Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.3.12

Irreführende Werbung für Internet-Flatrates

Viele sog. Datenflatrates der Mobilfunkanbieter werden nach dem Erreichen eines bestimmten Datenvolumens – oft 500 MB – erheblich gedrosselt. Dennoch bewerben die Anbieter diese eingeschränkten Flatrates vollmundig mit Werbeaussagen wie „unbegrenzt surfen“, „ohne Limit surfen“ oder „grenzenlos surfen“, während man den Hinweis auf die Beschränkung zumeist mit der Lupe suchen muss.

Gegen diese unlautere Werbepraxis von Mobilfunkprovidern hat die Wettbewerbszentrale nunmehr mehrere einstweilige Verfügungen bei verschiedenen Landgerichten erwirkt, wie es in einer Presssemitteilung des Verbands heißt, weil diese Art der Werbung den unzutreffenden Eindruck einer unbegrenzten Flatrate erweckt.

Die Entscheidungen stammen von folgenden Gerichten:
LG Wiesbaden, Beschluss vom 11.01.2012, Az. 11 O 1/12; LG Hannover, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 24 O 4/12; LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2012, Az. 312 O 83/12, n. rkr.; LG Kiel, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 O 18/12, n. rkr.

posted by Stadler at 21:10  

20.3.12

Abmahnkosten in die Slowakei überweisen?

Mandanten haben mir gestern eine Abmahnung einer Anwaltskanzlei „Dr. Kroner & Kollegen“ aus München vorgelegt, die die Vertretung große Musik- (EMI, Sony BMG, Universal, Warner) und Filmkonzerne (Paramount, Dream Works) vorgibt. Als Gegenstand  der Abmahnung wird genannt: „Nutzung Filesharing-Dienste: hier Megaupload“.

In dem Abmahnschreiben wird nicht ausdrücklich die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, sondern lediglich – natürlich im Zuge einer großzügigen vergleichsweisen Einigung – die Überweisung von EUR 146,95 auf ein Konto in der Slowakei.

Das klingt nicht nur komisch, sondern ist es auch. Es gibt nämlich im Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer München keinen Rechtsanwalt Dr. Klaus Kroner. Die Domain „kroner-kollegen.de“, die auf dem durchaus professionell wirkenden Briefkopf genannt ist, ist bei DENIC übrigens sogar registriert. Domaininhaber ist ein „Istvan Nagy“ aus Wien. Bei Eingabe der URL landet man aber zumindest mittlerweile auf einer Umleitungsseite von United Domains.

Bei dieser Abmahnung handelt es sich also ganz offensichtlich um den Versuch eines Betrugs. Der Kollege Dosch hatte bereits gestern über den Fall berichtet.

posted by Stadler at 13:19  

20.3.12

Netzneutralität und Providerpraxis in der EU

Die durch EU-Verordnung geschaffene Behörde BEREC (Body of European Regulators for Electronic Communications) hat der Kommission einen ersten Bericht über Providerpraktiken zum „Traffic Management“ vorgelegt. Der Bericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Blockade von VoIP- und P2P-Traffic üblich ist, wobei die Internettelefonie (VoIP) primär im Mobilfunkbereich blockiert wird, zumeist entsprechend vertraglich vorgesehener Einschränkungen, während der Zugriff auf Peer-To-Peer-Netzwerke vorwiegend im Festnetzbereich beschränkt wird. Sofern ein solcher Blockademechanismus implementiert ist, wird er nach den Erkenntnissen von BEREC zumeist im Wege der Deep-Packet-Inspection (DPI) umgesetzt.

Darüber hinaus hat BEREC eine große Bandbreite weiterer Maßnahmen festgestellt, die unterschiedlich weit verbreitet sind. Hierzu gehört die Drosselung des Streamings ebenso wie die bevorzugte Behandlung bestimmter Services.  Die hierzulande vieldiskutierte Idee der Einführung von Diensteklassen scheint also bereits der Praxis einer ganzen Reihe von Providern zu entsprechen.

