Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.4.12

Wir müssen wieder über das Urhebervertragsrecht reden

Einer der Tatort-Autoren, die den offenen Brief an die Grünen, Piraten, Linken und die Netzgemeinde verfasst haben, legt im Interview mit der Zeit nochmals nach. Schon bei der Lektüre des offenen Briefs habe ich mir gedacht, dass der Angriff der Drehbuchautoren speziell auf das Max Planck Institut außerordentlich töricht ist und augenscheinlich von großer Ahnungslosigkeit zeugt. Denn gerade das MPI hatte sich Ende der 90’er Jahre für eine Regelung des Urhebervertragsrechts stark gemacht, die die Situation gerade der Autoren nachhaltig verbessert hätte. Kernpunkt war der gesetzliche Anspruch auf eine  angemessene Vergütung. Es gab dann hierzu auch 2001 einen ersten durchaus vielversprechenden Referentenentwurf des BMJ. Aber dann traten die Lobbyisten der Verlagsbranche, aber auch von ARD und ZDF auf den Plan und die geplante Regelung konnte letztlich nur noch in stark abgeschwächter Form in Kraft treten.

Nach dem ursprünglichen Entwurf hatten die Urheber – letztlich unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung – Anspruch auf eine nach Art und Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung und auf die zu ihrer Geltendmachung erforderlichen Auskünfte. Bei einer Dauernutzungen sollte auch dauerhaft und wiederholt Vergütung bezahlt werden. Diese Idee hat in der endgültigen gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag mehr gefunden, auch wenn das Gesetz in § 32 UrhG dennoch einen Anspruch auf angemessene Vergütung postuliert. Dass die geltende gesetzliche Regelung nicht funktioniert, zeigt schon der Umstand, dass die unangemessenen Total-Buy-Out-Verträge immer noch branchenüblich sind, auch wenn die Rechtsprechung diese immer häufiger beanstandet.

In dem oben angesprochenen Interview mit der Zeit spricht der Drehbuchautor Jochen Greve zunächst davon, dass die Kreativen dringend eine Reform des Urheberrechts bräuchten, mit der sie etwas anfangen könnten. Und vielleicht müssen wir genau an diesem Punkt ansetzen. Was die wirtschaftliche Situation der Urheber, zumindest der Autoren, nachhaltig verbessern würde, ist nicht das ACTA-Abkommen, sondern eine verbesserte gesetzliche Regelung des Urhebervertragsrechts.

Vielleicht sollten also gerade diejenigen Kräfte und Parteien die von den Tatort-Autoren so heftig kritisiert wurden, den Spieß einfach umdrehen und die Initiative ergreifen. Man könnte vielen Kreativen helfen, indem man an die Vorschläge zum Urhebervertragsrecht aus den Jahren 2000/2001 anknüpft, deren Umsetzung damals am Lobbyismus von Verlagen und Sendern gescheitert ist. Denn speziell den Autoren geht es nicht deshalb schlecht, weil es im Internet eine Gratiskultur gibt, sondern weil sie von ihren Auftraggebern nicht angemessen bezahlt werden. Da die Regelungen, die im Jahre 2002 im Urheberrvertragsrecht letztendlich geschaffen wurden, in der Praxis nicht bzw. unzureichend funktionieren, erscheint es mir sinnvoll, diese Diskussion wieder zu eröffenen und (erneut) eine Stärkung der Position der Urheber durch Schaffung weiterreichender Regelungen zum Urhebervertragsrecht zu fordern. Dies auch als Anregung an die Parteien, die derzeit ja alle über das Urheberrecht diskutieren.

posted by Stadler at 09:48  

4.4.12

Keine kostenpflichtige Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme?

Auf manchen Websites liest man den Hinweis, dass einer kostenpflichtigen Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme widersprochen wird oder eine solche Abmahnung als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen wird.

