Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.4.14

EuGH kassiert Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung komplett

Zu der mit Spannung erwarteten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung (Urteil vom 08.04.2014, Az.: C – 293/12 und C – 594/12) liegt bislang nur die Pressemitteilung vor.

Die gute Nachricht lautet in jedem Fall, dass der EuGH die Richtlinie vollständig für ungültig erklärt hat und insoweit eine zeitliche Begrenzung nicht vorgenommen hat. Es gibt damit keinerlei Übergangsregelungen, die Unwirksamkeit wirkt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie zurück.

Damit steht auch fest, dass es keine europarechtliche Verpflichtung der Bundesrepupublik Deutschland gibt, eine Vorratsdatenspeicherung einzuführen.

Ob und in welchem Umfang die Entscheidung des EuGH Raum bietet für den Erlass einer neuen Richtlinie, wird sich erst nach eingehender Lektüre des Volltexts beurteilen lassen. Die politische Diskussion muss nach dieser Entscheidung von vorne beginnen, ein nationaler Alleingang und Schnellschuss in Deutschland – den die Union offenbar plant – ist nicht tunlich.

Der EuGH sieht in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.

Das Gericht geht allerdings davon aus, dass der Eingriff gerechtfertigt sein könnte, aber durch die konkrete Ausgestaltung der Richtlinie nicht ist. In der Pressemitteilung des EuGH heißt es hierzu:

Zwar ist die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung der Daten zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet, doch beinhaltet sie einen Eingriff von großem Ausmaß und von besonderer Schwere in die fraglichen Grundrechte, ohne dass sie Bestimmungen enthielte, die zu gewährleisten vermögen, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt.

Erstens erstreckt sich die Richtlinie nämlich generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.

Zweitens sieht die Richtlinie kein objektives Kriterium vor, das es ermöglicht, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere des Eingriffs in die fraglichen Grundrechte als so schwerwiegend angesehen werden können, dass sie einen solchen Eingriff rechtfertigen. Die Richtlinie nimmt im Gegenteil lediglich allgemein auf die von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmten „schweren Straftaten“ Bezug. Überdies enthält die Richtlinie keine materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung. Vor allem unterliegt der Zugang zu den Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle.

Drittens schreibt die Richtlinie eine Dauer der Vorratsspeicherung der Daten von mindestens sechs Monaten vor, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den Datenkategorien anhand der betroffenen Personen oder nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel getroffen wird.

Die Speicherungsfrist liegt zudem zwischen mindestens sechs und höchstens 24 Monaten, ohne dass die Richtlinie objektive Kriterien festlegt, die gewährleisten, dass die Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt wird. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie keine hinreichenden Garantien dafür bietet, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind. Unter anderem gestattet sie es den Diensteanbietern, bei der Bestimmung des von ihnen angewandten Sicherheitsniveaus wirtschaftliche Erwägungen (insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen) zu berücksichtigen, und gewährleistet nicht, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich vernichtet werden.

Der Gerichtshof rügt schließlich, dass die Richtlinie keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorschreibt. Sie gewährleistet damit nicht in vollem Umfang, dass die Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit durch eine unabhängige Stelle überwacht wird, obwohl die Charta dies ausdrücklich fordert. Eine solche Überwachung auf der Grundlage des Unionsrechts ist aber ein wesentlicher Bestandteil der Wahrung des Schutzes der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Update:
Der Volltext der Entscheidung ist leider nicht wesentlich ergiebiger als die Pressemitteilung. Der EuGH hat keine wirklich konkreten Vorgaben gemacht, wie seine Rechtsprechung in eine grundrechtskonforme Richtliniengestaltung umzusetzen sein könnte.

Bereits das Urteil des BVerfG ist nicht einfach umsetzbar, aber nach dieser Entscheidung lässt sich juristisch kaum mehr prognostizieren, wo genau die Grenzen einer zulässigen und grundrechtskonformen Vorratsdatenspeicherung verlaufen.

