Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.9.11

Apple vs. Samsung: LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung

Der Widerspruch von Samsung gegen eine einstweilige Verfügung, durch die der Vertrieb des Tablets Galaxy Tab 10.1 untersagt wurde, ist erwartungsgemäß erfolglos gebleiben. Das Landgericht hat nach Presseberichten die Beschlussverfügung jetzt durch Urteil bestätigt.

Apple macht in diesem Verfahren eine Verletzung des Designs seines iPads geltend. Gegen das Urteil des Landgerichts kann Samsung nunmehr Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Update:
Mittlerweile liegt auch die Pressemitteilung des Landgerichts vor.

posted by Stadler at 12:07  

7 Comments

  1. Apple macht sich lächerlich und die deutschen Gerichte folgen wie die Lemminge – schade, das der Erfinder des Faustkeils kein Patent darauf angemeldet hat, wegen der scharfen Klinge und der Spitze hätten dessen Nachkommen heute Anspruch auf 9/10 oder mehr des Weltwirtschaftsaufkommens.
    Wer überteuerten Schrott als „HIP“ verkauft muss sich halt mit unseriösen Mitteln gegen echte Wettbewerber behaupten. Und so lange gehirnamputierte Teenager ihren gehirnamputierten Eltern das Geld aus der Tasche ziehen können um diesen Schrott zu kaufen, wird sich daran auch nichts ändern.
    Ich hoffe nur, Samsung bekommt vor einem höheren und seriöserem Gericht Recht und das ganze geht als Präzedenzfall in die Justizgeschichte ein.

    Jaja, ich träume – darf doch wohl noch erlaubt sein… ;)

    Comment by Bernd — 9.09, 2011 @ 16:34

  2. Niemand wird ein im Grunde rechteckiges Gerät mit spitzen Ecken produzieren, sondern diese immer abrunden. Ein Tablett-PC wird immer relativ flach sein und eine glatte Oberfläche, die so groß wie möglich zu machen naheliegt. Folglich ist der Rand recht schmal. Da das Display rechteckig ist, Apple muss lieblich kaufen, was angeboten wird, das Zuführungen hat und irgendwie gehalten werden muss, wird rund um dieses herum ein Rand nötig, der natürlich bis zum Gehäuserand reicht. Kreatives Design eher Fehlanzeige. Da Apple nicht behaupten kann diese Geräteklasse erfunden zu haben und derAlleinanspruch für das Design m. E. eher Unsinn ist, frage ich mich auch, was das Gericht reitet Apple recht zu geben. Schließlich wimmelt es in nahezu jedem Bereich von grundsätzlichen Ähnlichkeiten. Kann jemand noch die SUVs auseinanderhalten? Zeigen Flachbildfernseher prinzipielle Unterschiede, Computermäuse etc.

    Comment by M. Boettcher — 9.09, 2011 @ 22:48

  3. Ja, ich wundere mich auch seit das durch die Nachrichten geht. Oben das mit dem „Faustkeil“ ist gut. Genau so ist das. Wenn ich mit meiner Frau mal ein paar Worte dazu wechsele: dann sage ich immer „Brett“ zu den Dingern; weils einfach ist und die Sache trifft. Die mögliche Technologie hat dieses Design hervorbringen können – werden so nun alle anderen vom Fortschritt ausgeschlossen. Wer hat das erste Netzwerk erfunden? Wäre ich schlauer gewesen hätte ich die spezifische Form eines Handy als Patent angemeldet, oder einen Menschen: mit zwei Ohren, Augen etc.
    Das kann so nicht bleiben: ein Brett ist nun mal ein Brett, wie soll das schon aussehen – da gibts nicht viele Möglichkeiten.
    Nach Samsung kommen viele, schon weil son Brett kostengünstig ist, und dieser Druck wird das hier hinwegfegen, denn die Welt und der dortige Handel, gehen weit über die deutschen Grenzen hinaus. Das lässt sich nicht halten.

    Comment by Michael Pliester — 9.09, 2011 @ 23:31

  4. Weiß jemand, ob und inwiefern noch gegen das 2004 eingetragene Geschmacksmuster von Apple vorgegangen werden kann? Oder ist das an Fristen gebunden? Prüft das Gericht im vorliegenden Fall eigentlich die Wirksamkeit des Geschmacksmusters inzident?

    Comment by Lutz — 10.09, 2011 @ 01:00

  5. @Lutz:

    ad 1) § 33 GeschmMG.
    ad 2) Nein, keine Frist.
    ad 3) Ja. Das Geschmackmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht, d.h. im Amtsverfahren werden nur die Formalia der Anmeldung geprüft.

    Comment by Dominik Boecker — 10.09, 2011 @ 08:31

  6. Volltext des ausführlich begründeten Urteils i.S. Apple vs. Samsung wegen des Galaxy Tab Vertriebsverbots online

    LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2011, Az.: 14 c O 194/11

    http://www.jm.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2011/14c_O_194_11urteil20110909.html

    Comment by RA Michael Seidlitz — 14.09, 2011 @ 14:26

  7. Das geltend gemachte Geschmacksmuster hat einen weiten Schutzbereich weil es bisher von Dritten nicht angegriffen worden ist OLG Dusseldorf Urteil vom 21.10.2008 Az.

    Comment by Panama foundation — 14.09, 2011 @ 18:09

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