Wie sinnvoll und wie demokratisch ist die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung?
Anhand einer beispielhaften Darstellung werde ich nachfolgend versuchen, einige fundamentale Defizite der geplanten EU-Datenschutzverordnung darzustellen, die bislang in der öffentlichen Diskussion wenig Beachtung gefunden haben, wobei mein Fokus hierbei auf dem Internet liegt.
In Deutschland gibt es seit Jahren eine kontroverse Diskussion darüber, ob IP-Adressen stets als personenbezogene Daten im datenschutzrechtlichen Sinne zu betrachten sind oder nur dann, wenn die speichernde Stelle den Personenbezug herstellen kann. Diese Streitfrage, die ich bereits früher ausfürlich dargestellt habe, ist für die Internetkommunikation von entscheidender Bedeutung. Wenn man IP-Adressen per se als personenbezogen betrachtet, dann dürfen diese Daten nach dem geltenden Prinzip eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich nämlich gar nicht gespeichert werden, es sei denn, eine gesetzliche Vorschrift erlaubt die Speicherung ausdrücklich.
Man muss sich also die Frage stellen, ob die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung diese Streitfrage rechtssicher auflöst. Ein Blick in den Text und die Erwägungsgründe zeigt, dass dies nicht der Fall ist, sondern die Rechtsunsicherheit vermutlich sogar noch verschärft wird.
Art. 4 Abs. 2 der DatenschutzgrundVO definiert als personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen„. Das ist m.E. bereits deshalb schlecht, weil damit letztlich der Personenbezug über den Personenbezug definiert wird und es sich somit eher um eine Tautologie als um eine Legaldefinition handelt. Der Ansatz erscheint aber derart weit, dass man angesichts des Wortlauts wohl darauf schließen müsste, dass sich die Verordnung für den absoluten Personenbezug entschieden hat.
In Widerspruch hierzu steht dann allerdings Erwägungsgrund 24 der Verordnung, der lautet:
Bei der Inanspruchnahme von Online-Diensten werden dem Nutzer unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen oder Cookie-Kennungen, die sein Gerät oder Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern, zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die zusammen mit eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu benutzt werden können, um Profile der betroffenen Personen zu erstellen und sie zu identifizieren. Hieraus folgt, dass Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen oder sonstige Elemente als solche nicht zwangsläufig und unter allen Umständen als personenbezogene Daten zu betrachten sind.
Danach sollen also IP-Adressen und auch Cookies nicht stets personenbezogene Daten darstellen. Darüber, unter welchen Voraussetzungen Personenbezug zu bejahen ist, schweigt sich die Verordnung insgesamt freilich aus. Neben der Fundamentalkritik an der geplanten Datenschutzgrundverodnung, sind es derartige handwerkliche und regelungstechnische Ungenauigkeiten, die diese Verordnung so gefährlich machen und die Befürchtung nähren, dass die Rechtsunsicherheit über Jahre hinweg sogar noch erhöht werden wird.
Man muss sich in diesem Zusammenhang auch vor Augen führen, dass sowohl das BDSG als auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften des TMG komplett wegfallen müssen, wenn die Verordnung als unmittelbar geltendes Recht in Kraft tritt.
Da die Verordnung andererseits das Konzept des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt fortsetzt, bedeutet dies auch weiterhin, dass eine Datenverarbeitung zunächst verboten ist, soweit sie nicht von der Verordnung ausdrücklich erlaubt wird. Es stellt sich also die Frage, ob die Verordnung hinreichende Erlaubnistatbestände enthält. Denn das Problem besteht natürlich darin, dass gerade die Internetkommunikation einen fortwährender Prozess der Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, zumal wenn man – was die deutschen Aufsichtsbehörden seit Jahren tun – den Begriff des Personenbezugs extensiv auslegt.
Folge des Wegfalls der TMG-Vorschriften ist es in jedem Fall, dass auch die Unterscheidung zwischen Bestands-, Nutzungs- und
Inhaltsdaten nicht mehr stattfindet, ebensowenig wie die Unterscheidung zwischen der Datenverarbeitung zu eigenen bzw. fremden Zwecken.
Da die Verordnung nicht in ausreichendem Maße Erlaubnistatbestände enthält – was auch der Kommission sehr wohl bewusst ist – kommt ein weiterer zentraler Aspekt hinzu. Die Kommission wird durch die Verordnung nämlich ermächtigt, sog. delegierte Rechtsakte zu erlassen, die insbesondere derartige Erlaubnistatbestände näher ausgestalten (Art. 5 Abs. 5, Art. 86). Das ist unter demokratischen Gesichtspunkten schlicht eine Katastrophe, denn damit wird eine wesentliche und grundrechtsintensive Gesetzgebungsbefugnis auf eine Institution verlagert, die über keinerlei demokratische Legitimation verfügt. Die Kommission hat sich damit quasi selbst für den Bereich des Datenschutzrechts eine weitreichende Rechtssetzungsbefugnis eingeräumt, die keine paralamentarische Basis hat. Die Datenschutzgrundverordnung verfestigt damit das auf EU-Ebene ohnehin bestehende erhebliche Demokratiedefizit.
Diese Datenschutzgrundverordnung ist somit gerade aus demokratischer und bügerrechtlicher Sicht untragbar. Dass sich speziell bei Bürgerrechtlern bislang wenig Widerstand regt, sondern vielmehr eher Zustimmung vorzuherrschen scheint, wird sich vermutlich noch als folgenschwere Fehleinschätzung erweisen.