Es könnte zwar durchaus einen neuen Anlauf für eine Vorratsdatenspeicherung geben, sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene. Stichhaltige Kriterien für eine grundrechtskonforme Ausgestaltung liefert der EuGH aber nicht. Vielleicht war auch genau das seine Absicht. Man darf deshalb annehmen, dass es so schnell keine neue Richtlinie über eine Vorratsdatenspeicherung geben wird, weil niemand so genau sagen kann, wie sie auszugestalten wäre. Was das für die Ambitionen von Bundesinnenminister de Maizière bedeutet, der gestern noch kräftig für eine züggige Einführung der Vorratsdatenspeicherung trommelte, bleibt abzuwarten. Mit Brecht könnte man also sagen: „Den Vorhang zu und alle Fragen offen.“

Der österreichische Kollege Hans Peter Lehofer weist allerdings zu recht darauf hin, dass auch eine (autonome) nationale Regelung den Anforderungen des EuGH genügen muss. Man kann also in Deutschland keinesfalls nunmehr am Maßstab der Entscheidung des BVerfG eine Neuregelung stricken, sondern muss vielmehr die vermutlich strengeren, jedenfalls unklareren Vorgaben des EuGH ebenfalls berücksichtigen.

posted by Stadler at 12:29  

6.3.14

Polizei angeblich verbittert, weil sie Staatstrojaner nicht mehr einsetzen darf

Wie SPON berichtet, beklagt sich speziell das bayerische LKA darüber, dass es die als Staats- oder im  konkreten Fall Bayertrojaner bekannt gewordene Überwachungssoftware nicht mehr einsetzen kann und deshalb u.a. daran gehindert ist, Skype-Telefonate zu überwachen.

Verantwortlich dafür ist aber entgegen der Ansicht des LKA nicht der CCC, sondern das Landeskriminalamt selbst. Denn bekanntlich hatte man in München die Spähsoftware nicht nur für eine Quellen-TKÜ benutzt, sondern zur Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Onlinedurchsuchung.

Warum aber auch eine Quellen-TKÜ nach geltendem Recht nicht zulässig ist – obwohl sie praktiziert und häufig auch von Gerichten genehmigt worden ist – habe ich in einem älteren Blogbeitrag dargestellt.

posted by Stadler at 11:55  

6.1.14

Hat der BND die Überwachung 2012 tatsächlich zurückgefahren?

Der aktuelle Bericht an den Bundestag über die Durchführung des G10-Gesetzes liegt noch nicht offiziell vor. Auf der Website des Parlamentarischen Kontrollgremiums findet man bislang nur den Bericht für das Jahr 2011.

Dennoch wurde der Bericht für das Jahr 2012 vorab offenbar an die WELT weitergeleitet, die dpa hat den Bericht aufgegriffen und  titelt: „BND fährt Überwachung 2012 deutlich zurück„. Nahezu alle Zeitungen machen anschließend genau das, was sich BND und Kontrollgremium erwartet haben. Praktisch unisono und kritiklos wird berichtet, der BND hätte die Überwachung 2012 deutlich reduziert. Fast niemand hinterfragt die Zahlen oder versucht Zusammenhänge herzustellen.

Dabei ist mittlerweile auch ohne aufwändige Recherche völlig klar, dass die Dienste das Parlament nicht vollständig und in irreführender Art und Weise unterrichten. Die WELT merkt zumindest an, dass die 500 Millionen Metadaten, die der BND nach Presseberichten in nur einem Monat an die NSA weitergeleitet hat, in dem Bericht, wie in den Vorjahren, nicht auftauchen. Das Parlament wird lediglich darüber informiert, in wievielen Fällen im Rahmen der sog. strategischen Fernmeldekontrolle eine Überwachung von E-Mails und Telefonaten stattgefunden hat. Im Jahre 2012 waren das nach dem Bericht der WELT ca. 850.000, während es 2010 noch ca. 37 Mio. E-Mails gewesen sind.

