Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.4.16

Fall Böhmermann: Was darf Satire?

Der Fall Böhmermann hat sich mittlerweile zu einer Art Staatsaffäre ausgeweitet und wird kontrovers diskutiert. Hat Jan Böhmermann in seiner Fernsehsendung „Neo Magazin Royale“ den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan in strafrechtlich relevanter Art und Weise beleidigt? Oder ist das was Böhmermann mit seinem „Gedicht“ gemacht hat unter dem Aspekt der Satire von der Kunst- oder Meinungsfreiheit gedeckt?

Zunächst ist die Frage zu stellen, ob die speziellere Kunstfreiheit einschlägig ist oder, ob es sich um eine Äußerung handelt, die nach den Grundsätzen der Meinungsfreiheit zu bewerten ist. Das Bundesverfassungsgericht beurteilt Äußerungen in Medien, die sich der Merkmale der Übertreibung, Verfremdung oder Verzerrung bedienen, häufig als satirische Meinungsäußerung und nicht als künstlerische Satire. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine satirische Darstellung handelt, eröffnet nach der Rechtsprechung des BVerfG noch nicht den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Für die rechtliche Einordnung als Kunst kommt es maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei einer bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall. Vor diesem Hintergrund wird man das „Gedicht“ Böhmermanns am Grundrecht der Meinungsfreiheit und nicht an dem der Kunstfreiheit zu messen haben. Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG ist aber von vornherein nicht schrankenlos gewährt, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken ausdrücklich in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre.

Die rechtliche Beurteilung von Satire erfordert nach der Rechtsprechung des BVerfG „die Entkleidung des in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes“, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Mißachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten. Dabei muß beachtet werden, dass die Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind, als die für die Bewertung des Aussagekerns.

Darüberhinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH so, dass äußerungsrechtliche Sachverhalte stets in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen sind und eine isolierte Betrachtung einer Äußerung nicht statthaft ist.

Bezogen auf den Fall Böhmermann bedeutet dies, dass man nicht nur das „Gedicht“ als solches betrachten kann. Böhmermanns Gedichtvortrag war innerhalb seiner Sendung eingebettet in eine Passage, die sich mit Erdogans Vorgehen und Aktivitäten gegen die Satiresendung Extra3 beschäftigt. Im Gespräch mit seinem Kollegen Ralf Kabelka fragt Böhmermann, wie weit Satire gehen darf, woraufhin Kabella erläutert, dass Schmähkritik verboten ist. Anschließend und zur Veranschaulichung dessen, was Schmähritik ist, trug Böhmermann seinen als „Schmähgedicht“ bezeichneten Text vor, verbunden mit dem Hinweis, das er so etwas natürlich im ZDF nie sagen würde.

Der Kern der Aussage Böhmermanns besteht meines Erachtens darin, dass man mit einer derart harmlosen Satire wie der von Extra3 noch weit von einer Beleidigung und Schmähung entfernt ist und man Erdogan schon auf eine Art und Weise angreifen müsse, wie in dem dann vorgetragenen Schmähgedicht geschehen. Böhmermann wollte also offenbar veranschaulichen, was Schmähkritik tatsächlich ist und hat sich dafür exemplarisch heftige Schmähungen ausgedacht, die einerseits rassistisch und auch islamfeindlich sind („sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner, selbst ein Schweinepfurz riecht schöner“) und Erdogan andererseits strafbare und perverse sexuelle Neigungen („Ziegen ficken“, „Kinderpornos schauen“, „zoophil“) unterstellen, was in die Aussage „Recep Fritzl Priklopil“ mündet, also in einer Gleichsetzung mit Josef Fritzl und Wolfgang Priklopil, zwei der perversesten Sexualstraftäter der jüngeren Geschichte.

Selbst wenn man bei der Beurteilung dieser Einkleidung mit der Rechtsprechung des BVerfG erheblich mildere Maßstäbe anlegt, als bei gewöhnlichen Ehrverletzungen und den satirischen Ansatz berücksichtigt, wird es im konkreten Fall am Ende schwerfallen, in der Abwägung nicht ein deutliches Überwiegen des Ehrschutzes anzunehmen. Zumal die heftigsten Schmähungen Böhmermanns auch keinen Zusammenhang mehr zu Erdogans politischem Wirken erkennen lassen, anders als beispielsweise der Halbsatz „Kurden treten, Christen hauen“, der für sich betrachtet unproblematisch ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer schon älteren Entscheidung ebenfalls zur Frage der Zulässigkeit einer Satire, allerdings unter dem Aspekt der Kunstfreiheit, die im Zweifel noch weiter geht als die Meinungsfreiheit, ausgeführt, dass ein Eingriff in den durch die Menschenwürde geschützten Kern menschlicher Ehre, nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt sein kann. Das Gericht hat damals vor allem die in der Einkleidung enthaltene Darstellung sexuellen Verhaltens beanstandet, die den Betroffenen als Person entwertet.

Und damit sind wir an dem für die Causa Böhmermann zentralen Punkt angelangt. Die Schilderung von schwerwiegenden Sexualstraftaten und die Gleichsetzung mit zwei der perversesten Sexualstraftätern und sei es auch im satirischen Gewand zur Veranschaulichung einer heftigen Schmähkritik, berührt den Kern dessen, was wir als die Würde des Menschen betrachten. Das Gedicht Böhmermanns ist auch unter Berücksichtigung des Kontexts und des satirischen Ansatzes persönlichkeitsverletzend.

Man muss sich bei dieser Fragestellung auch etwas von den Personen Erdogan und Böhmermann lösen. Denn die Sympathie für Böhmermann und/oder die Ablehnung von Erdogan, sind nicht der richtige Beurteilungsmaßstab.

In strafrechtlicher Hinsicht gehe ich davon aus, dass die Voraussetzungen von § 185 StGB (Beleidigung) vorliegen. Nachdem Erdogan offenbar auch direkt bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gestellt hat, halte ich eine Anklage oder einen Strafbefehl für durchaus naheliegend. Ob darüberhinaus eine Strafverfolgung nach der eher zweiefelhaften Vorschrift des § 103 StGB (Beleidigung von Organen ausländischer Staaten) erfolgen soll, ist eine Frage, die für mich nicht im Zentrum steht, zumal der Strafrahmen des § 103 StGB gegenüber dem des § 185 StGB nur etwas höher ist.

Update:
Andere Juristen sehen das, erwartungsgemäß anders. Lesenswert u.a.:
Alexander Thiele im Verfassungsblog

posted by Stadler at 14:59  

55 Comments

  1. Bei StGB § 103 Beleidigung u.a verweist Gericht auf Privatklage . Aber jedes Ding hat zwei Seiten mit der Justiz 3 . Mit FB Unmittelbare Vielfalt

    Comment by Norbert Huth — 12.04, 2016 @ 15:24

  2. Was darf Satire : Bei StGb § 103 Beleidigung u.a. verweist Gericht offenkundig auf Privatklage . Aber im Sinne der Erinnerung hat jedes Ding zwei Seiten mit der Justiz 3 . Mit FB eine Vielfalt . Aber darauf hatte ja schon SLS als Vorgängerin von Maas hingewiesen … oder ?

