Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.3.12

Trotz Account-Beschlagnahme: Facebook gibt Daten nicht heraus

Vor einiger Zeit hatte ich bereits darüber berichtet, dass ein schwäbischer Jugendrichter einen Facebook-Account eines Angeklagten beschlagnahmt und von Facebook die Herausgabe von Kommuniaktionnhalten verlangt hat. Dies hatte Facebook verweigert, weshalb das Gericht die Facebook-Lobbyistin Erika Mann als Zeugin geladen hat.

Die Zeugin hat dann offenbar aber darum gebeten, sie von der Erscheinenspflicht zu entbinden. Dem Gericht ließ sie über einen anwaltlichen Vertreter erklären, dass für die in Deutschland erbrachten Dientleistungen zwar Facebook Irland die verantwortliche Gesellschaft sei, dass aber die Daten gleichwohl auf Servern in den USA gespeichert seien, weshalb eine Beauskunftung nur über die Stellung eines Rechtshilfeersuchen an die USA möglich sei. Denn Facebook Irland sieht sich durch amerikanisches Datenschutzrecht an der Herausgabe der Daten gehindert, wie der Jugendrichter im Termin erläuterte.

Der Amtsrichter hat sich in dem heutigen Termin, in dem er sein Urteil verkündete, dann auch sehr eindeutig und kritisch in Richtung Facebook geäußert, wie der Reutlinger Generalanzeiger berichtet.

 

posted by Stadler at 14:36  

28.3.12

Rapidshare-Urteil des OLG Hamburg jetzt im Volltext

Das Rapidshare-Urteil des OLG Hamburg vom 14.03.2012 (Az.: 5 U 87/09), über das ich hier bereits berichtet hatte, liegt nunmehr im Volltext vor. Wie sich schon der Pressemitteilung entnehmen ließ, ist das OLG von seiner früheren Haltung abgerückt, Rapidshare würde ein Geschäftsmodell betreiben, das ganz allgemein von der Rechtsordnung nicht gebilligt würde. Das ändert freilich am Ergebnis einer Haftung von Rapidshare in Hamburg nichts.

Die Argumentation mit der das OLG Hamburg versucht, Rapidshare umfangreiche Prüf- und Handlungspflichten aufzuerlegen, ist äußerst interessant und macht deutlich, dass man in Hamburg die neuen Entscheidungen des EuGH jedenfalls gelesen hat. Ob hieraus zutreffende Schlussfolgerungen gezogen wurden, ist allerdings eine andere Frage.

Die Prämisse des Senats lautet, dass Rapidshare kein neutraler technischer Dienstleister ist, dem nur eine Vermittlerfunktion zukommt, sondern der vielmehr mit seinem Geschäftsmodell erhebliche Anreize für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen bietet, was das OLG u.a. daran festmacht, dass Rapidshare eine anonmye Nutzung seines Dienstes ermöglicht. Ein Geschäftsmodell, das seinen Nutzern einen derartigen Schutz vor Rechtsverfolgung biete, sei aber nach Ansicht des OLG für die Verfolgung legaler Zwecke weder erforderlich noch zweckmäßig.

Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil das Gesetz in § 13 Abs. 6 TMG Diensteanbietern wie Rapidshare sogar gebietet, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung ihres Dienstes zu ermöglichen. Den Hinweis auf § 13 Abs. 6 TMG verwirft das OLG Hamburg mit der lapidaren Aussage, dass § 13 Abs. 6 TMG unter der Einschränkung der Zumutbarkeit stünde. Insoweit geht es freilich nicht um die Zumutbarkeit gegenüber Dritten (Rechteinhabern), sondern um die Frage, was dem Diensteanbieter zumutbar ist. Das Verbot des § 13 Abs. 6 TMG ist allein begrenzt durch die Zumutbarkeit für den Diensteanbieter. Man sollte außerdem berücksichtigen, dass es sich um eine datenschutzrechtliche Vorschrift handelt. § 13 Abs. 6 TMG konkretisiert nämlich das Gebot der Datensparsamkeit und ist zudem als Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu sehen.

Das OLG Hamburg wirft Rapidshare also letztlich vor, dass es die gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 6 TMG beachtet und nimmt dieses gesetzeskonforme Verhalten als zentralen Anknüpfungspunkt für die Begründung umfangreicher Prüfpflichten. Dass einem Diensteanbieter die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Nachteil gereicht, ist eine durchaus erstaunliche Schlussfolgerung.

