Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.2.12

Filesharing-Inkasso: Debcon und DigiProtect

Kürzlich hatte ich darüber berichtet, dass das Inkassobüro Debcon massenhaft Forderungen geltend macht, die aus der Sachbearbeitung der Abmahnkanzlei Urmann & Collegen (U&C) stammen und zwar u.a. für eine altbekannte Rechteinhaberin im Bereich der Filesharing-Abmahnungen, nämlich die Fa. DigiProtect.

Darüber, ob es sich hierbei um solche Forderungen handelt, die U&C unlängst versucht hat, für ihre Mandanten zu versteigern, wurde konrovers diskutiert. Entgegen anderslautender Vermutungen, hat das Inkassobüro Debcon offenbar aber keine Forderungen von DigiProtect erworben. Vielmehr tritt Debcon jetzt in Untervollmacht für die Rechtsanwälte U&C auf und vertritt dabei DigiProtect. Eine entsprechende Untervollmacht der Kanzlei U&C liegt mir vor.

Dieses Vorgehen deutet also eher darauf hin, dass die Versteigerung möglicherweise kein Erfolg war und man jetzt versucht, Forderungen, vor deren massenhafter gerichtlicher Geltendmachung man zurückschreckt, zumindest teilweise noch über die Inkassoschiene zu realisieren. Wenn eine Anwaltskanzlei einem Inkassobüro Untervollmacht für eine Forderung erteilt, die man zuvor selbst geltend gemacht hat, dann ist das zumindest ungewöhnlich.

posted by Stadler at 11:34  

6 Comments

  1. Die Frage ist doch, ob in einem solchen Fall die anwaltlichen Berufsregeln zum Zuge kommen. Heißt, ob die Inkassobude die Mandanten direkt anschreiben darf, oder aber ob der beauftragte Anwalt angeschrieben werden muss.

    Comment by RA Gerth — 27.02, 2012 @ 11:49

  2. Vielleicht hat man auch einfach die eigene Unfähigkeit erkannt und beauftragt nun Leute, bei denen man Eigenschaften vermutet, über die man selbst leider nicht verfügt.

    Comment by DDT — 27.02, 2012 @ 12:15

  3. @ RA Gerth: die Aufforderung zur Stellungnahme ist raus; nach vergeblichem Fristablauf wäre die Sache der RAK vorzulegen. Ich gehe davon aus, daß bei Beauftragung durch den Anwalt (statt durch die vermeintlichen Forderungsinhaber) die Berufspflichten so weitergelten, als hätte der Anwalt eigenes Personal eingesetzt. Reines Outsourcing bircht kein Berufsrecht.

    Comment by RA Dedden — 27.02, 2012 @ 13:14

  4. Vor allem darf der Anwalt die Unterlagen auch nicht an die Inkassobude mit dem Vermerk „unbestritten“ weiterleiten, wenn der gegnerische Anwalt aber genau dies getan hat. Das hat bei Urmann offensichtlich System.

    Comment by Peter — 27.02, 2012 @ 13:21

  5. @ RA Dedden: die Antwort wird sehr dünn ausfallen. Werde die Kollegen aber auch nochmals anschreiben.

    Comment by RA Gerth — 27.02, 2012 @ 14:41

  6. In sämtlichen mir vorliegenden derartigen Fällen (das sind nicht nur DigiProtect-Fälle) legt Debcon zunächst keine Vollmacht und dann, auf Nachfrage, in Kopie eine eher unspezifische Untervollmacht von U+C vor, aber keine unmittelbare Vollmacht der vermeintlichen Unterlassungsgläubigerin.
    Vorausgegangen waren kurzfristig im Dezember 2011 etliche einmalige erhöhte Zahlungsaufforderungen durch U+C. Da wurde gfs. die Braut für die evtl. hinterher misslungene Online-Auktion „hübsch gemacht“.
    Welcher Deal stattdessen im Rahmen des ständig neue Blüten treibenden Geschäftsmodells „Filesharing-Abmahnung“ zwischen den Beteiligten der Abmahnungs-Zunft geschlossen wurde, ist noch nicht völlig klar. Als primär pekuniäres „Geschäftsmodell“ entlarvt sich dieses Agieren der Rechte-Industrie allerdings immer deutlicher.

    Comment by Ralf Petring — 27.02, 2012 @ 20:59

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