Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.11.14

LG Arnsberg: Amazon-Händler haftet nicht für Tell-A-Friend Funktion

Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 30.10.2014 (8 O 121/14) entschieden, dass ein Händler auf dem Amazon-Marketplace nicht als Störer für die vom Plattformbetreiber Amazon bereitgestellte Weiterempfehlungsfunktion haftet. Im konkreten Fall hatte ein Mitbewerber versucht, dem Beklagten die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion zu untersagen. Hintergrund dieses Verfahrens dürfte die Entscheidung des BGH sein, wonach die Weiterempfehlungsfunktion als Mittel zum Versand unerlaubter Werbung betrachet wird, mit der Folge, dass der Anbieter auf Unterlassung haftet.

Das Landgericht Arnbserg hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Händler die von Amazon stammende Weiterempfehlungsfunktion nicht deaktivieren oder ausblenden kann. Im Urteil heißt es hierzu:

Dementsprechend bestand für die B nur die Möglichkeit, den Erfolg – Aktivierung der Weiterempfehlungsfunktion – dadurch zu verhindern, dass sie völlig von der Nutzung der Plattform „xxx.de“ absah. Das kann aber weder rechtlich gefordert werden noch ist das geschäftlich zumutbar.

posted by Stadler at 11:09  

6 Comments

  1. Man kann also von einem anderen nicht fordern, dass er nur Hilfspersonen auszuwählt, die sich Normgerecht verhalten??? Ein echtes Land-Gerichtsurteil….tiefste-Provinzurteil.

    Comment by Anonymous — 13.11, 2014 @ 16:21

  2. Das Gesetzt ist für den Menschen da,
    nicht der Mensch für das Gesetz.

    Comment by yah bluez — 13.11, 2014 @ 16:25

  3. Das ist doch ein Widespruch in sich:
    Wo liegt der Unterschied, ob ich online einen Artikel weiterempfehle oder ob ich etwas in einem Schaufewster sehe und mein Mobiltelefon nehmen und es einem Bekannten mitteile oder mir einen Werbeflyer aufhebe und es der Person mitteile?

    Comment by Anonymous — 13.11, 2014 @ 17:35

  4. @3: Der Unterschied ist gewaltig, Wenn Sie über die in der Angebotsseite integrierte Tell-A-Friend-Funktion einen Artikel der Seite Bekannten weiterzuempfehlen, machen Sie sich zum Büttel des Unternehmers. Das ist in etwa so, als ob Ihnen der Unternehmer einen nagelneuen Werbeflyer in die Hand drückt, ein neues bereits frankiertes Kuvert mit seinem Logo gibt, Sie bittet den Flyer in das Unternehmer – Kuvert zu stecken und die Adresse Ihres Bekannten durch Sie handschriftlich auf das Kuvert zu schreiben. Dann versendet der Unternehmer auf seine Kosten seinen Werbeflyer in seinem Kuvert mit den von Ihnen eingetragenen Empfängerdaten. Das ist Tell-A-Friend by snail mail.

    Comment by BrainBug2 — 13.11, 2014 @ 19:17

  5. @BrainBug2

    und das von dir ausgemalte Flyer und Umschlagbeispiel wäre zu 100% legal.

    Was also willst du sagen?

    Das du verstanden hast warum das Urteil richtig ist?

    Comment by yah bluez — 13.11, 2014 @ 19:53

  6. Was ich mit meinem Kommentar sagen wollte, steht in meinem Kommentar. Naemlich, dass der Vergleich von 3 schlicht mangelhaft war.

    Comment by BrainBug2 — 14.11, 2014 @ 07:40

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