Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.5.16

Rechtsprechung zum Filesharing wird langsam kafkaesk

Die inkonsistente und wenig überzeugende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen des Filesharings führt nach wie vor zu unterschiedlichen und widersprüchlichen Entscheidungen der Instanzgerichte.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 10.03.2016 (Az.: 16 S 31/15) eine Mutter als Anschlussinhaberin wegen einer Urheberrechtsverletzung zum Schadensersatz und zur Erstattung von Anwaltskosten verurteilt. Der Vortrag der Beklagten, sie habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, in ihrem Haushalt lebten noch ihr Sohn und ihr Lebensgefährte, beide würden als Rechtsverletzer in Betracht kommen, hätten aber auf Nachfrage hin die Rechtsverletzung bestritten, genügte dem Landgericht nicht. Denn mit einem solchen Vortrag hätte die Beklagte, so das Landgericht Berlin, die sie treffende Nachforschungspflicht nicht erfüllt.

Spätestens mit Entscheidungen wie dieser sind die Grenzen einer widerspruchsfreien und in sich noch halbwegs stimmigen Anwendung der unterschiedlichen Prämissen des BGH erreicht.

Der BGH psotuliert nämlich einerseits, den Anschlussinhaber würde (nur) eine sog. sekundäre Darlegungslast treffen, die allerdings keine Beweislastumkehr darstellen würde, aber mit einer Nachforschungspflicht verbunden sei. Welche konkreten Anforderungen an diese Nachforschungspflicht zu stellen sind, hat der BGH bislang offen gelassen. Der BGH hat aber betont, dass wegen der Wirkungen von Art. 6 GG (Schutz von Ehe un Familie) gerade keine Pflicht besteht, das Nutzungsverhalten von Familienmitgliedern zu überwachen und volljährige Angehörige auch nicht belehrt werden müssen.

Hier stellt sich dann allerdings die Frage, was man als Anschlussinhaber, der das Nutzungsverhalten seiner Kinder und seines Partners nicht überwacht, nach dem Erhalt einer Abmahnung mehr tun soll, als bei den Angehörigen nachzufragen, ob sie die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Wenn man das Nutzungsverhalten nicht protokolliert, ist man als Anschlussinhaber schlicht nicht mehr in der Lage, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Wenn man in dieser Situation dann dennoch haftet, wird die sekundäre Darlegungslast eben doch zur Beweislastumkehr, obwohl die Gerichte dies formelhaft immer in Abrede stellen.

Diese Rechtsprechung ist nicht nur gänzlich inkonsistent, sondern geradezu kafkaesk. Man kann die Verantwortung für diese Entwicklung aber nicht allein den Instanzgerichten wie dem Landgericht Berlin zuweisen. Die Widersprüchlickeit ist vielmehr in den Entscheidungen des I. Zivilsenats des BGH unmittelbar angelegt. Es zeigt sich hier sehr deutlich, wozu der Verzicht auf eine saubere Dogmatik zugunsten eines Herumlavierens im Einzelfall führt.

posted by Stadler at 10:43  

12 Comments

  1. Das nenn´ ich mal kurz und treffend auf den Punkt gebracht.
    Eine schöne Zusammenfassung der misslichen Lage, Herr Kollege

    Comment by RA Carsten Gebel — 9.05, 2016 @ 11:13

  2. Gut auf den Punkt gebracht. Angesichts solcher Rechtssprechung, die quasi die Totalüberwachung der eigenen Familie für die Zwecke einer millionenschweren Abmahnindustrie verlangt, müsste das Bundesverfassungsgericht eingreifen und sich schützend vor Art 6 I GG stellen. Das sehe ich aber nicht kommen…

    Comment by RA Fuschi — 9.05, 2016 @ 11:24

  3. Besonders schön:
    „Zwar greift der verfassungsrechtliche Schutz der Familie ein, weshalb die Beklagte ihren Sohn auch nicht belasten muss. Das hat aber umgekehrt zur Folge, dass sie selbst die Haftung auf sich nehmen muss.“

    Mit dem Schutz der Familie hat das nichts mehr zu tun…

    Comment by RA Fuschi — 9.05, 2016 @ 11:29

  4. Daran wird sich höchstwahrscheinlich auch nach dem 12.05.2016 nichts ändern. Es wird durch den I. Zivilsenat bestimmt noch komplizierter entschieden, also getreu dem Motto: pro „Abmahnlobby“ … Bleiben Sie (RA Stadler) am Ball bzw. Verbraucher.