    Comment by Norbert Huth — 12.04, 2016 @ 15:35

  3. zweielhaft = zweifelhaft

    (kommentar kann gelöscht werden)

    Comment by mwh — 12.04, 2016 @ 16:17

  4. Nur mal angenommen, Böhmermann hätte Erdogan einen Mörder, Dikatator und Verbrecher genannt.

    Würden in dem Fall die Voraussetzungen von § 185 StGB (Beleidigung) ebenfalls vorliegen.

    Comment by Bob Roberts — 12.04, 2016 @ 16:32

  5. …vorliegen?

    Comment by Bob Roberts — 12.04, 2016 @ 16:33

  6. @Bob Roberts

    Ich weiß zwar nicht, ob Ihr Ansatz für die Lösung des Falles etwas bringt, aber da Sie fragen: Selbstverständlich.

    Mörder: Wenn damit behauptet würde, R.E. hätte unbemerkt von der Öffentlichkeit jemanden ermordet, dann wäre das eine Tatsachenbehauptung, die, falls unwahr, eine Verleumdung oder zumindest üble Nachrede wäre. Wenn damit eine Bewertung bestimmter amtlicher Handlungen (z.B. Luftschläge in Syrien) gemeint ist, dann ist es von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ebenso wie es erlaubt sein muß, George W. Bush einen Mörder zu nennen, der durch seine Entscheidung, in den Irak einzumarschieren, etwa eine halbe Million Menschen getötet hat und man mit der Bezeichnung „Mörder“ dies ohne weiteres erkennbar kritisieren will.

    Diktator: Diese politische Bewertung können Sie in jeder zweiten Meinungskolumne der Zeitungen lesen.

    Verbrecher: Verbrecher im Sinne des türkischen Rechts ist R.E. ohnehin, da er eine zehnmonatige Gefängnisstrafe wegen Volksverhetzung verbüßt hat.

    Comment by OG — 12.04, 2016 @ 17:04

  7. Ich bin hier nicht der Meinung von RA Stadler, da insbesondere die geschilderten Sexualpraktiken als Teil der gängigen Islamkritik (Bücher, PI-Netzwer-Islamophoben, etc.) angesehen werden müssen. Böhmermann legt hier nur dar, dass DIESE Art der Islamkritik (basierend auf gefälschten Hadith-Zitaten) nach seiner Sicht unter „Schmähkritik“ fallen. In Richtung des „Empfängers“ stellt dies nmM eben keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, sondern eher eine Frage: Wie kann es sein, dass sich Erdogan über die erlaubte Kritik eines Songs über IHM echauffiert, er jedoch nicht erkennbar gegen massive islamophobe Strömungen hier in Deutschland vorgeht. Das Bild des zoophilen, pornosüchtigen (usw…) „Glaubenskämpfers“ hat man den Taliban und bin Ladens Gang zu verdanken (http://www.theatlantic.com/magazine/archive/2010/07/the-case-for-calling-them-nitwits/308130/). Und letztlich dient sogar der extra3-Beitrag als Vorlage, denn in der Zeile „denn die bombardiert er lieber als die ‚Glaubensbrüder‘ vom IS“ findet sich bereits die Ableitung zur Reaktion Erdogans auf den Beitrag von extra3. Die figürliche Darstellung der ‚Glaubensbrüder‘ und ihrer Praktiken steht absolut auf einer Stufe mit der Behauptung von extra3, die aber nur „andeuted“. „Andeuten“ erlaubt – „direkt ansprechen“ nicht erlaubt? Sehe ich nicht.

    Comment by Shual — 12.04, 2016 @ 17:20

  8. Anders als sonst fast immer kann ich Dir hier nicht zustimmen, Thomas. Das betrifft bereits die Frage, ob der Auftritt der Kunstfreiheit unterfällt. Selbst man das Gedicht selbst noch nicht als Kunst im verfassungsrechtliche Sinne sehen wollte (wofür jedoch einiges sprechen dürfte), wäre es m. E. doch wohl zumindest der diesbezügliche Teil der Sendung in seiner Gesamtschau, wenn man die Kriterien aus der BVerfG-Entscheidung zum „Anachronistischen Zug“ anlegt. Aber darüber kann man natürlich trefflich streiten. Wesentlicher finde ich, dass man dem ganzen Auftritt m. E. nicht gerecht wird, wenn man ihn auf die Aussage konzentriert, „dass man mit einer derart harmlosen Satire wie der von Extra3 noch weit von einer Beleidigung und Schmähung entfernt ist und man Erdogan schon auf eine Art und Weise angreifen müsse, wie in dem dann vorgetragenen Schmähgedicht geschehen“. Denn anders als die „Strauß“-Karrikaturen zielte die Darbietung nach meinem Verständnis erkennbar nicht auf Erdogan persönlich, sondern darauf, dass der türkische Staatsapparat unter Präsident Erdogan völlig das Gespür dafür verloren hat, welche Kritik an Machtinhabern in einer rechtsstaatlichen Demokratie erlaubt ist. Mit anderen Worten: Es sollten – anders als im „Strauß“-Fall – nicht etwa vermeintliche Wesenszüge Erdogans überzeichnet und er so diskreditiert werden. (Es würde wohl auch niemand ernsthaft glauben, dass er pädo- oder zoophil sei.) Es sollte vielmehr die (mangelnde) Kritikfähigkeit der türkischen Staatsmacht (und des ihr zur Seite stehenden Teils der Medienöffentlichkeit in der Türkei und Deutschlands) radikal überzeichnet werden (was mit harmloseren Anwürfen nicht einmal ansatzweise so wirksam möglich gewesen wäre). Damit richtete sich die satirische Kritik m. E. nicht gegen Erdogan als Person, so dass sie wie die Bezeichnung „geb. Mörder“ nach den Maßstäben aus der „Titanic“-Entscheidung des BVerfG selbst dann von Art. 5 GG gedeckt wäre, wenn man nur den Schutzbereich der Meinungsfreiheit als eröffnet ansehen würde.

    Comment by Andreas Neumann — 12.04, 2016 @ 17:21

  9. Ich habe mal eine juristische Frage an dieser Stelle. Beim §103 wird gerne folgender Teil ausgelassen:
    „Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, *das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält*,…“

    müsste sich das Staatsoberhaupt demnach in Deutschland aufgehalten haben, damit der §103 überhaupt greifen kann?

    Comment by leroy — 12.04, 2016 @ 17:34

  10. Skandal im Sperrbezirk. Wer das Filmchen noch nicht gesehen hat, der nutze eine Suchmaschine, es wurde zahlreich kopiert. Man muss wissen, worüber man urteilt.

    Satire ist ein hintergründiger, bissiger Humor. Böhmermann´s Verbalorgie ist eine vordergründige Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede.

    Was macht das Opfer von derartigen Straftaten? Es erstattet Strafanzeige, Strafantrag und lässt eine Unterlassungserklärung zustellen. Erdogan ist aber noch einen Schritt weiter gegangen, das allerdings liegt an den deutschen Gesetzen (§ 103 StGB). Er macht es als Staatsoberhaupt der Türkei zu einer Affäre, die vor allem Merkel unter Druck setzen soll. Sie kann sich nur rauswinden, indem sie auf die Staatsanwaltschaft verweist und die persönliche Strafanzeige des Erdogan, der damit das Notwendige selber in die Wege geleitet hat. Eigentlich schön blöd von ihm, hätte er Merkel doch noch lange zappeln lassen können, ohne ihr diese Hintertür selber zu öffnen.