Die Zielrichtung der Argumentation des OLG Hamburg ist indes klar. Es wird versucht, Rapidshare nicht als normalen und neutralen Hoster zu qualifizieren, denn andernfalls wäre die Auferlegung weitreichender Prüf- und Überwachungspflichten gerade im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nicht zu rechtfertigen. Deshalb wird Rapidshare mit Onlienmarktplätzen wie eBay gleichgesetzt, wobei man gleichzeitig betont, dass Rapidshare noch weitreichendere Prüf- und Überwachungspflichten trifft als sie der BGH eBay auferlegt hat, weil man bei eBay, so der Senat, schließlich nicht anonym agieren könne. Diese Aussage des OLG Hamburg ist auch sachlich falsch. Bei eBay agieren eine ganze Reihe „privater“ Verkäufer anonym bzw. pseudonym.

Das OLG Hamburg erlegt Rapidshare schließlich – und das wird noch für reichlich Diskussionsstoff sorgen – eine Pflicht zur „Kontrolle von Linksammlungen („Warez-Seiten“)“ auf, wie es im Urteil heißt. Das Gericht spricht insoweit von einer umfassenden Kontrolle von Linkressourcen, bei der auch das jeweilige Umfeld des konkret veröffentlichten Links einzubeziehen sei.

Es wird dann noch besser, weil das OLG Hamburg schließlich sogar von einer „allgemeinen Marktbeobachtungspflicht“ spricht, die Recherchen via Google und eine Überprüfung sozialer Netzwerke wie Facebook und Twitter beinhaltet. Dort müsse Rapidshare mittels geeigneter Suchanfragen überprüfen, ob sich Hinweise auf weitere rechtsverletzende Rapidshare-Links finden lassen.

Diese Rechtsprechung ist dogmatisch nicht überzeugend und in dieser Form auch nicht mit dem TMG und der E-Commerce-Richtlinie in Einklang zu bringen. Die alte Linie des OLG, wonach Rapidshare von vornherein ein zu missbilligendes Geschäftsmodell verfolgt, war zumindest in sich noch halbwegs stimmig.

Die Rechtsunsicherheit wird aber voraussichtlich nicht lange vorhalten, denn der BGH verhandelt bereits im Juli einen parallelen Fall, in dem ebenfalls Rapidshare beklagt ist.

 

posted by Stadler at 20:43  

28.3.12

Rechtspopulistische Tendenzen bei den bayerischen Piraten?

Dass die Piraten – über deren Erfolg sich das Polit-Establishment derzeit wieder einmal wundert – Wirrköpfe anzieht, ist angesichts ihres rasanten Mitgliederwachstums nicht ungewöhnlich.

Dass die Piraten aber auch Wirrköpfe, die bekanntermaßen totalitäre und menschenverachtende Positionen vertreten, mit Funktionen ausstattet, ist allerdings bemerkens- und berichtenswert. Der bayerische Landesvorstand der Piraten hat – übrigens einstimmig – Boris Turovskiy zum Leiter seiner Landesgeschäftsstelle ernannt. Turovskiy war in der Vergangenheit durch eine ganze Reihe von gelinde gesagt fragwürdigen Tweets aufgefallen.

Wer eine „Eine Atombombe und den Gaza-Streifen gibt es nicht mehr“ twittert und sich zudem als Stammleser des Blogs „Politically Incorrect“ und „großer Anhänger“ Henryk M. Broders outet, hat sich eindeutig positioniert. Nicht erst seit Anders Breivik wissen wir, dass es in Europa eine neue Form des Rechtspopulismus gibt, deren Ursprung nicht der Nationalsozialismus ist. Anders als in anderen europäischen Staaten hat sich in Deutschland bislang allerdings noch keine Partei gegründet und etabliert, die diese Strömung vertritt. Eines der deutschen Sprachrohre dieser rechtspopulistischen Strömung ist das Blog „Politcally Incorrect„, das von der Jüdischen Allgemeinen trotz seiner pro-israelischen Ausrichtung als rechtsextrem eingestuft wird. Und diese Einschätzung ist aufgrund der offen islam- und fremdenfeindlichen Haltung des Blogs mehr als gerechtfertigt.

Und hier schließt sich dann auch der Kreis zu Turovskiy, der sich wie gesagt als Stammleser von Politically Incorrect bezeichnet und als großer Anhänger Henryk M. Broders. Der islamfeindliche Journalist Broder muss ebenfalls als Vertreter einer neuen europäischen Rechten gesehen werden. Die Frankfurter Rundschau sieht in Broder neben Thilo Sarrazin gar die lauteste Stimme der Islamophobie in Deutschland.

