Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.5.14

Warum hat die Bundesregierung Angst vor einer Aussage Snowdens?

Die Union attackiert Edward Snowden verbal und versucht mit aller Macht zu verhindern, dass der Whistleblower im NSA-Untersuchungsausschuss aussagt. Nachdem Innenminister de Maizière Snowden als Straftäter bezeichnet hat, der keine Zukunft in Deutschland habe, legt jetzt der Vorsitzende des NSA-Untersuchungsausschusses Patrick Sensburg (ebenfalls CDU) nach. Sensburg wirft Snowden vor, sich nur aufzuspielen und behauptet Snowden sei nie speziell mit der massenhaften Ausspähung deutscher Bürger befasst gewesen. Dies freilich steht in unmittelbarem Widerspruch zu einer Aussage Snowdens und wäre bereits aus diesem Grund klärungsbedürftig.

Fest steht jedenfalls, dass Union und Bundesregierung vehement versuchen, eine Aussage Snowdens vor dem Ausschuss zu verhindern. Aber warum? Der Ausschuss wird und muss sich vor allen Dingen auch mit der Rolle des BND und des Verfassungsschutzes befassen. Nachdem namhafte Verfassungsrechtler im Ausschuss bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auslandsaufklärung des BND und dem Informationsaustausch mit ausländischen Diensten geäußert haben, wäre es für die Bundesregierung natürlich äußert unangenehm, wenn sich heraustellen würde, dass der BND in großem Umfang Daten und Informationen an die NSA liefert und im Gegenzug im Hinblick auf die Tätigkeit ausländischer Dienste auf deutschem Boden vielleicht ein bis zwei Augen zudrückt. Denn der Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen setzt § 7a G10-Gesetz enge Grenzen. Und diese Datenübermittlung bedarf nach § 7a Abs. 1 S. 2 G10-Gesetz außerdem der ausdrücklichen Zustimmung des Kanzleramts.

Sollte Snowden also erhärten können, dass der BND in großem Stile und undifferenziert Daten an die NSA liefert, dann würde einem solchen offensichtlich rechtswidrigen Treiben eine ausdrückliche Gestattung des Bundeskanzleramts zugrunde liegen. Und das würde dann auch die sich ansonsten gerne unbeteiligt gebende Kanzlerin enorm unter Druck setzen.

Es könnte also gut sein, dass die Bundesregierung genau vor diesem Szenario Angst hat.

posted by Stadler at 17:38  

23.5.14

Anhörung im Bundestag belegt: Praxis der deutschen Geheimdienste teilweise verfassungswidrig

Gestern hat der NSA-Untersuchungsausschuss den früheren Präsidenten des BVerfG Hans-Jürgen Papier, den ehemaligen Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem sowie Matthias Bäcker von der Universität Mannheim als Sachverständige angehört.

Es ging hierbei um die Frage, welche rechtlichen Vorgaben sich aus dem Grundgesetz bezüglich der Überwachung von Kommunikation und Computern ableiten lassen und welche Grundrechte durch die Praxis der Geheimdienste verletzt werden.

Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind mittlerweile online:

Stellungnahme Hoffmann-Riem
Stellungnahme Matthias Bäcker
Stellungnahme Hans-Jürgen Papier

In der mündlichen Anhörung haben die Verfassungsrechtler übereinstimmend geäußert, dass der Staat verpflichtet sei, seine Bürger vor Überwachung zu schützen und beispielsweise auch eine konkrete Pflicht besteht, gegen Abhöranlagen ausländischer Staaten auf deutschem Boden vorzugehen. Papier hat u.a. darauf hingewiesen, dass die Beschränkungen, die das BVerfG für eine Vorratsdatenspeicherung vorsieht, grundsätzlich auch für Geheimdienste gelten würde. Hoffmann-Riem hat bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme ausführlich dargelegt, dass eine Pflicht zu staatlichen Schutzvorkehrungen besteht.

Bäcker hat schließlich deutlich gemacht, dass er die strategische Auslandsaufklärung des BND für rechtswidrig hält und, dass diese in ihrer jetzigen Form gestoppt werden müsse. Darüber hinaus artikulierte der Sachverständige erhebliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit verschiedener Vorschriften des G10-Gesetzes, u.a. an § 3 Abs. 1 und § 5 G10-Gesetz, das die sog. strategische Fernmeldekontrolle ermöglicht. Bäcker weist in seiner Stellungnahme zudem darauf hin, dass die Ermächtigung des Verfassungsschutzes in § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG nur dann verfassungskonform ist, wenn sie restriktiv am polizeirechtlichen Gefahrbegriff orientiert wird. Gerade das dürfte aber kaum der Praxis des Bundesamts für Verfassungsschutz entsprechen.

Auch die Datenübermittlung an ausländische Stellen haben die Sachverständigen als kritisch bewertet. Rohdaten dürfen nicht übermittelt werden und § 4 Abs. 4 G10-Gesetz bietet nach Ansicht Bäckers überhaupt keine rechtliche Grundlage für eine Datenübermittlung an ausländische Stellen. Bäcker weist insoweit darauf hin, dass sich einer Stellungnahme der Bundesregierung entnehmen lässt, dass die Nachrichtendienste des Bundes Datenübermittlungen ins Ausland auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 G10-Gesetz für zulässig halten und diese auch praktizieren.