    Wird wohl mal schnell Zeit, den Paragraphen zu ändern, nach einer Schamfrist natürlich, wie es bei den Unterfliegern üblich ist.

    Eine fette Schmonzette…..

    Comment by Bengelbert — 12.04, 2016 @ 17:36

  11. Lieber Andreas,
    meine Einschätzung würde sich nicht ändern, wenn man den Sachverhalt am Maßstab der Kunstfreiheit misst. Der Inhalt von Böhmermanns Schmähgedicht hängt für mich weitgehend im luftleeren Raum, den Bezug zum Regime Erdogan kann ich nicht herstellen. Für mich ist die Annahme einer persönlichen Schmähung deutlich naheliegender als bei den Strauß-Karrikaturen.

    Comment by Stadler — 12.04, 2016 @ 18:09

  12. @Thomas: Dass sich im Ergebnis wohl nichts ändert, wenn man die Kunst- statt der Meinungsfreiheit anlegt, würde ich wohl ähnlich sehen. Der Bezug zum „Regime Erdogan“ ergibt sich für mich aber ohne weiteres aus dem Extra-3-Beitrag, der sich im Kern mit sehr drastischen Maßnahmen des türkischen Staates (Polizeigewalt, Auflösung von Demonstrationen, staatliche Prunkbauten, Verhaftung Oppositioneller usw.) auseinandersetzt. Auf die Kritik an diesem Beitrag bezieht sich Böhmermann: Wer diesbezügliche Kritik für unbotmäßig hält, sollte sich vor Augen führen (lassen), was (grundsätzlich) *wirklich* verboten ist, nämlich eine Schmähkritik in dem vorgetragen Stile … Diese Metaebene fehlte etwa bei den „Strauß“-Karrikaturen.

    Comment by Andreas Neumann — 12.04, 2016 @ 18:23

  13. Es wurden auch Strafanzeigen gegen die ZDF-Verantwortlichen erstattet. Es ist jedem klar, wie das gelaufen ist. Böhmermann hat sich beim mächtigen Laden ZDF sicher gefühlt. Die Verbalorgie wurde abgesegnet. Er wollte mal richtig auf die Kacke hauen, das sollte gesendet werden. Doch ersetze man den Namen Erdogan durch Namen Merkel und schaue sich das Video nochmal an. Das Ergebnis wäre niemals abgesegnet worden! Hier aber ging es „nur“ um die Unperson Erdogan, das Hassobjekt, man war sich der Zustimmung der Öffentlichkeit sicher. Fallrückzieher des ZDF, da werden noch Köpfe rollen, es knallt in den Hinterzimmern.

    Es war weder Kunst, noch Satire, es war eine vorsätzliche Straftat mit Lust am Krawall und eine Fehleinschätzung des Echos. Hausjuristen hat das ZDF zu genüge, einfach vorher mal dort anrufen.

    Comment by Bengelbert — 12.04, 2016 @ 18:28

  14. @Bengelbert: Der Unterschied dürfte sein, dass der deutsche Staat a) nicht ähnlich repressiv gegen abweichende Meinungen vorgeht wie der türkische Staat unter der Regierung Erdogan (Verhaftung Oppositioneller, massive Polizeigewalt usw.) und b) auch kein annähernd so niederschwelliges Erregungspotential gegenüber auch harscher Kritik an der hiesigen Regierungschefin gezeigt hat. Jedenfalls sind mir bislang keine Strafanzeigen o. ä. für die in der Schuldenkrise so „beliebten“ Nazi-„Karrikaturen“ bekannt.

    Comment by Andreas Neumann — 12.04, 2016 @ 18:43

  15. @Andreas Neumann
    Wenn Merkel bezüglich. Griechenland keine juristischen Schritte eingeleitet hat, ist das ihre Privatsache. Den § 103 gibt es dort nicht, er gilt für Deutschland. Was Erdogan in seinem Land treibt, hätte man thematisieren können. Es wurde aber vornehmlich über sein Geschlechtsteil und den Verkehr mit Kindern und Tieren hergezogen. Von zahlreichen weiteren Beleidigungen mal abgesehen! Unter aller Sau! Das ist unentschuldbar, hätte niemals gesendet werden dürfen und eine Straftat mit Ansage. Vorsatz!

    Die Staatsanwaltschaft ermittelt so oder so, also mit oder ohne § 103. Böhmermann wird eine Geldstrafe erhalten, die das ZDF übernehmen wird. Beim ZDF werden mind. zwei Leute versetzt oder gefeuert. Das finde ich richtig.

    Satire darf alles? Klar, im Rahmen der geltenden Gesetze. Böhmermann`s Verbalorgie war aber keine Satire. Ich dulde keinen Missbrauch dieses Wortes als Deckmantel für Brechdurchfall.

    Comment by Bengelbert — 12.04, 2016 @ 18:54

  16. Mir scheint es doch etwas gewagt, die Verbindung zu Erdogans politischem Wirken zu bestreiten, gerade da dieser die Strafverfolgung bei angeblicher Beleidigung seiner Person oder seines Amtes bei augenscheinlich jeder sich bietenden Gelegenheiten gegen Künstler und Journalisten einsetzt und dies auch zur Durchsetzung politischer Ziele unternimmt.

    Comment by Phaidr0s — 12.04, 2016 @ 19:00

  17. Ich weiß nicht, warum Leute hier immer wieder schreiben, was der böse Erdogan in der Türkei treibt. Wir sind in Deutschland. Hier werden Straftaten nach deutschem Recht verfolgt. Erdogan hat Strafanzeige und Strafantrag in die Wege geleitet wegen Verleumdung, Beleidigung und übler Nachrede. Der § 103 war nur für Merkel gedacht und kann daher bezüglich der Strafverfolgung vernachlässigt werden. Das ist Merkel`s Problem!

    Wenn jemand hier meint, ein Verbrecher, welcher Art auch immer, sei vogelfrei, liegt vollständig falsch. Auch ein verurteilter Mörder kann Strafanzeige erstatten, wenn man ihn z. B. als Idiot bezeichnet. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!

    Comment by Bengelbert — 12.04, 2016 @ 19:17

  18. @leroy
    „Im Inland“ bezieht sich nur auf Mitglieder der Regierung, beim Staatsoberhaupt ist der Aufenthalt irrelevant.

    Comment by Christian T. — 12.04, 2016 @ 19:17

  19. Lieber Andreas,
    ich habe etwas Probleme, die von Dir angesprochene Metaebene zu erkennen. Es ist schon klar, dass der Hintergrund die Extra3-Geschichte und der Kampf des türkischen Staates gegen die Meinungsfreiheit ist. Nur irgendwann kommt ein Bruch, denn das Gedicht knüpft daran ja nicht an, sondern will nur aufzeigen, was eindeutig eine Schmähkritik wäre. Für mich steht hier sehr wohl die Diffamierung von Erdogan im Vordergrund.

