Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.4.12

Linkhaftung und Jugendschutz

Vom Verwaltungsgericht Düsseldorf kommt eine durchaus denkwürdige Entscheidung  (Urteil vom 20.03.2012, Az.: 27 K 6228/10) , die sich mit der Frage der Haftung von Links auf Domainparking-Seiten befasst, die auf pornografische Inhalte verweisen.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat gegenüber einer Domainvermarktungsgesellschaft Links auf einer Domainparkingwebsite als Verstoß gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) beanstandet. Ein Domainvermarkter hatte die fragliche Domain auf sich, aber im Kundenauftrag, registriert. Er hat gegen den Verwaltungsakt der KJM Klage erhoben und sich u.a. darauf berufen, dass er nicht Anbieter der fraglichen Inhalte gewesen sei und die Parkseite und die Werbelinks auch nicht bearbeitet habe. Die Domain sei durch einen Dienst ohne sein Zutun in die Parkseite eingebunden worden. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sich auf den beworbenen Websites erotische Inhalte befunden hätten.

Diese Einlassung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht für beachtlich gehalten und die Klage (weitgehend) abgewiesen.

Das VG Düsseldorf geht zunächst davon aus, dass der Kläger Anbieter der Inhalte (der Website) im Sinne des JMStV war, was wiederum allein aus dem Umstand hergeleitet wird, dass er als Domaininhaber eingetragen war.

Bereits diese Gleichsetzung von Domain und Website ist nicht unproblematisch.

Interessant ist dann auch die weitere Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, nach der sich der Inhaber einer Domain, unter der eine Domainparking-Seite mit Werbelinks abrufbar ist, die verlinkten Inhalte stets zu Eigen macht. Das Verwaltungsgericht führt dazu aus:

Ziel des Domaininhabers, der seine Domain mit der Absicht der Gewinnerzielung auf eine Parkseite weiterleitet, ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Parkseite aus verlinkten Domains aufsuchen. Der Inhaber der Parkseite macht sich so die Inhalte der verlinkten Domains zu Eigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Parkseite – wie die des Klägers – nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte weitergehend „anpreist“ oder beschreibt. So fanden sich auf der Parkseite des Klägers sowohl Beschreibungen der beworbenen Inhalte als auch Screenshots der Angebote. Zu dem Link auf das Angebot der Domain „www.E6.com“ hieß es etwa: „Für nur 2,50 bekommst Du einen #1# – Memberbereich mit Livesex, Commandocams, Direktkontakten, Pornofilme in Bildschirmgröße mit Sound und vielen weiteren Spezialangeboten für Deinen Geschmack. Keine Dialer, keine Popups, einfach nur fair.“

Ob es dem Kläger bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren, ist ohne Relevanz. Zum Störer wird jemand dadurch, dass durch sein eignes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob den Ordnungspflichtigen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.

Diese Argumentation ist jedenfalls nicht konsistent. Denn man kann nicht einerseits unterstellen, jemand würde aufgrund des Konstrukts eines Zueigenmachen in gleicher Weise haften wie der Anbieter originär eigener Inhalte und andererseits aber annehmen, es sei unerheblich, ob der Betroffene überhaupt Kenntnis von den Inhalten hat, die er sich angeblich zu Eigen macht. Den ein Zueigenmachen liegt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann vor, wenn man einem Inhalt zustimmt bzw. erkennbar die Inhaltsverantwortung übernehmen will. Genau diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.

Die aus meiner Sicht juristisch relevante Frage wäre an dieser Stelle gewesen, ob die Verlinkung auf pornografische Inhalte (objektiv) ein strafrechtliches Zugänglichmachen solcher Inhalte nach § 184 Abs. 1 StGB darstellt. In diesem Sinne hat beispielsweise das OLG Stuttgart für eine Verlinkung auf volksverhetzende Inhalte entschieden.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Berufung zugelassen.

posted by Stadler at 17:20  

16.4.12

Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Bereits vor Monaten war in der Presse zu lesen, dass Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger der Abmahnindustrie den Kampf ansagen will. Der angekündigte Referentenentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken liegt nunmehr vor. Er sieht eine Reihe von Gesetzesänderungen in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen vor.