    [Verhandlungstermine am 12. Mai 2016, 11.00 Uhr , in Sachen I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 (Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen)]

    Comment by Aika — 9.05, 2016 @ 13:23

  5. Sind die Anwälte der Betroffenen nicht selber Schuld? Endlich auf die technischen und organisatorischen Fehler in Abmahnfallen eingehen und nicht das ständige Rumspielen mit juristischen Tricks.

    Comment by kristian — 9.05, 2016 @ 14:55

  6. „Totalüberwachung der eigenen Familie“ – Darum geht es hier eben nicht. Mangels Konkretisierung der Nachforschungspflichten*** fordern versch. Gerichte, wie nun das LG Berlin von Anschlussinhabern nach dem Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung besondere ermittlerische Schritte, die allein im Ziel definiert sind: Der AI hat gefälligst Verdachtsmomente gegen zunächst alle Nutzer zu entwickeln, um nach einer erfolglosen „Befragung“ aus den Nutzern die Nichttäter zu filtern, den Täter dingfest zu machen und der Abmahnerei „anzuzeigen“. Tut er dies nicht ist er selbst haftbar. Nun, würden wir jetzt über „normale“ Schadensfälle im Realleben reden, könnte man das beinahe noch verstehen. Bei dieser Art von Schäden ist dem AI nach Leugnung der Tat doch nur möglich, das vorhandene Equipment des mutmaßlichen Täters zu konfiszieren, um es im Regelfall durch eine beauftragte Person forensisch untersuchen zu lassen. Das LG Stuttgart hat dies ja bereits mit Urteil einem AI abverlangt – das LG Berlin ist nicht anders zu lesen. Dieser Vorgang betrifft jedoch nicht etwa den „Schutz der Familie“, sondern die verfassungsrechtlich garantierten Rechte der jew. Nutzer. Kein „Polizist“, keine STA würde heute und schon länger einen Durchsuchungsbeschluss eines Gerichts für „sowas“ erhalten. Für Bürger untereinander soll es zur „Pflicht“ gehören. Spinnt man die Sache weiter kommt man auf besondere Fragen an solche Gerichte: Wenn der Nutzer X nicht gesteht und sein Equipment nichts bietet… wäre dann Waterboarding angebracht, oder reichen bereits Elektroschocks? Fragen über Fragen, zu denen sich der Herr Prof. Büscher am Donnerstag ganz bestimmt ausführlich äußern wird.

    *** Ich halte das für falsch. Allerdings stehts eben nicht in den Urteilen. Der BGH hat in den mündlichen Verhandlungen bislang stets die „Nachforschungspflicht“ mit der notwendigen „Abstellung der Rechtsverletzung“ gekoppelt und an die jeweiligen „Umstände“ appeliert. Es ist daher auch nicht ausreichend nur die jeweiligen potentiellen Nutzer zu kennen, sondern konkret zum Tatzeitpunkt zu benennen. Damit sollten beide Vorgänge abgeschlossen sein. Die Beweislast für den „Rest“ liegt beim jew. Kläger. Wie gesagt… falls ers schafft… Prof. Dr. Büscher …. your time….

    Comment by Shual — 9.05, 2016 @ 17:40

  7. Ich habe mir einmal – als erstes – die Entscheidung des AG (Erstgericht) und des LG (Instanzgericht) durchgelesen – und dann erst – die Diskussionen von Anwälten und der Forenwelt.

    Mal ein paar Gedanken.

    1. Spätestens seit BGH Filesharing I – III sollte (eigentlich) klar sein, das der BGH hinsichtlich der Verteidigung in Filesharing-Verfahren, diese dogmatisch auf zwei Säulen setzt.
    a) tatsächliche Vermutung
    b) sekundäre Darlegungslast

    Scheinbar ist es den beiden erwähnten Gruppierungen + dem hier ansässigen Diskussions-Partnern entgangen.

