Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.2.16

Werbung in automatisierten Bestätigungsmails ist als Spam zu qualifizieren

Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2015 (Az.: VI ZR 134/15), das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass Werbezusätze in einer automatisierten Bestätigungs-E-Mail als unerlaubte Zusendung von Werbung zu betrachten sind, die einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründen.

Das gilt nach Ansicht des BGH jedenfalls dann, wenn der Empfänger dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat. Ob in diesen Fällen auch dann von einer unerlaubten Werbung auszugehen ist, wenn es an einem ausdrücklichen Widerspruch fehlt, hat der BGH offengelassen. Angesichts der bisherigen ständigen Rechtsprechung zu Werbung per Telefax oder E-Mail und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation – vom BGH missverständlich nur als Datenschutzrichtlinie bezeichnet – kann allerdings für diese Fälle nichts anderes gelten. Nach Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie darf elektronische Post (E-Mail) für Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.

Unternehmen, die in automatischen Bestätigungsmails Werbung unterbringen, verletzten damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers und verhalten sich datenschutz- und wettbewerbswidrig.

 

posted by Stadler at 10:38  

6 Comments

  1. Die Frage wurde ja auch schon auf Twitter gestellt – was gilt denn in dem Zusammenhang als Werbung? Ein Banner in einer HTML-Mail? Ein Link? Newsletter-Angebot? …

    Comment by Harald Milz — 9.02, 2016 @ 10:43

  2. Ich hatte es auf Twitter auch schon beantwortet. ;-) Im konkreten Fall war es ein Hinweis einer Versicherung auf eine App für Unwetterwarnungen. Konkrete Hinweise auf Produkte und Dienstleistungen oder auch auf einen Unternehmensnewsletter sind sicherlich Werbung, das Firmenlogo als solches und der bloße Link auf die Website des Unternehmens wohl eher nicht.

    Der BGH definiert Werbung in Rn. 16 des Urteils übrigens und zwar folgendermaßen:

    Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachge-brauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Ab-satzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EU L 376 S. 21) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleis-tungen zu fördern (BGH, Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 208/12, VersR 2014, 1462 Rn. 17 mwN – Empfehlungs-E-Mail).

    Comment by Stadler — 9.02, 2016 @ 10:56

  3. Habe früher schon die Sinnhaftigkeit bezweifelt; andererseits, Beschluss ist Beschluss.

    Comment by Wolf-Dieter — 9.02, 2016 @ 15:29

  4. Ich würde tippen, dass die Verwendung von Werbezusätzen gegenüber solchen Empfängern von E-Mails , die nicht einen ausdrücklichem Widerspruch erklärt haben, und zwar expressis verbis gegenüber dem Versender der Mails, zulässig ist.

    Comment by Arne Rathjen RA — 9.02, 2016 @ 19:51

  5. Vielleicht kann mal einer klagen, was Postbriefkästen betrifft. Es handelt sich um BRIEFkästen. Reingesteckt wird Werbung und kostenlose Zeitungen. Wenn ich diese nicht haben möchte, soll ich gezwungen sein, dieses an meinen BRIEFkasten zu kleben. Warum eigentlich muss ich an meinen BRIEFkasten aufkleben, was NICHT darein gehört? Warum werde ich gezwungen, einen Aufkleber „Keine Werbung, keine kostenlosen Zeitungen“ anzubringen an meinem BRIEFkasten? Wenn andere auf die Idee kommen, mir Socken oder halbe Hähnchen in den BRIEFkasten zu legen, sollte ich dann meine Ablehnungsliste erweitern bis ins Endlose?? Ist es nicht so, dass Briefkästen nur für Briefe vorhanden sind, ohne dass deren Besitzer Ausschlusslisten anbringen müssen?

    Wo sind da die Kläger wegen dieser Arschlöcher?

    Comment by Otto Schröder — 14.02, 2016 @ 15:18

  6. Hallo, ich bin es nochmal. Wenn Sie diese Typen mal verklagen könnten, wir haben 1500 Euro gesammelt. Unser Postbote freut sich, wenn er Briefe in unseren Briefkasten legen kann, ohne vorher unerwünschte Werbung und Zeitungen rausziehen zu müssen. Andere Zusteller machen das nicht, sondern die Briefe gehen zurück, weil der Briefkasten voll ist. Voll von Unerwünschtem! Es wäre sehr schön, wenn Sie uns mal vertreten könnten und den Werbeterroisten richtig in den Hintern kneifen würden.

    Dankeschön.

    Comment by Otto Schröder — 14.02, 2016 @ 17:16

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