Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.7.14

Irreführende Werbung für Flatrate

Die Verbraucherzentralen sind in der Vergangenheit wiederholt sowohl gegen AGB als auch gegen Werbemaßnahmen von Internetprovidern vorgegangen, die vollmundig Flatrates anbieten, nach dem Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens dann allerdings eine Drosselung der Surfgeschwindigkeit vornehmen.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht München I dem Anbieter Kabel Deutschland eine entsprechende Werbung untersagt (Urteil vom 25.06.2014, Az.: 37 O 1267/14).

Danach ist die Werbung mit dem Begriff „Internet-Flatrate“ wettbewerbswidrig, wenn nach dem Verbrauch eines bestimmten Volumens eine Begrenzung auf 100 kbit/s stattfindet.

Die Begründung des Landgerichts ist ebenso simpel wie einleuchtend: Der durchschnittliche Internetnutzer erwartet bei einer Werbung mit dem Begriff Flatrate ein Angebot ohne jede Beschränkung, weshalb auf die Einschränkung deutlich hingewiesen werden muss, was nicht geschehen ist. Eine solche Werbung ist irreführend i.S.v. § 5 UWG.

Auch das Argument von Kabel Deutschland, die Drosselung würde nur einen kleinen Teil der Nutzer betreffen, ist nach Ansicht des Gerichts unbeachtlich, denn die Werbung richtet sich an alle Verbraucher. Das Gericht geht insoweit zudem davon aus, dass diese Aussage für einen erheblichen Teil der Verbraucher wettbewerbsrechtlich relevant sei, auch weil sich Kabel Deutschland eine Drosselung bereits ab 10 GB pro Tag vorbehält. Darüber hinaus weist, das Gericht daraufhin, dass das Nutzungsverhalten schwankend ist und der Verweis auf ein durchschnittliches Nutzungsverhalten deshalb nicht zielführend ist. Auch Nutzer die durchschnittlich deutlich weniger als 10 GB täglich verbrauchen, können durchaus an einzelnen Tagen intensiver nutzen und deshalb von der Drosselung betroffen sein. Dem Nutzer, der eine Flatrate bucht, kommt es gerade darauf an, dass er sich keine Gedanken mehr über eine Volumenbeschränkung machen muss.

Mir erscheint das Urteil noch nicht weit genug zu gehen. Man hätte ebenso vertreten können, dass eine Drosselung eines Angebots, das als Flatrate beworben wird, per se wettbewerbswidrig ist, weil bereits der Begriff Flatrate impliziert, dass ein unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung gestellt wird. Die Verwendung des Begriffs Flatrate in der Werbung lässt sich aus meiner Sicht als Leistungsbeschreibung auffassen.

posted by Stadler at 09:13  

3 Comments

  1. Das nenne ich ein gutes Urteil und m.E. schon lange überfällig.

    Ihre Einschätzung im letzten Absatz teile ich und würde diese Art der Flatrate-Werbung ebenfalls per se als wettbewerbswidrig einstufen.

    Flatrate = keine Limitierung!

    Noch einen schönen Tag wünsche ich

    Comment by Tom — 29.07, 2014 @ 13:54

  2. Guten Morgen.

    Erstens ist das Datenvolumen inhärent limitiert, da ein Monat eine begrenzte Anzahl von Sekunden hat und jeglicher Übertragungskanal eine obere Schranke an Datenrate. Ein Vertrag, der unbegrenztes Volumen (pro Monat) verspricht, ist schlicht nicht möglich.

    Zweitens, Flatrate heisst, man zahlt genau 1 Preis pro Zeiteinheit, unabhängig davon, wie die Nutzung aussieht.

    Die sog. Drosselung schränkt die benutzbare Datenrate ein, nicht das Volumen.

    Wettbewerbswidrig wird das Ganze, wenn sowohl die Datenrate als auch das Volumen als ungerenzt (oder nur durch physikalische Grenzen) annociert werden.

    Comment by Philip Engstrand — 30.07, 2014 @ 17:03

  3. @ Philip Engstrand

    Sie stellen es so dar, als ob Ihre Interpretation absolut gültig sei. Genau das ist aber nicht der Fall: derzeit wird gestritten was unter einer Flatrate zu verstehen ist.
    Das werden erst die Gerichte endgültig klären können.

    Comment by Alexander Schwarz — 31.07, 2014 @ 09:08

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