    Comment by Stadler — 12.04, 2016 @ 19:37

  20. Hier bereits ein Vorläufer der heraufziehenden moralischen Apokalypse:

    http://www.vol.at/erdogans-gattin-lobt-den-harem-im-osmanischen-reich/4649659

    Man achte auf die Kommentare … und jetzt auch noch das alles … man darf an dieser Stelle vielleicht daran erinnern, dass in der Moraltheologie des Abendlandes die Ziege eine ganz besondere Rolle gespielt hat, wie aus alten Inquisitions – Akten ersichtlich. Ähnlichkeiten alter Verhörprotokolle mit heutigen Satiresendungen sind geradezu atemberaubend.

    Wir können jetzt nur noch hoffen, dass nicht der Dritte Weltkrieg ausbricht, bevor Böhmermann und einige Leute im ZDF pflichtschuldigst ihre Geldbuße bezahlt haben.

    Comment by Arne Rathjen RA — 12.04, 2016 @ 19:38

  21. Also wenn man den genauen Wortlaut liest (http://www.spiegel.de/kultur/tv/jan-boehmermann-das-sind-die-fakten-der-staatsaffaere-a-1086571.html), sagt Jan Böhmermann doch genau das, was Herr Stadler schreibt. Nur das es da keine Fall zum drüber reden gab, sondern Jan Böhmermann sein eigenes Beispiel nennt.
    Interessant ist auch, das das Gedicht zwei Teile hat, ersten wo der Präsident angesprochen wird und zweitens in der niemand persönlich genannt wird.
    Durch die Aussage Böhmermann vorher, das man nicht Präsident sdagen darf, ist klar, das im zweiten Teil er den Präsidenten nicht meint.

    Hat es eingentlich keine Bedeutung das die Sendung IMMER Satire ist und das ganze im Rahmen dieser wöchendlichen Satiresendung passiert? Ist ja hier kein Privatmann der das sagt.
    Wäre das strafbar dürfte auch niemand in einer Rechtsvorlesung an der Uni sagen “ Zu Erdogan darf man XXXX nicht sagen, weil er Präsident ist“.

    Extrem interessant was ein Fernbsebeitrag aus der Juristenwelt und sogar Gesmat Deutschland macht.
    Böhmermann hat es geschaft Deutschland so aufzuwühlen, wie es sonst nur Mohamedkarikaturen in anderen Ländern schaffen.

    Comment by Troll — 12.04, 2016 @ 20:16

  22. @leroy
    Anmerkung zu § 103 von ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam: „Beim Lesen von § 103 StGB könnte man über die Formulierung ‚im Inland aufhält‘ stolpern und denken: Erdogan war doch gar nicht in Deutschland, die Vorschrift passt gar nicht. Sie passt aber doch. In den juristischen Kommentaren zum Strafgesetzbuch ist ausdrücklich klargestellt: Der Aufenthalt im Inland bezieht sich nur auf die zweite Alternative ‚Mitglied einer ausländischen Regierung‘, nicht auf das zuerst genannte ‚ausländische Staatsoberhaupt‘.“
    siehe https://www.tagesschau.de/inland/tuerkei-boehmermann-111.html oder auch http://blog.beck.de/2016/04/11/tayyip-erdogan-versus-jan-b-hmermann-wegen-beleidigung#comment-71673

    Comment by Anonym — 12.04, 2016 @ 20:39

  23. @Bengelbert: Es geht nicht um die Reaktion Erdogans auf den Böhmermann-Beitrag, sondern auf die Reaktion des Staates Türkei auf den extra-3-Beitrag. Diese war völlig überzogen und zeugt von einem begrenzten Verständnis für Kunst-, Rundfunk- und Meinungsfreiheit. Diese Haltung der Türkei (und von Teilen der sie hierin unterstützenden Medienöffentlichkeit) war Anlass und Gegenstand von Böhmermanns Satire. Blendet man – wie Sie – diesen Kontext aus, mag in der Tat nur ein Haufen Verbalinjurien übrig bleiben. Dem Kontext und dem tatsächlichen Aussagegehalt des Gedichts wird man damit aber nicht gerecht. Ich nehme jedoch zur Kenntnis, dass Sie sich Ihre Meinung offensichtlich abschließend gebildet haben.
    @Thomas: M. E. sollte mit dem „Bruch“ gerade verdeutlicht werden, wie überzogen die Reaktion auf den extra-3-Beitrag war. Die hierin zum Ausdruck kommende Diskrepanz (zwischen vermeintlich „beleidigendem“ extra-3-Beitrag und einem tatsächlich [grundsätzlich] beleidigenden Schmähgedicht) sollte die Unangemessenheit der vorherigen Reaktion satiretypisch überspitzt aufs Korn nehmen. Ein „Schmähgedicht“, das keines ist, hätte das nicht leisten können.

    Comment by Andreas Neumann — 12.04, 2016 @ 20:40

  24. Vielen Dank für den Link zum Verfassungsblog. Die hervorragende rechtliche, auch für Laien verständliche Analyse des Arguments und die anschließende überwiegend sachliche Diskussion haben momentan Seltenheitswert.
    Allerdings kann ich Ihre Vernachlässigung des Kontextbezugs nicht ganz nachvollziehen („luftleerer Raum“) auch unabhängig davon inwiefern dieser konstruiert ist oder nicht. Meinem Rechtsverständnis nach, und so wie ich das verstanden habe auch nach Auffassung des BVerfG, ist er zur Beurteilung heranzubeziehen. Dass das Gedicht für sich alleinstehend eine Schmähkritik darstellt, daran besteht wohl kein Zweifel. Der Kontext hingegen aber wohl entscheidungsrelevant ist bzgl. Meinungs- oder Kunstfreiheit. In der Hinsicht kann ich eher den Schlussfolgerungen des Herrn Thiele und einigen Kommentatoren dort folgen. Übrigens sehr interessant auch die weiteren Fragestellungen dort bzgl. der Erweiterbarkeit des Arguments auf, z.B., die muslimische Kultur (nicht nur Erdogan) Ein sehr schönes Diskussionsthema (vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen …)

    Comment by Goddert — 12.04, 2016 @ 21:10

  25. @Goddert:Auf den Kontext gehe ich ja durchaus ausführlicher ein. Für mich ist nur nicht nachvollziehbar, was das Gedicht mit dem Kontext zu tun hat, über das hinaus, was ich dargestellt habe. Und es bleibt die Frage, ob das Gedicht nicht auch dann als Schmähung bewertet werden muss, wenn man nur die Einkleidung bewertet, weil auch hier die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das wird im Verfassungsblag überhaupt nicht thematisiert.

    Comment by Stadler — 12.04, 2016 @ 21:24

  26. Die Sendun von Jan Böhmermann ging übrigens nicht mit „Willkommen in Deutschlands Quatschsendung Nummer eins! Wir sinds. Wir haben mit Satire nichts am Hut.“ los, sondern davor war auch noch eine lange Passage.
    Siehe: https://justpaste.it/svdv (via: Twitter:@yanisvaroufakis).