Besonders erwähnenswert ist die Neuregelung des § 14 Abs. 2 UWG durch die der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht praktisch abgeschafft werden soll. Einen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung soll es danach nur noch dann geben, wenn der Beklagte im Inland weder einen Geschäfts- noch einen Wohnsitz hat. Danach wird § 14 Abs. 1 UWG zum Regelfall, der auf die Niederlassung des Beklagten abstellt. Es fragt sich allerdings, warum diese Regelung nicht in gleicher Weise für alle Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gelten soll und ob damit nicht über das Ziel hinaus geschossen wird.

Außerdem unternimmt das BMJ einen neuen Versuch, die Kosten urheberrechtlicher Abmahnungen deutlich einzudämmen, was ersichtlich einen Reaktion auf die massenhaften Filesharing-Abmahnungen darstellt. Für den Fall unberechtigter Abmahnungen sieht die neue Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG vor, dass der zu Unrecht Abgemahnte (ohne weiteres) einen Anspruch darauf hat, den Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten zu verlangen. Eine vergleichbare Regelung gab es bislang nicht, die Rechtsprechung hat dies vielmehr ausdrücklich abgelehnt.

Die Höhe der Abmahnkosten soll durch den Verweis in der neuen Vorschrift des § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG auf § 49 GKG erheblich eingeschränkt werden. Die geplante Vorschrift des § 49 GKG lautet:

(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 500 Euro, wenn der Beklagte

1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.

Für urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber natürlichen Personen, die die geschützten Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit verwenden, soll der Streitwert also nur noch EUR 500,- betragen. Bislang war es in Filesharing-Fällen üblich auf einen Streitwert von EUR 10.000,- oder mehr für den Unterlassungsanspruch abzustellen. Bei einem Streitwert von EUR 500,- beträgt eine 1,3-Geschäftsgebühr EUR 58,50. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von EUR 11,70, was bedeutet, dass der Abmahnanwalt nur noch EUR 70,20 verdient und der Abgemahnte diesen Betrag zu erstatten hat – oder zzgl. MWSt. EUR 83,54 sofern der Rechteinhaber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist . Das Justizministerium erhofft sich dadurch offenbar, dass das Geschäft der Massenabmahnungen eingedämmt wird.

Meines Erachtens sollte sich der Gesetzgeber hier aber auch Gedanken darüber machen, dass er selbst die Abmahnindustrie im Bereich des Filesharing erst geschaffen hat und zwar durch Einführung des Auskunftsanspruchs gegen Zugangsprovider nach §§ 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG, der in der Gerichtspraxis mittlerweile massenhaft und textbausteinartig durchgewunken wird, ohne, dass die Gerichte eine Einzelfallprüfung anstellen. Gerade auch diesen Umstand gilt es kritisch zu beleuchten.

Wie bei vielen Referentenentwürfen bleibt ohnehin abzuwarten, ob und mit welchen Änderungen das Gesetz letztlich in Kraft treten wird.

posted by Stadler at 21:42  

16.4.12

Urheberrecht und Bildung

Vor eingen Tagen habe ich über ein Urteil des OLG Stuttgart berichtet, das der Fernuniversität Hagen verbietet, ihren Studierenden im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe Auszüge aus einem Lehrbuch als PDF-Datei zur Verfügung zu stellen. Damit steht das Konzept der „digitalen Semesterapparate“ in Frage, das an zahlreichen Hochschulen praktiziert wird.

Dass das geltende Urheberrecht den Bereich Unterricht, Wissenschaft und Bildung spürbar beeinträchtigt, ist ein Umstand, der in das Zentrum der aktuellen Urheberrechtsdiskussion gerückt werden muss.

Diese Debatte scheint nunmehr zaghaft auch zu beginnen. Das Projekt IUWIS (Infrastruktur Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft) und der Informationswissenschaftler Rainer Kuhlen haben sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Stuttgart mit lesenswerten Beiträgen zu Wort gemeldet. IUWIS meint, das Urteil des OLG Stuttgart würde der Piratenpartei eine Steilvorlage für eine bildungspolitische Profilierung bieten, bei der sie ihrem allgemeinen Themenfeld weitgehend treu bleiben könnte. Kuhlen fordert mit deutlichen Worten ebenfalls ein Handeln und Eingreifen der Politik.

