Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.3.12

Das Europaparlament könnte das Fluggastdatenabkommen noch stoppen

Die EU-Kommission hat sich mit den USA bereits Ende letzten Jahres auf ein Fluggastdatenabkommen geeinigt. Danach sollen die Airlines verpflichtet werden, 19 Einzelinformationen vorab über jeden europäischen Fluggast an die US-Behörden zu übermitteln. Diese Daten sollen in den USA bis zu 5 Jahren in einer aktiven Datenbank und anschließend weitere 10 (!) Jahre in einer „ruhenden Datenbank“ gespeichert werden. Die Daten sollen zwar nach 6 Monaten anonymisiert werden, wobei diese Anonymisierung wieder rückgängig gemacht werden kann, womit letztlich natürlich keine Anonymisierung vorliegt. Die EU-Innenminister haben dem Vorhaben ebenfalls zugestimmt, Deutschland hatte sich trotz rechtsstaatlicher Bedenken nur dazu entschlossen, sich zu enthalten.

Nur das Europaparlament kann das evident rechtswidrige Abkommen noch stoppen. MdEP Jan Philipp Albrecht hat seine Kollegen bereits dazu aufgefordert. Der Digitale Gesellschaft e.V. ruft zusammen mit der europäischen Kampagnenopnr.org dazu auf, eine Online-Aktion gegen das umstrittene Fluggastdatenabkommen zu unterstützen. Schreiben Sie Ihren Abgeordneten!

posted by Stadler at 21:42  

10.3.12

Leider nicht geil

Deichkind, die unlängst mit „Illegale Fans“ einen kontroversen Beitrag zur Filesharing-Diskussion geliefert haben, beklagen sich auf ihrer Facebook-Seite über die Sperrung ihres Videos „Leider geil“ bei YouTube.

Vermutlich steckt dahinter aber nicht unbedingt die GEMA, die in diesen Fällen immer zuerst verdächtigt wird, sondern wohl eher das Major-Label bei dem Deichkind unter Vertrag sind. Wenn man als Künstler derartige Effekte vermeiden will, dann muss man die Dinge eben selbst in die Hand nehmen bzw. diese Fragen mit seiner Plattenfirma regeln.

Deichkind geben sich zwar progressiv, können aber letztlich nicht verbergen, dass sie am Tropf der Musikindustrie hängen. Und das passt irgendwie nicht zu der Haltung, die die Band zur Schau stellt. Trotzdem ist das ein schönes Beispiel für urheberrechtliche Konsequenzen, die von den eigentlichen Urhebern nicht gewollt sind.

posted by Stadler at 22:37  

9.3.12

Analyse des Facebook-Urteils des LG Berlin

Das hier vor einigen Tagen bereits erwähnte Urteil des Landgerichts Berlin mit dem der Facebook FreundeFinder als wettbewerbswidrig und verschiedene Bestimmungen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen als unwirksam qualifiziert wurden, liegt mittlerweile im Volltext vor, weshalb eine genauere Analyse möglich ist.

Die Ausführungen des Gerichts zum FriendFinder sind durchaus erstaunlich. Denn das Gericht stuft den einladenden Nutzer und Facebook als Mittäter einer Direktwerbung ein. Mit anderen Worten: Die Einladungsmail wird vom Gericht als Spam eingestuft und Facebook und der Nutzer spammen gemeinschaftlich. Die Annahme einer Mittätereigenschaft halte ich schon deshalb für problematisch, weil der Nutzer in seiner Person die Voraussetzungen des UWG regelmäßig nicht erfüllt und deshalb als Täter nicht in Frage kommt. Er könnte danach nur Teilnehmer sein. Unabhängig von dieser rechtsdogmatischen Frage muss man aber feststellen, dass Facebook das vom Gericht im Tatbestand dargestellte Prozedere in dieser Form ohnehin nicht mehr praktiziert, weshalb das Urteil in diesem Punkt ohnehin den aktuellen Sachstand nicht mehr abbildet. Die Urteilsbegründung ist an dieser Stelle in ihrer allgemeinen Form generell problematisch, weil man diese Argumentation auf jedes beliebiges Benachrichtigungssystem anwenden könnte.