Niemand stellt allerdings die Frage, was diese Zahlen wirklich bedeuten. Im jährlichen Bericht finden sich hierzu floskelhafte Formulierungen wie

Anhand dieser Suchbegriffe qualifizierten sich im Berichtszeitraum (…) Telekommunikationsverkehre für diesen Gefahrenbereich.

Was aber besagt diese Formulierung? Man erfasst und scannt beim BND zunächst flächendeckend anhand von Suchbegriffen und überprüft anschließend eine bestimmte Anzahl von E-Mails und Telefonate genauer. Und nur letzteres wird dem Bundestag überhaupt mitgeteilt. Man kann der NSA also problemlos 500 Millionen Meta-Daten monatlich übermitteln, weil man diese Daten beim BND tatsächlich erhebt.

Der BND hat die Überwaschung im Jahre 2012 also mitnichten zurückgefahren, wie uns eine unkritische Berichterstattung glauben machen will, sondern der BND filtert jetzt nur anders und setzt u.a. verbesserte Spamfilter ein. Die flächendeckende Erfassung des Internetverkehrs u.a. am Knotenpunkt von De-Cix in Frankfurt ist etwas, worüber das Parlament erst gar nicht informiert wird.

Die aktuelle Berichterstattung zeigt also sehr deutlich, dass die Dienste nicht nur das Parlament verfälschend informieren, sondern auch die öffentliche Meinung manipulieren. Eine willfährige und unkritische Presse erleichtert ihnen dieses Vorhaben.

posted by Stadler at 15:37  

16.12.13

Das Zeitalter der globalisierten Überwachung

Die Berichterstattung über den Überwachungsirrsinn stumpft ganz schön ab. Meldungen wie die, dass die NSA täglich fünf Milliarden Datensätze über die Standorte von Handys weltweit sammelt, hätten noch vor einem halben Jahr eine Lawine losgetreten. Mittlerweile ist sie nur noch die x-te Meldung aus dem Fundus der Snowden-Dokumente, die bei den meisten Menschen nur noch zu einem Achselzucken führt. Mich persönlich beängstigt die Irrationalität mit der Geheimdienste ganz augenscheinlich agieren allerdings immer noch und das sogar in zunehmendem Maße. Denn was wir da beobachten, ist der Machterhalt bzw. Machtausbau eines Apparats der sich weltweit längst verselbständigt und von den demokratisch legitimierten Entscheidern abgekoppelt hat. Wenn sich allerdings wie hier herausstellt, dass Machtmissbrauch und Irrationalität die bestimmenden Merkmale eines staatlichen Sub-Systems sind, müsste die Politik eigentlich einschreiten. Aber sie ist entweder kraft- und mutlos oder glaubt weiterhin an die Mär von der Terrorbekämpfung.

Unsere vernetzte Welt stellt die Grundlage dafür dar, dass sich ein globaler Überwachungsapparat etablieren konnte, der sich nicht mehr klar an einzelnen Nationalstaaten festmachen lässt. Dass die USA und die Briten in der westlichen Welt seine Speerspitze bilden, ist offenkundig. Informationen werden aber ebenso mit anderen Geheimdiensten ausgetauscht und zwar bevorzugt dann, wenn man sie im eigenen Land nicht erheben darf.  Das Ausspionieren der Bürger des eigenen Landes wird von den befreundeten Diensten erledigt, wenn das nationale Recht einem dies verwehrt. Wie die Informationen anschließend getauscht werden, kann ohnehin niemand überprüfen und nachvollziehen. Denn Geheimdienste agieren schließlich geheim.  Wenn man jetzt noch Russland und China in die Betrachtung einbezieht, zwei Staaten die das Internet und die Telekommunikation fraglos ebenfalls in dem ihnen technisch größtmöglichen Umfang überwachen, wird vollends deutlich, dass wir uns in einem Zeitalter der globalisierten Überwachung befinden. Ob sich der Bürger und die von ihm legitimierten Vertreter wieder aus diesem Würgegriff der Geheimdienste befreien können, erscheint ungewiss. Aber ohne massiven Druck der Bürger weltweit wird es nicht gehen. Solange die politischen Akteure nicht zu einem Umdenken gezwungen werden, dürfte es schwierig bleiben.