Hieran anknüpfend möchte ich skizzieren, was zu tun wäre. Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung des OLG Stuttgart und der hiesigen Debatte ist die Vorschrfit des § 52a UrhG. Diese Vorschrift – die ohnehin bis zum 31.12.2012 befristet ist – wurde durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Laut der amtlichen Begründung wollte der Gesetzgeber Unterricht und Wissenschaft in begrenztem Umfang die Nutzung moderner Kommunikationsformen ermöglichen. Dieses Ziel wurde angesichts der äußerst engen Fassung des § 52a UrhG allerdings nicht erreicht, wie die Entscheidung des OLG Stuttgart zeigt.

Wie beispielsweise auch beim Urhebervertragsrecht – einer weiteren Baustelle des Urheberrechts – existierte zunächst ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der wesentlich ambitionierter war als die letztendlich verabschiedete Gesetzesfassung. Der Regierungsentwurf sah die Möglichkeit der Zugänglichmachung ganzer Werke zu Unterrichtszwecken vor. Nachdem vor allem die Verlegerlobby gegen diese geplante Regelung Sturm lief, wurde der Regierungsentwurf anschließend im Rechtsausschuss des Bundestages auf die stark abgeschwächte Fassung des § 52a UrhG zusammengestutzt.

Im Regierungsentwurf lauete die Formulierung:

Zulässig ist, veröffentlichte Werke

1. zur Veranschaulichung im Unterricht ausschließlich
für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern
oder
2. ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten
Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche
Forschung

öffentlich zugänglich zu machen (…)

Demgegenüber lautet die geltende gesetzliche Regelung des § 52a UrhG folgendermaßen:

Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2.veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen (…)

Die Gegenüberstellung der beiden Textfassungen zeigt sehr deutlich, dass von dem ursprünglichen Vorhaben, Unterricht und Bildung zu privilegieren kaum mehr etwas übrig geblieben ist, weil die Verleger durch die geplante Regelung ihre wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt sahen.

Entgegen anderslautender Behauptungen haben es die Verleger also zu jeder Zeit verstanden, ihren singulären wirtschaftlichen Interessen vorrangige Geltung vor den Belangen des Gemeinwohls zu verschaffen. Damit sollte nunmehr endgültig Schluss gemacht werden. Wenn wir eine neue Urheberrechtsdebatte führen, dann muss eine stärkere Privilegierung des Bildungs- und Wissenschaftsbereichs an erster Stelle diskutiert werden und anschließend über die Schaffung eines verbesserten Urhebervertragsrechts, das den Urhebern eine faire und angemessene Vergütung gewährleistet, gesprochen werden.

posted by Stadler at 11:45  

13.4.12

Bundesverfassungsgericht hebt Urteil zum Filesharing auf

Bei der Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch im Haushalt lebende Familienangehörige deutet sich möglicherweise eine Trendwende an. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.03.2012, Az.: 1 BvR 2365/11) hat die Verurteilung eines Anschlussinhabers, der als Störer auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen wurde, aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht betätigt sich hier ausnahmsweise doch einmal als eine Art Superrevisionsinstanz und rügt vor allen Dingen, dass das Berufungsgericht die Revision zum BGH nicht zugelassen hat, obwohl es sich um eine umstrittene und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage handelt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt.

Das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts Köln verletzt nach dem Beschluss des BVerfG deshalb das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn die Nichtzulassung der Revision, so das Gericht, wird nicht nachvollziehbar begründet, obwohl die Zulassung der Revision nahegelegen hätte.

In der Sache hat das Bundesverfassungsgericht freilich nicht entschieden, es zitiert aber ausführlich eine Entscheidung des OLG Frankfurt, nach der eine generelle Prüf- und Überwachungspflicht des Anschlussinhabers nicht besteht. Das BVerfG führt dann weiter aus:

Ob in der Konstellation des Ausgangsverfahrens Prüfpflichten überhaupt bestanden und falls ja, wie weit sie gingen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz offensichtlich noch nicht geklärt. Die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung (…) betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss.

