LG Hamburg: Parallelimport amerikanischer Tonträger kann untersagt werden
Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz hatte in den USA hergestellte CDs der Künstlerin Christina Perri über den Amazon Market Place unter anderem in Deutschland bzw. gegenüber deutschen Kunden zum Verkauf angeboten. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Internethändler auf Antrag der europäischen Rechteinhaberin (Urteil vom 18.06.2013, Az.: 310 O 182/12) zur Unterlassung und zur Auskunft über den Vertriebsweg.
In Gesprächen mit Mandanten höre ich immer wieder die irrige Ansicht, dass nur der Vertrieb von gefälschter Ware verboten werden könne, während man Originalware, die aus den USA oder anderen Ländern stammt, doch wohl problemlos vertreiben dürfe. Das ist allerdings ein oftmals folgenschwerer Irrtum. Der Erschöpfungsgrundsatz im Urheber- und auch im Markenrecht bezieht sich nur auf den europäischen Wirtschaftsraum. Das bedeutet, dass nur diejenigen Werkexemplare, die mit Zustimmung des Rechteinhabers in den EWR gelangt sind, ungehindert weitervertrieben werden können, ohne, dass der Rechteinhaber das verbieten kann. Ein weltweiter Erschöpfungsgrundsatz existiert demgegenüber nicht. Das bedeutet, dass Waren, die sich ganz legal auf dem US-Markt befinden, jedenfalls nicht ohne weiteres auch in Europa vertrieben werden dürfen. Das trifft sehr häufig kleine Händler, die importierte Ware bei eBay oder bei Amazon anbieten.
Wie sieht es da aus, wenn es Unterschiede im Gesamtwerk gibt? Gerade bei Musik zum Beispiel zusätzliche Bonustracks oder eine zusätzliche DVD im Album?
Ärgerlich wird sowas nämlich gerade dann, wenn zwar Rechte gehalten werden, aber eine Veröffentlichung nicht wirtschaftlich scheint oder erst deutlich später stattfindet (z.b. bei TV-Serien)
Comment by Tak — 19.08, 2013 @ 15:12
Das „später“ lässt sich meist leicht via Bestellung in Großbritannien umgehen für (englischsprachige) Serien o.ä. Und das sollte auch rechtlich einwandfrei sein.
Bzgl. dem Import von CDs (oder anderen Gütern) aus den USA: das ist natürlich äußerst ärgerlich, dass das verboten ist. Denn regelmäßig gibt es Alben/Singles nur in einem Land in der gewünschten Version (seien es alternative Interpretationen, Zusatztracks oder was sonst beim jeweiligen Medium Sinn macht). Da ist es für mich als Verbraucher eigentlich sehr schön, Händler in der EU zu finden, die mir diese Ware anbieten.
Comment by Drizzt — 19.08, 2013 @ 15:17
Endverbraucher hingegen dürfen weltweit einkaufen, etwa durch Versandhandel oder durch den Import für Eigenbedarf etwa als Mitbringsel aus dem Urlaub?
Soweit es natürlich ein legal hergestellt und verkauftes Produkt ist, also keine Raubkopie etc.
Comment by Andreas — 19.08, 2013 @ 20:16
Genau deshalb pflege ich folgende Grundsätze:
1. ÖR-finanzierter Kram: sofort in Tauschbörse;
2. Nach Ablauf der Patentdauer (20 Jahre): in die Tauschbörse;
3. Von »Verwerter« versauter (Uffpops, Plings, Zurückgespule, ect.) »content«: in die Tauschbörse;
4. Meine(!) Hardware verändernder »content«: in die Tauschbörse;
5. Staatlich zensierter »content«: in die Tauschbörse.
Comment by Josh@_[°|°]_ — 23.08, 2013 @ 12:02