR 342/13)
Der BGH geht davon aus, dass mit einem Anruf, bei dem die Rufnummer hinterlassen wird, die Erklärung verbunden ist, der Anrufer habe mit dem Angerufenen kommunizieren wollen. Darin sieht der BGH die Täuschungshandlung, weil diese Erklärung unwahr ist. Eine weitere den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllende Täuschung sieht der BGH darin, dass dem Angerufenen konkludent vorgespiegelt wird, er könne einen Rückruf nach den regulären Mobilfunktarifen durchführen, ohne die Mehrkosten einer Sonderrufnummer.
siehe bereits : REGINA OGOREK myops 11/2011
Comment by Dr.Marc Mewes — 2.06, 2014 @ 10:30