Der Bericht der BEREC – bislang ist nur eine Pressemitteilung veröffentlicht – wird die Netzneutralitätsdiskussion vermutlich wieder befeuern. Axel Spieß berichtet im Beck-Blog ergänzend von einem Konsultationsverfahren von BEREC zur Nicht-Diskriminierung.

posted by Stadler at 11:09  

19.3.12

Über das Urheberrecht und Ampeln im Internet

Am vergangenen Freitag habe ich als Zuhörer den Netzkongress der CSU besucht, zumal das Positionspapier des CSU-Netzrates durchaus vielsprechend ist. Und der Hauptredner des Nachmittags Edmund Stoiber war besser als befürchtet, wenngleich er irgendwann den Faden verloren und über Ampeln für das Anklicken von Websites schwadroniert hat. Stoiber zog ganz konkret einen Vergleich zu den Lebensmittelampeln, über deren Einführung man vor einiger Zeit diskutiert hatte. Das weckt entfernte Erinnerungen an den ebenfalls wenig geistreichen Vorschlag einer Kennzeichnung B für Blogs. Dahinter steckt in beiden Fällen ein diffuser regulatorischer Ansatz, dessen Ausgestaltung allerdings im Dunkeln verbleibt. Aber vielleicht ist Edmund Stoiber auch nur der Karl Valentin der Politik und wollte mit einem dadaistischen Einwurf etwas Verwirrung stiften.

Zum Ende seiner Rede (ca. ab Minute 26) hat der Altministerpräsident dann seinen konservativen Faden aber wieder aufgenommen. Denn die vom CSU-Netzrat geforderte, aber noch nicht detailliert skizzierte Reform des Urheberrechts schien Stoiber zu beunruhigen. Er stellte klar, dass es natürlich auch darum gehen müsse, die Urheber zu schützen, nicht zuletzt vor der sektiererischen Piratenpartei. Edmund Stoiber möchte den „Rohstoff Geist“ schützen. Das ist ein Aspekt, der mir ebenfalls sehr am Herzen liegt. Anders als Stoiber glaube ich allerdings, dass man den „Rohstoff Geist“ am effektivsten schützt, indem man für einen möglichst freien Fluss der Informationen und des Wissens sorgt. Der freie Zugang zum Wissen ist nämlich das was eine Informationsgesellschaft nach vorne bringt.  Deshalb wäre gerade im Bildungs- und Wissenschaftsbereich eine stärkere Verbreitung der Idee des Open-Access für den von Stoiber beschworenen Schutz des Rohstoffs Geist in höchstem Maße sinnvoll. Wenn man allerdings immer nur die wirtschaftlichen Interessen der Verlage im Blick hat, tritt dasjenige, was im Sinne der Allgemeinheit ist, schnell in den Hintergrund.

Die Berichterstattung über den Netzkongress der CSU hat außerdem wieder einmal deutlich gemacht, wie Massenmedien funktionieren. Fast alle etablierten Medien von der BILD bis hin zur Süddeutschen haben nämlich aus dem Nebenaspekt der Forderung nach einem Internet-(Staats-)Minister ihre Schlagzeile produziert. Wer vor Ort war, hat natürlich bemerkt, dass das kein inhaltlich zentraler Punkt der Veranstaltung war. Medien erschaffen leider immer noch gezielt Zerrbilder, indem sie aus Nebensächlichkeiten Schlagzeilen machen, anstatt die Menschen sachlich und neutral zu informieren.

 

posted by Stadler at 11:26  

17.3.12

Bundesregierung will Intransparenz bei ACTA beibehalten

Worüber netzpolitik.org gerade berichtet, ist nicht weniger als ein wirkliches Gustostück der Bundesregierung. Denn das Justizministerium verweigert die Einsicht in die dort geführten Akten zu ACTA und die Beantwortung der Frage, wer für die Bundesregierung an den Verhandlungen teilgenommen hat, mit dem Hinweis auf eine drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (sic!).