Dieser Hinweis wirkt tatsächlich, allerdings anders als sich die betreffenden Seitenbetreiber das wohl vorgestellt haben. Das OLG Hamm hat entschieden (Urteil vom 31.01.2012, Az.: I-4 U 169/11), dass derjenige, der einen solchen Hinweis auf seiner Website angebracht hat, sich treuwidrig verhält, wenn er seinerseits einen Wettbewerber sofort kostenpflichtig abmahnt, ohne den Abgemahnten vorher formlos kontaktiert zu haben. Das OLG Hamm führt in seiner Entscheidung aus:

Darauf kommt aber nicht entscheidend an, weil die Abmahnung hier nicht berechtigt war, weil sie –jedenfalls so- auch im Hinblick auf die Erstattung von Anwaltskosten nicht erforderlich gewesen wäre, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Bereits ein Vorabkontakt durch die Klägerin selbst hätte hier ausgereicht, um eine förmliche Abmahnung durch einen Anwalt und den damit verbundenen Anfall von erheblichen Kosten ebenso zu vermeiden wie ein gerichtliches Verfahren. Zwar stellt § 12 Abs. 1 UWG nicht nur klar, dass der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte Mitbewerber grundsätzlich nicht nur sofort abmahnen kann, sondern auch abmahnen soll, um ein gerichtliches Verfahren möglichst zu vermeiden. Ein kleines Unternehmen, das über keine eigene Rechtsabteilung verfügt, kann die Abmahnung auch grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt aussprechen lassen. Das ändert aber nichts daran, dass Mitbewerber im Einzelfall vereinbaren können, vor einer formellen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt miteinander Kontakt aufzunehmen und auf ein aus Sicht eines Mitbewerbers als wettbewerbswidrig angesehenes und zu unterlassenes Verhalten hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, das Verhalten ohne den Anfall weiterer Folgekosten sofort einzustellen. Solche Absprachen sind dem Senat schon wiederholt in anderen Fällen bekannt geworden. Zwar haben die Parteien hier eine Vereinbarung solcher Art unstreitig nicht getroffen. Einem Erstattungsanspruch der Klägerin steht hier aber der Grundsatz von Treu und Glauben im Hinblick auf ein widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB) entgegen. Der Grundsatz ist hier anwendbar, weil jedenfalls nach dem Klägervortrag eine durch einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten entstandene Rechtsbeziehung als rechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung gilt in diesem Bereich des Wettbewerbsrechts, dass sich aus § 242 BGB sogar Handlungspflichten, nämlich eine Verpflichtung zur Antwort und zu einem Hinweis auf eine eventuelle Drittunterwerfung ergeben können (vgl. BGH GRUR 1987,54, 55 -Aufklärungspflicht des Abgemahnten, BGH GRUR 1990,381 -Antwortpflicht des Abgemahnten, Senat 4 U 64 / 10 – Aufklärungspflicht des Hingewiesenen). Die Klägerin muss sich deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob im Rahmen dieser Sonderverbindung eine solche Absprache getroffen worden wäre, weil ihr Verhalten ansonsten einen unauflösbaren Selbstwiderspruch darstellen würde.

Der von einem solchen Hinweis eigentlich beabsichtige Effekt, nämlich die Vermeidung kostenpflichtiger Abmahnungen, tritt freilich nicht ein. Denn an diesen Appell ist niemand gebunden, weil sowohl die Rechtsprechung als auch das Gesetz eine kostenpflichtige Abmahnung grundsätzlich als angemessene Reaktion auf einen Rechtsverstoß ansehen.

posted by Stadler at 16:51  

4.4.12

Doch keine Erpresserfreiheit

Das OLG München hat den Freispruch eines Journalisten aufgehoben, der den Schauspieler Ottfried Fischer genötigt und so zu einer Exklusiv-Story für die BILD bewegt haben soll.

Unter dem Titel „Die Grenzen der Pressefreiheit“ habe ich nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils erläutert, warum ich den Freispruch nach Lage der Dinge für falsch halte. Das OLG München hat das freisprechende Urteil gestern aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. In der mündlichen Verhandlung hatte das Oberlandesgericht seine Entscheidung damit begründet, dass es die Urteilsbegründung des Landgerichts für lückenhaft und widersprüchlich halte. Ob es nun zu einer Verurteilung kommt, steht damit aber noch nicht fest. Das OLG hatte eine Verurteilung in der mündlichen Urteilsbegründung als zumindest möglich bezeichnet.

