Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.4.12

Über E-Zigaretten und andere behördliche Warnungen

Das OVG Münster hat entschieden (Beschluss vom 23.04.2012, Az.: 13 B 127/12), dass ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen behördliche Warnungen bestehen kann.  Das gilt zumindest dann, wenn Äußerungen einer Behörde gegenüber Medien wie ein Verbot wirken sollen und die Behörde eine solche Wirkung auch angestrebt hat. Hierbei ist primär auf die tatsächlich entstandene Wirkung der Mitteilung abzuheben. Konkret ging es um eine Warnung des Gesundheitsministeriums in NRW vor dem Verkauf sog. E-Zigaretten.

Das Gericht führt zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch allgemein folgendes aus:

Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d. h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot). Rechtliche Wertungen sind auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Wenn die Richtigkeit der Information noch nicht abschließend geklärt ist, hängt die Rechtmäßigkeit der staatlichen Informationstätigkeit davon ab, ob der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist. Verbleiben dennoch Unsicherheiten, ist der Staat an der Verbreitung der Informationen gleichwohl jedenfalls dann nicht gehindert, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Marktteilnehmer über einen für ihr Verhalten wichtigen Umstand, etwa ein Verbraucherrisiko, aufgeklärt werden. Es ist dann angezeigt, die Marktteilnehmer auf verbleibende Unsicherheiten über die Richtigkeit der Information hinzuweisen, um sie in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wie sie mit der Ungewissheit umgehen wollen.

Härting zieht eine Parallele zu dem Vorgehen des ULD gegen den Facebook-Like-Button und Fanpages bei Facebook. Die Aufforderung gegenüber allen Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein ihre Facebook-Like-Buttons zu entfernen, verbunden mit der Androhung von Untersagungsverfügungen und Bußgeldern, stellt eine amtliche Äußerung mit Eingriffscharakter dar, so dass hiergegen grundsätzlich der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen stehen dürfte.

posted by Stadler at 14:13  

25.4.12

Urheberrechtliche Haftung für „Embedded Content“

Das OLG Köln lehnt mit Urteil vom 16.03.2012 (Az.: 6 U 206/11) eine Urheberrechtsverletzung in Fällen des Framing ab. Es geht hierbei um die Frage, ob derjenige, der Fremdinhalte in einem Frame anzeigt, für Urheberrechtverletzungen auf der verlinkten Fremdseite haften soll.

Das Oberlandesgericht Köln beschäftigt sich zunächst mit der Frage, ob in Fällen des Framings überhaupt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG in Betracht kommt. Das OLG bezeifelt dies, weil kein kontrolliertes Bereithalten eines in der Zugriffssphäre des Verletzers befindlichen Werks zum Abruf stattfindet, lässt die Frage aber letztlich offen.

Nachdem das OLG kein mittelbares oder mittäterschaftliches Handeln desjenigen erkennen kann, der fremde Inhalte in einem Frame darstellt, fehlt es nach Ansicht des OLG Köln bereits an einer ausreichenden eigenen Vereltzungshandlung. Die Entscheidung stellt allerdings maßgeblich darauf ab, dass die Internetnutzer aufgrund der konkreten Gestaltung klar erkennen können, dass es sich um Fremdinhalte handelt und nicht um von der Beklagten verantwortete eigene Inhalte.

Eine Störerhaftung hat das OLG schließlich deshalb abgelehnt, weil das fragliche Framing bereits zwei Tage nach der Abmahnung beendet war. Dies ist offenbar von der Überlegung getragen, dass zumutbare Prüfpflichten im Sinne der Störerdogmatik frühestens dann entstehen, wenn der Störer von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde.

Eine im Ergebnis sicherlich zutreffende Entscheidung.

Im urheberrechtlichen Sinne dürfte diese Rechtsprechung auch auf die Fälle der Einbindung von YouTube-Videos in Blogs übertragbar sein, denn auch dort ist deutlich erkennbar, dass es sich nicht um eigenen Content des Bloggers handelt.

posted by Stadler at 09:26  

24.4.12

Haftung des Bankkunden in Fällen des Phishings

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag (Urteil vom 24. April 2012 – XI ZR 96/11) eine Haftung eines Bankkunden bejaht, der Opfer einer Phishing- bzw. Pharming-Attacke wurde.