Die Einschätzung zu den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen teile ich im Ergebnis weitgehend, allerdings nicht durchgehend in der Begründung. Die sog. IP-Lizenz – also die weitreichende Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Facebook durch den Nutzer – sollte man nicht unbedingt an der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG messen. Die dahinterstehende Grundannahme des Gerichts, dass das Urheberrecht die Neigung hat im Zweifel beim Urheber zu verbleiben, führt m.E. allerdings dazu, dass eine Rechtseinräumung, die über ein einfaches, jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht hinausgeht, als überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB anzusehen ist.

Man darf gespannt sein, wie das Kammergericht die Klauseln beurteilen wird, denn dass Facebook Berufung einlegen wird, darf man annehmen.

posted by Stadler at 18:47  

9.3.12

BGH zum Hausverbot für NPD-Funktionär in einem Hotel

Der BGH hat heute (Urteil vom 9. März 2012, Az.: V ZR 115/11) darüber entschieden, ob ein von einem Hotelier ausgesprochenes Hausverbot gegenüber dem NPD-Funktionär Udo Voigt rechtmäßig war.

Der BGH sieht Hausverbote aus politischen Gründen als grundsätzlich von der Privatautonomie gedeckt an. Ein solches Hausverbot verstoße weder gegen das AGG noch gegen Art. 3 Abs. 3 GG.

Das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes gilt nämlich im Verhältnis zwischen Privaten nicht unmittelbar. Im Rahmen der sog. mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte hat eine Abwägung mit den ebenfalls grundgesetzlich geschützten Interessen der Hoteliers stattzufinden, denen der Vorrang einzuräumen ist. Das Verbot, das Hotel nicht zu nutzen, betrifft den Kläger nämlich nur in seiner Freizeitgestaltung. Demgegenüber geht es für die Beklagte um das von ihr zu tragende wirtschaftliche Risiko für das Geschäftskonzept eines Wellnesshotels. Das lässt es gerechtfertigt erscheinen, dem Hotelier die Freiheit einzuräumen, solchen Gästen den Zutritt zu verweigern, von denen er annimmt, der Aufenthalt könne mit Blick auf die von ihnen vertretene politische Auffassung diesem Konzept abträglich sein.

Anders beurteilte der BGH allerdings den Fall, in dem bereits eine Buchungsbestätigung vorlag. In diesem Fall muss das Hotel seine vertragliche Verpflichtung erfüllen.

posted by Stadler at 16:34  

9.3.12

Der (Un)Sinn der De-Mail

Über den Sinn und Zweck des Dienstes De-Mail, mit dem der Gesetzgeber eine sichere Kommunikationsstruktur im Internet schaffen will, ist gerade im Netz kontrovers diskutiert worden. Rechtsanwältin Ann-Karina Wrede hat sich intensiv mit dem Thema befasst und beurteilt das Konzept positiv. Sie hat mir freundlicherweise folgenden Gastbeitrag zur Verfügung gestellt:

Der (Un)Sinn der De-Mail
von Ann-Karina Wrede

Seit der CeBIT ist es amtlich: insgesamt drei Unternehmen dürfen sich nun ganz offiziell „De-Mail-Diensteanbieter“ nennen. Doch obwohl schon viel über das neue Angebot berichtet worden ist, scheint sich der Mehrwert dieser Dienstleistung noch nicht wirklich herumgesprochen zu haben und so hagelt es mal wieder massenhaft Kritik. Wie immer eigentlich, wenn Unwissenheit im Spiel ist…

Die Ausgangslage
Zur Ausgangslage soll hier nur kurz festgestellt werden, dass im gewöhnlichen Unternehmensalltag vertrauliche Unterlagen über das Standard-E-Mail-Protokoll SMTP verschickt werden – und damit ohne die Gewährleistung von Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit und Verfügbarkeit.

