Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.6.14

BGH: Widerrufsbelehrung (nur) auf Website genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht

Der BGH hat entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite des Unternehmers für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht ausreicht (Urteil vom 15.05.2014, Az.: III ZR 368/13).

Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erst dann, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt wird. Dies setzt nach Ansicht des BGH voraus, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise sowohl vom Unternehmer abgegeben werden als auch dem Verbraucher zugehen müssen. Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite des Unternehmers reicht dafür nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt.

Der BGH geht nun ergänzend davon aus, dass sich hieran auch nichts ändert, wenn der Unternehmer eine Checkbox benutzt, mittels derer der Verbraucher erklärt, dass er die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und abgespeichert hat. Denn in diesem Fall hat der Unternehmer nicht sichergestellt, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich abgespeichert oder ausgedruckt hat. Ein „Zwangsdownload“ war gerade nicht vorgesehen.

Nach Ansicht des BGH muss die Widerrufsbelehrung als per E-Mail, Briefpost oder auf einer „fortgeschrittenen Webseite“ des Unternehmers erteilt werden, die einen eigenen, sicheren Speicherbereich für den jeweiligen Nutzer enthält, auf den allein der Verbraucher mittels Eingabe eines Benutzernamens und seines persönlichen Passworts zugreifen kann.

Eine solche, nicht den Anforderungen der Textform genügende Widerrufsbelehrung ist nach Auffasung des BGH unwirksam, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.

Die Entscheidung bezieht sich auf die bis zum 12.06.2014 geltende Gesetzeslage. Aber auch nach neuer Rechtslage wird für die Widerrufsbelehrung grundsätzlich Textform erforderlich sein.

posted by Stadler at 10:14  

4 Comments

  1. Was ist wenn die Email nicht ankommt? Z.b. der Kunde einen Tippfehler in der Mailadresse hat?
    Gilt das dann als „nicht zugestellt“?

    Comment by Troll — 6.06, 2014 @ 11:11

  2. Lieber Kollege Stadler,
    nach neuer Rechtslage ist aber auch die Anforderung an die Textform nach § 126b BGB n.F. gelockert worden und kommt nunmehr wohl auch die Speicherung der Vertragsdaten mit Widerrufsbelehrung im Kundenbereich des Shopping-Portals in Betracht, wenn diese Erklärung für einen ihren Zweck angemessenen Zeitraum für den Kunden zugänglich bleiben. Zugang im Posteingang des Empfängers wird nach der Neuregelung nicht mehr verlangt. Das kann ich der Neufassung ab 13.06.2014 jedenfalls nicht mehr entnehmen. Oder habe ich hier etwas übersehen?
    Schöne Pfingsten!

    Comment by Stefanie Hagendorff — 6.06, 2014 @ 16:16

  3. Liebe Frau Kollegin Hagendorff,
    die Textform wird im Gesetz zwar neu definiert, aber ob das inhaltlich viel ändert? Gefordert ist (immer noch) ein dauerhafter Datenträger, bislang war es eine Abgabe in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise. Die Speicherung im Kundenbereich war ja auch bislang schon denkbar, das erläutert der BGH ja anhand der Differenzierung zwischen gewöhnlicher und fortgeschrittener Website.

    Comment by Stadler — 6.06, 2014 @ 16:31

  4. Sehr geehrter Herr Troll, wenn eine Mail „nicht zugestellt“ wurde wurde sie nicht zugestellt ;) dementsprechend wäre der Verbraucher nicht korrekt unterrichtet worden.

    Da die Beweisbarkeit des Zugangs einer Email recht gering ist und gegen Null tendiert, sofern der Kunde nicht von sich aus sagt, dass er sie erhalten hat, sollte davon abgesehen werden eine Widerrufsbelehrung nur als Email abzuschicken.

    Comment by Antwort an Troll — 23.03, 2015 @ 09:14

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