posted by Stadler at 08:32  

3.4.12

Haftungsrisiko offenes W-LAN

Die dpa hat heute darüber berichtet, dass Filesharing-Abmahnungen das Geschäftsmodell von Gaststätten bedroht, die offenes W-LAN anbieten. In dem Text wird u.a. auch Rechtsanwalt Kornmeier mit der Aussage zitiert, dass er den Wirten die W-LANs betreiben, empfiehlt, eine Anmeldung mit persönlichen Daten wie etwa einer Kreditkarte vorzusehen. Abgesehen davon, dass ein solches Angebot viele Gäste vermutlich eher abschrecken würde, ist dieser Vorschlag auch rechtlich fragwürdig, denn dies würde letztlich zu einer Art privaten Vorratsdatenspeicherung führen, was sicherlich ganz im Interesse der Rechteinhaber und ihrer Anwälte wäre, allerdings wohl nicht in Einklang mit dem Gesetz steht. Denn eine solche Datenerhebung ist nur dann zulässig, wenn sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erforderlich ist (§ 95 TKG), was bei kostenlosen Angeboten schwer zu begründen sein dürfte.

Die Betreiber kostenloser W-LANs – wie sie in Hotels und Gaststätten durchaus üblich sind – dürfen nach dem Gesetz  eigentlich gar keine Daten ihrer Nutzer erfassen, sollen aber, wenn es nach den Abmahnkanzleien geht, dennoch haften. Weshalb die Annahme einer solchen Haftung von Gatsronomen und Hoteliers rechtlich verfehlt ist, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert.

posted by Stadler at 20:44  

3.4.12

EGMR zur „negativen Meinungsfreiheit“

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich heute (Urteil vom 03.04.2012, Az.: 41723/06) mit der Frage der negativen Meinungsfreiheit („negative right to freedom of expression“) befasst.

Ein Hoschulprofessor der Universität Göteborg wollte feststellen lassen, dass die Herausgabe von von ihm stammenden Forschungsergebnissen an andere Wissenschaftler u.a. sein Recht auf negative Meinungsfreiheit verletzt. Hintergrund war eine Geheimhaltungsverpflichtung, die der Professor gegenüber den Eltern der an seiner Studie beteiligten Kinder abgegeben hatte. Durch die Herausgabe musste der Wissenschaftler sein Geheimhaltungsversprechen brechen. Der EGMR hat entschieden, dass die Herausgabe der Forschungsergebnisse durch die Universität weder die Rechte des Wissenschaftlers aus Art. 8 MRK auf Achtung der Vertraulichkeit von Informationen noch das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 10 MRK) verletzt.

Der Gerichtshof hat es ausdrücklich offen gelassen, ob ein Recht auf negative Meinungsfreiheit überhaupt anzuerkennen ist und hat darauf hingewiesen, dass man diese Frage in einem geeigneten Fall klären müsse. Im vorliegenden Fall hält er aber das Recht auf Meinungsfreiheit gar nicht für betroffen. Auch den vom Kläger angestellten Vergleich zum Informantenschutz von Journalisten hielt der Gerichtshof nicht für zutreffend.

 

 

posted by Stadler at 17:55  

3.4.12

Zucker im Tank

Gegen den als Vertreter von Abofallenbetreibern bekannt gewordenen Rechtsanwalt Olaf Tank hatte die Staatsanwaltschaft Darmstadt bereits im letzten Jahr Anklage wegen gewerbsmäßigen Betrugs erhoben. Dieses Verfahren wurde zwischenzeitlich vom Gericht auch eröffnet.

Tank hat aber auch noch andernorts gewaltigen Ärger mit der Justiz, wie sich einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger entnehmen lässt.

Die Staatsanwaltschaft Landshut hat in einem Ermittlungsverfahren gegen Tank wegen Betrugs Vermögensgegenstände gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Grundlage ist ein sog. dinglicher Arrests, den das Landgericht Landshut zuvor gegen Tank verhängt hatte.

Durch die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahme und ihre Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 111e Abs. 4 StPO soll den Tatverletzten die Möglichkeit gegeben werden, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Auch Udo Vetter berichtet in seinem lawblog über den Fall.

posted by Stadler at 14:46  

2.4.12

Liebe Blogger, wer publizieren will, der muss auch den Druck aushalten

Blogger sollen sich nicht so anstellen, sagt der Kollege David Ziegelmayer in einem Beitrag für die LTO sinngemäß und meint, dass Blogger keine Narrenfreiheit hätten und, dass derjenige der publizieren will, den Abmahndruck der auf ihm lastet, schlicht ertragen muss. Blogger müssen laut Ziegelmayer, wie Presseunternehmen auch, mit dem Druck berechtigter und unberechtigter äußerungsrechtlicher Ansprüche leben lernen.