Damit ist in jedem Fall klargestellt, dass die einzige Entscheidung des BGH, die es zu diesem Problemkreis gibt, einen nicht verallgemeinerungsfähigen Spezialfall betroffen hat. Dies wird von den Rechteinhabern und ihren anwaltlichen Vertretern nämlich gerne anders dargestellt und auch von einigen Gerichten anders gesehen, wie die Entscheidung zeigt.

Das Oberlandesgericht Köln wird also nunmehr nochmals entscheiden und in jedem Fall die Revision zum BGH zulassen müssen, so dass zumindest in einiger Zeit mit einer höchstrichterlichen Klärung der Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers für Mitbewohner und Familienangehörige zu rechnen ist.

posted by Stadler at 11:03  

13.4.12

Das Urheberrecht behindert Unterricht und Bildung

In der aktuellen Urheberrechtsdebatte kommt ein ganz wesentlicher Aspekt bislang zu kurz, nämlich der Umstand, dass das geltende Urheberrecht und seine restriktive Auslegung durch die Gerichte Unterricht und Bildung beeinträchtigt und hemmt.

Auf ein insoweit sehr anschauliches Beispiel hatte ich vor einiger Zeit anhand einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hingewiesen. Dieses Urteil ist nunmehr vom OLG Stuttgart (Urteil vom 4. April 2012 – 4 U 171/11) bestätigt worden. Die Gerichte haben der Fernuni Hagen verboten, ihren Studierenden im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe Auszüge aus einem Lehrbuch als PDF-Datei zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um mehr als drei Buchseiten handelt.

Auch wenn man die Auslegung der Stuttgarter Gerichte als zu eng kritisieren kann und nicht auszuschließen ist, dass der BGH die Entscheidung im Rahmen der zugelassenen Revision aufhebt, ist das Grundproblem in der Fassung des § 52a UrhG angelegt, der die öffentliche Zugänglichmachung für Zwecke von Unterricht und Forschung regelt. Das OLG Stuttgart vertritt allerdings auch die keineswegs zwingende Ansicht, dass eine Einstellung zur Vertiefung und Ergänzung keine Veranschaulichung des Unterrichts darstelle und bereits deshalb nicht von § 52a UrhG gedeckt sei.

Generell fragt man sich im Falle einer Fernuniversität allerdings, wie sie unter diesen engen Voraussetzungen überhaupt sinnvoll und zeitgemäß arbeiten soll. Nach dem Urteil des OLG Stuttgart – das sich hierbei auch auf Art. 5 Abs. 5 der Multimedia-Richtlinie beruft – dürfen durch die Einschränkung des Urheberrechts die Primärmarktinteressen des Verlags nicht beeinträchtigt werden. Sobald also ein Stundent durch die Zurverfügungstellung von Auszügen davon abgehalten wird das Buch zu kaufen, greift die Privilegierung nicht mehr ein, weil die Primärmarktinteressen des Verlags beeinträchtigt sind. Das bedeutet freilich, dass § 52a UrhG ein zahnloser Tiger ist, denn nach diesem Maßstab wird man in den wenigsten Fällen noch zu einer zulässigen, privilegierten Nutzung kommen. Denn im Zweifel wird sich immer darstellen lassen, dass der Buchabsatz des Verlages leidet.

Gerade dieser Beispielsfall zeigt, dass der generelle Vorrang des Urheberrechts, von dem das aktuelle Urheberrechtskonzept geprägt ist, auf den Prüfstand gehört. Es wäre wünschenswert, das Urheberrecht als ein Recht auszugestalten, das sich in einem ergebnisoffenen Abwägungsprozess zu anderen Rechtspositionen befindet. Insoweit wäre das europarechtliche Postulat des grundsätzlichen Vorrangs des Urheberrechts durch eine Fair-Use-Klausel zu ersetzen, die im Falle eines ausreichend großen Allgemeininteresses auch weitgehende Einschränkungen zulässt. Das erfordert allerdings europaweit einen Paradigmenwechsel, für den die Zeit möglicherweise noch nicht reif ist.

posted by Stadler at 10:24  

12.4.12

Kommt die Datenhehlerei?

