Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.5.14

Neue Pflichten für Online-Shops: Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (Teil 1)

Die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) wird am 13.06.2014 in deutsches Recht umgesetzt. Ab diesem Tag gelten zahlreiche Neuregelungen des Verbraucherrechts, die u.a. für die Betreiber von Web-Shops zu Anpassungsbedarf führen. Die für Shopbetreiber wesentlichen Änderungen möchte in einer kleinen Beitragsreihe zusammengefasst darstellen. Im ersten Teil werde ich neue Anforderungen an die Informationspflichten des Shopbetreibers darstellen. Im zweiten Teil werde ich mich dann mit dem Widerrufsrecht, dem Widerrufsformular und der Ausübung des Widerrufs befassen.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich wie bisher dazu entschlossen, die Neuregelungen in das System des BGB und des EGBGB zu integrieren. Eine Übersicht über alle aufgrund der Richtlinie geänderten Vorschriften des BGB und des EGBGB findet man hier.

1. Allgemeine Pflichten und Hinweise

Die allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen sind in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB geregelt. Diese Informationen sind dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB). Die Informationen müssen dem Verbraucher spätestens bei der Lieferung dann (nochmals) auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden (§ 312 f Abs. 2 BGB). Es empfiehlt sich also – wie bisher – diese Informationen nach der Bestellung auch per E-Mail an den Besteller zu senden.

Neu ist insbesondere, dass eine Lieferfrist bzw. der Termin, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, genannt werden muss (Nr. 7). Bislang ist völlig unklar, ob tatsächlich die Angabe eines konkreten Datum erforderlich ist oder ob es genügt, eine Lieferfrist anzugeben. In der Literatur wird bislang davon ausgegangen, dass die Angabe einer Lieferfrist ausreichend ist, zumal die Angabe eines konkreten Lieferdatums noch vor Vertragsschluss an sich unmöglich ist.

Wenn der Unternehmer einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren unterworfen ist, muss darüber informiert werden, dass und unter welchen Zugangsvoraussetzungen der Verbraucher dieses Verfahren nutzen kann (Nr. 16).

Wichtig und neu ist auch die Angabe von Zahlungsmitteln und Lieferbeschränkungen nach § 312j Abs. 1 BGB. Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs – Legen der Ware in den Warenkorb – muss jetzt angegeben werden, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

2. Spezielle Informationspflichten für digitale Inhalte

Gänzlich neu geregelt wurden die Pflichten im Hinblick auf digitale Inhalte. Digitale Inhalte sind nach der RL Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Dazu zählen Computerprogramme (Software), Apps, Spiele, Filme, Musik, aber auch Text- oder Bilddateien. Betroffen ist dabei nicht nur der Download, sondern ausdrücklich auch das Streaming, wie Erwägungsgrund 19 klargestellt.

Die Regelungen über die Informationspflichten bei der Veräußerung digitaler Inhalte sind in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 14 und 15 EGBGB umgesetzt.

Danach muss über die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen, informiert werden. Außerdem ist über Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, zu informieren. Es muss also grunsätzlich angegeben werden, mit welcher Hard- und Software die veräußerten digitalen Inhalte funktionieren bzw. dargestellt werden können. Das erfordert auch Angaben zu dem erforderlichen Betriebssystem. Es muss außerdem erläutert werden, welche Maßnahmen des Kopierschutzes bzw. allgemein des Digital Rights Management zum Einsatz kommen.

3. Erleichterungen bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit (M-Commerce)

Wenn ein Kommunikationsmittel verwendet wird, bei dem die Darstellungsmöglichkeiten begrenzt sind, müssen vor Vertragsschluss über dieses Kommunikationsmittel nur die in Art. 246a § 3 EGBGB aufgeführten Informationen genannt werden. Die Informationspflicht ist in diesen Fällen also eingeschränkt. Das betrifft vor allem die Darstellung auf mobilen Endgeräten, aber auch in der Rundfunkwerbung. Die weiteren Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB müssen aber trotzdem erteilt werden, aber nicht über das mobile Endgerät, sondern in anderer Form. Insofern bietet sich ein ergänzender Versand der vollständigen Verbraucherinformationen per E-Mail an.

posted by Stadler at 14:29  

2 Comments

  1. Was sind denn Beispiele für analoge, also nicht digital bereitgestellte Daten? Mir fallen da jetzt spontan nur VHS-Videos, Kassetten und handwerklich hergestellte Kunstwerke (Ölgemälde, aber nicht deren digitale Abdrucke) ein.

    Comment by Der dicke Hecht — 19.05, 2014 @ 19:01

  2. Die genannte „Übersicht über alle aufgrund der Richtlinie geänderten Vorschriften des BGB und des EGBGB“ ist unvollständig. Es werden nur einige, meist die komplett neu gefassten Vorschriften aufgezeigt. Das bloße Kopieren ganzer Textteile war wohl einfacher als ein vollständiges Konsolidieren. Kopier- und druckbar – im Gegenteil zum verlinkten BGBl. – ist diese Ausgabe hier: http://www.buzer.de/gesetz/10934/index.htm. Im übrigen wird es dort auch mit Inkrafttreten eine wirklich vollständige Gegenüberstellung der Änderungen geben und nicht nur einiger Vorschriften aus BGB und EGBGB.

    Comment by Unvollständig — 19.05, 2014 @ 23:23

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