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht erst Ende des letzten Jahres entschieden, dass das Informationsfreiheitsgesetz für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien gilt. Weil also der Einwand, es sei Regierungshandeln betroffen, nicht mehr zieht, behilft man sich mit einer noch kurioseren Begründung. Die Herausgabe der Informationen würde die öffentliche Sicherheit gefährden, weil in einzelnen Internetforen eine vom sachlichen Regelungsgehalt der Bestimmungen des Abkommens losgelöste, emotionale Diskussion geführt werde, bei der auch ehrverletzende Äußerungen und Drohungen mit Gewalt gegen an ACTA beteiligte Personen ausgesprochen würden.

Eine kontroverse öffentliche Diskussion, bei der zwangsläufig – wie bei jeder Diskussion im Netz – durch ein paar Wenige auch kräftig getrollt wird, soll also die öffentliche Sicherheit gefährden? Wenn diese Begründung bei den Verwaltungsgerichten hält, dann hätte die Bundesregierung den Schlüssel dafür gefunden, wie man das Informationsfreiheitsgesetz nach Belieben aushebeln kann.

Wenn Transparenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt wird, dann haben wir es mit einer Begründungstechnik zu tun, die totalitäre Züge trägt und die der Regierung eines demokratischen Staates unwürdig ist.

posted by Stadler at 20:52  

16.3.12

OLG Hamburg bejaht erneut Haftung von Rapidshare

Das OLG Hamburg hat erneut eine Haftung des Sharehosters Rapidshare für urheberrechstwidrigen Content, der von Nutzern eingestellt worden ist, bejaht. Im Gegensatz hierzu hat das OLG Düsseldorf eine Haftung von Sharehostern bislang abgelehnt. Die Frage liegt mittlerweile auch dem BGH zur Entscheidung vor, der am 12. Juli die Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf mündlich verhandeln wird.

In seiner neuen Entscheidung vom 14.03.2012 (Az. 5 U 87/09) schränkt das OLG Hamburg seine bisherige Rechtsprechung allerdings ein. Der Senat geht davon aus, dass der bloße Upload von urheberrechtswidrigem Content noch nicht ausreichend ist, sondern eine Haftung erst dann eintritt, wenn tatsächlich „Downloadlinks“ im Internet kursieren. Diese Einschränkung ist mit Sicherheit zutreffend, da das bloße Speichern von Musik- oder Filmdateien durch einen Nutzer von der Vorschrift des § 53 UrhG gedeckt sein kann.

Zur Frage der Zumutbarkeit von Prüfpflichten von Rapidshare wird in der Pressemitteilung des OLG Hamburg folgendes ausgeführt:

„Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren.“

Man darf gespannt sein, ob sich das OLG Hamburg in seiner Urteilsbegründung auch mit der neuesten Rechtsprechung des EuGH auseinandersetzt.

Ausweislich der Pressemitteilung verlangt das OLG Hamburg u.a., dass Rapidshare rechtsverletzende Downloadlinks löscht. Das ist bereits deshalb nicht möglich, weil Rapidshare diese Links ja nicht setzt und gar keine Möglichkeit hat, derartige Links zu löschen. Der Sharehoster kann nur Dateien auf seinen Servern löschen. Das OLG Hamburg fordert laut Pressemitteilung offenbar weiterhin, dass durch Rapidshare

„in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde“

Rapidshare soll also im Internet systematisch nach derartigen Downloadlinks suchen, um dann in einem nächsten Schritt den Content auf den eigenen Servern zu löschen. Das erfordert freilich ein aufwendiges Kontroll- und Überwachungssystem, das schwerlich mit § 7 Abs. 2 TMG bzw. Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie vereinbar wäre. Der einzige rechtsdogmatisch saubere Ausweg besteht m.E. darin, Dienste wie Rapidshare nicht mehr als (neutrale) Hoster zu betrachten, weil deren Geschäftsmodell gezielt auf die Begünstigung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist.