Wenn man die Tweets Turovskiy in diesem Kontext, in den er sie schließlich selbst gestellt hat, betrachtet, wird seine rechtspopulistische Grundhaltung mehr als offensichtlich. Die im Netz teilweise geäußerten Nazi-Vorwürfe gegen Turovskiy greifen natürlich zu kurz. Diese neuen Rechten sind gerade keine Nazis im klassischen Sinne. Sie sind erklärtermaßen pro-israelisch, was sie von den deutschen Neo-Nazis unterscheidet. Wegen ihrer Islam- und Fremdenfeindlichkeit sind sie andererseits das exakte Gegenteil von freiheitlich-demokratisch. Auch wenn ich nicht glaube, dass die Piraten in größerem Stil von Rechtspopulisten unterwandert sind, hat meine durchaus wohlwollende Haltung gegenüber den (bayerischen) Piraten durch die Entscheidung des Landesvorstandes Turovskiy zum Leiter der Landesgeschäftsstelle zu ernennen, einen Knacks erlitten. Der Versuch des Landesvorsitzenden diese Entscheidung zu rechtfertigen, macht die Sache nicht besser. Offenbar hat man sich beim Landesvorstand auch nicht mit der Frage beschäftigt, in welchen Kontext die Äußerungen Turovskiys einzuordnen sind, weil man ihn offenbar persönlich für sympathisch hält. Gerade aber auch die jüngsten Aussagen Turovskiy auf Twitter – Zitat: „Ja, Antifa sind verpeilte antisemitische Fickerschweine“ – haben mich in meiner Einschätzung bestärkt. In diesem Zusammenhang ist auch der Blogbeitrag von Klaus Peukert lesenswert. Politische Naivität kann man als Entschuldigung ebenfalls nicht durchgehen lassen. Eine Partei, die derartige Tendenzen duldet und verbal auch noch verharmlost, beweist damit nämlich, dass sie nicht dazu in der Lage ist, auf extremistische Haltungen in den eigenen Reihen angemessen zu reagieren.

Der Fairness halber möchte ich noch anmerken, dass ich vor Absendung dieses Blogbeitrags mit dem Landesvorsitzenden der bayerischen Piraten Stefan Körner telefoniert habe, der mich darauf hingewiesen hat, dass die Tätigkeit Turovskyis nicht politischer Natur sei und eher mit der eines Hausmeisters vergleichbar wäre. Möglicherweise wird die Rolle und Bedeutung Turovskyis von mir und anderen in dieser Diskussion also auch überschätzt. Dennoch finde ich, dass gerade eine freiheitlich ausgerichtete Partei sich in anderer Weise mit solchen Mitgliedern auseinandersetzen muss, zumal Turovskiy als Pirat ja auch bloggend und twitternd an der öffentlichen, politischen Diskussion teilnimmt.

posted by Stadler at 16:22  

28.3.12

Schadensersatz wegen Versteigerung eines gefälschten Vertu-Handys bei eBay

Vertu ist ein Hersteller von Nobel-Mobilfunkgeräten, die laut Wikipedia zwischen 4.000 und 80.000 EUR kosten. Ein solches Handy mit einem angeblichen Marktpreis von 24.000 EUR hat der Beklagte eines vom BGH jetzt entschiedenen Verfahrens auf eBay zum Verkauf angeboten und zwar zu einem Startpreis von 1 EUR. Der Kläger hat das Handy schließlich zum Preis von 782 EUR ersteigert. Der Kläger lehnte aber die Annahme des Handys dann ab, weil er der Meinung war, dass es sich um ein Plagiat handelt. Stattdessen hat er den Verkäufer auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe 23.218 EUR – die Differenz zwischen Wert und Kaufpreis – verklagt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, u.a. mit dem Argument, der Vertrag sei sittenwidrig.

Dem ist der BGH mit einem heute verkündeten Urteil (Az.: VIII ZR 244/10) nicht gefolgt und hat die Entscheidungen aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das jetzt zu prüfen hat, ob es sich tatsächlich um ein Original-Handy der Marke Vertu handelt.