Diese Anhörung von drei der renommiertesten Verfassungsrechtlern macht deutlich, dass die aktuelle Praxis des BND und des Verfassungsschutzes in Teilen rechtswidrig ist und es dringend geboten ist, die tatsächliche Praxis der Dienste einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen.

posted by Stadler at 15:33  

17.5.14

Gabriel heuchelt wieder: Gegen Google aber nicht gegen die NSA

Was hat Sigmar Gabriel im Wahlkampf zur NSA-Affäre nicht alles von sich gegeben. Er hat Merkel als Marionette amerikanischer Geheimdienste bezeichnet und u.a. auch eine Vernehmung Snowdens gefordert. Kaum an der Macht, versucht er das zu praktizieren, was die Politik in der Vor-Snowden-Ära stets getan hat. Man tut so, als ginge es ausschließlich um amerikanische Konzerne wie Google & Co. Von den Geheinmdiensten ist keine Rede mehr. Diese Camouflage hat mehrere Vorteile. Man kann vom eigenen politischen Versagen ablenken und muss der amerikanischen Politik, der sich ein Gabriel ganz offenbar nicht ansatzweise gewachsen sieht, nicht die Stirn bieten. Mit den mächtigen eigenen Geheimdiensten wie dem BND muss man sich ebenfalls nicht anlegen.

In einem heuchlerischen Beitrag in der FAZ wettert Gabriel gegen amerikanische Unternehmen und erwähnt die NSA noch nicht einmal. Wie kann man es überhaupt wagen, sich expressis verbis auf Leute wie Juli Zeh oder Sascha Lobo zu berufen, wenn man gleichzeitig die flächendeckende Überwachung durch Geheimdienste weltweit gezielt ausblendet.

Dieses Land wird von Feiglingen und Heuchlern regiert, denen es niemals um die Interessen ihrer eigenen Bürger geht, sondern nur um die Erhaltung und Verfestigung ihrer eigenen Machtposition. Gabriel ist zumindest insoweit ein Protagonist.

posted by Stadler at 13:53  

17.5.14

Ex-Verfassungsrichter Hoffmann-Riem fordert staatlichen Systemschutz gegen NSA

Der NSA-Utnersuchungsausschuss wird am 22.05.2014 die früheren Verfassungsrichter Hans-Jürgen Papier und Wolfgang Hoffmann-Riem sowie den Wissenschaftler Matthias Bäcker als Sachverständige anhören. Die Sachverständigen reichen hierzu vorab üblicherweise eine schriftliche Stellungnahme ein. Diese sind bislang auf dem Server des Bundestages leider nicht veröffentlicht worden.

Wie die Süddeutsche heute in ihrer Printausgabe berichtet (SZ Nr. 113, Samstag/Sonntag, 17./18.Mai 2014, S. 7), hat der frühere Verfassungsrichter Wolfgang-Hoffmann in seiner 27-seitigen Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss ein staatliches Schutzsystem gegen die Überwachungspraktiken der NSA gefordert. Hoffmann-Riem sieht insoweit eine staatliche Schutzpflicht als gegeben an, die er interessanterweise u.a. auch auf Art. 87f GG stützt. Nach Art. 87 f Abs. 1 GG gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Und dies beinhaltet laut Hoffmann-Riem auch die Pflicht, eine ausreichend sichere Kommunikation zu gewährleisten.

Wolfgang Hoffmann-Riem galt in seiner Zeit am Bundesverfassungsgericht als Meinungsführer und war u.a. an den Urteilen zum großen Lauschangriff, zur Online-Durchsuchung, zur Rasterfahndung und den Eilentscheidungen zur Vorratsdatenspeicherung beteiligt. Manchen galt er gar als der einzig relevante Gegenspieler des damaligen Innenministers Schäuble.

Auf das vollständige Gutachten Hoffmann-Riems bin ich ebenso gespannt, wie auf die Stellungnahmen der anderen beiden Verfassungsrechtler.

posted by Stadler at 13:10  

8.5.14

Müsste Deutschland Snowden an die USA ausliefern?

Die Frage ob die Bundesrepublik Deutschland Edward Snowden an die USA ausliefern müsste, sollte er denn für eine Zeugenaussage oder aus anderen Gründen einreisen, ist politisch umstritten. Der Rechtswissenschaftler Nikolaos Gazeas geht in einem Artikel für ZEIT-Online dieser Frage nach und kommt zu dem Ergebnis, dass Snowden nicht ausgeliefert werden müsste bzw. dürfte. Gazeas geht im Gegensatz zu anderen davon aus, dass die USA Snowden einer politischen Straftat verdächtigen, was einer Auslieferung im Wege steht.