Ziegelmayer erläutert seine Thesen am Beispiel des Forenbetreibers Mike Frison, der für sich das sog. Laienprivileg in Anspuch nimmt und diesbezüglich auch Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Die Verfassungsbeschwerde von Frison mag unzulässig sein, die generelle Frage, ob ein Blogger wie ein Presseunternehmen haftet oder nicht, bleibt dennoch relevant.

Es geht m.E. aber hier nicht nur um die Frage nach dem Laienprivileg, sondern gerade auch darum, wie man die sog. Verbreiterhaftung fasst und definiert. BGH und Bundesverfassungsgericht differenzieren in ihrer Rechtsprechung zwischen der Verbreiterhaftung einerseits und dem Zueigenmachen fremder Meinungen und Tatsachen andererseits. Wenn die Presse fremden Äußerung – selbst z.B. im Rahmen eines Interviews – nur verbreitet, dann führt das nicht per se zu einer Haftung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH muss das Presseorgan vielmehr zusätzlich Sorgfaltspflichten verletzt haben, wobei die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden dürfen, um den vom Grundgesetz geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren. Die Auferlegung uneingeschränkter Sorgfaltspflichten lehnt das BVerfG expressis verbis ab. In einer neueren Entscheidung des BVerfG heißt es wörtlich:

Dabei ist die Presse in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl.BVerfGE 12, 113 <130>; 85, 1 <22>; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2003 – 1 BvR 2243/02 – NJW 2004, S. 589 <590>). Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2003 – 1 BvR 2243/02 – NJW 2004, S. 589).

Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der BGH haben damit in sehr eindeutiger Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass auch in den Fällen einer (intellektuellen) Verbreitung fremder Meinungen und Tatsachen gerade keine uneingeschränkte Haftung des Verbreitenden besteht. Zudem hat das Verfassungsgericht deutlich gemacht, dass die Haftung Privater weniger weit reicht als die der Presse.

Die spannende Frage ist also zunächst die, ob ein Blogger als Privater betrachtet werden muss oder doch als Presseorgan. Dann müsste er konsequenterweise aber auch sämtliche Presseprivilegien genießen, die das Recht vorsieht. Ich tendiere dazu, zumindest den nicht kommerziellen Bloggern und Forenbetreibern nicht dieselben Sorgfaltspflichten aufzuerlegen wie der Presse.

Selbst für die Presse gilt aber nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, dass die Fachgerichte gehalten sind, bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die bei der Verbreitung einer fremden Äußerung auferlegt werden, die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen.

Die Instanzgerichte – speziell die in Hamburg und Köln – sind allerdings nicht annähernd so meinungsfreundlich wie es die Rechtsprechung aus Karlsruhe vorgibt. Das führt immer wieder dazu, dass Gerichte zur Unterlassung von Verhaltensweisen verurteilen, die manchmal mehr, manchmal weniger eindeutig zulässig sind.

In zwei Punkten möchte ich dem Beitrag Ziegelmayers außerdem widersprechen. Die Abgabe einer einfachen – also nicht strafbewehrten – Unterlassungserklärung beseitigt auch bei Forenbetreibern zumindest nach Ansicht einiger Gerichte die sog. Wiederholungsgefahr gerade nicht. Solange man keine strafbewehrte Unterlassungserkläung abgegeben hat, besteht also weiterhin die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage.

Und auch die Ansicht, das Löschen bestimmter Einträge würde nur den Stolz kosten, vermag ich nicht zu teilen. Sobald unter den Bloggern eine allgemeine Stimmung dergestalt herrscht, dass man aus Angst vor erheblichen Kosten im Zweifel löscht, verschwinden auf diesem Weg eine ganze Menge an zulässigen Inhalten aus dem Netz. Und dieses Ergebnis führt dazu, dass der von Art. 5 GG geschützte Kommunikationsprozess eingeschnürt wird und damit genau zu den „Chilling Effects“ die nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zu vermeiden sind.

posted by Stadler at 16:37  

30.3.12

Sollen Blogger auch auf das Leistungsschutzrecht der Verlage zahlen?

Sollte das geplante Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte tatsächlich auch Blogger ins Visier nehmen, wie Christiane Schulzki-Haddouti schreibt, dann kan sich die Politik sicher sein, dass der ACTA-Protest nur ein laues Lüftchen gewesen ist, gemessen an dem, was dann kommen wird.