Der Bundesgerichtshof geht u.a. davon aus, dass bei einer Internetversteigerung auch bei einem auffälligen Missverhältnis von Preis und Wert nicht unbedingt eine Sittenwidrigkeit vorliegt und der geschlossene Kaufvertrag damit auch nicht als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nichtig, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Von einer solchen Konstellation kann aber nach Ansicht des BGH im Falle einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

Wer gefälschte Markenware bei eBay verkauft, kann also nicht nur mit dem Markeninhaber Ärger bekommen, sondern auch von seinem Käufer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 40/2012 des BGH vom 28.03.2012

posted by Stadler at 13:27  

27.3.12

Wie Facebook gegen das Datenschutzrecht verstößt

Facebook hat vor kurzem eine Timeline (Chronik) eingerichtet, in der die verschiedensten Aktivitäten eines Facebooknutzers öffentlich – oder auch eingeschränkt, wenn man die standardmäßigen Privatsphäreneinstellungen entsprechend abändert – angezeigt werden. Um beobachten zu können, was diese neue Chronik per default so alles preisgibt, habe ich meine Privatsphäreneinstellungen bewusst unverändert gelassen und es ganz gezielt vermieden, irgendeinen Bestätigungsbutton anzuklicken.

Die Preisgabe der Information, dass ich beispielsweise etwas in die Gruppe „Netzpolitik“ poste, erscheint mir naheliegend, zumal ich ja möchte, dass das gelesen wird. Dass in meiner Chronik allerdings auch Einträge erscheinen wie „Thomas hat einen Artikel gelesen.“, einschließlich des Links auf den gelesenen Artikel, ist weniger harmlos. Denn damit steht jedenfalls auch fest, dass Facebook das Verhalten jedes Nutzers vollständig trackt und anschließend bestimmte Aktivitäten in die Chronik (Timeline) des Nutzers einstellt. Im konkreten Beispielsfall hatte ich in der Facebook-Gruppe „Netzpolitik“ auf einen Link geklickt, der zu einem Artikel des britischen Guardian führte.

Die Preisgabe dieser Information ist ohne meine ausdrückliche Einwilligung allerdings datenschutzwidrig und verletzt grundsätzlich auch mein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Denn ehrlich gesagt, möchte ich weder die Allgemeinheit noch meine Facebook-Freunde ständig darüber informieren, was ich online lese. Auch wenn Facebook mittlerweile bei den Privatsphäreneinstellungen relativ viele Möglichkeiten anbietet, lässt sich speziell der genannte Aspekt wohl auch nicht einzeln deaktivieren. Man kann diesen Eintrag nur nachträglich aus der Chronik ausblenden. Wer nur die Einstellung gewählt hat, dass seine Postings öffentlich sein sollen, muss noch lange nicht damit rechnen, dass er damit auch in die Preisgabe der von ihm angeklickten Links einwilligt.

Bereits der Umstand, dass Facebook das gesamte Nutzungsverhalten eines jeden Facebooknutzers lückenlos aufzeichnet, verstößt gegen das Datenschutzrecht und zwar selbst dann, wenn der Nutzer den Datenschutzbestimmungen von Facebook ausdrücklich zugestimmt haben sollte. Denn der Nutzer wird von Facebook erst gar nicht darüber informiert, dass sein gesamtes Nutzungsverhalten lückenlos getrackt wird und damit Bewegungsprofile erstellt werden.

Die Zustimmungserklärung, die Facebook versucht den Nutzern unterzujubeln, entspricht ohnehin nicht den Anforderungen von § 4a BDSG. Das bedeutet, dass kein deutscher Nutzer von Facebook den Datenschutzbestimmungen in rechtswirksamer Weise zustimmen wird oder zugestimmt hat. Das ist allerdings ein Umstand, der Facebook wenig zu kümmern scheint.

Facebook verstößt weiterhin konsequent gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht, an das es allerdings gebunden ist.

posted by Stadler at 11:50  

23.3.12

Strafurteil zu kino.to im Volltext

Das Strafurteil des AG Leipzig vom 21.12.2011 (Az.: 200 Ls 390 Js 184/11) in  Sachen kino.to ist jetzt im Volltext online. Wer sich aufschlussreiche Ausführungen zu der Frage, ob sich auch die Nutzer des Portals strafbar gemacht haben, erwartet, wird allerdings eher enttäuscht.