Der Kunde hatte die Bank erfolglos auf Rückzahlung von EUR 5000,- in Anspruch genommen. In Höhe dieses Betrags war sein Konto zuvor durch Betrüger erleichtert worden. Der Kunde hatte auf einer Phishing-Site auf Aufforderung hin 10 sog. TANs eingegeben, die die Betrüger anschließend benutzt haben, um den Betrag von EUR 5000,- vom Konto des Klägers wegzuüberweisen. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

Auch wenn der Kläger die Überweisung der 5.000 € nicht veranlasst hat, ist sein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages erloschen, weil die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgerechnet hat.

Der Kläger ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen. Der Kläger hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat. Für die Haftung des Kunden reicht im vorliegenden Fall einfache Fahrlässigkeit aus, weil § 675v Abs. 2 BGB, der eine unbegrenzte Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsieht, erst am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten ist.

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Bank hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Nach seinen Feststellungen ist die Bank mit dem Einsatz des im Jahr 2008 dem Stand der Technik entsprechenden iTAN-Verfahrens ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking nachgekommen. Sie hat auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt. Ob mit der Ausführung der Überweisung der Kreditrahmen des Kunden überschritten wurde, ist unerheblich, weil Kreditinstitute grundsätzlich keine Schutzpflicht haben, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu vermeiden. Einen die einzelne Transaktion unabhängig vom Kontostand beschränkenden Verfügungsrahmen hatten die Parteien nicht vereinbart.

Die Entscheidung ist allerdings für aktuelle Fälle aus zwei Gründen nicht mehr von großer Bedeutung. Das sog. iTan-Verfahren entspricht heute nicht mehr dem Stand der Technik und wird m.W. von den meisten Banken nicht mehr praktiziert.

Außerdem ist im Jahre 2009 eine wesentliche gesetzliche Änderung in Kraft getreten. § 675v Abs. 2 BGB verlangt für eine (unbeschrännkte) Haftung des Bankkunden mittlerweile Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, während der BGH in seiner Entscheidung noch einfache Fahrlässigkeit genügen lassen musste. Ob die 10-malige Eingabe einer TAN danach als grob fahrlässig zu bewerten wäre, ist fraglich. Das Landgericht Landshut hatte in einem vergleichbaren Fall unter Anwendung des neuen Rechts sogar die Eingabe von 100 TANs auf einer Phishing-Site nicht als grob fahrlässig eingestuft.

posted by Stadler at 16:43  

24.4.12

Haftung von Sedo für Markenrechtsverletzung durch Tippfehler-Domains

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 19.04.2012 (Az.: 2 U 91/11) ein Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt, durch das eine Haftung des Domainparking-Anbieters Sedo für eine Markenrechtsverletzung durch eine Tippfehler-Domain bejaht wurde.

Das OLG Stuttgart geht davon aus, dass Sedo, nachdem es von dem Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist, nicht untätig bleiben durfte und insbesondere ein Tätigwerden nicht davon abhängig machen durfte, dass die Klägerin zum Beleg ihrer Ansprüche eine Markenurkunde übersendet. Das Oberlandesgericht ist vielmehr der Ansicht, dass es Sedo zumutbar war, eine einfache Markenrecherche nach der Marke der Beklagten sowohl beim DPMA als auch beim HABM durchzuführen. Das Gericht meint zudem, dass eine weitergehende Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht erforderlich war, weil es bei einer Tippfehlerdomain, unter der Konkurrenzwerbung eingeblendet wird, auf der Hand liege würde, dass Markenrechte verletzt werden.

Die Annahme des OLG, dass eine Markenrecherche in den Markenregistern des DPMA und des HABM zumutbar sei, obwohl nach der Rechtsprechung des BGH eine Störerhaftung nur dann in Frage kommt, wenn der Verstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung feststellbar ist, halte ich zumindest für kritisch.

