Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.8.13

Domain „aserbaidschan.de“ verletzt Namensrechte der Republik Aserbaidschan

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 07.06.2013 (Az.: 5 U 110/12) entschieden, dass die Verwendung der Domain „aserbaidschan.de“ gegenüber der Republik Aserbaidschan eine unzulässige Namensanmaßung und damit eine Namensrechtsverletzung darstellt.

Der Domaininhaber hatte sich u.a. darauf berufen, dass Aserbaidschan auch eine vom Staatsgebiet der Republik Aserbaidschan abweichende Region bezeichnen würde.

Das Kammergericht war allerdings der Meinung, dass nach dem maßgeblichen inländischen Sprachgebrauch der Begriff „Aserbaidschan“ als Synonym für den Staat bzw. die Republik Aserbaidschan verstanden wird.

Das Kammergericht meint ferner, dass die notwendige Zurodnungsverwirrung auch im Falle der Registrierung einer DE-Domain besteht. Denn der Internetnutzer würde sich bei der Zuordnung der Domain zu einem Namensträger primär an der Second-Level-Domain orientieren. Demzufolge, so das Kammergericht, lässt „aserbaidschan.de“ meinen, dass sich die Klägerin diese Domain bei DENIC habe registrieren lassen.

Ob dies tatsächlich dem inländischen Verkehrsverständnis entspricht, halte ich allerdings für diskutabel. Die Frage könnte letztlich wohl nur durch eine repräsentative Verkehrsbefragung geklärt werden. Geht der durchschnittliche deutsche Internetnutzer tatsächlich davon aus, dass sich die Republik Aserbaidschan die DE-Domain hat registrieren lassen und erwartet man deshalb unter der Domain einen offiziellen Internetauftritt des Staates?

Meinem Verständnis entspricht dies jedenfalls nicht, was natürlich noch nichts darüber besagt, wie die Mehrheit der Nutzer es versteht. Die Gerichte neigen freilich zu schnell dazu, ihre eigenen Vorstellungen mit dem überwiegenden Verkehrsverständnis gleichzusetzen.

Bei der Registrierung von Domains, egal unter welcher Top-Level-Domain, die dem (eingedeutschten) Namen eines Staates entsprechen, ist demzufolge Vorsicht geboten. Denn die deutschen Instanzgerichte bewerten dies derzeit überwiegend als Namensrechtsverletzung, wie die Entscheidung des KG belegt.

posted by Stadler at 11:37  

11 Comments

  1. Ich finde schon das der Name eines Staates diesem gehört und zwar unter allen TL Domains.

    Comment by yah bluez — 28.08, 2013 @ 11:48

  2. Ist denn für ein Gericht entscheidend, wie seiner Ansicht nach „die Mehrheit der Nutzer es versteht“? Ich ging davon aus, dass es so etwas wie einen durchschnittlich verständigen Nutzer konstruiert. (Was vermutlich in IT-Dingen bedeutet, dass es alles als missverständlich annimmt, was das Gericht selbst nicht auf Anhieb versteht.)

    Comment by Erbloggtes — 28.08, 2013 @ 11:49

  3. Schon bei dem Wort „Zuordnungsverwirrung“ bekomme ich grüne Pickel. Es wäre doch leicht möglich, diese zu vermeiden.
    Außerdem, wenn der Staat nun namensrechtlich vorgeht, dann möge er bitte auch die Domain kostenpflichtig registrieren.

    Comment by oh_bother — 28.08, 2013 @ 12:12

  4. Das Urteil überrascht nicht. Das KG hatte bereits 2007 in Sachen „tschechische-republik.de“ gleich entschieden (5 U 153/06).

    Comment by Peter Müller — 28.08, 2013 @ 12:17

  5. Dass Richter manchmal ein ziemlich seltsames Verständnis vom Internet haben, glaube ich, seitdem es mal einer GmbH verboten wurde, eine Domain in Antigua zu registrieren (vom Sinn einer Domain dort mal abgesehen, eine solche TLD für eine deutsche Firma wirkt auf mich nicht grade vertrauenssteigernd). Dass ein Domainname nicht unbedingt auf den Domaininhaber schließen lässt, sollte doch jedem klar sein. Wozu gibt es entsprechende Whois-Tools?

    Comment by Sleeper — 28.08, 2013 @ 13:04

  6. Wait, what? Aserbeidschan.de wird von Internetblindenhunden und ihren Herrchen für die offizielle, deutsche Homepage von Asserbeidschan gehalten?

    Wofür gibts .az respektive .gov.az?