Nach dem zwischen der EU und den USA bestehenden Auslieferungsabkommen könnte Snowden ohnedies nur ausgeliefert werden, wenn ihm eine Straftat vorgeworfen wird, die nach dem Recht des ersuchenden und des ersuchten Staates mit Strafe bedroht ist. Ob das was die USA Snowden vorwerfen, nach deutschem Recht strafbar ist, kann man mit guten Gründen bezweifeln. Denn beim Verrat von Staatsgeheimnissen kommt es darauf an, ob der Bundesrepublik dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für ihre äußere Sicherheit entstünde. Bereits das ist fraglich.

Der Verrat illegaler Staatsgeheimnisse – was auf eine Massenüberwachung im Stile der NSA zutreffen dürfte – ist nach deutschem Recht auch nur dann strafbar, wenn das Geheminis unmittelbar einer fremden Macht mitgeteilt wird, die bloße Veröffentlichung reicht nicht. Damit wird dem rechtsstaatlichen Interesse an der Aufdeckung illegaler Vorgänge im staatlichen Bereich Rechnung getragen.

Es ist deshalb wohl eher so, dass die Bundesregierung den Eindruck erwecken will, Snowden müsste ausgeliefert werden, um damit zu verhindern, dass er überhaupt einreist. Würde Snowden tatsächlich einreisen, müsste ein Oberlandesgericht über die Auslieferung entscheiden und nicht mehr die Bundesregierung. Würde das Gericht die Voraussetzungen nicht bejahen, dürfte nicht ausgeliefert werden. Würde das Gericht andererseits die Möglichkeit einer Auslieferung bejahen, würde das die Behörden dennoch nicht zu einer Auslieferung zwingen. In einem Interview mit der SZ erinnert Wolfgang Nešković daran, dass die USA beispielswweise keine CIA-Agenten ausliefern, obwohl gegen sie Haftbefehle vorliegen und die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen. Auch die Bundesregierung muss nicht ausliefern, wenn sie das im Interesse unseres Staates für nicht geboten erachtet.

Was sich in der Causa Snowden bemerkbar macht, ist das massive politische Ungleichgewicht zwischen Deutschland und den USA, was nicht zuletzt an einer Bundesregierung liegt, die sich weigert, in dieser Frage eine klare bürgerrechtsfreundliche und damit rechtsstaatliche Position zu beziehen.

posted by Stadler at 17:44  

7.5.14

Lobos Rede zur Lage der Nation

Sascha Lobo hat auf der re:publica eine kämpferische Rede zur „Lage der Nation“ gehalten, in der u.a. nochmals seine These vom kaputten Internet verteidigt, die ich hier deutlich kritisiert hatte.

Lobo liest dem in Berlin anwesenden Teil der Netz-Community die Leviten wegen ihrer Passivität und fordert sie auf, dafür zu kämpfen, dass die aktuelle Überwachung des Internets durch NSA, BND und Co. nicht zur Normalität wird. Lobo bezieht sich in seinem Vortrag u.a. auf Herbert Marcuse und dessen These, dass bereits in die Konstruktion von Technologie Zwecke und Interessen der Herrschaft eingebaut seien.

Im zweiten Teil seiner Rede greift Lobo die Bundesregierung wegen der Nichtaufklärung des Spähskandals massiv an. Der SPD-nahe Lobo meint dann, man müsse der SPD als der weniger schlechten Regierungspartei helfen, auf dem richtigen Weg zu bleiben. Obwohl ich die Rede insgesamt für gut bis großartig halte, erscheint mir dieser Appell dann doch etwas naiv. Die SPD wollte schon immer gerne staatstragend sein und man kriegt ihre Spitenpolitiker immer am besten damit, dass man sie als politisch unzuverlässig qualifiziert. Und das funktioniert auch und gerade beim Thema Kontrolle von Geheimdiensten. Politiker wie Merkel oder Seehofer reagieren da auf öffentlichen Druck u.U. wesentlich deutlicher als andere, wofür Fukushima und die Energiewende das beste Beispiel bilden.

Aber beim Thema Überwachung fehlt einfach der Druck der Öffentlichkeit und auch der Druck der Straße, was Lobo im ersten Teil seiner Rede ja auch beklagt. Würde die Spähaffäre von der Öffentlichkeit tatsächlich als das Fukushima des Informationszeitalters wahrgenommen, dann würde sich auch die politische Haltung deutscher Spitzenpolitiker, egal ob von der Union oder der SPD schnell ändern. Merkel hatte sich nur vorübergehend etwas aufgeregt, als bekannt wurde, dass ihr Handy von der NSA abgehört wird. Nachdem sie aber bemerkt hat, dass die Überwachungsaffäre die deutsche Öffentlichkeit nicht übermäßig bewegt, sieht sie aktuell offenbar auch keinen Anlass mehr für politische Forderungen und Konseqenzen, weder im In- noch im Ausland. Das einzige was hier also helfen würde, ist öffentlicher Druck.

posted by Stadler at 15:32  

3.5.14

Nicht auf Augenhöhe

Ein Bundesgericht in New York hat unlängst entschieden, dass Microsoft verpflichtet werden kann, auch E-Mails und andere Inhalte die außerhalb der USA – beispielsweise auf europäischen Servern – gespeichert werden, an amerikanische Behörden herauszugeben.