(Unter anderem) aufgrund dieser Sicherheitsrisiken wurde im Mai 2011 das De-Mail-Gesetz verabschiedet, welches den rechtlichen Rahmen zur Einführung vertrauenswürdiger De-Mail-Dienste und damit zur sicheren elektronischen Kommunikation schuf. Dies ist im Übrigen der Unterschied zum E-Postbrief, da sich die Post nicht den Vorgaben des De-Mail-G unterworfen hat – was sie inzwischen aber laut welt.de zu überdenken scheint…

Bei der De-Mail also gilt das Motto:

„De-Mail – So einfach wie E-Mail, so sicher wie Papierpost.“

Jedermann (und jede Frau) soll also in der Lage sein, einfach sichere Nachrichten zu verschicken, ohne dass dafür eine besondere Soft- oder Hardware implementiert werden muss.

Die Kritiker
Doch wie immer bei Veränderungen sind die Kritiker nicht weit entfernt. Und so wird kritisiert, was das Zeug hält. Die Anknüpfungspunkte hierfür lassen sich vor allem in den Bereichen

  • der fehlenden Ende-zu-Ende-Verschlüsselung,
  • den Kosten und
  • der insgesamten Sinn(los)igkeit des ganzen Dienstes

finden. Kritisiert wird dabei vor allem von vorgeblich technikaffinen Personen. Diese lassen oft pragmatische Gesichtspunkte außer Acht.

Fehlende Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
Die Kritik bezieht sich auf die vorgenommene Entschlüsselung zur Prüfung von Nachrichten auf Schadsoftware. Fakt ist: Es gibt keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, zumindest nicht als Standardeinstellung. Wer dennoch nicht auf sie verzichten möchte, muss lediglich einen öffentlichen Schlüssel in den Verzeichnisdienst (§ 7 De-Mail-Gesetz) hochladen und kann diesen mit seinem Kommunikationspartner austauschen. Anschließend ist eine durchgängige Ende-zu-Ende-Verschlüsselung möglich, eine Prüfung auf Schadsoftware findet nicht statt. Dies setzt natürlich einen gewissen Aufwand des Nutzers voraus – und sicherlich auch eine gewisse Sensibilität desselbigen. Mit entsprechenden Kurzanleitungen auf den Serviceseiten der Diensteanbieter sollte dies aber selbst für den Durchschnittsverbraucher keine große Hürde darstellen.

Doch auch wenn diese Option nicht genutzt werden sollte und es tatsächlich für einige Sekunden zu einer „Entschlüsselung“ der Nachrichten zur Malewareprüfung kommt, ist es nicht so, dass die Nachrichten in dieser Zeit für jeden (Dritten) frei zugänglich „irgendwo rum liegen“. Tatsächlich befinden sich die Nachrichten während dieser Zeit auf verschlüsselten Festplatten und auch der gesamte Transport findet verschlüsselt statt. Wegen ausgefeilter und abgestufter Rollen- und Berechtigungskonzepte bei den Diensteanbietern ist auch den jeweiligen Mitarbeitern nicht per se ein Mitlesen der Nachrichteninhalte (sprich ein Zugriff auf diese) möglich.

Die Kosten
Die Kosten des Ganzen bilden einen weiteren Kritikpunkt. Denn diese seien zu hoch. Doch vergleicht man die der Mentana oder der Telekom, die etwa um die 39 Cent liegen, stellt man fest, dass dieser Preis noch weit unter dem eines Standardbriefes liegt. Die Versandbestätigung soll etwa 69 Cent extra kosten, was in Summe einen Preis von 1,08 € ausmacht und damit immer noch deutlich unter den Kosten eines entsprechenden Einwurf-Einschreibens von 1,60 € liegt. Dass eine elektronische Nachricht außerdem schneller verschickt sein dürfte als eine Papierpost, dürfte dabei auf der Hand liegen…

