Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.1.18

Portabilität: Ab 1.4.2018 müssen Streamingdienste auch bei vorübergehendem Aufenthalt im EU-Ausland verfügbar sein

Mit der Portabilitätsverordnung regelt die EU, dass die Abonnenten von portablen Online-Inhaltediensten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen EU-Staat auch dort auf diese Dienste zugreifen dürfen und sie nutzen können. Die Verordnung gilt ab dem 1.4.2018 und nicht wie vielerorts berichtet wurde bereits ab dem 20.03.2018. In der ursprünglichen Fassung war als Geltungsbeginn der 20.3.18 genannt, dieses Datum wurde dann aber auf den 1.4.2018 berichtigt.

Die unmittelbar in allen EU-Staaten geltende Verordnung betrifft sog. Online-Inhaltsdienste. Das sind Dienste, die ein Anbieter einem Abonnenten in dessen Wohnsitzmitgliedstaat zu vereinbarten Bedingungen, online und kostenpflichtig erbringt, die portabel sind und bei denen es sich entweder um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der AVMD-RL oder um einen Dienst handelt, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu Werken, anderen Schutzgegenständen oder die Übertragungen von Rundfunkveranstaltungen ist.

Die Verordnung betrifft damit insbesondere internetbasierte, kostenpflichtige Streaming-Dienste wie Netflix, Amazon Prime oder Spotify und auch internetbasierte Pay-TV-Angebote wie Sky Go.

Nicht in den zwingenden Anwendungsbereich der Verordnung fallen kostenfreie Dienste. Das bedeutet, dass internetbasierte Free-TV- oder Streaming-Angebote wie die Mediatheken von ARD und ZDF zunächst nicht umfasst sind. Nach Art. 6 können die Anbieter solcher Dienste aber entscheiden, ihren Abonnenten/Kunden während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem ausländischen EU-Mitgliedstaat den Zugriff auf den Dienst zu ermöglichen. In diesem Fall muss der Anbieter aber, wie der Anbieter kostenpflichtiger Dienste auch, den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten entsprechend der Verordnung überprüfen.

Besteht eine Verpflichtung zur Ermöglichung der Portabilität, muss der Online-Inhaltedienst in dem ausländischen Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts grundsätzlich in der gleichen Art und Weise und im gleichen Umfang angeboten werden wie im Wohnsitzmitgliedstaat. Dies ist Ausfluss der Fiktion, mit der die Portabilitäts-VO arbeitet. Es wird nämlich fingiert, dass der Zugriff und die Nutzung des Dienstes weiterhin ausschließlich im Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten erfolgt (Art. 4). Infolge dessen muss der Anbieter nach Art. 3 Abs. 1 der VO den Zugriff exakt in derselben Form wie in seinem Wohnsitzmitgliedstaat ermöglichen, indem der Zugriff auf dieselben Inhalte, für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang gewährt wird. Der Dienst darf also grundsätzlich weder in seinem Umfang beschränkt werden, noch darf eine Beschränkung bei den Geräten vorgenommen werden. Erwägungsgrund 21 spricht davon, dass eine Beschränkung der Funktionen des Dienstes oder der Qualität seiner Bereitstellung als Verstoß gegen die Verordnung gilt. Lediglich für Beschränkungen vor Ort, die außerhalb der Einflussphäre des Anbieters liegen, wie beispielsweise schlechte Internetverbindungen, soll der Anbieter nicht verantwortlich sein.

Für die Anbieter wird es daher in jedem Fall erforderlich sein, den Zugriff über das Web und über Mobile-Apps uneingeschränkt und in demselben Umfang zu ermöglichen wie in Deutschland.

Der unionsweite ungehinderte Zugriff ist zu gewähren, wenn sich ein Verbraucher vorübergehend in einem anderen Mitgliedsstaat aufhält. Erwägungsgrund 1 der Verordnung nennt hier beispielhaft Urlaubs-, Reise- oder Geschäftsreisezwecke oder solche der Lernmobilität.

Eine konkrete Dauer legt die Verordnung nicht fest, weshalb hier erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Andererseits besagt Art. 7 Abs. 1 der VO, dass Vertragsbestimmungen, die die grenzüberschreitende Portabilität auf einen bestimmten Zeitraum beschränken, nicht durchsetzbar sind.

In der Literatur wird ein Zeitraum von drei Monaten für angemessen gehalten (Ranke/Glöckler, MMR 2017, 378), mit der Begründung, dass dies der Zeitraum sei, für den man sich ohne behördliche Meldung in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten darf. Andererseits stellt sich die Frage, ob der Anbieter wegen Art. 7 Abs. 1 nicht jedwede technische Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum zu unterlassen hat und das alleinige Differenzierungskriterium der vorübergehende Aufenthalt ist. Nachdem aber auch Lernmobilität explizit angesprochen worden ist,  soll offenbar auch Studenten, die ein oder mehrere Auslandssemester absolvieren, dieser Zugriff durchgehend ermöglicht werden. Die Verordnung geht also davon aus, dass auch ein längerfristiger Auslandsaufenthalt u.U. noch als vorübergehend anzusehen ist. Da die Verordnung insoweit keine griffigen Kriterien vorgibt, besteht an dieser Stelle eine erhebliche Rechtsunsicherheit, zumal die Rechteinhaber nicht begeistert sein werden, wenn die Anbieter ihren Dienst ohne jegliche zeitliche Beschränkung und damit faktisch dauerhaft auch für das EU-Ausland zur Verfügung stellen. Insoweit besteht natürlich auch ein erhebliches Missbrauchspotential, zumal für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedsstaats des eigenen Kunden, die der Anbieter vorzunehmen hat, auch softe Kriterien wie die IP-Adressen, über die der Kunde regelmäßig auf den Dienst zugreift oder Zahlungsinformationen (inländische Konto- oder Kreditkartennummer) ausreichend sind.

posted by Stadler at 22:09  

3 Comments

  1. Lieber Thomas, danke für die kompetente Aufarbeitung. Ich hatte zuletzt bei einem genannten Anbieter nämlich keine Möglichkeit aus dem Ausland mittels deutschem VPN Zugriff zu nehmen. Eigentlich unverständlich, wenn sich das jetzt eh ändert.

    Comment by Markus — 9.01, 2018 @ 23:43

  2. ARD kostenfrei? Seit wann denn das? Für die ÖR ist eine Zwangsabgabe zu zahlen. Die sind mitnichten kostenfrei, weigern sich aber mir auch im Ausland zur verfügung zu stehen. Als Nicht-Jurist kann ich das nicht verstehen.

    Comment by mw — 28.01, 2018 @ 19:36

  3. Also ich hab da leider andere Erfahrungen: Sky Ticket hat in Frankreich (Anfang September) ohne die Standortfreigabe den Dienst verweigert und mit Standortfreigabe darauf verwiesen, dass die abgerufenen Inhalte leider nur für die Wiedergabe in Deutschland lizensiert sind. Sehr ärgerlich, da ich drei Wochen in Frankreich war. Der Sky Kundenservice hat bislang schlicht nicht geantwortet. Für diesen einen Monat (der auch noch Teil des Einführungsangebots „2 Monate für 4,99€“ war) lohnt natürlich der Rechtsweg nicht, geht das aber vllt. noch anderen so?

    Comment by Klaus — 2.10, 2018 @ 13:22

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