Schulzki-Haddouti berichtet, unter Berufung auf die Abgeordnete Petra Sitte, über eine nichtöffentliche Anhörung im Unterausschuss Neue Medien des Bundestages, in der Staatssekretär Max Stadler erläutert hat, dass gewerbliche bzw. gewerbsmäßige Blogs ebenfalls einbezogen werden sollen. Nachdem die Rechtsprechung erfahrungsgemäß dazu neigt, den Begriff der Gewerbsmäßigkeit relativ großzügig auszulegen, könnte das zahlreiche Blogger betreffen. Hier stellt sich dann natürlich die Frage der konkreten Ausgestaltung, denn das Ganze kann ja auch keine Exklusivveranstaltung und Einbahnstraße zugunsten klassischer Verleger sein. Dieses Blog wird – so behaupte ich mal – ebenso oft in (Online-)Zeitungen als Referenz genannt, wie ich umgekehrt auf etablierte Medien verweise. Dieser Logik folgend müsste sich ein Blogger dann ebenso bei der Verwertungsgesellschaft anmelden können, um anschließend Zahlungen von News-Aggregatoren (Zeitungen, Presseagenturen) zu erhalten. Ob man sich der Konsequenz schon bewusst, dass die Verlage sowohl Zahlungsempfänger als auch Zahlender sein könnten, ist mir nicht klar. Viele etablierte Medien bedienen sich schließlich mittlerweile gerne und reichlich in den Blogs.

 

posted by Stadler at 15:23  

30.3.12

Das Pamphlet der Tatort-Autoren

Auf Twitter wurde ich gestern mehrfach dafür kritisiert, dass ich (als Anwalt) den offenen Brief der Tatort-Autoren zum Urheberrecht als Pamphlet bezeichnet habe, was der ein oder andere offenbar als unsachlich empfunden hat. Ich frage mich allerdings ganz ernsthaft, als was man den Brief sonst bezeichnen soll? Ein Text, der seinen (vermeintlichen) Gegnern Lebenslügen und Demagogie vorwirft, kann nicht nur, sondern muss als das bezeichnet werden was er ist, nämlich eine Schmähschrift. Das halte ich geradezu für ein Gebot der Sachlichkeit. Die Wahl dieses Stilmittels ist natürlich gänzlich legitim. Jeder kann seine Position so polemisch und pointiert vertreten wie er will. Wer allerdings eine Sachdiskussion in Gang setzen möchte, sollte sich vielleicht aber doch einer anderen Wortwahl bedienen und darf sich dann auch nicht wundern, wenn anschließend in ähnlich pointierter, wenngleich in sprachlich überzeugenderer Art und Weise reagiert wird.

Wer die Sachdiskussion sucht, kann nicht umhin, sich zunächst mit den sachlichen Fehlern des Texts der Krimiautoren zu befassen, die man auch und gerade angesichts der Wahl des Instruments der Polemik besser vermieden hätte.

Bereits im ersten Absatz wird der schlechten Situation der Urheber, der Protest der Netzgemeinde gegen Netzsperren und Vorratsdatenspeicherung gegenübergestellt. Nun besteht allerdings zwischen der Vorratsdatenspeicherung und der Urheberrechtsdiskussion keinerlei Zusammenhang, denn die Vorratsdatenspeicherung ist ein Instrumentarium zur Aufklärung schwerer Straftaten, zu denen Urheberrechtsverstöße regelmäßig nicht gehören. Die auf Vorrat gespeicherten Daten können schließlich auch nicht zur zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen herangezogen werden. Es wäre an dieser Stelle nachvollziehbar gewesen, wenn man die Diskussion um ACTA angeführt hätte, aber die Vorratsdatenspeicherung ist als Beispiel denkbar unpassend. Ähnliches gilt auch für die Netzsperrendiskussion, die sich in Deutschland im Kern um das Zugangserschwerungsgesetz drehte, das ebenfalls keine Urheberrechtsfragen zum Gegenstand hatte.