Zu diesem Thema findet man ein lesenswertes Interview mit der Datenschutzrechtlerin Indra Spiecker in der FAZ. Spiecker weist auf den bislang wenig beachteten Aspekt hin, dass diese Entscheidung nicht nur amerikanische Anbieter betrifft, sondern auch europäische Anbieter die eine US-Niederlassung unterhalten. Die Reichweite des Urteils ist daher deutlich weiter, als bislang berichtet.

Spiecker merkt außerdem zurecht an, dass dieses Thema eigentlich auf die Tagesordnung des transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP) gehört, das gerade zwischen den USA und der EU verhandelt wird. Offenbar hat man aber datenschutzrechtliche Fragen ebenso gezielt ausgeklammert, wie sämtliche Fragen im Zusammenhang mit den Aktivitäten der NSA. Diese Fragen gehörten freilich wegen ihrer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung und des Potentials, den Handel zwischen der EU und den USA zu beeinträchtigen, zwingend auf die Agenda des Abkommens. Weder die EU-Kommission, noch die EU-Mitgliedsstaaten scheinen allerdings ein gesteigertes Interesse daran zu haben, auch solche Themen, die evident im Interesse der Bürger sind, auf die Tagesordnung zu bringen. Ist das Verhandlungsungleichgewicht zwischen der EU und den USA tatsächlich derart groß? Es hat fast den Anschein.

Angela Merkel jedenfalls hat in den letzten Monaten ziemlich viel Kreide gefressen. Während die Bundesregierung vor einiger Zeit noch ein No-Spy-Abkommen gefordert und empört darauf reagiert hat, dass die US-Dienste Merkels Handy abgehört haben, scheint das alles aktuell kein Thema mehr zu sein. Diese Chronologie des Scheiterns der Bundesregierung hat Constanze Kurz – ebenfalls für die FAZ – gerade nachgezeichnet. Und alle diejenigen, die ein kurzes Gedächtnis haben, sollten den Artikel von Constanze aufmerksam lesen. Man wird nach der Lektüre nämlich nicht um die Frage herumkommen, warum weder eine deutsche Regierungschefin noch eine EU-Kommission dazu in der Lage sind, auf Augenhöhe mit den Amerikanern zu verhandeln.

Das Satiremagazin Postillon titelte: „Merkel reist in USA, um sich bei Obama für NSA-Skandal zu entschuldigen“. Selten war Satire so bitter nah an der Wahrheit.

posted by Stadler at 21:36  

25.4.14

Acht Mythen zur Vorratsdatenspeicherung

Die Befürworter einer Vorratsdatenspeicherung führen seit Jahren, mit gewissen Modifikationen, immer dieselben Argumente ins Feld. Grund genug, die gängigsten Begründungsansätze einmal zusammenfassend unter die Lupe zu nehmen.

Mythos 1: Die Vorratsdatenspeicherung ist zur Aufklärung von Straftaten unverzichtbar

Befürworter der Vorratsdatenspeicherung behaupten seit Jahren, dass ohne dieses Instrument viele Straftaten unaufgeklärt bleiben, die man ansonsten aufklären könnte.

Tatsächlich gibt es in keinem einzigen EU-Mitgliedsstaat (empirische) Belege dafür, dass die Vorratsdatenspeicherung zu einer erhöhten Aufklärungsquote geführt hat, obwohl sie in den meisten EU-Staaten über viele Jahre hinweg praktiziert worden ist.

Eine Studie des renommierten Max Planck Instituts (MPI) für ausländisches und internationales Strafrecht weist auf diesen Umstand hin und bemängelt, dass eine zuverlässige Einschätzung des Nutzens einer Vorratsdatenspeicherung durch das Fehlen systematischer empirischer Untersuchungen erschwert würde. Gleichwohl deutet eine vom MPI durchgeführte rechtsvergleichende Betrachtung zwischen Deutschland und der Schweiz darauf hin, dass die in der Schweiz seit Jahren praktizierte Vorratsdatenspeicherung nicht zu einer systematisch höheren Aufklärungsquote geführt hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung den Verfahrensbeteiligten die Frage gestellt, aufgrund welcher Daten der Gesetzgeber den Nutzen der Vorratsspeicherung für die Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten einschätzen kann und ob es Statistiken gibt, die darauf schließen lassen, dass sich die Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten seit dem Erlass der Richtlinie verbessert hat. Die Kommission und die Mitgliedsstaaten waren nicht in der Lage, befriedigende Antworten auf diese Fragen zu liefern. Auch dieser Umstand dürfte dazu beigetragen haben, dass der EuGH die Richtlinie ohne jede Übergangsfrist rückwirkend für unwirksam erklärt hat, auch wenn das so nicht im Urteil steht.

Der Nutzen einer Vorratsdatenspeicherung ist also nicht belegt. Man darf annehmen, dass ein tatsächlich messbarer positiver Effekt auf die Aufklärung von Straftaten von den Polizeibehörden längst offensiv als Argument in die Debatte eingebracht worden wäre. Ganz augenscheinlich gibt es diesen messbaren Effekt aber nicht, sondern nur subjektive Eindrücke von Polizeibeamten und Sicherheitspolitikern.