Eine Passage im Urteil deutet allerdings an, weshalb das Gericht offenbar der Meinung ist, dass sich auch Nutzer strafbar gemacht haben, zumal das Gericht an anderer Stelle darlegt, dass es die Vorschrift des § 44a UrhG nicht für anwendbar hält. Die besagte Passage des Urteils lautet:

Vielmehr sind die bei KINO.TO über Links angebotenen Raubkopien, zwar nicht in jedem Einzelfall, aber in der Masse der Fälle eigens für die Vermarktung über KINO.TO erzeugt und gespeichert worden. Dies ist anhand der regelmäßig in Filmwerken vorangestellten und am Ende angefügten und von KINO.TO bereitgestellten Vor- und Abspannsequenzen deutlich. Dabei handelt es sich nicht um Werbung, sondern um einen Hinweis auf die Verlinkung dieser Raubkopie über KINO.TO. Für den Nutzer war damit offenkundig, dass dieses Angebot nur zur Erlangung über den Link auf KINO.TO bestimmt war. Dem Angeklagten und den anderweitig Verfolgten kam es dabei gerade darauf an, die Exklusivität des Angebots auf KINO.TO zu verdeutlichen. Für den Nutzer wurde dadurch der Eindruck erweckt, Raubkopien von vielen Werken kostenlos zugänglich gemacht zu bekommen, die er anderweitig nicht erhalten kann. Damit unterscheidet sich das Geschäftsmodell von KINO.TO nachhaltig zum Geschäftsmodell „allgemeines Linkportal“. Es wird aus der Sicht des Nutzers nicht einfach nur auf bereits anderweitig öffentlich zugängliche Raubkopien hingewiesen, sondern erst auf der Ebene von KINO.TO findet der urheberrechtlich maßgebliche Akt der Verbreitung des einzelnen verlinkten Vervielfältigungsstücks und der öffentlich Zugänglichmachung statt. Der anonym bleibende Uploader und der austauschbare Filehoster verschwinden in der Wahrnehmung hinter dem Portal  „KINO.TO“.

posted by Stadler at 20:52  

22.3.12

Sven Regener und das Urheberrecht

Seit gestern kursiert ein Interview des Musikers und Schriftstellers Sven Regener – dessen Texte und Musik ich sehr schätze –  das man als Rant oder, wäre es in schriftlicher Form verfasst worden, als Pamphlet bezeichnen muss. Regener lässt mächtig Dampf ab. Er äußert sich zum Thema Urheberrecht und regt sich über Filesharer bzw. die Gesellschaft im Allgemeinen auf und beklagt ihren mangelnden Respekt vor den Künstlern. Auch YouTube, Google und die Piratenpartei bekommen ihr Fett ab.

Die Aufregung kann man in gewisser Weise verstehen, wobei Sven Regener sicherlich zu der Gruppe von Künstlern gehört, die in der glücklichen Lage sind, mit ihrer Musik und ihren Romanen ausreichend zu verdienen. Die Frage, die sich mir stellt ist aber die, ob Regener die Situation – wenn man die Polemik ausklammert – im Kern zutreffend analysiert und ob man deshalb die Aussage Jürgen Kuris „Wo er Recht hat, hat er Recht“ unterschreiben kann.

Was Regener – und mit ihm viele Kreative und Rechteinhaber gerade aus dem Musikbereich – verkennt, ist der Umstand, dass die Musikindustrie über kein gut funktionierendes Geschäftsmodell mehr verfügt, weil man nicht flexibel genug war, das eigene Geschäftsmodell an die neuen Gegegebenheiten anzupassen, obwohl sich hierfür im Laufe der Zeit ausreichend Möglichkeiten geboten haben. Über die Milchmädchenrechnungen der Musikindustrie habe ich vor längerer Zeit bereits ausführlich gebloggt.

Und an dieser Stelle müssten Kreative wie Regener auch erkennen, dass sie zumindest formal durch ein Monopolrecht, das wir Urheberrecht nennen, in einer Art und Weise geschützt werden, wie kaum ein anderer Dienstleister, um den Künstler jetzt mal ganz nüchtern auf den geschäftlichen Aspekt zu reduzieren, was Regener aber ebenfalls macht.

Warum funktioniert das Geschäftsmodell der Musikindustrie also nicht mehr, obwohl es vom Gesetzgeber massiv durch ein weitreichendes Urheberrechtsregime gestützt wird?