Das Urteil des OLG ist speziell für Anwälte aber auch noch deshalb interessant, weil der Senat die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten von einer 1,5- auf eine 1,3-Geschäftsgebühr gekürzt hat, mit der Begründung, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage handeln würde, die vom Gericht uneingeschränkt nachgeprüft werden kann.

posted by Stadler at 15:26  

23.4.12

Darf man Stalker öffentlich anprangern?

Die Hochspringerin Ariane Friedrich hat auf Facebook den Wortlaut einer an sie gerichteten, anzüglichen E-Mail veröffentlicht, einschließlich des Namens und Wohnorts des Schreibers.

Die Rechtsanwälte Niko Härting und Udo Vetter bewerten das Verhalten der Sportlerin unterschiedlich. Härting meint, die öffentliche Bloßstellung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, Vetter hält sie für unzulässig.

Richtig ist zunächst, dass die Behauptung wahrer Tatsachen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt. Die These Härtings, wonach die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem ebenfalls betroffenen Persönlichkeitsrecht gegenüber dem “Wahrheitsbeweis” nachrangig sei, ist in dieser Absolutheit aber unzutreffend. Die Äußerung einer wahren Tatsache ist zwar regelmäßig zulässig, kann aber nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen unzulässig sein. Wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf das Ansehen und die Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, überwiegt ausnahmsweise das Persönlichkeitsrecht.

Im vorliegenden Fall muss man zunächst berücksichtigen, dass Ariane Friedrich diese Mail ohne jede Prüfung, ob der Absendername korrekt ist oder ob nicht vielleicht unbeteiligte Träger desselben Namens in Mitleidenschaft gezogen werden, veröffentlicht hat. Weil die realistische Gefahr der Verletzung von Rechten Dritten besteht, ist die Vorgehensweise der Sportlerin nicht von der Rechtsordnung gedeckt.

Aber auch wenn dies nicht der Fall wäre, darf man bezweifeln, dass das Verhalten der Hochspringerin rechtmäßig ist. Die Entscheidungen des BVerfG und des BGH auf die sich Härting beruft, sind schon deshalb nicht einschlägig, weil es dort um Fälle geht, in denen über die berufliche Tätigkeit bzw. Umstände aus der Sozialsphäre öffentlich berichtet wird. Der „Stalker“ ist im hiesigen Fall aber in seiner Privatsphäre betroffen, da ein individueller Kommunikationsvorgang inmitten steht. Dass durch diese Äußerung außerdem eine Prangerwirkung erzeugt und eine Stigmatisierung bewirkt wird, dürfte schwerlich zu bestreiten sein. Genau in solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Veröffentlichung aber unzulässig. In diesen Fällen überwiegt dann ausnahmsweise das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

 

posted by Stadler at 22:37  

21.4.12

Warum nicht frei und gerecht? (Eine Replik auf mspr0)

Michael Seemann (aka mspr0) liefert bei Spiegel-Online unter dem Titel „Lieber frei als gerecht“ einen Beitrag zur Urheberrechtsdebatte. Mit dem Hinweis, dass die eher sinnfreie Überschrift nicht vom Autor stammt, sondern von SPON erdacht wurde, hat mir Seemann einen wunderbaren Einstieg in diese Replik vermasselt. Noch geistreicher – liebe SPON-Redaktion – wäre allenfalls der Titel „Was gesagt werden muss“ gewesen.

Dem Text Seemanns kann man jedenfalls nicht mangelnde Klarheit vorwerfen, ebenso wenig wie eine Polarisierung, denn genau die ist offenbar beabsichtigt. Seemanns wenig originelle Forderung lautet: „Schafft das Urheberrecht ab!“. Und weil es sich die Piraten nicht trauen, diese Forderung aufzustellen, muss es Seemann eben tun. Ob dieser Beitrag geeignet ist, die Debatte, die sich derzeit ohnehin überwiegend in den Außenbereichen bewegt, zu bereichern, darf man bezweifeln.