Sinn(los)igkeit des ganzen Dienstes
Bliebe also nur noch die Kritik an der gesamten Sinn(los)igkeit des neuen Angebots. Zumindest bei Twitter fallen Hashtags wie #Dummenfang oder #VDS. Doch da scheint noch immer nicht im Bewusstsein der technikaffinen Twitter-Nutzer angekommen zu sein, dass es auch andere Menschen gibt, die nicht so mir-nichts-dir-nichts wissen, wie man Dateien oder E-Mails tatsächlich verschlüsselt – und an dieser Stelle ist nicht der bloße Passwortschutz (= Zugriffschutz) gemeint. Denn tatsächlich weiß der einzelne Nutzer vor dem Rechner oft nicht, was eigentlich der Unterschied zwischen einem Passwortschutz und einer Verschlüsselung ist und schon gar nicht, wie man letztere herstellen kann.

Verschlüsselungen mittels WinZip oder PGP sind in Unternehmen für den „normalen“ Mitarbeiter oft zu kompliziert, unverständlich und überfordernd. Dies wiederum hat oft zur Folge, dass lieber nichts verschlüsselt wird und vertrauliche Unterlagen im Klartext durchs World Wide Web geschickt werden. Dass dies keine wirkliche Lösung sein kann, liegt ebenfalls auf der Hand.

Fazit
Ein gewisses Maß an Skepsis bei Einführung neuer Produkte ist sicherlich sinnvoll, sollte aber den Blick aufs Wesentliche nicht verdecken. Die Einführung der De-Mail ist unter Umständen nicht für alle Unternehmen und vielleicht auch nicht für jede Privatperson die beste Lösung, mit Sicherheit aber ein Schritt in die richtige Richtung zur sicheren elektronischen Kommunikation. Sie bietet den Vorteil, dass keine Implementierung neuer Hard- oder Software notwendig ist und dass sie tatsächlich so einfach zu verschicken ist, wie eine herkömmliche E-Mail.

Darüber hinaus liegt der gesamten Akkreditierung eine mehrstufige Prüfung durch unterschiedliche und unabhängige Sachverständige zugrunde, welche die Einhaltung der gesetzlichen (wozu auch die Einhaltung von Löschfristen gehören) und technischen Anforderungen begutachtet haben.

Kritik ist gut und wichtig, allerdings sollte sie stets konstruktiv und objektiv sein – oder zumindest eine vergleichbare Alternative bieten. Diese ist allerding – zumindest im Moment – nirgends zu finden.

posted by Stadler at 08:29  

8.3.12

LG München I bestätigt Verbot der Veröffentlichung von Auszügen aus „Mein Kampf“

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 08.03.2012 (Az.: 7 O 1533/12) eine einstweilige Verfügung aus dem Januar bestätigt, die es einem britischen Verleger verboten hatte, (kommentierte) Auszüge aus Hitlers „Mein Kampf“ zu veröffentlichen. Ausweislich der Pressemitteilung stützt sich das Gericht auf das Urheberrecht, das nach dem Tod Hitlers auf den Freistaat Bayern übergegangen sein soll.

Ob sich das Landgericht (vertiefter) mit der Frage dieses Rechtsübergangs beschäftigt hat und damit, ob dem Freistaat Bayern nicht im Lichte von Art. 5 GG rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist, lässt die Pressemitteilung nicht erkennen. Ich bin gespannt auf das schriftliche Urteil.

Der Verleger wird aber vermutlich ohnehin Berufung zum OLG einlegen.

posted by Stadler at 16:36  

7.3.12

Welche Leistung soll jetzt eigentlich geschützt werden?

Das vom Koalitionsausschuss vor ein paar Tagen beschlossene Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat für einigen Wirbel gesorgt. Bislang ist allerdings noch völlig unklar, welche verlegerische Leistung der Gesetzgeber schützen will und mit welchen Mitteln. Von dem ursprünglichen Gesetzesvorschlag der Verlage scheint man abgerückt zu sein, denn von einer Abgabe für gewerbliche Internetnutzer ist nicht mehr die Rede.