Mythos 2: Die Vorratsdatenspeicherung dient nur der Bekämpfung schwerster Straftaten

Politiker und hochrangige Polizeibeamte argumentieren zur Rechtfertigung einer Vorratsdatenspeicherung regelmäßig mit der Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität oder Kinderpornographie. Innenminister de Maizière sprach unlängst von der Bekämpfung „schwerster Verbrechen“. Diese Rhetorik ist grob irreführend. Das deutsche Strafrecht unterscheidet Verbrechen und Vergehen. Die Vorratsdatenspeicherung soll zur Bekämpfung schwererer Straftaten eingesetzt werden, zu denen auch eine ganze Reihe von Vergehen zählen. Es geht also keineswegs nur um die Bekämpfung von Verbrechen und schon gar nicht um schwerste Verbrechen.

Wenn man mit Polizeibeamten über die Vorratsdatenspeicherung diskutiert, was ich mehrfach auch öffentlich getan habe, werden als Beispiele interessanterweise fast ausschließlich Fälle aus dem Betrugsbereich angeführt, insbesondere Fälle das Phishings. Es kann deshalb unterstellt werden, dass die Vorratsdatenspeicherung einen geringen Effekt im Bereich der Massenkriminalität haben könnte, aber wohl kaum im Bereich der Schwerstkriminalität. Das kann man den Bürgern in dieser Form natürlich nicht sagen, weil sich die Vorratsdatenspeicherung in der öffentlichen Diskussion nur mit der Notwendigkeit einer geringfügig verbesserten Bekämpfung von Massenkriminalität kaum mehr rechtfertigen ließe.

In diesem Zusammenhang muss man sich auch bewusst machen, dass laut der Polizeilichen Kriminalstatistik 2012 ca. 70 % der Internetdelikte auf Betrugsstraftaten entfielen.

Die Vorratsdatenspeicherung wird öffentlich mit der angeblichen Notwendigkeit der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität begründet, obwohl man weiß, dass sie im Kern anderen Zwecken dient.

Mythos 3: Bei der Vorratsdatenspeicherung werden nur Verbindungsdaten gespeichert

Neben den Verbindungsdaten wurden bei der Vorratsdatenspeicherung auch sog. Standortdaten und Gerätekennungen (insbesondere die sog. IMEI bei Handys) gespeichert. Die unlängst vom EuGH für unwirksam erklärte Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung definierte die zu speichernden Daten folgendermaßen:

Verkehrsdaten und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehende Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind.

Die deutsche Regelung umfasste u.a. Anschlusskennungen, Beginn und Ende der Verbindung, die internationale Kennung des Anschlusses und die internationale Kennung des Endgeräts, die Angabe der Funkzellen des anrufenden und des angerufenen Mobilfunkanschlusses, IP-Adressen und E-Mail-Adressen.

Malte Spitz, Politiker der Grünen, hat 2011 seinen Mobilfunkprovider auf Herausgabe der zu seiner Person gespeicherten Verkehrsdaten in Anspruch genommen. Geliefert wurden ihm schließlich 35.000 (!) Datensätze, die ein fast lückenloses Bewegungsprofil ergeben. Für den Zeitraum von Ende August 2009 bis Ende Februar 2010 wurden diese Daten von ZEIT-Online umgesetzt und mit im Netz verfügbaren Informationen (aus Twitter oder seinem Blog) zur Person von Malte Spitz verknüpft. Man kann damit für einen Zeitraum von 6 Monaten praktisch minutiös nachvollziehen, wo Malte Spitz sich gerade aufgehalten hat.

Dass Verbindungsdaten umfangreiche Rückschlüsse auf die dahinter stehenden Personen und deren Aktivitäten erlauben, haben Wissenschaftler der Universität Stanford unlängst in einer Studie nachgewiesen. Aus der Kombination unterschiedlicher Daten lassen sich häufig umfassende Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen.

Mythos 4: In Norwegen hat die Vorratsdatenspeicherung zur schnellen Aufklärung der Morde von Anders Breivik beigetragen

Diese Behauptung hört man immer wieder, sie wurde sogar vom SPD-Vorsitzenden und Vizekanzler Sigmar Gabriel verbreitet. Richtig ist, dass Breivik unmittelbar nach der Tat noch vor Ort auf der Insel Utøya festgenommen wurde. In Norwegen gab es zu diesem Zeitpunkt außerdem überhaupt keine (umgesetzte) Vorratsdatenspeicherung, worauf Gabriel anschließend sogar von Netzpolitikern der SPD hingewiesen wurde.