Wir müssen uns daher bewusst machen, dass es keine demokratischen Überwachungsstaaten gibt. Sascha Lobo hat das weltweite System und Geflecht der Geheimdienste sehr zu Recht als faschistoid bezeichnet. Dieses System richtet sich nicht gegen den Terrorismus, es richtet sich gegen den Menschen. Gegen jeden einzelnen von uns. Auch wenn das viele noch nicht erkannt haben. Aber dann, wenn es mehrheitlich erkannt worden ist, könnte es schon zu spät sein.

posted by Stadler at 16:38  

12.12.13

Generalanwalt beim EuGH: Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung ist mit der Grundrechtecharta unvereinbar

Dass die umstrittene Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung vom EuGH nicht gänzlich unbeanstandet bleiben würde, konnte man nach dem kritischen Fragenkatalog des Gerichts fast erwarten. Die Ansicht des Generalanwalt beim EuGH in seinem Schlussantrag, wonach die Richtlinie in vollem Umfang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 52 der Grundrechtecharta unvereinbar ist, überrascht dann allerdings doch.

Der EuGH ist freilich an dieses Votum nicht gebunden, folgt ihm allerdings häufig, aber durchaus nicht immer.

Der Generalanwalt lehnt sich inhaltlich an die Entscheidung des BVerfG an, indem er insbesondere rügt, dass der Unionsgesetzgeber selbst keinerlei Schutzmaßmechanismen im Hinblick auf den Datenzugriff und die Auswertung der Daten vorgesehen hat. Hierzu heißt es im Schlussantrag:

Der Unionsgesetzgeber darf es, wenn er einen Rechtsakt erlässt, mit dem Verpflichtungen auferlegt werden, die mit qualifizierten Eingriffen in Grundrechte der Unionsbürger verbunden sind, nämlich nicht vollständig den Mitgliedstaaten überlassen, die Garantien festzulegen, die sie zu rechtfertigen vermögen. (…)

Somit war es – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Sache des Unionsgesetzgebers, die Grundprinzipien zu definieren, die für die Festlegung der Mindestgarantien zur Beschränkung des Zugangs zu den erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten und ihrer Auswertung gelten sollten (…)

Der Generalanwalt beanstandet zudem auch die in der Richtlinie vorgesehene Speicherdauer von bis zu zwei Jahren, wobei anderseits zum Ausdruck kommt, dass er eine Speicherdauer von unter einem Jahr durchaus noch für angemessen halten würde.

Nach Ansicht des Generalanwalts verstößt die jetzige Richtline über die Vorratsdatenspeicherung in vollem Umfang gegen europäische Grundrechte. Andererseits macht er aber auch deutlich, dass eine Richtlinie, die die von ihm gemachten Vorgaben beachtet, durchaus grundrechtskonform ausgestaltet werden könnte.

Man darf gespannt, wie der Europäische Gerichtshof entscheidet und ob er dem Vorschlag des Generalanwalts folgt.

posted by Stadler at 12:15  

5.12.13

Haben wir bislang falsch über die Vorratsdatenspeicherung diskutiert?

Der Ansatz von Richard Gutjahr, die Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung endlich und ganz anschaulich auf das Niveau von Sigmar Gabriel und Hans-Peter Friedrich herunterzubrechen, könnte erfolgversprechend sein. Vielleicht haben die Gegner der Vorratsdatenspeicherung bislang schlicht den Fehler gemacht, sich zu stark mir Sachargumenten und bürgerrechtlichen Bedenken aufzuhalten. Aber warum sollte man überhaupt versuchen, jemandem, der bewusst unsachlich argumentiert, sachlich zu antworten?

Das argumentative Niveau der Befürworter der Vorratsdatenspeicherung lässt sich kaum besser umschreiben als durch Slogans wie „Dieser Wal müsste ohne Vorratsdatenspeicherung sterben – das ist zwar gelogen aber wen interessiert schon die Wahrheit“.