    2. Es ist grundlegend nichts Neues, das Entscheidungen von Erstgerichten in den Instanzen aufgehoben werden können.

    3. Wird seit BGH „BearShare“ gewarnt vor …

    a) reicht es aus zukünftig aus nur einfach zu sagen,
    aa) AI war es nicht – Mitnutzer: Person A + B
    ab) das Person A + B das Internet (mit-)nutzt, aber den Vorwurf abstreiten?

    b) käme es, wenn ja nicht zu einer Leere im Recht? Jeder könne sagen, er war es als Beklagter nicht, Mitnutzer a + B, die streiten ab oder Verweigern die Aussage.

    c) gibt es nach der Erfolgs-Zeitalter: „BB-Klagen“, jetzt höhere Ansprüche an die Verteidigung bei z.B. WF, Rasch, rka usw.

    d) seit BGH „BearShare“ kann es in die eine , oder andere Richtung gehen!

    4. Jetzt auf einmal wird mit Entsetzen nach Rechtsbruch geschrien, weil ein Gericht (nicht das Erstgericht ) sagt:

    AI = nein; nennt Mitnutzer A + B
    Mitnutzer A + B = nein +
    _______________________________________
    Wer war es denn dann? (Detailliertheit + Plausibilität Vortrag)
    =======================================

    Natürlich liegt es jetzt an Berlin. Früher lag es an Köln, dann an Stuttgart, oder München … jetzt eben Berlin. Es ist auch einfacher Defizite mit geschliffenen Wort sich PR-mäßig schönzureden.

    Oder … sollte man einmal die Verteidigung überdenken. Und sicherlich wird man in Zukunft nicht herum kommen, einen Täter zu präsentieren! Mir reden ja nicht nur von den einem Berufungsverfahren. Wenn jeder Beklagte kommt: „Ich war es nicht; ich hatte Mitnutzer, die waren es auch nicht!“ … das die Richter dann einmal den BGH hernehmen und andermal die streitenden (Grund-)Rechte zw. Beklagter und Kläger abwägen.

    Und wenn niemand als möglicher Täter infrage kommt, dann geht die tatsächliche Vermutung eben wieder an den Beklagten über = Täter. Punkt. Sicherlich nicht so geschliffen fein formuliert – wo sich die Anwälte gegenseitig an dem Bart kraulen – aber auf den Punkt.

    VG Steffen Heintsch (AW3P)

    Comment by Steffen Heintsch — 10.05, 2016 @ 04:52

  8. Herr Heintsch,
    leider ist Ihnen entgangen das der Artikel auf den Umstand hinweist, dass eben keiner den „BGH hernehmen“ kann, da der BGH wesentliche Fragen gerade zur Reichweite der sekundären Darlegungslast und natürlich den Nachforschungspflichten teilweise/ganz offen gelassen hat.

    Ihre Abmahneransicht („Punkt“) ist daher allein eine persönliche Meinung.

    PS: Auch das LG Berlin fordert eben nicht die Nennung des Täters, sondern zunächst „weiteres Nachfragen und Nachforschen“, um „Verdachtsmomente zu erhärten oder zu entkräften“. Die Begründung hierfür ist eine Eigenkreation, die hauptsächlich verfassungsrechtliche Bedenken auslöst. Dabei hat der BGH doch deutlich gemacht, dass der Vortrag eines AI eben NICHT Material für die Abmahnindustrie enthalten muss um gegen Dritte vorzugehen. Daher richtet sich die Entscheidung auch gegen BGH-Rechtsprechung, wie auch Ihre abseitige Forderung jeweils den Täter nennen zu müssen.

    Comment by Shual — 10.05, 2016 @ 08:32

  9. Für welche Organisation bzw. Anwälte arbeitet der hier erwähnte Herr Heintsch (AW3P)? Nach seinen Ausführungen vermutet man einen Rechtsgelehrten mit Nähe zum I. Zivilsenat des BGH oder mindestens einer langjährigen einschlägigen Prozesserfahrung. Irre ich etwa?