Ich bin gespannt auf die diesbezügliche Einschätzung des BGH, zumal der I. Senat in seinen Internet-Versteigerungsfällen ebenfalls eine Auffassung vertreten hat, die aus meiner Sicht weder mit der Rechtsprechung des EuGH noch mit den Vorgaben von § 7 Abs. 2 TMG und Art. 15 Abs. 1 ECRL vereinbar ist.

posted by Stadler at 12:59  

16.3.12

Als „Wirtschaftsdialog“ getarnte Geheimverhandlungen gescheitert

Wenn das Bundeswirtschaftsministerium hinter verschlossenen Türen über die Einführung eines „freiwilligen“ Two-Strike-Modells mit Providern verhandelt, nennt man das Wirtschaftsdialog.

Diese Veranstaltung hatte bereits im Vorfeld für Wirbel gesorgt, weil einige Bürgerrechtsorganisationen wie der AK Zensur und der Digitale Gesellschaft e.V auch auf Nachfrage hin nicht zu der Veranstaltung zugelassen wurden.

Die Bundesregierung versucht also, ähnlich wie einst bei den Netzsperren, Grundrechtseingriffe durch eine freiwillige Selbstverpflichtung der Wirtschaft zu erreichen, was bereits aus verfassungsrechtlicher Sicht in höchstem Maße problematisch ist. Der Staat kann sich nämlich seiner Grundrechtsbindung nicht dadurch entledigen, dass er in das Privatrecht ausweicht bzw. den Grundrechtseingriff Privaten (Providern) überlässt.  Die Nutzung zivilrechtlicher Formen befreit die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte. Das hat das BVerfG erst unlängst in der Fraport-Entscheidung klargestellt.

Dass das Ministerium bei einem solchen Vorhaben zivilgesellschaftliche Gruppen, die auf die Einhaltung der Grundrechte pochen, als Störfaktor betrachtet, ist wenig überraschend. Die Bundesregierung hat offenbar weiterhin nicht verstanden, dass das Zeitalter intransparenter und gleichzeitig rechtsstaatswidriger Geheimverhandlungen zu Ende geht.

Erfreulicherweise sind die als Wirtschaftsdialog bezeichneten Verhandlungen mit den Providern aber gescheitert, wie Heise berichtet. Denn die Internet-Service-Provider haben kein Interesse derartige Wanrhinweismodelle einzuführen, zumal sie wissen, wie die zivilgesellschaftlichen Gruppen hierauf reagieren.

 

posted by Stadler at 10:09  

15.3.12

Das Positionspapier des CSU-Netzrates

Wie einige andere auch, habe ich heute das Positionspapier des Netzrats der CSU gelesen und dort viele Positionen gefunden, die ich teile, die andererseits aber z.T. noch weit von der Mehrheitsmeinung der Union entfernt sind.

Man findet dort ein Plädoyer für ein bereits existierendes Grundrecht auf Internetnutzung, das mit einer Ablehnung von Netzsperren und einem Three-Strikes-Modell einhergeht.

Kritik am geplanten Leistungsschutzrecht für Verleger findet man in dem Papier ebenso wie eine kritische Haltung zu ACTA und eine zumindest zweifelnde zum Thema Vorratsdatenspeicherung.

Unter dem Strich ein durchaus beachtliches Papier, das auch den Willen zeigt, gegen die sicherlich noch überwiegenden Widerstände in der eigenen Partei anzukämpfen.

posted by Stadler at 22:32  

15.3.12

Facebook lässt Amtsrichter bislang abblitzen

Vor einiger Zeit habe ich hier über die Beschlagnahme eines Facebook-Accounts durch einen schwäbischen Jugendrichter berichtet. Facebook hat den Beschluss des Amtsrichters bislang aber offenbar gänzlich ignoriert, wie sich einem Bericht des Reutlinger General-Anzeigers entnehmen lässt.

Der Richter möchte aber offenbar noch nicht aufgeben und hat zum nächsten Termin die Facebook-Lobbyistin Erika Mann geladen.

