Bundesverfassungsgericht zum Leistungsschutzrecht der Presseverleger
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 10.10.2016, Az.: 1 BvR 2136/14). Das Gericht war der Meinung, Beschwerdeführer Yahoo sei es zuzumuten, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz vor den Zivilgerichten in Anspruch zu nehmen.
Gleichwohl erscheinen mir insbesondere die nachfolgenden Ausführungen des BVerfG bemerkenswert:
Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Normen die Möglichkeit und die Verpflichtung, die Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerinnen hinreichend zu berücksichtigen. Sie haben die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen den geschützten Rechtspositionen der Presseverleger und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen insbesondere von Suchmaschinenbetreibern und Anbietern, die die Inhalte entsprechend aufbereiten, nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13 -, NJW 2016, S. 2247 <2250 Rn. 82>). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung von Suchmaschinen für die Verwirklichung der Informationsfreiheit (vgl. BVerfGK 20, 37 <40>; EuGH, Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45; zur Bedeutung von Suchdiensten auch BGHZ 156, 1 <18 f.> – Paperboy).
Auslegungsspielräume bestehen insbesondere bei den Fragen, was unter einem „Presseerzeugnis“ zu verstehen ist und wann „kleinste Textausschnitte“ vorliegen, die nicht vom Leistungsschutzrecht umfasst sind. Die Fachgerichte müssen dabei beachten, dass Suchmaschinen einem automatisierten Betrieb unterliegen, bei dem nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wann ein Presseerzeugnis vorliegt. Eine händische Kontrolle im Einzelfall ist insofern nicht möglich. Bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Rechtsnormen ist deshalb das Interesse von Suchmaschinenbetreibern zu berücksichtigen, Textausschnitte in einem Umfang nutzen zu dürfen, der dem Zweck von Suchmaschinen gerecht wird, Informationen im Internet einschließlich Online-Presseerzeugnisse auffindbar zu machen.
(…)
Angesichts der Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der angegriffenen Rechtsnormen – insbesondere im Hinblick auf die Begriffe des Presseerzeugnisses und der kleinsten Textausschnitte – ist eine fachgerichtliche Klärung des Inhalts der einfachgesetzlichen Regelungen vor einer verfassungsgerichtlichen Beurteilung angezeigt. Gerade im Hinblick auf die Ausnahme zugunsten kleinster Textausschnitte steht hier auch die konkrete Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen in Frage. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur werden im Hinblick auf die Grenzen der Ausnahme ganz unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. LG München I, Beschluss vom 5. Februar 2016 – 37 O 23580/15 -, juris, Rn. 97; Jani, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 87f Rn. 17; Apel, ZUM 2015, S. 522 ; Hossenfelder, ZUM 2013, S. 374 ; Schippan, ZUM 2013, S. 358 ; Spindler, wrp 2013, S. 967 ).
Das Bundesverfassungsgericht macht also deutlich, dass Suchmaschinen die Möglichkeit haben müssen, Textausschnitte in einem Umfang zu nutzen, der dem Zweck von Suchmaschinen, den Nutzern die Auffindbarkeit von Informationen zu ermöglichen, gerecht wird.
Vor diesem Hintergrund könnte eine aktuelle Entscheidung des OLG München, in der ohne nähere Begründung davon ausgegangen wird, dass ein Textausschnitt der aus 25 Worten besteht, nicht mehr als kleinster Textausschnitt betrachtet werden kann, kritisch zu sehen sein.