Im Blog von Springers Chef-Lobbyisten Christoph Keese kann man ergänzend folgendes lesen:

(..) das Leistungsschutzrecht schränkt die Weitergabe von Informationen nicht ein. Das Zitatrecht wird nicht geändert, sondern umgekehrt: Es gilt mit allen bisherigen Bestimmungen auch beim Leistungsschutzrecht. Die Nachricht als solche wird ebenfalls nicht geschützt und wäre auch gar nicht schützbar. Frei bleibt auch der Link.

Sollte das zutreffend sein, frage ich mich allerdings, wofür Suchmaschinenbetreiber und Aggregatoren dann genau bezahlen sollen und unter welchen Voraussetzungen.

Man darf äußerst gespannt sein, wie die Bundesregierung ihr Vorhaben gesetzestechnisch umzusetzen will. Denn es muss etwas geschützt werden, das über das Verwertungsrecht/Nutzungsrecht an einem journalistischen Text hinausgeht. Ansonsten bräuchte man kein Leistungsschutzrecht. Was das aber genau ist und wie man den Schutzumfang definieren will, ist für mich derzeit weiterhin unklar. Es kann eigentlich nur auf den Schutz sog. Snippets hinauslaufen. Wenn die Snippets ebenfalls außen vor bleiben, wie vom CDU-Netzpolitiker Kretschmer gefordert, dann bleibt nichts mehr übrig, was zu regeln wäre. So wie es aussieht, wird es also auf die Snippets hinauslaufen, wie man sie bei Google News derzeit vorfindet. Google wird darauf aber vermutlich mit einer Umgestaltung des Diensts reagieren.

Christoph Keese schreibt in seinem Blog noch etwas sehr Interessantes:

Produkte, die darauf angewiesen sind, Leistungen von Lieferanten kostenlos in Anspruch zu nehmen, sind nicht marktfähig.

Es sind aber doch die Lieferanten (Verlage) selbst, die ihre Produkte freiwillig kostenlos ins Netz stellen. Dass das möglicherweise kein funktionierendes Geschäftsmodell darstellt, kann doch nicht das Problem von Google sein. Wenn man schon vom Markt spricht, dann muss man sich eben auch marktwirtschaftlich verhalten und kann nicht nach dem Staat rufen, der die Spielregeln nur deshalb zugunsten der Verlage verändern soll, weil die nach wie vor kein marktfähiges Konzept gefunden haben.

Oder anders formuliert: Solange der Lieferant freiwillig kostenlos liefert, ist das Produkt von Google natürlich marktfähig.

posted by Stadler at 22:02  

6.3.12

Facebook verstößt gegen deutsches Recht

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 06.03.2012 (Az.: 16 O 551/10) entschieden, dass der FriendFinder von Facebook sowie Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des sozialen Netzwerks gegen deutsches Recht verstoßen. Das geht aus einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband hervor, die die Klage gegen Facebook angestrengt hat. Auch das Landgericht Berlin hat mittlerweile eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Damit ist zudem klargestellt, dass das Landgericht Berlin einen Gerichtsstand in Deutschland sowie die Anwendbarkeit des deutschen Rechts bejaht hat.

Interessant wird die Frage sein, wie Facebook auf die Entscheidung reagiert und wo und wie das Urteil notfalls vollstreckt werden soll. Vermutlich wird Facebook aber zunächst Berufung zum Kammergericht einlegen.

Update:
Der Kollege Carsten Ulbricht hat sich noch etwas ausführlicher mit dem Fall beschäftigt und vertritt u.a. die Ansicht, dass Facebook das Urteil, sollte es rechtskräftig werden, nicht einfach ignorieren kann. Das Urteil wird von der vzbv sicherlich mit den Mitteln des Ordnungsgeldes und ggf. der Ordnungshaft vollstreckt werden, sollte sich Facebook nicht an den Urteilsspruch halten. Auch wenn ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR für ein Unternehmen wie Facebook zunächst noch keine sehr große Keule sein dürfte, wäre eine Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer / Vorstand von Facebook Ireland dann aber doch eine interessante Sache.

posted by Stadler at 17:06  

5.3.12

„B“ für Blogs

Der Medienpolitische Expertenkreis der CDU hat ein neues Eckpunktepapier für eine Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags vorgelegt, dessen Neureglung Ende 2010 überraschend gescheitert war.