Das Verfahren zeigt, dass es der deutschen Justiz schwer fällt, Facebook an die Kandare zu nehmen. Bei sozialen Netzwerken, die ihren Sitz in Deutschland haben, ist die Situation übrigens gänzlich anders. Denn die Beschlagnahme von Kommunikation ist nicht ungewöhnlich und anders als bei Facebook auch erfolgreich, weil sich inländische Anbieter nicht einfach richterlichen Anordnungen widersetzen können.

posted by Stadler at 10:48  

14.3.12

Ist das Rippen bei Spotify zulässig?

Der Kollege Dosch hat den vieldiskutierten Start des Streamingportals Spotify zum Anlass genommen, um die Frage zu diskutieren, ob man dort Musik mitschneiden darf. Ein Blick in die Nutzungsbedingungen von Spotify zeigt, dass der Anbieter genau das untersagt. In § 13i heißt es:

„(…) akzeptieren Sie, dass Sie nicht berechtigt sind (…): Teile der Spotify-Anwendersoftware oder des Spotify-Services oder seiner Inhalte (unter anderem einschließlich von Musiktiteln, Bildern und Texten) zu kopieren, zu reproduzieren, zu „rippen”, aufzunehmen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen…“

Ganz ähnlich klingt die Regelung in den Nutzungsbedingungen von YouTube:

„Sie erklären sich damit einverstanden, Zugriff auf Nutzervideos nur in der Form des Streamings und zu keinen anderen Zwecken als der rein persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung, und nur in dem Rahmen zu nehmen, der durch die normale Funktionalität der Dienste vorgegeben und erlaubt ist. „Streaming“ bezeichnet eine gleichzeitige digitale Übertragung des Materials über das Internet durch YouTube auf ein nutzerbetriebenes internetfähiges Endgerät in einer Weise, bei der die Daten für eine Echtzeitansicht bestimmt sind, nicht aber für einen (permanenten oder vorübergehenden) Download, ein Kopieren, ein Speichern oder einen Weitervertrieb durch den Nutzer.“

Streamingportale verbieten ihren Nutzern also das „Rippen“ von Inhalten. Das stellt zunächst eine vertragliche Beschränkung dar, wenn man davon ausgeht, dass die Nutzungsbedingungen wirksam einbezogen worden sind, was zumindest bei Spotify im Rahmen der Registrierung passiert. Urheberrechtlich ergibt sich hieraus meines Erachtens eine Beschränkung der Nutzungsrechte i.S.v. § 31 UrhG auf die Nutzungsart des Streamings. Ein Nutzungsrecht für eine dauerhafte Speicherung wird ausdrücklich nicht eingeräumt.

Die Frage ist jetzt noch die, wie sich diese vertraglich beschränkte Einräumung von Nutzungsbefugnissen auf die Schrankenbestimmung des § 53 UrhG auswirkt, die bekanntlich Kopien zu privaten Zwecken erlaubt. Hierzu muss man wissen, dass § 53 UrhG durchaus auf vertraglichem Wege eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden kann. Dass § 53 UrhG beschränkbar ist, hat der Gesetzgeber zudem auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Privatkopie einschränkende Kopierschutzmaßnahmen in § 95a UrhG zulässt und sogar besonders schützt.

Spotify räumt seinen Nutzern also also nur ein auf das Streaming beschränktes urheberrechtliches Nutzungsrecht ein, weshalb das „Rippen“ von Musik damit nicht nur vertrags- sondern auch urheberrechtswidrig ist. Der Hintergrund der Regelung in den Nutzungsbedingungen von Spotify dürfte allerdings auch der sein, dass Spotify von den Rechteinhabern ebenfalls auf das Streaming beschränkte urheberrechtliche Nutzungsrechte erwirbt, weshalb der Anbieter derartige Beschränkungen zwingend in seine Nutzungsbedingungen aufnehmen muss, da er nicht mehr Rechte an den Nutzer weitergeben kann, als er selbst erworben hat.

 

posted by Stadler at 21:05  
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