    Comment by Troll — 12.04, 2016 @ 21:58

  27. „@Goddert:Auf den Kontext gehe ich ja durchaus ausführlicher ein. Für mich ist nur nicht nachvollziehbar, was das Gedicht mit dem Kontext zu tun hat“
    Ist das nicht Kunst und ganz dem Künstler überlassen wie er seine Kunst gestaltet?

    Comment by Troll — 12.04, 2016 @ 22:00

  28. @Stadler – „ob das Gedicht nicht auch dann als Schmähung bewertet werden muss, wenn man nur die Einkleidung bewertet“ – die „Einkleidung“ ist der Knackpunkt.

    Dem gesprochenen Text folgend lautet sie nicht etwa „meine bescheidene Meinung“, sondern explizit „konkretes Beispiel für ‚geht gar nicht‘“.

    Die Irritation – das, was den Witz der ganzen Sendung ausmacht – ist der Kontrast zwischen verbaler Distanz und der genüsslichen Ausformulierung der einzelnen Beleidigungen mit spontanen Lachern der Gäste.

    Weil dieser Kontrast – distanzierter Text gegen Stimmungslage – selten ist, denn er setzt Können voraus, und schwer in Worte zu kleiden ist, gibt es den Dissens.

    Comment by Wolf-Dieter — 13.04, 2016 @ 03:11

  29. Die Spieler dieses Spektakels: Journalisten und Macher des Fernsehens, Deutschland, Türkei, Merkel, Erdogan.

    Die Interessenslage ist sehr unterschiedlich.

    NDR wurde angegriffen, die Antwort folgte kindisch durch ZDF ohne Berücksichtigung der Interessen von Deutschland, der Türkei, von Merkel und von Erdogan.

    Die Juristen diskutieren nun im eigenen Saft kochend, wie sie die unterschiedlichsten Interessen rechtlich unter einen Hut bringen und verweisen auf ihre Oberen beim BVerfG, denen sich dann alle unterordnen sollen.

    Deutschland, erst recht nicht die Türkei, Merkel, keinesfalls Erdogan möchten sich aber den Entscheidungen der deutschen Juristen bedingungslos unterordnen.

    Die ganze Diskussion ist mehr als Satire, es ist Realsatire. Die Augen bleiben verschlossen vor den tatsächlichen Gefahren, welche Deutschland, der Türkei, Merkel, und Erdogan persönlich und zuallerletzt den Journalisten und Machern des Fernsehens drohen.

    Das gute an Böhmermann ist, dass er es geschafft hat, bei einer nicht unerheblichen Zahl von Menschen die Absurdität der deutschen Rechtssprechung in Fragen Zensur zu thematisieren. Insofern ist auch die Hinzuziehung von RA Prof. Dr. Christian Schertz folgerichtig und dient der Aufklärung, wie absurd Zensur in Deutschland funktioniert.

    Comment by Rolf Schälike — 13.04, 2016 @ 10:09

  30. Werter Herr Stadler,

    ex falso quodlibet.

    Ihr persönlicher Einduck, den Kernkontext des Textvortrages
    mit einem simplen [Und] „sei es auch im satirischen Gewand zur
    Veranschaulichung einer heftigen Schmähkritik“ unter dem Strich vollständig ignorieren zu können führt Sie offensichtlich zu dem
    vorverurteilenden Trugschluss, einen tatsächlich
    juristisch-journalistisch aufklärerisch verwendeten Schmähtext
    dann nur in der Kategorie eines tatsächlichen Angriffs verzeichnen
    zu müssen („und man Erdogan schon auf eine Art und Weise
    angreifen müsse, wie in dem dann vorgetragenen
    Schmähgedicht geschehen.“).

    Das folgt dann überspitzt bemerkt in etwa einer „Logik“, daß
    jemand, der davon abrät Anderen ein spezifisches Leid
    zuzutun, auch konsequent als Mörder angeklagt werden sollte?

    In diesem Land wird man unter der Kategorie Mensch Beifall
    dafür finden, die auch auf Systemunsicherheiten offen
    hinweisende Experten lieber auf dem Scheiterhaufen als
    auf dem Ehrenpodest sehen würden.

    Eine (satirisch gemeint) angemessene Antwort auf Böhmermanns
    Text wäre wohl gewesen zu fragen, warum Böhmermann nun
    neuerdings Wahlkampf für die AfD & NPD macht.

    Für viele Leute wird es die approbate Gelegenheit sein, von
    ihrem eigenen Alltagsrassismus gegen die türkischstämmigen
    Nachbarn ablenken und Böhmermann für ihre eigenen Sünden
    ans Kreuz nageln zu wollen.

    Comment by Name — 13.04, 2016 @ 14:08

  31. Werter Herr Stadler, …

    (1 ) „das Gedicht [..] will nur aufzeigen, was eindeutig eine Schmähkritik wäre.“

    (2) „Für mich steht hier sehr wohl die Diffamierung von Erdogan im Vordergrund.“

    Wenn das Gedicht Ihrer eigenen Formulierung nach (1) _nur_ aufklärerischen Anspruch hat, warum besichtigen Sie diesen ausschliesslich edukativen Ansatz dann der [gewollten] Diffamierung (2)?

    MfG

    Comment by Name — 13.04, 2016 @ 14:18

  32. Sorry: Merkt Ihr was? Sind wir alle total verblödet und gehirngewaschen? Von so einem völlig idiotischen, unbedeutenden Böhmermann-Mist, der tagelang in den Zeitungen ausgewalzt wird, lassen wir uns davon ablenken, was wirklich in der Welt geschieht. Ganz abgesehen davon, dass wenn Putin als Mörder bezeichnet oder mit Hitler verglichen wird, das niemand interessiert. Ja, die Ablenkpropaganda unserer Regierungsmedien funktioniert.

    Comment by Gast — 13.04, 2016 @ 18:25

  33. Die meisten Leute wissen nicht, dass Beleidigungen in Deutschland normalerweise gar nicht verfolgt werden, wegen Paragraf 374 StPO, der eine Ausnahme schafft vom Legalitätsprinzip. Die Datenbank des Bundesgerichtshofs enthält nicht eine einzige Entscheidung zu Paragraf 103 StGB.

    Warum jetzt die Neigung eines nicht in Deutschland vereidigten Amtsträgers, Journalisten zu verfolgen, ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung begründen soll, ist mir nicht ganz klar.

    Auch die früher Beleidigten, etwa die Militärjunta in Chile, oder der Schah von Persien haben keine Veranlassung gesehen, strafrechtliche Ermittlungen anzuregen.

    Die These, dass jetzt dieses Geldbußen – Fällchen zur Staatsaffäre hochstilisiert wird, um von noch weit unangenehmeren Tatbeständen abzulenken, ist also durchaus begründet. Oder vertretbar.

    Comment by Arne Rathjen RA — 13.04, 2016 @ 21:03

  34. Zum Fall Böhmermann – Die Spottlust

    „Der Einwand, der Seitensprung, das fröhliche Mißtrauen, die Spottlust sind Anzeichen der Gesundheit: alles Unbedingte gehört in die Pathologie.“ Friedrich Nietzsche – Schöne Grüsse aus der http://www.freidenker-galerie.de

    Comment by Rainer Ostendorf — 14.04, 2016 @ 09:42

  35. Sehr geehrter Herr Stadler,

    Sie schreiben, dass die heftigsten Schmähungen Böhmermanns auch keinen Zusammenhang mehr zu Erdogans politischem Wirken erkennen ließen.