Von ähnlicher Qualität ist die Behauptung, die Morde der NSU hätten durch eine Vorratsdatenspeicherung (früher) aufgeklärt werden können. Für diese eher abwegige These gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Aufklärung der NSU-Morde ist vor allem durch ein Behördenversagen erschwert worden. Damit TK-Verkehrsdaten überhaupt zu Erkenntnissen hätten führen können, hätte man zumindest das Umfeld der Täter eingrenzen müssen, was den Behörden bekanntlich nicht gelungen war. Um nachträglich festzustellen, wer aus dem NSU-Umfeld unmittelbar vor oder nach den Taten mit wem telefoniert hat, hätte man die Daten mehr als 10 Jahre speichern müssen. Denn die Polizei hatte bis zum Selbstmord von Mundlos und Böhnhardt Ende 2011 noch nicht einmal den Hauch einer Ahnung, wer hinten den 10 Morden steckt und, dass es sich um dieselben Täter handelt. Und selbst dann hätte man zunächst feststellen müssen, mit welchen Mobilfunkverträgen die Mitglieder des NSU ab dem Jahr 2000 telefoniert haben. Ob sich hieraus aber überhaupt brauchbare Erkenntnisse hätten ergeben können, bleibt darüberhinaus zweifelhaft. Letztlich handelt es sich hierbei um eine wüste Spekulation, der es an jeglicher tatsächlichen Grundlage mangelt. Ausweislich einer Untersuchung des Max-Planck-Instituts gibt es europaweit keine Erkenntnisse über einen Nutzen der Vorratsdatenspeicherung im Bereich der Terrorbekämpfung.

Mythos 5: Ohne Vorratsdatenspeicherung können Straftaten im Internet praktisch nicht mehr aufgeklärt werden

Dies wird von Vertretern der Polizeibehörden gerne als Argument angeführt.  Diese Aussage wird bereits durch einen Blick in die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) widerlegt. Die Aufklärungsquote bei Straftaten mit dem Tatmittel Internet betrug im Jahre 2012 60,1 %. Die durchschnittliche Aufklärungsquote aller erfassten Straftaten lag nach der PKS im Jahre 2012 demgegenüber nur bei 54,4 %. Die Aufklärungsquote ist bei Internetstraftaten in Deutschland also auch ohne eine Vorratsdatenspeicherung überdurchschnittlich hoch.

Wer so argumentiert, erweckt außerdem den unzutreffenden Eindruck, die Telekommunikationsunternehmen würden derzeit überhaupt keine Verbindungs- und Standortdaten mehr speichern. Das Gegenteil ist richtig. Die Speicherpraxis ist allerdings von Anbieter zu Anbieter sehr unterschiedlich und unterscheidet sich auch danach, ob es sich um einen Festnetz-, Mobilfunk- oder Internetanschluss handelt. Es gibt zu diesem Themenkomplex Erhebungen der Bundesnetzagentur und einen nicht offiziell veröffentlichten Leitfaden der Generalstaatsanwaltschaft München. Speziell im Mobilfunkbereich werden danach Verkehrsdaten regelmäßig für einen längeren Zeitraum von mindestens 30 Tagen, bei manchen Anbietern sogar bis zu 180 Tagen gespeichert. Solange bei den TK-Anbietern gespeicherte Daten vorliegen, können diese grundsätzlich auch beauskunftet werden. Auch ohne eine gesetzliche Regelung einer Vorratsdatenspeicherung liegen damit also Verkehrsdaten für einen gewissen Zeitraum regelmäßig vor.

Mythos 6: Der Polizei müssen alle technisch möglichen Instrumentarien auch zur Verfügung gestellt werden

Nein. In einem Rechtsstaat gibt es keine Strafermittlung um jeden Preis. Darin besteht nämlich gerade der Unterschied zu Unrechtsstaaten wie der DDR, die jede Form der Überwachung und Kontrolle des Bürgers für legitim hielten. Der Rechtsstaat muss auf eine Totalüberwachung verzichten und damit evtl. einhergehende Defizite bei der Kriminalitätsbekämpfung in Kauf nehmen. Die aktuelle Diskussion um die Praktiken amerikanischer und britischer Geheimdienste, in der man auch den BND nicht aus den Augen verlieren sollte, wirft ohnehin die Frage auf, ob die Trennlinie zwischen Rechts- und Überwachungsstaat nicht längst überschritten ist.

In diesem Zusammenhang ist es auch notwendig, Instrumente wie die Vorratsdatenspeicherung nicht isoliert zu betrachten, sondern vielmehr eine Überwachungsgesamtbetrachtung anzustellen. Man erkennt dann, dass den Polizei- und Sicherheitsbehörden, eine ganze Fülle unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen für eine äußerst weitreichende Überwachung der Telekommunikation zur Verfügung stehen. Die Telekommunikationsüberwachung hat in Deutschland in ihrer Gesamtheit mittlerweile ein bedenkliches Ausmaß angenommen, das sich nur erfassen und bewerten lässt, wenn man sämtliche Befugnisse und Maßnahmen der TK-Überwachung in ihrer Gesamtheit betrachtet, was praktisch nie gemacht wird. Den meisten Bürgern ist das Ausmaß dessen, was der Staat tatsächlich darf und häufig auch über das gesetzlich zulässige Maß hinaus praktiziert, nicht ausreichend bewusst.

Mythos 7: Eine verfassungskonforme Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung wäre problemlos möglich

Bereits die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts hätte dem Gesetzgeber erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Das BVerfG verlangt hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.

