Änderung des TMG zur Haftung von W-LAN-Anbietern in Kraft getreten
Die umstrittene Ergänzung von § 8 TMG, die die Vorschrift um einen neuen Absatz 3 erweitert, der den „Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk“ regelt, ist gestern in Kraft getreten. Aus meiner Sicht handelt es sich um eine (entbehrliche) gesetzgeberische Klarstellung, die nichts an der geltenden Rechtslage ändert und von der nicht erwarten ist, dass sich hierdurch die bisherige Rechtsprechung ändert.
Voraussichtlich im September wird der EuGH über die Frage der Haftung des Betreibers eines offenen W-LANs entscheiden. Die Auswirkung dieser Entscheidung düfte bedeutender sein als die neue Vorschrift des § 8 Abs. 3 TMG.
Dass das eine entbehrliche Klarstellung ist, sehe ich auch so. Allerdings bin ich nicht ganz der Meinung, dass es die Rechtslage gar nicht ändert:
Meiner Meinung war das Ignorieren des §8 TMG bis hin zum BGH, der die Störerhaftung des LG Hamburgs ja bestätigt hat, ein Rechtsfehler. Der §8 TMG hätte nicht ignoriert werden dürfen. Die Klarstellung macht das Ignorieren nun schwieriger, zumindest werden die Gerichte erklären müssen, warum sie eine Pflicht sehen (die der Störer verletzt), wo im Gesetz doch ein Haftungsausschluss steht. Vergleiche §104a, bei dem klargestellt wurde, dass die Anwendung von §32 ZPO in Sachen Interneturheberrechtsverletzung durch Privatpersonen ein Willkürakt ist. Das war er vorher auch, aber die Einführung von §104a UrhG hat diese Rechtslage geklärt – zumindest beim LG Hamburg (Köln und Berlin halten sich AFAIK nicht oder nur widerwillig daran; das ist leider üblich, dass hier systematisch Recht gebeugt wird).
Das LG Hamburg (und der BGH) haben seinerzeit ja auch so argumentiert, dass es im Eigeninteresse des Nutzers ist, sein WLAN abzusichern, schon, weil man nicht Fremde auf seine Windows-Shares zugreifen lassen will. Das gilt natürlich nicht für Gäste-WLANs, wie sie anständige Router anbieten, die genau diesen Zugriff nicht haben (und wenn gewünscht auch das direkte Verbinden zwischen den Gästen unterbinden). Allein deshalb ist das Urteil sachlich fehlerhaft, #Neuland für die Richter halt.
Auf jeden Fall bin ich auf den Schiedsspruch des EuGHs gespannt, IMHO sollten die auch was zum Rechtsinstrument der kostenpflichtigen Abmahnung sagen. Das ist nämlich auch deutscher Sonderweg, und mit rechtsstaatlichen Prinzipien nur schwer vereinbar. Abmahnen kann man natürlich anderswo auch, aber dafür Geld verlangen halt nicht. Abmahnen kann schließlich jeder, auch der Nicht-Jurist, und der kann ja kein Geld dafür verlangen.
Comment by Bernd Paysan — 28.07, 2016 @ 12:49