    Das Gegenteil ist richtig.

    Der Zusammenhang zwischen den sog. Schmähungen Böhmenmanns gegenüber Erdogan steht in direktem Zusammenhang damit, dass Erdogan nicht nur in der Türkei kritische Journalisten, Satiriker (wie Böhmenmann) und sogar Kinder mittels Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Berufsverbot und Enteignung unterdrückt bzw. unterdrücken lässt, sondern dass er diese Politik über die Regierung Merkel und über die deutsche Justiz nun auch in Deutschland umzusetzen versucht, und zwar zunächst am Beispiel von Extra 3. Böhmermann hat darauf direkt Bezug genommen, und zwar sowohl im Kontext als auch in den sog. Schmähungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Gast

    Comment by Gast — 14.04, 2016 @ 10:20

  36. Hallo,

    nach dem Interview in der FAZ mit der Titanic-Anwälting Rittig (http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/titanic-anwaeltin-rittig-zu-boehmermanns-erdogan-gedicht-14176628.html?GEPC=s3) hätte ich die Frage, warum nicht die ViSdP die Verantwortung tragen, wer auch immer das für diese Sendung beim ZDF ist. Es wird ja auch nicht der einzelne Titanicautor verklagt sondern die veröffentlichende Zeitschrift.

    Dank und Gruß,

    Robert Sauer-Ernst
    (die Möglichkeit, über Antworten informiert zu werden per Mail oder so gibt es technisch hier nicht, oder?)

    Comment by Robert Sauer-Ernst — 14.04, 2016 @ 12:10

  37. Warum beantwortet eigentlich kein Jurist (leider auch Sie nicht Herr Stadler) die ganz einfache und simple Frage (für mich des Pudels Kern):
    Zitat: „…verbunden mit dem Hinweis, das er so etwas natürlich im ZDF nie sagen würde“ …er sagt es dann aber! Wie in 3 Gottes Namen kann man damit denn dann ERNSTHAFT glauben durchzukommen??? Das ist VORSATZ und nichts anderes! Ich darf auch nicht auf meiner öffentlichen FB Wall schreiben: „Ich darf das folgende gar nicht, aber….“ Warum sollten für einen Böhmermann andere rechtsstaatliche Grundsätze gelten als für JEDEN Staatsbürger auch und warum sollte ein Erdogan (so ein Despot und $“&$% er auch sein mag) plötzlich FREIWILD sein? Wenn B. damit komplett durchkommen sollte, müsste man den Begriff der Satire um den Begriff des „Böhmermannens“ erweitern: Eine Straftat VORSÄTZLICH zu begehen und sich der Starfverfolgung zu entziehen indem man diese vorher als solche klassifiziert“ Na Prost Mahlzeit!
    Hätte man tatsächlich bei jeder Verbalinjurie die diesem Brechdurchfall an rassistischen Pietätlosigkeiten entstammt ein *Pieeeep* gesetzt, DANN wäre man Veranschaulichung genauso gerecht geworden und hätte jetzt keine veradmmte Staatsaffäre! Danke für NIX Herr Böhmermann!

    Comment by Alexander Zarrouk — 14.04, 2016 @ 12:13

  38. Zuerst solltest Du im Update auch erwähnen, dass Dich die SZ zitiert! . Der Artikel ist lesenswert.
    Mir kommt allerdings ein Aspekt in der bisherigen Diskussion zu kurz: Böhmermann hat ja seine Schmähung so weit übertrieben, dass man sie nicht wirklich ernst nehmen kann. Ich denke er und seine Redaktion haben sich verkalkuliert als sie glaubten, man müsse nur weit genug mit den Schmähungen übertreiben um auch ohne Worte klar zu machen, dass diese nicht ernst gemeint sind, sondern eine rein dienende Funktion haben. In der aufgeladenen durch Erdogan selbst polarisierten Atmosphäre ist das schief gelaufen. Insofern ist die Frage nicht die einer Beleidigung, sondern ob sie hätten wissen müssen, dass die Übertreibung über das Maß der ernst zu nehmenden Schmähung nicht gelingen konnte. Also ist die Frage ob das Risiko gescheiterter Kunst von der Kunstfreiheit erfasst wird oder auch ob das Risiko gescheiterter Satire von der Meinungsfreiheit erfasst wird. Denn wenn die Schmähung ernst zu nehmen war, dann bin ich auf Thomas‘ Seite, dass es zu tief in die Menschenwürde eingreift. Nun haben wir ein Problem mit dem Empfängerhorizont. In der Türkei nehmen sie es ernst. Hier nicht.

    Comment by Rigo — 14.04, 2016 @ 12:13

  39. @Rigo Türkenhasser nehmen das auch in Deutschkand ernst.

    Trotzdem würde ich es nicht verbieten. Senden würde ich es nicht, wenn ich entscheiden müsste. Auch nicht wieder in die Mediothek stellen. Falls doch, dann nur wg. den Angriffen auf die Meinungsfreiheit, auch wenn diese beleidigend, schmähend geäußert war.

    Erzeugt Böhmermanns Satire Krach, Mord und Totschlag, dann müsste Böhmermann in den Knast. Zu püfen ist allerdings vorher, ob nicht Springer u.a. das aufgebauscht haben und die wahren Täter für Mord und Totschlag wären. Bei Vorsatz, viele Jahre Knast, bei Fahrlässigkeit kann milder geurteilt werden.

    Juristisch ist das alles nicht zu lösen. Wir sind mitten drin im schmutzigen Geschäft der Juristen in Robe.

    Comment by Rolf Schälike — 14.04, 2016 @ 12:33

  40. Das ZDF stellt die Straftat trotz Radau von linken Mitarbeitern nicht mehr in das Archiv. Die Hausjuristen haben nachträglich festgestellt, dass der Inhalt weder dem Niveau des ZDF entspricht und durchaus strafrechtlich relevant ist.

    Warum hat man die Juristen nicht vorher gefragt? Man hätte sich einiges ersparen können.

    Comment by Bengelbert — 14.04, 2016 @ 18:46

  41. Ps. Stadler hat seinen Filter gut im Griff. Mit blöd und dumm geht da gar nichts durch. Eigentlich eine gute Maßnahme, die auch mich gezähmt hat. :-)

    Comment by Bengelbert — 14.04, 2016 @ 18:51

  42. Ups, jetzt blöd und dumm drinne? Man weiß es nicht. Bengelbert ist eben doch Engelbert.

    Die Welt geht nicht unter, wenn Böhmermann und das ZDF eine fette Geldstrafe bezahlen müssen, aber so ein Urteil würde ein Zeichen setzen. Unter dem Deckmantel der Satire dürfen keine Straftaten geschehen. Es gibt einen Unterschied zwischen der Heute-Show mit derben Witzen und dem, was sich Böhmermann an Beleidigungsorgie geleistet hat.

    Wer das nicht erkennt, hat nichts verstanden und möchte offensichtlich auch nichts verstehen.