Die Entscheidung des EuGH geht in entscheidenden Punkten aber noch über den Karlsruher Richterspruch hinaus. Anders als das BVerfG erläutert der EuGH auch nicht weiter, welche Anforderungen an eine grundrechtskonforme Regelung zu stellen sind, sondern beschränkt sich darauf zu begründen, warum die geltende Richtlinie unverhältnismäßig ist. Die Vorgaben des EuGH dürften kaum in rechtssicherer Art und Weise gesetzlich umsetzbar sein. Auch wenn der EuGH also eine Vorratsdatenspeicherung nicht per se für unzulässig hält, ist derzeit unklar, wie eine grundrechtskonforme gesetzliche Regelung aussehen müsste.

Mythos 8: Deutschland hat durch die Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung nach dem Urteil des BVerfG gegen Europarecht verstoßen

Nein. Der EuGH hat die Grundrechtsverstöße durch die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung für so schwerwiegend erachtet, dass er die Richtlinie ohne Übergangsregelung rückwirkend für rechtsunwirksam erklärt hat. Es hat also zu keinem Zeitpunkt eine grundrechtskonforme und rechtswirksame europarechtliche Vorgabe für eine Vorratsdatenspeicherung gegeben. Durch das Urteil des EuGH hat sich vielmehr herausgestellt, dass Deutschland derzeit der einzige Mitgliedsstaat der EU ist, der die Vorratsdatenspeicherung korrekt umgesetzt hat, nämlich gar nicht.

posted by Stadler at 11:34  

12.4.14

Aufkleberaktion „Asyl für Snowden“

Der Verein DigitalCourage – vormals FoeBuD – hat vergangenen Freitag die BigBrotherAwards 2014 verliehen. Erstmals im Programm war der Positivpreis „Julia-und-Winston-Award“, benannt nach den Hauptfiguren aus Orwells 1984. Naheliegender- und verdienterweise ging dieser Preis an Edward Snowden. Der Preis ist auf eine Million dotiert, allerdings nicht Euro, sondern Aufkleber. DigitalCourage will eine Million Aufkleber mit dem Bild Edward Snowdens und der Forderung nach Asyl für Snowden in Deutschland verbreiten. Die Aufkleber können kostenlos und versandkostenfrei im Digitalcourage-Shop bestellt werden.

Das ist in meinen Augen eine ziemlich coole Aktion, die ich gerne unterstützen möchte. Es wäre ein starkes Statement für unsere Bürgerrechte und gegen eine Bundesregierung, die nicht die Interessen ihrer Bürger vertritt, wenn dieser Aufkleber in nächster Zeit tatsächlich massenhaft im öffentlichen Raum zu sehen wäre. Und ja, Edward Snowden hat unsere Unterstützung verdient, denn er ist in der Tat ein Aufklärer. Warum ich das so sehe, habe ich vor einiger Zeit ausführlich erläutert.

Spread The Word!

posted by Stadler at 22:33  

10.4.14

Ist die Vorratsdatenspeicherung nach der Entscheidung des EuGH tot?

Auf Heise-Online sind vorgestern im Abstand von weniger als 30 Minuten zwei Artikel erschienen, deren Überschriften und inhaltliche Aussage gegensätzlicher nicht sein könnten. Während der frühere Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar in einem Gastbeitrag die These vertritt, der EuGH habe die Vorratsdatenspeicherung beerdigt, wird über BKA-Präsident Ziercke berichtet, er würde an der Vorratsdatenspeicherung festhalten.

Kurz nach dem Urteil des EuGH, das schon deshalb überraschend war, weil es die Richtlinie ohne Übergangsregelung rückwirkend für ungültig erklärt hat, stehen sich, was die Bewertung der Entscheidung angeht, zwei Auffassungen gegenüber. Die einen, wie Ziercke und eine Reihe konservativer Politiker, meinen, der EuGH habe in etwa so entschieden wie das BVerfG vor einigen Jahren, weshalb man jetzt in Deutschland, orientiert an den Vorgaben aus Karlsruhe, zügig ein neues Gesetz angehen könne. Die anderen, wie beispielsweise Schaar, meinen, der EuGH habe einer anlasslosen Datenspeicherung eine Absage erteilt und damit eine Vorratsdatenspeicherung praktisch unmöglich gemacht.

Entspricht die Entscheidung des EuGH inhaltlich dem Urteil des BVerfG?

Nach aufmerksamer Lektüre der Entscheidung des EuGH muss man jedenfalls erkennen, dass die Argumentation des EuGH sich nur in Teilen mit der des BVerfG deckt und in einigen Punkten deutlich über den Karlsruher Richterspruch hinausgeht.

Die Rn. 57 – 59 des EuGH-Urteils lassen sich dahingend interpretieren, dass die anlasslose Speicherung sämtlicher TK-Verbindungsdaten, die ohne jede Ausnahme und ohne jede Differenzierung stattfindet, problematisch ist. Der EuGH stellt nämlich explizit darauf ab, dass auch Daten von Personen gespeichert werden, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten steht. Außerdem bemängelt der EuGH, dass die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises beschränkt ist.