    Comment by BF & CR — 10.05, 2016 @ 08:41

  10. Sehr geehrter Herr Heintsch,
    mit der Frage der tatsächlichen Vermutung und der daraus abgeleiteten sekundären Darlegungslast habe ich mich ausführlich in einem anderen Blogbeitrag beschäftigt, der im Text verlinkt ist.
    http://www.internet-law.de/2015/12/neues-vom-bgh-zum-thema-filesharing.html

    Comment by Stadler — 10.05, 2016 @ 09:24

  11. Sehr geehrter Herr RA Stadler, werte (Mit-)Kommentatoren, natürlich auch @Shual,

    wenn wir unser geballtes Wissen zur Schau stellen, sollte man doch einmal explizit auf das Berufungsverfahren (LG Berlin, Az. 16 S 31/15) eingehen. Dies wäre von Vorteil.

    Ausgangslage (Erstgericht)
    I. AI(‚in) streitet den Vorwurf ab und benennt Lebensgefährten + vollj. Sohn als Mitnutzer
    II. Mitnutzer streiten den Vorwurf ab

    D.h.: Dogmatische Säulen der Verteidigung!

    Säule 1: tatsächliche Vermutung

    BGH „BearShare“:
    (…) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (…)

    Säule 2: sekundäre Darlegungslast

    BGH „BearShare“:
    (…) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (…)

    BGH „Tauschbörse III“:
    (…) Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt. (…)

    Diese Zitate sind unstreitig, da Nachzulesen.

    Im Weiteren werde ich bewusst ein Zitat teilen!

    BGH „BearShare“:
    (…) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
    (…)
    UND
    (…)
    als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (…)

    Das bedeutet, es hängt über allem die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes. Können, wenn ich als Beklagter den Vorwurf für mich bestreite und Mitnutzer benennen, diese auch – mögliche – Täter sein!

    Wenn wiederum – wie bei LG Berlin, Az. 16 S 31/15 – und die benannten Mitnutzer den Vorwurf – nicht – zugaben …
    dann muss ich nicht stundenlang über Grundrechte und Rechtsmissbrauch am LG Berlin diskutieren, dann gibt es keinen anderen möglichen Geschehensablauf i.V.m. dass das Landgericht höhere Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast stellt. Und das ist dann auch keine Abmahner-Logik.

    Das heißt nichts anderes – wie bei LG Berlin, Az. 16 S 31/15
    I. Tatsächliche Vermutung ist erschüttert, durch das Benennen anderer Mitnutzer
    II. Da aber keiner, weder die Beklagte (AI) noch die Mitnutzer als möglicher Täter in Betracht kommen …
    geht die tatsächliche Vermutung wieder auf die Beklagte zurück. Was wiederum bedeutet, das diese als Täter haftet.
    III. Das es unterschiedliche Anforderungen zwischen Erst- und Instanzgericht bzw. Instanzgerichte vorherrschen, ist nicht grundlegendes Neues. Vielleicht hätte der Standort Frankenthal oder Bielefeld anders entschieden. Vielleicht hätte man bei einem BB-Klageverfahren – und nicht wie hier WF – auch ganz anders entschieden usw. usf.
    „Hätte, hätte, Fahrradkette!“
    IV. Und man sollte schon einmal beachten was auch ein Unsicherheitsfaktor ist. an den unterschiedlichen Gerichtsstandorten …
    … bei einem anderen Gerichtsstandort würde „Schutz der Familie“ punkten, hier sagt man aber in Abwägung widerstreitender Grundrechte,

    LG Berlin, Az. 16 S 31/15:
    (…) Zwar greift der verfassungsrechtliche Schutz der Familie ein, weshalb die Beklagte ihren Sohn auch nicht belasten muss. Das hat aber umgekehrt zur Folge, dass sie selbst die Haftung auf sich nehmen muss. Anderenfalls würde bei Urheberrechtsverletzungen im Familienkreis eine Schutzlücke entstehen, die auch durch den Schutz der Familie nicht zu rechtfertigen ist. (…)