    Comment by Bengelbert — 14.04, 2016 @ 18:58

  43. @Bengelbert Geldstrafen helfen nicht der Erkenntnis, erzeugen bestenfalls schmierige Untertanen. Geldstrafen sind der Unfähigkeit und mangelnden Berfeitschaft , die tatsächlichen Probleme zu lösen, geschuldet.

    Geldstrafe als Argument?

    Comment by Rolf Schälike — 14.04, 2016 @ 19:17

  44. Sehr gut, endlich ein interessanter und sachlicher Artikel zu diesem Thema.

    Comment by TC — 14.04, 2016 @ 21:09

  45. Hallo Herr Stadler,
    können Sie die jetzige Siutation erklären?
    – Verfahren darf nach § 103 StGB eröffnet werden.
    – Der s § 103 StGB wird abgeschaft in 2018
    – Privatklage ist auch noch da

    Wer muß jetzt auf was warten?
    Muß die Privatklage auf das Verfahren nach § 103 StGB warten?
    Muß das verfahren nach § 103 StGB auf die zugesicherte Abschaffung warten?
    Warten jetzt alle bis 2018 auf den Freispruch wegen abschafung der gesetzesgrundlage und dann darf prifatrechtlich nicht mehr verurteilt werden, da man nicht 2x wegen der gleichen Sache verurteilt werden kann?

    Bitte um aufklärung, bin jetzt extremst verwirrt. Danke

    Comment by Troll — 15.04, 2016 @ 15:38

  46. Ich bin absolut der Meinung von Hr. Stadler. Hier geht es nicht um den sympathiewerte Böhmermanns oder Edogans, sondern Beleidigung. Allein der Satz „Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner. “ trifft alle Türken. Der Verfasser des Gedichtes meint, dass Döner ein stinkendes Essen sei und deren Esser stinken. Vielleicht hat der Verfasser unbewusst gehandelt. Denn tiefverankerter Rassismus oder Verachtung bewegt sich auch im Unterbewusstsein. Auf den Türken kann oder darf man einfach scheißen, ohne Rücksicht. Er hat ja sowieso kein Gefühl. Gefühle zu haben ist eine Sache unter Gleichen. Gegen einen Franzosen hätte keiner gewagt, einen Satz zu verfassen wie „Sein Gelöt stinkt schlimm nach Käse.“(manch französischer Käse riecht wahrhaft übel), weil Franzosen, auf Augenhöhe mit den Deutschen stehen.
    Schwer nachvollziehbar für mich, dass viele in diesem Fall nur noch auf Meinungsfreiheit fokussiert sind. Auch ein Verbrecher verliert nicht automatisch seine menschliche Würde. Gehört das zur Meinungsfreiheit, bzw. Kunstfreiheit, einen Mann einfach als Ziegenficker zu bezeichnen? Wie würde der Vertreter der Meinungsfreiheit reagieren, wenn er als Kinderschänder oder Frauenschläger in aller Öffentlichkeit genannt werden würde, unter dem Schirm „was man nicht sagen darf“?

    Comment by Weidenbaum — 16.04, 2016 @ 03:41

  47. @Weidenbaum: Wenn der von Ihnen angesprochene „Vertreter der Meinungsfreiheit“ vorher als Staatsoberhaupt den Botschafter eines anderen Staates einbestellt hätte, um sich über eine dortige Satiresendung zu beschweren, in der vom Staat des „Vertreters der Meinungsfreiheit“ ausgehende Übergriffe gegen Demonstranten, Opposition und Meinungsfreiheit humoristisch aufgearbeitet wurden, und die Löschung dieser Sendung fordert, und wenn die Schmähkritik gerade der satirischen Auseinandersetzung mit einem derart meinungsfreiheitsfeindlichen Verständnis des betreffenden Staatsapparats dient, dann lautet die Antwort: Ja. Dann müsste „der Vertreter der Meinungsfreiheit“ (der er in diesem Fall natürlich nicht wäre) es hinnehmen, „wenn er als Kinderschänder oder Frauenschläger in aller Öffentlichkeit genannt werden würde, unter dem Schirm ‚was man nicht sagen darf'“. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, dann natürlich (grundsätzlich) nicht, weil es sich dann ersichtlich um eine Beleidigung (oder Schlimmeres) handeln würde. Wenn man wie Sie und viele andere der Foristen diesen Zusammenhang ausblendet, vergleicht man aber schlichtweg Äpfel mit Birnen. Und im Übrigen irren Sie auch, wenn Sie meinen, dass EU-Partner hierzulande – anders als der türkische Präsident – mit Samthandschuhen angefasst würden. Als Beispiel auf die Schnelle ein kleines Zitat aus dem Buch „Frank Bsirske macht Urlaub auf Krk“ von Welke und Wischmeyer: „Apropos Holländer, heißt nicht auf der neue Doofmann in Paris so ähnlich? Letzte Woche nachmittags tauchte ein Typ bei ihr [meint: Angela Merkel] im Kanzleramt auf: riesige Schlafanzugjacke über dem Anzug, albernes Pelzschiffchen auf der Rübe und mit diesem typisch französischen Schnellfickerblick. ‚Das muss der Neue sein‘, hat Angela Merkel gedacht, ‚wer läuft denn sonst schon so rum wie ein Schießnbudenfigur? Wenn man als Franzose nicht von Natur aus eine Witzfigur ist wie Zwergnase Sarkozy, dann zieht man sich jedenfalls bescheuert an – siehe Obelix.'“ Weiter ist dann übrigens von der CSU als „ein Haufen ungehobelter Gämsenrammler“, dem „französischen Giftzwerg mit den Schimpansenohren“ und dem „italienischen Lustgreis“ die Rede. Und das alles, wohlgemerkt, ohne dass Herr Hollande, die CSU oder Herr Berlusconi sich zuvor als Gegner einer freien Presse, Opposition und Meinungsbildung gezeigt hätten – im Gegensatz zu Herrn Erdogan. Dennoch laufen Welke und Wischmeyer noch frei herum und haben, jedenfalls soweit mir bekannt, auch keinen diplomatischen Eklat und keine Strafanzeige der Betroffenen provoziert. Diese zu Recht etwas gelassenere Haltung gegenüber auch überspitzter Satire ist der Unterschied zwischen unseren französischen Nachbarn und Herrn Erdogan, und nicht der von Ihnen geäußerte Rassismusverdacht. (Dabei möchte ich aber nicht in Abrede stellen, dass auch Rassisten das „Schmähgedicht“ gefallen haben könnte, wenn auch aus den falschen Gründen. Vor Applaus von der falschen Seite ist man selten sicher.)

    Comment by Andreas Neumann — 17.04, 2016 @ 12:58

  48. Lieber Andreas,
    ich könnte Deine Argumentation ja verstehen, wenn es bei Böhmermann tatsächlich um die Auseinandersetzung mit Erdogans meinungsfeindlicher Politik ginge. Davon ist aber im Gedicht Böhmermanns noch nicht einmal im Ansatz etwas zu erkennen. Böhmermann hat einfach die übelsten rassistischen und menschenverachtenden Formulierungen, die ihm eingefallen sind aneinandergereiht und dann gesagt, hey Erdogan, jetzt zeige ich Dir mal, was Schmähkritik wirklich ist und was selbst in Deutschland unzulässig wäre. Das ist weder edukatorisch, wie einige meinten, noch setzt es sich mit der meinungsfeindlichen Politik und Haltung Erdogans auseinander. Nach meiner Interpretation ist die Diffamierung der Person der vordergründige Ansatz. Und das ist auch wenn es sich um einen Erdogan handelt, nicht akzeptabel.