Im Text der Tatort-Autoren heißt es dann weiter, Artikel 27 der Menschenrechte postuliere den Schutz des Urhebers als Eigentümer seiner Werke. Gemeint ist damit wohl Art. 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dessen Abs. 2 lautet:

„Jeder hat das Recht auf Schutz der sittlichen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.“

Von geistigem Eigentum steht da freilich nichts, sondern nur vom Schutz sittlicher und materieller Interessen. In Art. 27 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es allerdings in der Tat:

„Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben“

Es gibt also insoweit tatsächlich zwei unterschiedliche Rechtspositionen, die beide den Schutz als Menschenrecht genießen und die fraglos in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. Das ist freilich nichts Besonderes, denn die Grund- und Menschenrechte unterschiedlicher Personen und Gruppen stehen sehr häufig in Konflikt miteinander. Es ist die Aufgabe der Rechtsordnung sich hier um einen fairen und angemessenen Ausgleich zu bemühen. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf möglichst freien Zugang zu Geisteswerken einerseits und den wirtschaftlichen Interessen der Urheber – oder vielmehr der hinter ihnen stehenden Verwertungsindustrie – andererseits ist also keine Lebenslüge, sondern eher eine Lebenstatsache, der man mit etwas weniger Ignoranz gegenübertreten sollte. Denn, dass beispielsweise das aktuelle Urheberrecht gerade auch im Bereich der Bildung und Forschung hemmend wirkt, lässt sich anhand zahlreicher Praxisbeispiele nachweisen. Und natürlich geht es in diesem Bereich auch – und hier ist den Krimiautoren deutlich zu widersprechen – um die Frage eines offenen und u.U. kostenlosen Zugangs.

Dieser Aspekt leitet über zu der Textpassage, in der die Autoren formulieren:

„Dieses Recht wird nicht nur frontal angegriffen und infrage gestellt, neuerdings schicken gerade die Grünen gerne von Google alimentierte Initiativen wie collaboratory, Alexander-von-Humboldt-Institut oder auch das (vormalige) Max-Plank-Institut für geistiges Eigentum vor, die angeblich völlig autonom und unabhängig eine neue Rechtsgrundlage suchen würden – im sogenannten Immaterialgüter-Recht.“

An dieser Stelle fällt es mir zugegebenermaßen etwas schwer nicht in Polemik zu verfallen. Der Kollege Lehofer hat auf Twitter geschrieben, dass 51 Tatort-Autoren vielleicht nicht wissen müssen, wie man Max Planck schreibt oder was Immaterialgüterrechte sind. Aber gerade deshalb hätte ihnen ein etwas leiseres Auftreten gut zu Gesicht gestanden.

Beim Max Planck Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht betreiben renommierte Rechtswissenschaftler Grundlagenforschung im Bereich des Urheberrechts und des Rechts der gewerblichen Schutzrechte. Das MPI steht keinesfalls in dem Ruf mit Piraten, Linken und Grünen zu paktieren, mit dem Ziel das Urheberrecht abzuschaffen. Es gibt aber gerade in der Rechtswissenschaft bereits seit Jahren eine intensive Diskussion über die Notwendigkeit einer Reform des Urheberrechts im digitalen Zeitalter. Auch wenn das bei den Rechteinhabern nicht populär ist, kann man vor der stattfindenden rechtswissenschaftlichen Diskussion nicht die Augen verschließen. Man muss als Autor vielleicht nicht laufend rechtswissenschaftliche Aufsätze lesen, aber man sollte zumindest diejenige Diskussion verfolgen, die außerhalb einer kleinen Fachöffentlichkeit geführt wird. Sehr instruktiv – auch für den juristischen Laien – ist hierzu beispielsweise ein Interview mit dem renommierten deutschen Urheberrechtler Karl-Nikolaus Peifer mit der Zeitschrift Brand Eins.

Schließlich blenden die Krimiautoren völlig aus, dass sich das Urheberrecht in einer Legitimationskrise befindet, auf die die Politik Antworten finden muss. Vor diesem Hintergrund ist es dringend notwendig, die Diskussion nicht mehr länger in Schwarz-Weiß-Mustern zu führen, sondern vielmehr auszuloten, wo man sich sinnvollerweise einpendeln kann und muss im großen Bereich zwischen zwei Extrempositionen. Nach meiner Einschätzung gehört auch das Konzept des „geistigen Eigentums“ auf den Prüfstand, was allerdings nicht als Forderung nach einer Abschaffung des Urheberrechts missverstanden werden darf. Gerade die Frage der Stärkung der Rechte von Autoren ist primär eine solche des Urhebervertragsrechts, dessen vernünftige Ausgestaltung bislang von den Lobbyisten der Verlagsbranche verhindert worden ist. Diese Diskussion wird interessanterweise derzeit kaum geführt.