Wer das jetzt platt findet, hat nicht begriffen, dass die Argumentation der Befürworter einer Vorratsdatenspeicherung genau auf diese Art und Weise funktioniert. Es werden nämlich Kausalzusammenhänge behauptet, die entweder nachweislich nicht bestehen – was Sigmar Gabriel gerade deutlich gemacht hat – oder für die es keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt.

So funktioniert die innenpolitische Diskussion und Entscheidungsfindung leider seit jeher. Der Deutsche Anwaltverein hat vor zwei Jahren deshalb vor einer experimentellen Gesetzgebung gewarnt. Eine Warnung die ungehört verhallte. Auf keinem Feld der Politik wird so unsachlich argumentiert wie im Bereich der inneren Sicherheit. Terrorängste werden geschürt, um der Öffentlichkeit Maßnahmen wie die Vorratsdatenspeicherung schmackhaft zu machen, die sich aber aber gerade zum Zwecke der Terrorbekämpfung nicht eignen. Die Mär von der Terrorbekämpfung wird uns in diesem Zusammenhang immer wieder aufs Neue aufgetischt.

posted by Stadler at 12:35  

30.11.13

Lügen für die Vorratsdatenspeicherung

SPD-Chef Sigmar Gabriel hat bereits vor seinem denkwürdigen Auftritt im Heute-Journal zu einem weiteren argumentativen Höhenflug angesetzt. Im ARD-Brennpunkt hat er vergangene Woche die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung mit den Morden von Anders Breivik gerechtfertigt und behauptet, dass man durch die Vorratsdatenspeicherung in Norwegen sehr schnell wusste, wer der Mörder war. Jetzt ist allerdings hinlänglich bekannt, dass Breivik noch vor Ort auf der Insel Utøya festgenommen wurde. Außerdem gab es in Norwegen zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine (umgesetzte) Vorratsdatenspeicherung, worauf Gabriel jetzt sogar von seinen Genossen Netzpolitikern hingewiesen wurde.

Es ist unredlich so zu argumentieren, aber wer die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung fordert, kann gar nicht anders, denn es gibt keine Fakten, die den Nutzen der Vorratsdatenspeicherung belegen würden. Der EuGH hat hierzu übrigens die richtigen Fragen gestellt. Beantwortet wurden sie bislang nicht.

Innenminister Friedrich hat wieder einmal in dasselbe Horn geblasen wie Gabriel und verweist aktuell darauf, dass Telekommunikationsdaten bei der Aufklärung von Kinderpornographie und Computerkriminalität hilfreich seien. Hierzu sollte man dann allerdings ergänzend auch erwähnen, dass die Ermittlungsbehörden bereits über umfangreiche Befugnissen für die TK-Überwachung verfügen und davon auch rege Gebrauch gemacht wird. Die Bekämpfung von Computerkriminalität mittels Vorratsdatenspeicherung wird wegen Vorgaben des BVerfG übrigens auch künftig schwierig sein. Denn das BVerfG verlangt die Begrenzung der Vorratsdatenspeicherung auf schwere Katalogstraftaten, die auch im Einzelfall schwer wiegen müssen. Das trifft auf die Delikte der Computerkriminalität aber weitgehend nicht zu.

Wer erhebliche Grundrechtseingriffe wie bei der Vorratsdatenspeicherung fordert, der schuldet den Bürgern zuerst eine stichhaltige und auf belastbare Zahlen gestützte Begründung für deren Notwendigkeit. Solche Fakten werden aber von der Politik nicht präsentiert, weil sie nicht existieren. Stattdessen ist die Debatte seit Jahren von Unsachlichkeit und Angstmacherei geprägt. Sigmar Gabriel steht den Unions-Hardlinern da in nichts nach.

posted by Stadler at 21:58  

26.11.13

Freie Fahrt für die Vorratsdatenspeicherung?