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom heutigen Tag (Titelseite) will der Hessische Justizminister eine Bundesratsinitiative zur Schaffung eines neuen Straftatbestands der Datenhehlerei starten. Über dieses Vorhaben hatte Heise bereits berichtet. Damit soll der Handel und der Ankauf von Daten, die zuvor in strafbarer Art und Weise beschafft wurden, z.B. nach §§ 202 a oder 202b StGB, unter Strafe gestellt werden. Nach Ansicht des hessischen Innenministers besteht insoweit eine Strafbarkeitslücke. Der Ansatz ist nicht ganz verkehrt, denn nicht alle diese Fälle können strafrechtlich über eine Beteiligung an der Vortat gelöst werden, zumal es insoweit zu Beweisschwierigkeiten kommen kann. Wenn man den Handel mit Daten die aus einer Straftat stammen durchgängig für strafwürdig hält, dann ist die Schaffung eines solchen Straftatbestands durchaus konsequent.

Ob man diesen Tatbestand allerdings tatsächlich als „Datenhehlerei“ bezeichnen und systematisch unbedingt im Anschluss an die Hehlerei als § 259a StGB ansiedeln muss, halte ich für zweifelhaft. Systematisch gehört eine solche Regelung eher zu den §§ 201 ff. StGB.

 

 

posted by Stadler at 17:32  

12.4.12

EGMR zur Durchsuchung von Redaktionsräumen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) hat mit Urteil vom 12.04.2012 (Az.: 30002/08) eine Durchsuchung von Redaktionsräumen einer französischen Lokalzeitung als Verstoß gegen Art. 10 MRK bewertet.

In dem zugrundeliegenden Fall wurden, auf einen richterlichen Beschluss hin, die Redaktionsräume der Zeitung von den französischen Strafverfolgungsbehörden  durchsucht, mit dem Ziel, Informationen darüber zu erlangen, wie die Zeitung in den Besitz eines vertraulichen Berichts des regionalen Rechungshofs gelangt ist.

Die Entscheidung macht allerdings auch deutlich, dass der EGMR eine Durchsuchung von Redaktionsräumen nicht generell ausschließt, sondern nur als ultima ratio betrachtet. Die Gerichte müssen in diesen Fällen eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Interesse am Schutz journalistischer Quellen und dem Strafverfolgungsinteresse vornehmen, bei der sich insbesondere die Frage stellt, ob es noch andere denkbare Maßnahmen und Erkenntnismöglichkeiten gibt. Das Urteil wird vom Kollegen Lehofer in seinem Blog e-comm ausführlich besprochen.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht in diesem Punkt weiter als die des EGMR und ist deutlich pressefreundlicher. In der Cicero-Entscheidung hat das BVerfG nämlich klargestellt, dass Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige verfassungsrechtlich unzulässig sind, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, den Informanten zu ermitteln. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht dem BVerfG wegen der Wirkung der Pressefreiheit auch nicht aus, um einen für eine Durchsuchung ausreichenden Tatverdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.

posted by Stadler at 15:03  

11.4.12

BGH zur Zulässigkeit von Google-Thumbnails

Der Bundesgerichtshof hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass die Vorschaubilder (Thumbnails) bei der Google-Bildersuche die Rechte des Fotografen bzw. des Urhebers des abgebildeten Werks nicht verletzen. Der BGH geht davon aus, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Netz stellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, damit durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Vorschaubild durch eine Suchmaschine erklärt.

An diese Entscheidung knüpft jetzt ein neues Urteil des BGH (Az.: I ZR 140/10)  an, in dem diese Rechtsprechung nochmals bestätigt und zudem erweitert wird.

In dieser neuen Entscheidung besteht der Sonderfall darin, dass das besagte Foto an der konkreten Quelle ohne Zustimmung des Fotografen und damit urheberrechtswidrig online war. In dieser Konstellation kann man eigentlich auch zugunsten von Google nicht mit einer schlüssigen Einwilligung des Fotografen argumentieren.  Der BGH bedient sich deshalb eines durchaus überraschenden Kunstgriffs und erklärt, dass es ausreichend ist, wenn der Fotograf/Urheber überhaupt irgendjemand das Recht eingeräumt hat, das Werk über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Denn damit sei auch allgemein in eine Indizierung und Darstellung durch eine Suchmaschine als Vorschaubild eingewilligt worden. Dass die Suchmaschine das Bild dann von einer Website indiziert, deren Betreiber keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte hatte, hält der BGH für unerheblich.