Auf Twitter habe ich auf meinen Einwand hin, dass der Text der Krimiautoren hochideologisch ist und vor sachlichen Fehlern strotzt, die Antwort erhalten, dass es ja häufig um gefühlte Argumente gehe und der Expertendiskurs für juristische Laien unverständlich sei. Vielleicht ist aber gerade diese Haltung eine Lebenslüge unserer politischen Diskussion. Jeder beharrt auf seinem Standpunkt und lässt sich durch Fakten und die abweichende Einschätzung von Wissenschaftlern kaum ablenken. Es kann nicht um gefühlte Argumente gehen, wenn man den Anspruch hat, eine Diskussion sachlich zu führen.

Ich denke auch, dass wir reden müssen, aber dazu muss sich vielleicht auch die Debattenkultur noch verändern. Auch die Urheber müssen erkennen, dass ihnen am Ende nur ein funktionierendes Urheberrechtssystem nützen wird. Und insoweit kann man Karl-Nikolaus Peifer nur beipflichten. Das aktuelle System steht am Abgrund und auch die Urheber müssen deshalb ein Interesse an einer sinnvollen Reform haben und sollten sich der Diskussion nicht verweigern.

 

posted by Stadler at 14:10  

29.3.12

Wie das Handelsblatt mit Autoren umgeht

Mathias Spielkamp hat heute ein an ihn gerichtetes Schreiben des Handelsblatts veröffentlicht, das er im Nachgang zur Veröffentlichung eines Artikels bei Handelsblatt-Online erhalten hat.

Geradezu frappierend finde ich folgenden Satz des Schreibens, das vom Chefredakteur und der Geschäftsführung gezeichnet ist:

„Im Hinblick auf die multimediale Nutzung aller Beiträge erlauben wir uns, Sie darauf hinzuweisen, dass seit jeher mit jeder Honorarzahlung die Einräumung und Nutzung des Printmedien-, des Multimedia-, des Datenbank-, sowie des Werberechts zur ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung an allen berkannten, körperlichen und unkörperlichen Nutzungsarten abgegolten ist. Das Gleiche gilt für das Übersetzungs- und Bearbeitungsrecht sowie das Recht, die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch für unbekannte Nutzungsarten zu nutzen. Der Verlag darf die Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen.“

Jetzt suggeriert diese Formulierung zunächst, dass man dem Verlag als Autor diese Rechte praktisch schon durch Annahme eines Honorars einräumen würde. Das ist freilich unzutreffend. Solange man derartige Vereinbarungen nicht ausdrücklich abschließt, hat man dem Verlag im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht an seinem Text eingeräumt.

Aber auch dann, wenn man solche Klauseln tatsächlich unterschreibt, sind erhebliche Zweifel an der Rechtswirksamkeit von derart umfassenden Rechtseinräumungen angebracht. Die Rechtsprechung sieht solche „Total-Buy-Out-Klauseln“ auch zunehmend kritisch und hält sie jedenfalls in dieser weitestgehenden Ausgestaltung oftmals auch für unangemessen und damit unwirksam.

Und an dieser Stelle drängt sich mir förmlich der Schlenker zu einem Pamphlet auf, das von 51 Tatort-Autoren – die es sich freilich unter der wärmenden Decke der Rundfunkgebühren bequem gemacht haben – heute ins Netz gestellt worden ist.

Denn gerade das Schreiben des Handelsblatts illustriert sehr eindrucksvoll, worin das Hauptproblem der Autoren und Journalisten besteht. Es ist nicht das Internet, sondern es sind die Verlage, die nicht angemessen bezahlen. Was hier helfen würde, wäre ein weiterer Ausbau des Urhebervertragsrechts zugunsten der tatsächlichen Urheber, damit Knebelverträge wie die des Handelsblatts endlich der Vergangenheit angehören. Entsprechend effektive gesetzliche Regelungen hat die Verlagslobby aber bereits vor 10 Jahren erfolgreich zu verhindern gewusst. Vor diesem Hintergrund ist es für mich immer wieder erstaunlich, dass sich Autoren auch noch freiwillig vor den Karren der Urheberrechtsindustrie spannen lassen. Oder um es mit Bernd Begemann zu sagen: „Ich wünsch mir fast die Zeit zurück, da wurde man unterdrückt und musste es nicht selber tun„. Spielkamp hat dem Handelsblatt übrigens mit einem erfrischend offenen Brief geantwortet.

posted by Stadler at 18:00  
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