    Comment by Stadler — 17.04, 2016 @ 19:27

  49. Lieber Thomas,

    aber Du hast doch selbst sehr zutreffend dargelegt, dass man die Äußerungen im Gesamtzusammenhang sehen muss und den Blick nicht auf das Gedicht verengen darf. Und dann lässt sich m. E. kaum leugnen, dass es Böhmermann „um die Auseinandersetzung mit Erdogans meinungsfeindlicher Politik“ ging. So wurde das Ganze eingeleitet mit Aussagen wie

    „Und Satire: ‚Extra 3‘ hat diese Woche fast den dritten Weltkrieg ausgelöst – dafür erst mal einen großen Applaus! Ja! Mit ’ner Supernummer. Und das muss man vielleicht mal … Offensichtlich schaut man in der Türkei jede noch so kleine Satire- oder Quatschsendung, also wahrscheinlich auch diese. Vielleicht, liebe Türken, wenn Sie das jetzt – (Sirenengeräusch) – wenn Sie das jetzt sehen: Vielleicht muss man da ganz kurz was erklären: Was die Kollegen von ‚Extra 3‘ da gemacht haben, also inhaltlich humorvoll mit dem umgegangen sind, was Sie da quasi politisch unten tun, Herr Erdogan – das ist in Deutschland, in Europa gedeckt von der Kunstfreiheit, von der Pressefreiheit, von der Meinungsfreiheit…“,

    „Artikel 5 unseres Grundgesetzes, unserer tollen Verfassung: Das darf man hier. Da können Sie nicht einfach sagen, die Bundesregierung soll die Satire zurückziehen oder das muss irgendwie gelöscht werden aus dem Internet. In Deutschland ist so was erlaubt, und ich finde es ganz toll, wie in dieser Woche die Zivilgesellschaft aufgestanden ist – von Beatrix von Storch, die noch vor zwei Wochen mich erschießen lassen wollte, glaube ich, wegen dieses komischen Songs, den wir gemacht haben. Und jetzt ist sie auf einmal ganz vorne dabei, wenn es um Pressefreiheit und Kunstfreiheit geht. Alle Leute waren auf einmal auf einer Linie: Das muss zugelassen werden! Je suis ‚Extra 3‘.“ und

    „Herr Erdogan, es gibt Fälle, wo man auch in Deutschland, in Mitteleuropa Sachen macht, die nicht erlaubt sind. Also: Es gibt Kunstfreiheit – Satire und Kunst und Spaß – das ist erlaubt. Und es gibt das andere, wie heißt es? … Schmähkritik.“

    Anlass der Darbietung ist also der Versuch der Regierung Erdogan, das „extra 3“-Video löschen zu lassen. Dieser wird spöttisch überhöht („dritter Weltkrieg“), um dann die Zensurbemühungen des türkischen Präsidenten durch die Darstellung einer (an sich) wirklich unzulässigen Schmähkritik lächerlich zu machen und die meinungsfeindliche Haltung Herrn Erdogans dadurch deutlich hervortreten zu lassen („extra 3“-Beitrag als Mücke gegen den Elefanten der Schmähkritik). In diesem Gesamtzusammenhang ist die Schmähkritik m. E. ganz eindeutig Bestandteil der satirischen Auseinandersetzung mit Herrn Erdogans Verhältnis zur Meinungsfreiheit und deshalb von Art. 5 GG gedeckt. (Zugleich spottet Böhmermann aber auch über diejenigen, die wie die genannte AFD-Politikerin die Meinungsfreiheit entdecken, wenn es gegen den türkischen Präsidenten geht, obwohl sie selbst nach Auffassung Böhmermanns ein Problem mit der Meinungsfreiheit haben. Insoweit sind die Klischees in dem Gedicht sicher auch eine Abrechnung mit diesen Personen, nach dem bigott-rassistischen Motto: „Von dem Muselmann lassen wir gute Deutsche uns nichts gefallen.“.) Aber selbstverständlich ist das letzten Endes eine Wertungsfrage, so dass es darauf ankommen wird, wie man das in Karlsruhe sieht. Also: Warten wir’s ab und trinken Tee. Oder nach dem sensationellen 3:2 in Mainz: ein Kölsch! :-)

    Comment by Andreas Neumann — 17.04, 2016 @ 19:50

  50. Kunst kommt für mich von „können“.
    Was H. Böhmermann geäußert hat, sind Beleidigungen (Menschenwürde?). Was geht in einem Gehirn vor, das zu solch perversen Gedanken und Worten fähig ist? Für mich absolut unverständlich.

    Comment by B. Gleich — 17.04, 2016 @ 20:24

  51. Lieber Andreas,
    die Argumente wiederholen sich. Die Einleitung, die Du hier nochmals ausführlich wiedergibst, habe ich mir mehrfach angeschaut. Das Gedicht steht aber inhaltlich in keinem Zusammenhang zu der meinungsfeindlichen Haltung Erdogans. Was bleibt, ist ein grob rassistisch und menschenverachtender Text, dem nur äußerst notdürftig der Mantel der kritischen Auseinandersetzung übergeworfen wurde. Was ich mich auch frage ist, ob wir hier nicht irgendwann eine absolute Grenze erreicht haben.
    Es könnte übrigens auch sein, dass man infolge der Stolpe-Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Unterlassungsanspruch besteht, aber eine Strafbarkeit ausscheidet.

    Comment by Stadler — 17.04, 2016 @ 21:24

  52. Lieber Thomas,
    ja, ich denke auch, dass es sich wiederholt. Soll es jetzt auch von mir gewesen sein :-) Das mit der absoluten Grenze ist sicher spannend; fände ich im Konkurrenzverhältnis zweier Grundrechtsträger – anders als im Verhältnis zum Staat – jedenfalls im ersten Zugriff eher problematisch.

    Comment by Andreas Neumann — 17.04, 2016 @ 22:39

  53. Wo und wie findet man die Kommentare 1 bis 50?

    Comment by Harald Huesch — 17.04, 2016 @ 23:26

  54. Sehr schlüssig argumentiert, sehr sauber formuliert. Ich kann als juristisch interessierter Laie Ihre Einschätzung und Schlussfolgerung sehr gut nachvollziehen.
    Vielen Dank für diesen Beitrag.

    Comment by Thomas Schmitz — 18.04, 2016 @ 13:08

  55. „Der große Mangel deutscher Köpfe besteht darin, daß sie für Ironie, Zynismus, Groteskes, Verachtung und Spott keinen Sinn haben.“ Otto Flake, Deutsch-Fanzösisches

    Schöne Grüsse aus der http://www.freidenker-galerie.de

    Comment by Rainer Ostendorf — 2.02, 2017 @ 10:47

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