Hierzu führt der BGH wörtlich aus:

Die mit Zustimmung des Klägers erklärte Einwilligung in die Anzeige von Abbildungen der Fotografie als Vorschaubild ist nicht auf die Anzeige von Abbildungen der Fotografie beschränkt, die mit Zustimmung des Klägers ins Internet eingestellt worden sind. Für die Auslegung der Einwilligung kommt es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers an (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 36 – Vorschaubilder I). Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann der Betreiber einer Suchmaschine die Einwilligung in die Wiedergabe von Abbildungen eines Werkes oder Lichtbildes als Vorschaubild nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt nur dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen des Werkes oder der Fotografie erstreckt, die nicht vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind. Hat der Berechtigte oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Einwilligung zum Aufsuchen und Anzeigen von Abbildungen eines vom Berechtigten geschaffenen Werkes oder Lichtbildes durch Bildersuchmaschinen erteilt, verhält der Berechtigte sich daher widersprüchlich, wenn er von dem Betreiber einer Suchmaschine verlangt, nur Vorschaubilder solcher Abbildungen des Werkes oder Lichtbildes anzuzeigen, die vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von Dritten ins Internet eingestellt worden sind. Ein solches Verhalten ist daher auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria unbeachtlich (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 37 – Vorschaubilder I).

Der BGH setzt damit seine ausgesprochen suchmaschinenfreundliche Rechtsprechung fort. Vielleicht zum ersten Mal ist auch ein erotisches Farbfoto als unmittelbarer Bestandteil einer BGH-Entscheidung zu bestaunen.

posted by Stadler at 12:31  

10.4.12

Haftungsrisiko Facebook?

Ein Blogbeitrag der Kollegen LHR sorgt gerade für Aufregung, denn dort wird über den Fall einer Abmahnung eines Facebook-Nutzers berichtet, der dafür haften soll, dass ein Dritter auf seiner Facebook-Pinwand eine Bilddatei eingestellt hat, die angeblich die Urheberrechte des Fotografen verletzt.

Ob und in welchem Umfang der betroffene Facebook-Nutzer überhaupt haftet, möchte ich hier kurz erläutern und zugleich vorausschicken, dass diese Frage gerichtlich völlig ungeklärt ist, weshalb es durchaus sein kann, dass man derzeit die unterschiedlichsten Rechtsansichten zu dieser Frage antrifft.

Juristisch betrachtet gibt es aus meiner Sicht zwei denkbare Lösngsansätze. Entwede betrachtet man den Facebook-Nutzer im Hinblick auf Einträge und eingestellte Dateien auf seiner Pinwand bzw. in seiner Chronik ähnlich wie einen Blogger der Nutzerkommentare zulässt bzw. wie den Betreiber einer Foto-Community oder man betrachtet allein Facebook als den haftenden Anbieter.

Wenn es einem Foto nicht anzusehen ist, ob es unberechtigt aufgenommen worden ist oder nicht, scheidet nach einer neuen Entscheidung des BGH eine Störerhaftung des Plattformbetreibers aus. Zur Haftung eines Hosters für Blogbeiträge hat der BGH entschieden, dass ein Tätigwerden des Hostproviders überhaupt nur dann veranlasst sein kann, wenn der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Man wird also davon ausgehen dürfen, dass eine Haftung überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn man dem eingestellten Foto auch als Laie ohne weiteres ansehen kann, dass es Rechte Dritter verletzt.

Die weitergehende Frage muss allerdings lauten, ob man einen normalen Facebook-Nutzer haftungsrechtlich überhaupt wie einen Blogger oder gar wie einen Hoster behandeln kann. Hier stellt sich auch die Frage, ob der Facebook-Nutzer wirklich der Anbieter der Pinwand ist oder ob nicht allein Facebook insoweit als Anbieter zu betrachten ist. Zu der allgemeinen Frage, ob der Nutzer von Twitter oder Facebook auch als Anbieter zu qualifizieren ist, hatte ich bereits vor einigen Jahren gebloggt.