    Comment by Frank Schenk — 28.08, 2013 @ 13:51

  7. Ich würde unter der Adresse auch erst Mal eine offizielle Seite erwarten, nutzen doch viele Tourismusverbände den Landesnamen mit der zugehörigen TLD um Werbung / Informationen für Touristen aus diesem Land zu bieten (z.B. Frankreich.de oder Norwegen.de). Damit kann ich die Argumentation des Gerichtes schon nachvollziehen. Sicherlich kommt es aber auch darauf an, wie die Domain anderweitig genutzt wird. Momentan gehört die Domain und Webseite dem deutsch-aserbaidschanischen Forum und bietet Informationen über das Land Aserbaidschan. Ist das jetzt die alte Seite, die dem Staat offiziell nicht gepasst hat oder wurde die Domain schon übergeben?

    Comment by Jens — 28.08, 2013 @ 16:58

  8. Hoffentlich ist es kein Schock für die Richter, dass http://www.deutschland.com, ttp://www.deutschland.us, http://www.brd.com und http://www.brd.uk.com/ nicht im Besitz der Bundesrepublik Deutschland sind. Ob die wohl glauben, dass eine Klage auf Herausgabe aller Domains der der Typen deutschland. und brd. an die deutsche Bundesregierung schon deshalb erfolgreich wäre, weil sie selbst solche Forderung offenbar als berechtigt ansehen?

    Comment by M. Boettcher — 28.08, 2013 @ 19:01

  9. Otto-Normalbürger würde unter aserbaidschan.de eine Domain erwarten, die einen Bezug zu Aserbaidschan hat und an Deutsche oder in Deutschland lebende gerichtet ist. Spontan fallen mir dazu folgende Möglichkeiten ein:
    – Vertretung der Republik Aserbaidschan in Deutschland
    – Auftritt des deutschen Konsulats in Aserbaidschan (Zumindest theoretisch. Als im Ausland lebender Deutscher weiß ich, dass das zur Zeit über diplo.de läuft.)
    – deutscher Auftritt eines aserbaidschanischen Tourismusverbandes
    – Forum für in Deutschland lebende Aserbaidschaner
    – deutscher Auftritt eines deutsch-aserbaidschanischen Freundschaftsverbandes

    Und alle diese Nutzungen würde ich als gleichberechtigt ansehen. Es liegt sicherlich auch keine Namensverletzung vor, denn Aserbaidschan ist in Deutschland eben bisher _kein_ geschützter Name, denn Aserbaidschan hat _in_ Deutschland bisher keinen Status. Vergleich man mal mit Brasilien: Brasilien hat in Deutschland einen Status, es ist ein Ortsteil von Schönberg in Schleswig-Holstein. Wenn überhaupt, dann hat also dieser Ort (oder die Gemeinde Schönberg als Körperschaft(?)) die Namensrechte in Deutschland.

    Auf jeden Fall würde Otto-Normalbürger nicht vermuten, dass die Republik Aserbaidschan in Deutschland irgendwelche Namensrechte hat. Der durchschnittliche interessierte Internetnutzer wüsste dann auch, dass er nicht erwarten kann, dass aserbaidschan.de zur Republik Aserbaidschan gehört.

    Ein letzter Punkt, der sich förmlich aufdrängt: Wer hat die Namensrechte an mazedonien.de, makedonien.de, Μακεδονία.de und Македонија.de?

    Comment by Der dicke Hecht — 3.09, 2013 @ 15:47

  10. Neulich über slashdot von einem ähnlichen Fall gelesen: da hat eine Kommune versucht, ihren Namen dot info per Abmahnung („cease and desist“) zu bekommen: [1]

    Der (amerikanische) Anwalt schreibt darin u.a.:
    „To date, all ICANN rulings in this area have held that geographic domain names, by themselves, are not protected marks – especially when claimed by government or municipal authorities.“

    Andererseits hat laut [2] schon 1996 das LG Mannheim über die Domain heidelberg.de folgendes entschieden: „Die Stadt Heidelberg klagte mit Erfolg auf Unterlassung wegen Verletzung ihres Namensrechts (§12 BGB): Die Nutzer des Internet erwarteten bei der Verwendung des Namens Heidelberg regelmäßig, daß es sich um Informationen der Stadt Heidelberg handele, nicht um solche eines kommerziellen Anbieters (vgl. Urteil LG Mannheim vom 8. März 1996, AZ 7 O 60/96).

    Also bald 20 Jahre deutsche Entscheidungen in derselben Richtung wie aserbeidschan.de vs. oberste Internetstelle und die überwiegende Meinung hier. Schön dass Recht so einheitlich ist ;-)

    [1] http://gawker.com/this-is-how-you-respond-to-an-unjust-cease-and-desist-l-514155395
    [2] http://www.kohlschuetter.de/domaingrabbing.html

    Comment by Engywuck — 4.09, 2013 @ 19:50

  11. äh. der amerikanische *Gegenanwalt*. Blöder Vergesser.

    Comment by Engywuck — 4.09, 2013 @ 19:52

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