Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.3.12

Schadensersatz wegen Versteigerung eines gefälschten Vertu-Handys bei eBay

Vertu ist ein Hersteller von Nobel-Mobilfunkgeräten, die laut Wikipedia zwischen 4.000 und 80.000 EUR kosten. Ein solches Handy mit einem angeblichen Marktpreis von 24.000 EUR hat der Beklagte eines vom BGH jetzt entschiedenen Verfahrens auf eBay zum Verkauf angeboten und zwar zu einem Startpreis von 1 EUR. Der Kläger hat das Handy schließlich zum Preis von 782 EUR ersteigert. Der Kläger lehnte aber die Annahme des Handys dann ab, weil er der Meinung war, dass es sich um ein Plagiat handelt. Stattdessen hat er den Verkäufer auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe 23.218 EUR – die Differenz zwischen Wert und Kaufpreis – verklagt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, u.a. mit dem Argument, der Vertrag sei sittenwidrig.

Dem ist der BGH mit einem heute verkündeten Urteil (Az.: VIII ZR 244/10) nicht gefolgt und hat die Entscheidungen aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das jetzt zu prüfen hat, ob es sich tatsächlich um ein Original-Handy der Marke Vertu handelt.

Der Bundesgerichtshof geht u.a. davon aus, dass bei einer Internetversteigerung auch bei einem auffälligen Missverhältnis von Preis und Wert nicht unbedingt eine Sittenwidrigkeit vorliegt und der geschlossene Kaufvertrag damit auch nicht als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nichtig, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Von einer solchen Konstellation kann aber nach Ansicht des BGH im Falle einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

Wer gefälschte Markenware bei eBay verkauft, kann also nicht nur mit dem Markeninhaber Ärger bekommen, sondern auch von seinem Käufer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 40/2012 des BGH vom 28.03.2012

posted by Stadler at 13:27  

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