Der Erfolg eines jeden Geschäftsmodells hängt entscheidend davon ab, die Wünsche und Bedürfnisse der Kundschaft zu erfüllen. Wem das nicht gelingt, der hat keinen Erfolg im Geschäftsleben. Die Musikindustrie hätte sich in den letzten 15 Jahren immer wieder die Frage stellen müssen, wie die Menschen Musik konsumieren und wie die sich wandelnden Bedürfnisse so befriedigt werden können, dass damit gleichzeitig auch die Labels noch genug verdienen. Für diese Fragestellung hat sich die Musikindustrie, in Gestalt der Major-Labels, aber nie interessiert. Denn ihre durch die Vorstellung des geistigen Eigentums geprägte Haltung war immer die, als Rechteinhaber selbst darüber zu entscheiden, wie die Musik vertrieben und verkauft wird. Der Konument hat das Produkt gefälligst in der Form zu akzeptieren, wie es ihm angeboten wird. Diese Haltung hat zunächst dazu geführt, dass man Ende der 90’er die große Chance verpasst hat, eine eigene Downloadplattform und damit überhaupt erst ein legales Angebot zu schaffen. Aus Sicht des zahlungswilligen Musikkonsumenten gab es viele Jahre lang keinerlei Angebot im Netz. Wer Musik downloaden wollte, musste dies zwangsläufig illegal tun. Eine halbe Generation ist in dem Bewusstsein aufgewachsen, dass es legale Downloadangebote ohnehin nicht gibt.

Es dauerte dann bis zum Jahre 2004 bis sich hieran etwas änderte. Es war aber keineswegs die Musikindustrie, sondern das IT-Unternehmen Apple, das die bis dahin gängige These, dass man im Internet keine Musik verkaufen kann, widerlegt hat. Viele Labels sind aber selbst dieser Entwicklung anfangs nur widerwillig gefolgt. Die Musikindustrie musste förmlich zum Jagen getragen werden. Diese Haltung ist bis heute nicht gänzlich verschwunden, sondern äußerst sich jetzt in einer – allerdings schwindenden – Skepsis gegenüber Streamingplattformen wie Spotify. Auch hat man den Eindruck, dass die Industrie die Notwendigkeit der Ausrichtung an den Bedürfnissen der Kunden immer noch nicht verinnerlicht hat. Viele Nutzer besorgen sich heutzutage zum Beispiel amerikanische Fernseherien schlicht deshalb illegal, weil es in Deutschland keine legalen Angebote gibt. Die Content-Industrie hat es versäumt, der Nachfrage der Kunden ein Angebot gegenüber zu stellen. Der Glaube an die Macht des Urheberrechts und der fortwährende Ruf nach dem Gesetzgeber haben die Branche insgesamt davon abgehalten, sich mit den Bedürfnissen ihrer Kunden zu befassen und die veränderten Umstände als Chance zu begreifen und nicht nur als Bedrohung.

Man wird es allerdings stets hinnehmen müssen – und hier hilft auch kein Gesetzgeber – dass Musik und Filme in gewissem Umfang kopiert und kostenlos weitergegeben werden. Dies war bereits in den 80’er und 90’er Jahren so. An dieser Stelle wage ich sogar die These, dass das Urheberrecht die Musikindustrie zu der Annahme verleitet hat, nicht den Anforderungen der Kunden und des Marktes ausgesetzt zu sein und weiterhin selbst bestimmen zu können, auf welchem Weg Musik verbreitet wird. Ein folgenschwerer Irrtum.

Sven Regener hat in einem Punkt seiner Wutrede aber vermutlich dennoch Recht. Denn der Künstler ist in der Tat der Letzte und wirklich Leidtragende in der Kette. Das ist aber kein Grund dafür, die Musikindustrie zu verteidigen und in den Kanon der allzu populären Kritik an Google & Co. einzustimmen. Die Kritik der Künstler müsste sich konsequenterweise nämlich zuvorderst gegen die Musikindustrie richten, was auch mit der Erkenntnis einher gehen müsste, dass diese Industrie mitnichten die Interessen der Künstler wahrt und vertritt.

Der Ausbruch Regeners zeigt darüber hinaus aber auch keine Lösungsmöglichkeiten auf und passt damit letztlich zu der primär lamentierenden Haltung der Musikindustrie. Auch wenn man noch drei Abkommen wie ACTA beschließt, wird dies die Situation der Kreativen nicht verbessern. Der Ruf nach dem Gesetzgeber hilft lediglich einigen Glücksrittern einer künstlich neu geschaffenen Abmahnindustrie, aber nicht den Urhebern. Es wird auch niemand das Rad der Zeit zurückdrehen, weshalb es künftig nur darum gehen kann unter den gegebenen Bedingungen Geschäftsmodelle zu entwickeln die funktionieren.

posted by Stadler at 16:07  

22.3.12

Zulässigkeit von Ehrverletzungen im Rahmen von Gerichts- und Strafverfahren

Mit Urteil vom 28. Februar 2012 (Az.: VI ZR 79/11) hat der BGH entschieden, dass für Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung, die auf ehrkränkende Äußerungen in einem Gerichtsverfahren bzw. gegenüber Strafverfolgungsbehörden gestützt werden, in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gedient haben oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht wurden.

