Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.4.15

Die „Nebenabrede“ der Bundesregierung zur Vorratsdatenspeicherung

Netzpolitik.org hat gestern eine zweite Fassung der unlängst von Justizminster Maas vorgestellten Leitlinien zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht. Anders als in der offiziellen Version findet sich dort am Ende ein Passus mit folgendem Wortlaut:

Nebenabrede zur Bestandsdatenauskunft
Es wird geregelt, dass eine Auskunft über die Bestandsdaten auch anhand der nach § […] TKG-E gespeicherten Daten verlangt werden kann. Erfolgt eine Auskunft mit Hilfe dieser Daten, muss dies durch die TK-Anbieter mitgeteilt werden.

Auch wenn das sprachlich etwas unpräzise formuliert ist, möchte ich der Frage nachgehen, was es damit auf sich hat.

Die Bundesregierung hatte bereits 2011 in Bezug auf eine geplante Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung folgendes erklärt:

Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 2. März 2010 zwischen dem Abruf und der unmittelbaren Nutzung von Verkehrsdaten auf der einen und einer mittelbaren Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von IP-Adressen auf der anderen Seite unterschieden und festgestellt, dass insoweit unterschiedliche verfassungsrechtliche Maßgaben gelten. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung (…)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung ausgeführt, dass in den Fällen, in denen den Ermittlungsbehörden die IP-Adresse schon aus einer anderen Quelle bekannt ist, keine hohen Eingriffshürden für eine Auskunft über die Person des Anschlussinhabers bestehen. Das Gericht bezeichnet das als mittelbare Nutzung von Verkehrsdaten. Es muss in diesen Fällen weder eine schwere Straftat vorliegen, noch ist eine richterliche Anordnung erforderlich. Notwendig ist nur ein hinreichender Tatverdacht oder im präventiven Bereich eine konkrete Gefahr. Auf diese Weise könnten verfassungskonform alle Arten von Straftaten, also auch Betrug, Urheberrechtsverletzungen etc., ermittelt werden.

Hieran möchte die Bundesregierung jetzt offenbar anknüpfen und eine Auskunft über Bestandsdaten – also Name und Anschrift des Providerkunden – zu einer bereits durch die Polizei ermittelten IP-Adresse auch ohne Richtervorbehalt ermöglichen. Die Frage ist allerdings, ob diese Prämisse des BVerfG im Lichte der Rechtsprechung des EuGH uneingeschränkt weiter gelten kann. Man kann die Entscheidung des EuGH durchaus dahingehend interpretieren, dass für alle Arten von TK-Daten dieselben strengen Anforderungen gelten. Damit wäre der Differenzierung des Verfassungsgerichts allerdings der Boden entzogen.

Die öffentliche Darstellung der Bundesregierung ist in jedem Fall aber unredlich, weshalb die Überschrift von netzpolitik.org „Lügen für die Vorratsdatenspeicherung“ durchaus treffend ist. Denn Justizminister Maas erweckt den Eindruck, als würde der Abruf jeglicher Vorratsdaten unter einem Richtervorbehalt stehen. Das soll aber offenbar nicht der Fall sein. Man hätte also den Menschen ehrlicherweise sagen müssen, dass es einen Richtervorbehalt nur dort geben soll, wo ihn das Bundesverfassungsgericht zwingend verlangt hat.

posted by Stadler at 09:25  

4 Comments

  1. Hallo, ich bin jetzt etwas unschlüssig, bezüglich dieses Satzes: „Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung ausgeführt, dass in den Fällen, in denen den Ermittlungsbehörden die IP-Adresse schon aus einer anderen Quelle bekannt ist, keine hohen Eingriffshürden für eine Auskunft über die Person des Anschlussinhabers bestehen.“

    Da die IP Adresse der betreffenden Person ja grundsätzlich aus anderen Quellen bekannt sein – ohne IP kann doch gar keine Auskunft verlangt werden – muss, kann der Kommentar doch so interpretiert werden, dass es grundsätzlich keinen Richtervorbehalt mehr braucht? Oder verstehe ich hier irgendwas völlig falsch? Was ich meine ist, dass die IP ja das erste sein dürfte, dass ein Ermittler in der Hand hat, entweder aus Logfiles oder anderen Quellen. Also liegt doch die IP grundsätzlich immer vor…

    Comment by Bastie — 29.04, 2015 @ 10:49

  2. @Bastie: Nein, die IP liegt nicht immer vor. Es kann durchaus so sein, dass sich ein Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergeben hat und die Polizei/Staatsanwaltschaft jetzt gerne alle TK-Verbindungsdaten hätte, die der TK-Anbieter gespeichert hat.

    Was auch sehr beliebt ist, sind Mobilfunkstandortdaten. Wenn man einen Tatverdächtigen hat, möchten die Ermittlungsbehörden oft gerne wissen, ob das Handy des Verdächtigen in einer Funkzelle am Tatort bzw. in der Nähe des Tatorts eingeloggt war.

    Comment by Stadler — 29.04, 2015 @ 10:56

  3. Jeder Richtervorbehalt ist das Papier nicht wert, auf dem er steht. Die meisten Richter haken alles ungelesen ab, was ihnen vorgelegt wird von Polizei und Staatsanwaltschaft. Der Richtervorbehalt ist keinerlei Schutz vor irgendwas. Mangels Zeit und Interesse, im Usus des Tagesgeschäftes wird alles wie Massenware behandelt und durchgewunken. Wer das nicht glaubt, darf mal bei der Staatsanwaltschaft probeschnuppern.

    Comment by Justus — 30.04, 2015 @ 21:41

  4. Die nächste Verfassungsklage ist vollständig vorbereitet und wartet auf die Absendung zur gegebener Zeit.

    Es wird keine VDS geben.

    Comment by Justus — 2.05, 2015 @ 14:36

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