Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.9.14

Gehören E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer tatsächlich in die Widerrufsbelehrung?

Das Landgericht Bochum hat zu dem erst seit dem 13.06.2014 geltenden neuen Widerrufsrecht im Fernabsatz entschieden, dass in die Widerrufsbelehrung auch die Angabe der E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer gehört und das Fehlen dieser Angaben einen Wettbewerbsverstoß begründet (Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14).

Diese Entscheidung kann man aus zwei Gründen für unrichtig halten. Zum einen ist eine Pflicht, in die Widerrufsbelehrung auch die Angabe einer E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer aufzunehmen, gesetzlich nicht normiert. Sie ergibt sich allenfalls aus den Gestaltungshinweisen zur Musterwiderrufsbelehrung. Nachdem aber noch nicht einmal eine gesetzliche Pflicht besteht, das Muster zu verwenden, kann man den Gestaltungshinweisen folglich auch keine Rechtspflichten entnehmen. Darüber hinaus stellt sich hier natürlich auch die Frage, ob die wettbewerbsrechtliche Bagatellschwelle tatsächlich überschritten ist, wenn der Unternehmer seinen gesetzlichen Informationspflichten ansonsten nachkommt. Denn die Identität des Verkäufers, einschließlich verschiedener Kommunikationsmittel, ist dem Verbraucher in diesen Fällen ausreichend bekannt.

Zur Vermeidung von Abmahnungen sollte man die Angaben als Betreiber von Onlineshops im Zweifel aber dennoch direkt in die Widerrufsbelehrung aufnehmen.

 

posted by Stadler at 14:42  

8 Comments

  1. Stellt sich mir die Frage, ob man das Medium EMail fuer einen Wideruf anbieten muss, oder ob Telefon/FAX/HTTP ausreichen wuerden?

    Comment by h s — 10.09, 2014 @ 14:55

  2. „Zur Vermeidung von Abmahnungen sollte man die Angaben als Betreiber von Onlineshops im Zweifel aber dennoch direkt in die Widerrufsbelehrung aufnehmen.“

    Weil ein Gericht ein Gesetz praktisch überzogen und fehlerhaft anwendet, so dass sich, zumindest bei Einschaltung dieses Gerichts, eine an sich unberechtigte Abmahnung lohnt, sollen alle den Unsinn mitmachen? Die Folge wird sein, dass vermehrt Gerichte die gesetzliche Lage so (falsch) interpretieren wie das LG Bochum und damit faktisch Richterrecht schaffen. Als Bürger möchte ich mich gern an geschriebenem Recht des Gesetzgebers orientieren, solange es nicht vom BVerfG als verfassungswidrig eingestuft wird. Ich möchte nämlich ein Mindestmaß an Verläßlichkeit und spüre keinerlei Neigung den Launen, Macken und gelegentlichen Allmachtsgefühlen von Richtern zu folgen, zumal die in Bochum oft andere sind als in Hamburg, München, Berlin oder an anderen Gerichtsorten.

    Comment by M. Boettcher — 10.09, 2014 @ 17:04

  3. @ h s (#1): Nein, diese Frage stellt sich nicht. Der Kunde kann über jede E-Mail-Adresse widerrufen, die ihm vom Unternehmer bekannt ist, egal ob bzw. welche E-Mail-Adresse der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung benennt. Die Frage ist nur, ob der Unternehmer unabhängig hiervon für jeden möglichen Kommunikationsweg eine Beispielnummer/-identifikation in der Widerrufsbelehrung angeben muss. Die Antwort auf diese Frage steht im Blogbeitrag.

    Comment by BrainBug2 — 11.09, 2014 @ 20:47

  4. @3: Da beantwortet die Frage nicht, denn der Unternehmer kann ja zB einfach keine EMail im Geschaeftsverkehr verwenden wollen und daher auch keine EMailadresse publizieren.

    Also: muss er?

    Comment by h s — 12.09, 2014 @ 08:34

  5. @4
    Im Onlinebusiness ist es „fast“ unmöglich ohne Emailadresse zu agieren.
    Bestellbestätigung etc. müssten dann ja per Post raus.
    „No Replay“ sind ja seit kurzem gott seid ank auch äußerst fragwürdig.

    Comment by Troll — 15.09, 2014 @ 16:32

  6. Die bisherige Formerfordernis der Textform des Widerrufes wird aufgegeben. Dem Verbraucher soll es zukünftig somit möglich sein den Vertrag auch telefonisch widerrufen zu können. Fehlt die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher in seinem Recht auf mündlichen Widerruf beraubt. Folge wäre eine mangelhafte Widerrufsbelehrung, es kann zu einer Abmahnung kommen. Zudem verlängert sich die Widerrufsfrist auf 1 Jahr und 14 Tage.

    Comment by MaS — 17.09, 2014 @ 04:06

  7. Mir ist zu Ohren gekommen, dass das Landgericht Gießen, mit Beschluss vom 13.11.2014
    (Az. 2 O 311/14) ein Ordungdsgeld i.H. von 2.000,00 EUR festgesetzt haben soll. LHR Rechtsanwälte, Köln vertreten den Verfügungsschuldner, teilen auf ihrer Web Site hierzu jedoch nichts mit. Der Verfügungsschuldner soll gegen die in dem Beschluss des LG Gießen v. 12.8.2014, Az. 2 O 311/14)Gebote verstoßen haben.

    Comment by Pauli KA — 19.11, 2014 @ 23:11

  8. RA Lampmann und Koll., Köln sollen mit ihrer sofortiger Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen
    (Az. 2 O 311/14)
    gescheitert sein. Der Schuldner soll nunmehr offenbar das Ordnunggeld bezahlen müssen. Beschluss Landgericht Gießen vom 05.01.2015. Auch soll das Gericht erneut bestätigt haben, dass innerhalb der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer vorgehalten werden müsse.

    Comment by Pauli KA — 15.01, 2015 @ 13:13

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