In den Urteilsgründen führt der Senat u.a. aus:

Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 – VI ZR 14/07, VersR 2008, 357 Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f. mwN; BGH, Urteil vom 9. April 1987 – I ZR 44/85, WRP 1987, 627, 628 – Gegenangriff). Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 – VI ZR 169/91, VersR 1992, 443 mwN; vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, VersR 2005, 277 f.). Vielmehr müssen die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs- noch Widerrufsansprüche geltend machen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 1986 – VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503 mwN.; vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, aaO, S. 278; vom 11. Dezember 2007 – VI ZR 14/07, aaO Rn. 13). Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung.

Der BGH macht dann ergänzend Ausführungen, dazu, dass diese Grundsätze auch für Äußerungen im Rahmen eines Strafverfahrens bzw. für Äußerungen im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige gelten. Der Ehrschutz ist in diesen Fällen zugunsten der Rechtspflege eingeschränkt, weil der Staat bei der Aufklärung von Straftaten darauf angewiesen ist, dass Bürger ihm ihren Verdacht schildern. Gegen einen Bürger der eine Strafanzeige erstattet, bestehen deshalb nach Ansicht des BGH – solange noch keine falsche Verdächtigung im Sinne von § 164 StGB vorliegt – auch keine zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche. Der BGH begründet diese Schlussfolgerung folgendermaßen:

Wer der Staatsanwaltschaft oder der Polizei seinen Verdacht mitteilt, dass ein anderer eine strafbare Handlung begangen habe, berührt zwangsläufig die Ehre des anderen. Das kann ihm nicht verwehrt werden; denn mit der Erstattung der Anzeige übt er ein jedem Staatsbürger zustehendes Recht aus. Die Strafanzeige eines Bürgers liegt darüber hinaus grundsätzlich im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1961 – VI ZR 89/59, aaO; BVerfGE 74, 257, 262). Aus diesen Gründen muss der Anzeigende im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich das vorbringen dürfen, was er nach seinem Ermessen zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält. Den berechtigten Belangen des in seiner Ehre Betroffenen ist durch die Bestimmung des § 164 StGB (falsche Verdächtigung), die Kostenregelung in § 469 StPO für den Fall einer vorsätzlich oder leichtfertig erstatteten unwahren Anzeige sowie die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens hinreichend Rechnung getragen. Für zivilrechtliche Abwehransprüche ist dagegen in aller Regel kein Raum.

posted by Stadler at 10:48  

21.3.12

Die angebliche Wunschliste der Content-Industrie

Die als Wirtschaftsdialog getarnten Geheimverhandlungen zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium, Urheberrechtslobbyisten und Providern, über die ich hier kürzlich bereits berichtet hatte, haben wohl aus gutem Grund hinter verschlossenen Türen stattgefunden. Denn es gab offenbar eine ganz konkrete Agenda, deren frühzeitiges öffentliches Bekanntwerden vermutlich zu einem Aufschrei geführt hätte.

Alvar Freude bloggt beim AK Zensur über einen 10-Punkte-Plan der Content-Industrie, über den auf dem Treffen beim BMWi nicht nur diskutiert, sondern zumindest in Einzelpunkten auch eine Einigung erzielt worden sein soll.

Die Forderungen der Urheberrechtslobbyisten beinhalten u.a. eine längere Speicherung von IP-Adressen durch die Provider, eine Ausweitung des Auskunftsanspruchs gegen Access-Provider auch auf Rechtsverstöße von nichtgewerblichem Ausmaß sowie eine inhaltliche Ausweitung des Auskunftsanspruchs.

Außerdem fordern die Rechteinhaber offenbar eine Impressumspflicht bei selbst eingestellten Inhalten bzw. alternativ eine (volle) Haftung des Portalbetreibers sowie weiterhin ein Two- bzw. Three-Strikes-Modell.