Gestern habe ich noch auf einer Podiumsdiskussion der Freisinger Jusos über das Für und Wider der Vorratsdatenspeicherung diskutiert und zwar mit dem Polizeibeamten und SPD-Mitglied Uwe Dörnhöfer. Meine zwei Kernthesen haben gelautet:

Eine Vorratsdatenspeicherung ist aus rechtsstaatlicher und bürgerrechtlicher Sicht nicht akzeptabel.

Es gibt keine fundierten Erkenntnisse über den Nutzen der Vorratsdatenspeicherung im Bereich der Strafverfolgung und zwar aus keinem einzigen EU-Mitgliedsstaat, sondern nur die empirisch nicht belegte Behauptung eines Nutzens durch Sicherheitspolitiker und Polizeibehörden.

Heute meldet netzpolitik.org, dass man sich in den Koalitionsverhandlung darauf geeinigt hätte, die Vorratsdatenspeicherung umzusetzen bzw. wiedereinzuführen. Die Formulierungen deuten darauf hin, dass Einschränkungen der Abrufbefugnis nur in dem Umfang vorgenommen werden dürften, wie es das BVerfG vorgegeben hat. Das ist insofern keine große Überraschung, als dass bereits das vom BVerfG für nichtig erklärte Gesetz von der letzten großen Koalition beschlossen wurde und die SPD den Willen zur Vorratsdatenspeicherung auch in einem Parteitagsbeschluss artikuliert hat. Andererseits scheinen auch die Ereignisse der letzten Monate in der Führungsriege der SPD keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen zu haben.

Aufhorchen lässt allerdings der Hinweis, man werde auf europäischer Ebene auf eine Speicherfrist von nur drei Monaten hinwirken. Derzeit sieht die Richtlinie allerdings eine Speicherdauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren vor. Die Frage ist insoweit, ob man in Deutschland zügig eine Vorratsdatenspeicherung mit einer Speicherdauer von zunächst sechs Monaten einführen will oder ob man tatsächlich abwarten wird, bis es in Brüssel zu einer Evaluierung der Richtlinie kommt.

Egal wie man zur Vorratsdatenspeicherung steht, erscheint es politisch aber in jedem Fall sinnvoll, die anstehende Entscheidung des EuGH abzuwarten. Die kritischen Fragen des EuGH nähren außerdem die Hoffnung, dass er die Richtlinie zumindest nicht gänzlich unbeanstandet lassen wird. Der EuGH könnte die Chance nutzen, sich endlich als Bürgerrechtsgerichtshof zu etablieren.

posted by Stadler at 18:21  

18.11.13

Mit Europarecht gegen die Abhörpraxis des GCHQ?

Porf. Franz C. Mayer geht im Verfassungsblog der interessanten Frage nach, ob gegen die Abhöraktionen des britischen Geheimdienstes GCHQ mit Mitteln des EU-Rechts vorgegangen werden kann.

Mayer sieht zunächst Kerngewährleistungen des Unionsrechts betroffen, die sich u.a. aus Art. 8 der Charta der Grundrechte, aus Art. 16 AEUV und den Richtlinien zum Datenschutz (95/46/EG und 2002/58/EG) ergeben.

Sodann weist Mayer aber auf den Umstand hin, dass diese Kerngewährleistungen die Mitgliedsstaaten häufig gar nicht binden. Darauf, dass das europäische Datenschutzrecht den Bereich Strafverfolgung, innere Sicherheit und Staatsicherheit der Mitgliedsstaaten nicht regelt und insbesondere keine Handhabe gegen die Datenerhebung durch Geheimdienste bietet, hatte ich hier ebenfalls hingewiesen.

Mayer meint gleichwohl, dass diese Bereichsausnahmen des Europarechts für öffentliche und nationale Sicherheit eventuell nicht eingreifen werden, weil die britischen Maßnahmen zu breit, zu unbestimmt und zu ungezielt sein könnten. Sollte es ein diesbezügliches Verfahren vor dem EuGH geben, dürfte auch die Frage zentral sein, ob die europäischen Grundrechte nur die EU-Organe oder auch die Mitgliedsstaaten binden, was nach der Grundrechtecharta allerdings zweifelhaft erscheint.