    Lieber Herr RA Stadler, liebe (Mit-)Kommentatoren,

    ich möchte in keinster Weise Ihr Wissen oder Qualifikationen, auch nicht den Blogbeitrag (http://www.internet-law.de/2015/12/neues-vom-bgh-zum-thema-filesharing.html) in Zweifel ziehen, aber es kann nur von UNSEREN Vorteil sein, wenn man sich einmal im Weiteren durchliest:

    ZUM 2014, Heft 8/9, Rechtsprechung, S.710 ff.
    „Christian Weber (Frankfurt am Main): Anmerkung zu BGH Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – „BearShare“: Störerhaftung, tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast beim Filesharing“
    ZUM 2016, Heft 4, Rechtsprechung, S. 380 ff.
    “ Weber, Christian/Dombrowski, Jörg: sekundäre Darlegungslast und Anscheinsbeweis beim Filesharing – Zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 Tauschbörse III“

    Und natürlich ist es – wie von jedem (Mit-)Kommentator – meine persönliche Meinung sowie Wissensstand. Dabei ist es egal, ob ich Abmahnerfreundlich denke oder nicht usw. usf. Und mehr gibt es diesbezüglich – jedenfalls von meiner Seite aus – nicht mehr vorzutragen. Es gibt nun einmal diese Gesetze und Rechtsprechungen – auch die unterschiedlichen Rechtsprechungen an den unterschiedlichen Gerichtsstandorten. Damit müssen aber alle – eigentlich nur die Anwälte – klar kommen.

    Man sollte aber doch die Grundlagen nicht negieren und polemisierend nach Verletzung von Grundrechen und Rechtsmissbrauch rufen, wenn es auffällt, das es immer nur um die Gerichtsentscheidungen geht, wo WIR nicht gut aussehen. Das ist zu einfach!

    MfG Steffen Heintsch (AW3P)

    Comment by Steffen Heintsch — 10.05, 2016 @ 15:38

  12. „Wenn wiederum – wie bei LG Berlin, Az. 16 S 31/15 – und die benannten Mitnutzer den Vorwurf – nicht – zugaben …
    dann muss ich nicht stundenlang über Grundrechte und Rechtsmissbrauch am LG Berlin diskutieren, dann gibt es keinen anderen möglichen Geschehensablauf i.V.m. dass das Landgericht höhere Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast stellt. Und das ist dann auch keine Abmahner-Logik.“ (Heintsch)

    Also… man sollte Entscheidungen die man „bespricht“ zuvor schon gelesen haben. Denn das LG Berlin erkennt sehr wohl alternative Geschehensabläufe (nämlich zwei). Es gibt auch kein „Zurückgehen der tatsächlichen Vermutung auf die Beklagte“ in der Entscheidung. Das Gericht: „Hat die Beklagte nach alledem ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt***, begründet nach der Rechtsprechung des BGH bereits dies ihre Haftung als Täterin, ohne dass es darauf ankäme, ob sich diese vorliegend zusätzlich auch aus einer tatsachllchen Vermutung“ herleiten ließe. Das Gericht vertritt insoweit die Auffassung, dass beide Gesichtspunkte – tatsächliche Vermutung einerseits und sekundäre Darlegungslast andererseits – getrennt voneinander zu behandeln sind, insbesondere die sekundäre Darlegungslast nicht zwangsläufig bereits durch Vortrag erfüllt wird, der für die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung einer Täterschaft genügen würde.“

    So. Und naun nach Ihren länglichen Texten – endlich mal zur Sache, Herr Heintsch. Was muss denn nun ein AI nach dem Erhalt einer Abmahnung genau tun, wenn der Vorwurf durch die Nutzer des Anschlusses bei der ersten Nachfrage bestritten wird, damit er später seiner sekundären Darlegungslast genügen kann? Das LG Berlin behauptet, der Beklagten hätten „Möglichkeiten“ offen gestanden. Welche wären dies? Das Gericht schweigt.

    Comment by Shual — 10.05, 2016 @ 17:52

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