Wenn man aus diesen Ausführungen die Schlussfolgerung zieht, dass nicht ausnahmslos alle Daten gespeichert werden können, sondern bereits im ersten Schritt der Speicherung Einschränkungen vorzunehmen sind, ergibt sich ein qualitativ essentieller Unterschied zur Rechtsprechung des BVerfG, die die Speicherung als solche nicht eingeschränkt hat, sondern im Wesentlichen nur den Zugang zu den gespeicherten Daten exakter und restriktiver geregelt haben möchte. Sofern man das Urteil des EuGH in diesem Sinne interpretiert, dürfte eine gesetzliche Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung tatsächlich schwierig sein, denn eine Differenzierung und Einschränkung bereits bei den zu speichernden Daten, bzw. den Personen, deren Daten gespeichert werden, steht im Widerspruch zum Konzept der anlasslosen Pauschalspeicherung. Man kann das Urteil des EuGH aber auch dahingehend interpetieren, dass sich die Unverhältnismäßigkeit nicht allein aus diesem Aspekt ergibt, sondern erst aus der Gesamtschau aller bzw. mehrerer vom EuGH beanstandeter Mängel, wie zusätzlich dem Fehlen von Garantien zur Verhinderung des Missbrauchs der Daten bzw. des unberechtigten Zugriffs.

Der EuGH hat zudem erklärt, dass er die von der Richtlinie vorgesehene Speicherdauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren für unverhältnismäßig erachtet, während das BVerfG eine Speicherdauer von sechs Monaten für noch zulässig hält. Der EuGH nennt in seiner Entscheidung allerdings keine konkrete Grenze, weshalb unklar bleibt, ob sechs Monate noch zulässig sind oder ob die Speicherdauer vielleicht auch deutlich verkürzt werden muss, auf beispielsweise zwei oder drei Monate.

Auch die vom BVerfG vorgenommene Differenzierung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Abruf von Verkehrsdaten, die im Karlsruher Urteil ausführlich dargestellt wurde, findet sich in der Entscheidung des EuGH nicht wieder. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für alle Arten von Daten und für alle Formen des behördlichen Abrufs grundsätzlich dieselben (strengen) Anforderungen zu gelten haben.

Die Übereinstimmung zwischen der Entscheidung des EuGH und des BVerfG besteht insbesondere darin, dass beide Gerichte – in den Worten des BVerfG – hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes verlangen.

Während die Vorgaben des BVerfG noch relativ konkret sind, bleibt nach der Entscheidung des EuGH eher unklar, wie die vom EuGH postulierte Beschränkung der Vorratsdatenspeicherung auf das absolut Notwendige exakt ausgestaltet werden kann bzw. ob eine solche Ausgestaltung überhaupt möglich ist.

Der EuGH hat – anders als das BVerfG – letztlich nur die bestehende Richtlinie als unverhältnismäßig qualifiziert, ohne dem Gesetzgeber klare Kriterien vorzugeben, welche Anforderungen an eine rechtmäßige und grundrechtskonforme Vorratsdatenspeicherung zu stellen sind.

Rechtmäßige Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung wird schwierig

Es bleibt festzuhalten, dass der EuGH die Vorratsdatenspeicherung zwar nicht komplett beerdigt hat, aber eine rechtskonforme gesetzliche Regelung gerade auch im Vergleich zu den Vorgaben des BVerfG nochmals deutlich erschwert hat.

Ob sich die EU-Kommission erneut an eine Richtlinie wagen wird, darf angesichts des Umstandes, dass die Entscheidung des EuGH nicht rechtssicher umgesetzt werden kann, eher bezweifelt werden.

Ob sich in Deutschland eine politische Mehrheit für einen Neuanlauf findet, erscheint mir offen zu sein. Der politische Prozess in Deutschland wird allerdings relativ stark von den Vertretern der Polizei- und Sicherheitsbehörden beeinflusst, die den politischen Entscheidern auf Bundes- und Landesebene seit Jahren einreden, die Vorratsdatenspeicherung sei unerlässlich für die Kriminalitätsbekämpfung, obwohl es dafür keinerlei empirischen Nachweise gibt und den Behörden in vielen Fällen wesentlich effektivere und ohnehin bereits bedenklich weitreichende Möglichkeiten der TK-Überwachung zur Verfügung stehen. Die letzten Äußerungen von Innenminister de Maizière und Polizeivertretern deuten jedenfalls nicht darauf hin, dass die Diskussion künftig sachlicher geführt werden wird. Es wird also vieles davon abhängen, wer die Deutungshoheit und Meinungsführerschaft erlangt. Es gibt in allen Parteien Gegner der Vorratsdatenspeicherung. Ob sich diese gegen die Angst-Rhetorik der Innenpolitiker und Polizeibeamten durchsetzen können, wird sich zeigen. Die Uhren sind vom EuGH jedenfalls wieder auf null gestellt worden und diesen Umstand müssen auch wir kritische Bürger nutzen, um uns in dieser Diskussion Gehör zu verschaffen. Denn schließlich sind es unsere Daten, die gespeichert werden sollen.

posted by Stadler at 11:05  
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