Man muss zunächst berücksichtigen, dass die Pinwand, Chronik oder Timeline bei sozialen Netzen nicht etwas ist, was der Nutzer selbst erzeugt hat oder selbst zur Verfügung stellt. Diese Elemente sind vielmehr integraler und wesentlicher Bestandteil des sozialen Netzwerks, was gegen eine Qualifizierung als Dienst des Nutzers spricht. Wesentlich erscheint mir aber auch die Frage der Kontrolle und Kontrollmöglichkeit. Postings Dritter kann man als Nutzer von Twitter oder Facebook nicht verhindern. Eine solche Verhinderung würde auch dem Sinn und Zweck des sozialen Netzwerks widersprechen. Bei Facebook kann man lediglich nachträglich die Standardeinstellungen dahingehend verändern, dass man Postings Dritter nicht oder nur eingeschränkt zulässt.

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme auch nur einer eingeschränkten Störerhaftung des Nutzers kommunikationsfeindlich. Im Falle von Facebook könnte der Nutzer diese Störerhaftung nämlich nur dadurch verhindern, dass er Postings Dritter generell sperrt, mit der Konsequenz dass auf seine Pinwand bzw. in seine Chronik niemand etwas schreiben kann. Die Auferlegung von Prüf- oder Handlungspflichten die den Kommunikationsprozess einschnüren, sehen das BVerfG und der BGH allerdings generell sehr kritisch.

Wenn man den juristischen Ansatz zutreffend wählt, dürfte also relativ klar sein, dass selbst die Annahme einer eingeschränkten Haftung des Facebook-Nutzers in Fällen der eingangs geschilderten Art ausscheiden muss. Nachdem einige Instanzgerichte allerdings in der Tendenz meinungsfeindlich agieren, sind abweichende Entscheidungen natürlich nicht auszuschließen.

posted by Stadler at 16:28  

6.4.12

Bundesratsinitiative gegen W-LAN-Störerhaftung

Die Stadt Berlin plant ein offenes und kostenloses W-LAN für alle. Weil die Frage der Haftung des Betreibers von (offenen) W-LANs für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer unklar und juristisch umstritten ist, möchte Berlin auf  eine gesetzliche Regelung hinwirken, damit Betreiber wie Nachbarschaftsinitiativen, lokale Funkdatennetze oder Kommunen einen freien WLAN-Zugang anbieten können, ohne haftungsrechtliche Risiken einzugehen.

Das ist grundsätzlich sehr zu begrüßen, allerdings stört mich an dem Antragstext, der diesbezüglich im Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht wurde, die Einschränkung, dass erforderliche technische Schutzmaßnahmen ihrem Zweck entsprechend wirksam gegen eine unbefugte Drittnutzung des Zugangs eingesetzt werden müssen. Was darunter im Kontext offener und kostenloser W-LANs zu verstehen ist, ist mir jedenfalls unklar. Vermutlich sind Portsperren und Proxyserver-Lösungen gemeint.

Der Text spricht außerdem von einer Haftung nach dem Telemediengesetz (TMG). Diese Formulierung ist juristisch unzutreffend, denn das TMG enthält keine haftungsbegründenden Vorschriften, sondern nur haftungsbeschränkende Normen. Die Haftung richtet sich allein nach dem Urheberrechtsgesetz in Kombination mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sog. Störerhaftung.

Ähnliche Initiativen gibt es derzeit auch in der Hamburger und der Bremer Bürgerschaft. In Bremen hat die SPD-Fraktion einen Antrag „Rechtssicherheit für Anbieter von freiem Internet“ eingebracht, der noch etwas progressiver klingt als der aus Berlin. In dem Antrag wird gefordert, WLAN-Betreiber gesetzlich einem Access-Provider gleichzustellen und im Urheberrecht auf Änderungen hinzuwirken, die klare Voraussetzungen für das Vorliegen von Störerhaftung schaffen, wobei nach Möglichkeit insbesondere nichtgewerbliche WLAN- Betreiber von einer entsprechenden Haftung freigestellt werden sollen.

Sollte es tatsächlich zu einer entsprechenden Gesetzesinitiative über den Bundesrat kommen, ist allerdings mit heftigem lobbyistischen Gegenwind der Rechteinhaber zu rechnen, deren politischer Einfluss bekanntlich enorm ist.

posted by Stadler at 13:05  
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