Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.4.12

EGMR zur „negativen Meinungsfreiheit“

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich heute (Urteil vom 03.04.2012, Az.: 41723/06) mit der Frage der negativen Meinungsfreiheit („negative right to freedom of expression“) befasst.

Ein Hoschulprofessor der Universität Göteborg wollte feststellen lassen, dass die Herausgabe von von ihm stammenden Forschungsergebnissen an andere Wissenschaftler u.a. sein Recht auf negative Meinungsfreiheit verletzt. Hintergrund war eine Geheimhaltungsverpflichtung, die der Professor gegenüber den Eltern der an seiner Studie beteiligten Kinder abgegeben hatte. Durch die Herausgabe musste der Wissenschaftler sein Geheimhaltungsversprechen brechen. Der EGMR hat entschieden, dass die Herausgabe der Forschungsergebnisse durch die Universität weder die Rechte des Wissenschaftlers aus Art. 8 MRK auf Achtung der Vertraulichkeit von Informationen noch das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 10 MRK) verletzt.

Der Gerichtshof hat es ausdrücklich offen gelassen, ob ein Recht auf negative Meinungsfreiheit überhaupt anzuerkennen ist und hat darauf hingewiesen, dass man diese Frage in einem geeigneten Fall klären müsse. Im vorliegenden Fall hält er aber das Recht auf Meinungsfreiheit gar nicht für betroffen. Auch den vom Kläger angestellten Vergleich zum Informantenschutz von Journalisten hielt der Gerichtshof nicht für zutreffend.

 

 

posted by Stadler at 17:55  

Ein Kommentar

  1. Die Links zum Urteil funktionieren leider nicht.

    Comment by irgendeiner — 12.04, 2012 @ 15:34

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