Das Ganze ist am Ende aber natürlich auch eine politische Frage. Was ist die Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus durch die EU denn überhaupt wert, wenn einzelne Mitgliedsstaaten gleichzeitig in uferloser Art und Weise den Internet- und Telefonverkehr überwachen und anlasslos und massenhaft Daten speichern? Zumal dies, wie wir mittlerweile wissen, durchaus auch zum Zwecke der Polit- und Wirtschaftsspionage geschieht.

Mayer fordert in seinem Beitrag schließlich mit Blick auf das deutsche Recht und die Rolle des BND, dass die sog. „strategische Fernmeldeu?berwachung“ – die in der Tat ein Relikt aus dem Kalten Krieg ist – eineinhalb Jahrzehnte nach der letzten Äußerung des BVerfG auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gehört. Eine Forderung, mit der er bei mir offene Türen einrennt.

Wir brauchen insoweit aber nicht nur eine neue juristische Debatte, sondern vor allen Dingen auch eine gesellschaftliche. Der tatsächliche Umfang der Überwachung durch Geheimdienste war einer breiten Öffentlichkeit bislang nicht bekannt, weil er von der Politik gezielt verschleiert wird und die Medien zu wenig berichtet haben. Es ist deshalb essentiell, die Rolle des BND bei der Überwachung des Internets besser auszuleuchten und kritisch zu hinterfragen.

posted by Stadler at 10:52  

16.11.13

Öffentliche Aufträge an amerikanische Spionageunternehmen?

Die Süddeutsche Zeitung hat am Freitag eine Serie mit dem Titel „Geheimer Krieg“ begonnen, die sich mit den Aktivitäten amerikanischer Geheimdienste und US-Militärs auf deutschem Boden beschäftigt und auch damit, in welchem Umfang private Spionageunternehmen eingebunden werden und wie insoweit die Zusammenarbeit mit bzw. Duldung durch deutsche Behörden und Regierungsstellen ausgestaltet ist.

Davon, dass Geheimdienste ein schmutziges Geschäft betreiben, bin ich seit längerer Zeit überzeugt. Dennoch bin ich von einem Teil dessen was die SZ gerade berichtet, überrascht bis schockiert. Vor allen Dingen, was die Rolle von Privatunternehmen angeht. Der Bericht „Dubioser Partner der Regierung„, der in der Print-Ausgabe den Titel „Berlin, vertrauensselig“ trägt, handelt von dem IT-Unternehmen CSC. Dieses Unternehmen hat laut SZ die CIA bei der Verschleppung von Menschen unterstützt und war hierbei mit einer Tochterfirma auch an der Verschleppung von Khaled el-Masri beteiligt. Die NSA unterstützt der IT-Dienstleister CSC bei deren Spionagetätigkeit. Gerade dieses Unternehmen hat aber auch immer wieder öffentliche Aufträge in Deutschland erhalten und zwar in hochsensiblen Bereichen. In den letzten fünf Jahren hat das Beschaffungsamt des BMI laut SZ drei Rahmenverträge mit der CSC Deutschland Solutions GmbH geschlossen, die Grundlage verschiedener Einzelverträge mit Ministerien waren. Laut SZ testet die CSC den Staatstrojaner des BKA, unterstützte das BMJ bei der Einführung der elektronischen Akte für Bundesgerichte und hat das BMI bei der Einführung des elektronischen Passes beraten. Auch in das DE-Mail-Projekt soll die Firma CSC eingebunden sein.

Ist unsere Bundesregierung tatsächlich so schlecht informiert und blauäugig? Oder nutzt man die zweifelhafte Expertise von CSC in Kenntnis aller Umstände? Jede der beiden Alternativen muss uns Angst machen. Die SZ zeigt mit ihrer Artikelserie die schmutzige und gefährliche Seite der Tätigkeit von Geheimdiensten auf und das ist ein Thema, über das in der Vergangenheit leider viel zu wenig berichtet wurde.

posted by Stadler at 21:16  
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