Die CDU packt dabei das umstrittene Instrumentarium der Alterskennzeichnung von Websites wieder aus und möchte außerdem auch, dass Blogs ebenfalls labeln, allerdings anders als normale Websites. In dem Papier heißt es:

So sollte neben den Kennzeichnungen der Altersstufen 6, 12, 16 und 18 eine weitere Kennzeichnung hinzukommen: „B“ für Blogs. Eltern sollten bei den Jugendschutz-Programmen das Alter ihrer Kinder einstellen und zusätzlich entscheiden können, ob auch Angebote mit der Blogger-Kennzeichnung auf dem Computer ihrer Kinder angezeigt werden dürfen – unabhängig von der eingestellten Altersstufe.

In Zukunft sollten die Blogger dann eigenverantwortlich die Reputation der Kenn- zeichnung „B“ hochhalten, indem sich die Szene selbst reguliert, z. B. durch das Instrument des „Crowd-Sourcing“. Damit würde ein Vorschlag der Netzcommunity unterstützt werden.

Offenbar hat man die Bedenken der Blogger nicht verstanden. Man hat fast den Eindruck, als müsste die gesamte Diskussion nochmals geführt werden. Positiv zu erwähnen ist allerdings auch, dass sich das Papier eindeutig gegen Netzsperren positioniert.

posted by Stadler at 20:10  

5.3.12

Koalitionsausschuss beschließt Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage

Der Koalitionsausschuss hat gestern die Einführung eines Leistungsschutzrechts zugunsten der Hersteller von Presseerzeugnissen beschlossen. Anders als der Entwurf, den die Verlegerlobby vor einiger Zeit vorgelegt hat, soll aber offenbar keine allgemeine Abgabe bei gewerblichen Nutzern erhoben werden, sondern es sollen (nur) gewerbliche Anbieter wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren bezahlen. Ob das auch Blogger betrifft bleibt abzuwarten, nachdem ein konkreter Gesetzesentwurf noch nicht vorliegt. Da aber sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte mit der Annahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit speziell im Urheberrecht äußerst schnell bei der Hand sind, würde es mich nicht erstaunen, wenn das Vorhaben sehr sehr viele Multipliaktoren betreffen könnte.

Der Wortlaut des Beschlusses belegt einmal mehr, dass man in der Regierungskoalition weder das Internet noch das Urheberrecht verstanden hat. Denn Suchmaschinenbetreiber verbreiten keine Presseerzeugnisse. Es sind einzig und allein die Verlage, die ihre Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich machen und es ist ihre freie Entscheidung dies zu tun. Niemand zwingt sie dazu. Der Koalitionsbeschluss ist also schon im Ansatz verfehlt.

Die Bundesregierung folgt damit einmal mehr nicht den Vorschlägen der Fachwelt, die sich praktisch einhellig gegen ein solches Leistungsschutzrecht ausgesprochen hat, sondern gibt erneut dem Druck der Lobbyisten nach. Auch verfassungsrechtliche Bedenken werden damit ignoriert.

Und weil mir jetzt bestimmt wieder jemand erklären wird, dass das alles aber im Sinne der Urheber sei, wiederhole ich gerne erneut, dass dies nicht der Fall ist und dieses Leistungsschutzrecht die Position freier Journalisten vielmehr weiter schwächen wird.

Es könnte also durchaus sein, dass die Bundesregierung mit ihrem Beschluss, ähnlich wie bei ACTA, bereits die nächste Protestwelle heraufbeschwört.

posted by Stadler at 17:19  
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