BGH zur Haftung des Admin-C
Der Bundesgerichtshof hat gestern über eine der umstrittensten Fragen des Domainrechts entschieden, nämlich darüber, ob der sog. Admin-C für Rechtsverletzungen durch eine Domain verantwortlich gemacht werden kann (Urteil vom 9. November 2011, Az.: I ZR 150/09).
Der BGH betont zunächst, dass sich ein Anspruch gegenüber dem Admin-C aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben kann, dass dafür allerdings noch nicht die bloße Stellung als Admin-C genügt. Eine generelle Störerhaftung des Admin-C scheint der BGH folglich abzulehnen.
Allerdings soll den Admin-C unter bestimmten Umständen eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:
Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.
Genaueres wird man erst dann wissen, wenn das Urteil im Volltext vorliegt. Ob sich der BGH in seiner Entscheiudng auch zu anderen Fallkonstellationen geäußert hat, wie etwa der Frage, ob der Admin-C auch für den Inhalt einer Website in Anspruch genommen werden kann, bleibt abzuwarten.
mal wieder ein schlechtes urteil
Comment by yah bluez — 10.11, 2011 @ 17:11
Spannendes Urteil, danke fürs posten und kommentieren. Nach den Informationen aus der PM wird es für Domaingrabber wohl in Zukunft schwieriger werden, einen Admin-C zu finden. Ob der Admin-C hier als Störer die richtige Adresse sind, ist sicher unterschiedlich zu bewerten, und was den Admin-C dazu veranlassen soll, eine Domainprüfung durchzuführen, kann man erst aus der Urteilsbegründung erfahren.
Sicher werden die Admin-Cs damit zusätzlich belastet. Vielleicht könnte damit aber auch das Domaingrabbing eingedämmt werden, woran die Admin-Cs immerhin auch mitverdienen.
Comment by Oliver — 11.11, 2011 @ 12:59