 

posted by Stadler at 15:35  

21.3.12

BGH zum Namensrecht: Landgut Borsig

Der BGH hat mit einem heute im Volltext veröffentlichten Urteil vom 28. September 2011 (Az.: I ZR 188/09) eine äußerst interessante Fragestellung des Namens- und Domainrechts entschieden.

Die Beklagten hatten im Jahr 2000 von der Treuhand das ehemalige Landgut der Familie v. Borsig in Groß Behnitz erworben und benutzen für ihren dort ansässigen Geschäftsbetrieb die Bezeichnung „Landgut Borsig Groß Behnitz“ und haben außerdem die Domain „landgut-borsig.de“ für sich registriert.

Der Kläger ist Namensträger und Nachfahre der Berliner Industriellenfamilie Borsig. Er verlangt von den Beklagten es zu unterlassen, den Namen „Borsig“, insbesondere den Begriff „Landgut Borsig“ zu verwenden und den Domainnamen „landgut-borsig.de“ zu löschen.

Das Landgericht hatte antragsgemäß verurteilt, das Kammergericht einschränkend dahingehend, dass nur die Verwedung der Bezeichnung „Landgut Borsig“ untersagt bleibt.

Diese Entscheidungen hat der BGH aufgehoben und zurückverwiesen.

Die entscheidende Passagen aus dem Urteil des BGH lauten:

Eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs- und Identitätsfunktion kann auch der Bezeichnung eines Gebäudes zukommen, wenn sie im Sprachgebrauch des relevanten Verkehrs zu seiner Benennung anerkannt ist. Da ein berechtigtes Interesse an der Benennung eines Gebäudes mit einer vom Verkehr anerkannten Bezeichnung bestehen kann, entstünde eine nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke, wenn dieser Benennung ein Schutz entsprechend § 12 BGB versagt wäre. Der erforderliche personale Bezug des Namensrechts an einem Gebäude oder Grundstück besteht abhängig von den Umständen des Einzelfalls zum Erbauer, jeweiligen Eigentümer oder einem sonst Berechtigten (vgl. BGH, MDR 1976, 998 – Sternhaus; Krüger-Nieland in Festschrift R. Fischer, 1979, S. 339, 349; H. Lehmann, MuW 1931, 353, 357). Allein dieser jeweils Berechtigte ist befugt, sich auf den mit dem Gebäude oder Grundstück verbundenen Namen zu berufen, um von Dritten gegen die Namensführung erhobene Ansprüche abzuwehren. Diese Befugnis ist von der Berechtigung an dem Gebäude oder Grundstück abhängig, sie ist akzessorisch mit diesem verbunden. Ein Erwerber der Immobilie erlangt deshalb auch die mit ihr im Zeitpunkt des Erwerbs etwa verbundene Befugnis zur entsprechenden Namensführung.

Die Befugnis, den durch Verselbständigung entstandenen Namen eines Gebäudes oder eines Grundstücks zu führen, ist nicht auf eine Verwendung für die Bezeichnung der Liegenschaft beschränkt. Sie kann sich auch auf einen mit der Liegenschaft verbundenen Geschäftsbetrieb und dessen Betreiber erstrecken. (…)

Die Schutzwürdigkeit des Interesses der Beklagten an der Benennung der Liegenschaft als „Landgut Borsig“ setzt jedoch weiter voraus, dass diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten entsprechend ihrer Behauptung im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs üblich war. Denn solange das nicht der Fall ist, fehlt der Bezeichnung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs- und Identitätsfunktion, die eine entsprechende Anwendung des § 12 BGB rechtfertigen kann.

Für ein Landgut kommt es dabei in erster Linie auf den Sprachgebrauch in der Gegend an, in der es belegen ist. In Anlehnung an die für die Verkehrsgeltung im Markenrecht geltenden Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 38 = WRP 2008, 1319 EROS; Fezer aaO § 4 MarkenG Rn. 122 f.) reicht es insoweit aus, wenn ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise ein Gebäude in entsprechender Weise benennt. Zum Nachweis der Üblichkeit der Benennung bei einem Gebäude genügt es aber auch, wenn die entsprechende Bezeichnung in wissenschaftlichen oder amtlichen Veröffentlichungen oder öffentlichen Registern mit einer gewissen Häufigkeit verwendet wird.

Das Berufungsgericht hat unter Verletzung von § 286 ZPO keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Bezeichnung „Landgut Borsig“ für die Liegenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme in den relevanten Verkehrskreisen üblich war.

 

posted by Stadler at 13:23  
« Vorherige Seite — Nächste Seite »