Unabhängig davon, überzeugt Seemanns Debattenbeitrag aber auch inhaltlich nicht. Die Forderung Seemanns ist online auf eine gewisse Resonanz (230 Tweets laut Rivva) gestoßen und hat auch viel Zustimmung (315 Likes) erfahren. Wie wir aber alle nur zu gut wissen, ist der Like-Button sehr schnell angeklickt und zwar allzu häufig unreflektiert.

Dass Seemanns Forderung utopisch ist, weil völkerrechtliche Verträge aufgekündigt, EU-Richtlinien revidiert und auch grundrechtliche Bedenken überwunden werden müssten, spricht noch nicht zwingend gegen ihre Legitimität. Deshalb möchte ich mit einem juristischen Argument – ich kann manchmal einfach nicht anders – beginnen, das ich für zwingend halte. Wer die vollständige Abschaffung des Urheberrechts fordert, muss sich nämlich darüber im Klaren sein, dass er damit zwangsläufig auch die vollständige Abschaffung jedweder Open-Source-Konzepte verlangt. Denn Open-Source-Lizenzmodelle wie die GPL setzen das Bestehen eines Urheberrechts zwingend voraus. Speziell Copyleft-Klauseln können überhaupt nur dann wirksam sein, wenn der bzw. die Urheber die Möglichkeit haben, entsprechende Bestimmungen zu treffen. Und diese Möglichkeit verschafft ihnen das Urheberrecht. Ähnliches gilt für andere Lizenzmodelle wie Creative Commons.

Ganz abgesehen davon, erschließt sich mir die Logik der Argumentation Seemanns aber auch nicht. Dass das Internet fast ausschließlich aus Kopieroperationen besteht, mag sein. Aber daraus resultiert nicht zwingend ein Widerspruch zum Konzept des Urheberrechts an sich. Wäre die Argumentation Seemanns logisch, dann hätte bereits die Erfindung des Buchdrucks, der den über Jahrhunderte hinweg maßgeblichen Kopiervorgang darstellte, längst zur Abschaffung des Urheberrechts führen müssen. Die Erfindung des Buchdrucks war aber der primäre Grund dafür, ein sog. Kopierrecht (Copyright) überhaupt erst einzuführen.

Zwischen der Möglichkeit Kopien anzufertigen einerseits und andererseits dem wirtschaftlichen Wunsch des Urhebers eines Geisteswerks diesen Kopiervorgang zu kontrollieren, besteht seit Jahrhunderten ein Spannungsverhältnis. Und in diesem Zusammenhang sollte man sich auch vor Augen führen, dass die Etablierung des Urheberrechts im 18. und 19. Jahrhundert als eine Errungenschaft der Aufklärung galt. Die Vorstellung, dass der Urheber eines Geisteswerks selbst darüber bestimmen kann, was mit seinem Werk geschieht, stützt sich auf naturrechtliche Ansätze und die Idee vom Menschen als selbstbestimmtes Individuum. Wer verstehen will, warum manche das Urheberrecht als Grund- und Menschenrecht begreifen und seine Abschaffung als einen Akt der Barbarei, muss sich mit dieser Historie auseinandersetzen. Auch wenn wir dieses Konzept des geistigen Eigentums überdenken und uns möglicherweise von ihm verabschieden müssen, bleibt das Spannungsverhältnis zwischen Individual- und Allgemeininteressen bestehen. Es handelt sich um einen Konflikt, dem wir häufig begegnen. Denn überall prallen unterschiedliche Interessen aufeinander. Es ist die Aufgabe des Staates und der Politik sich mit den verschiedenen Positionen zu befassen und sich um einen möglichst gerechten Ausgleich zu bemühen.

Wir können diesen Konflikt und das daraus resultierende Spannungsverhältnis nicht negieren, weshalb es auch keine einfachen Lösungen nach der Vorstellung Michael Seemanns geben kann. Die Abschaffung des Urheberrechts ist keine ernsthafte Option. Vielmehr müssen wir das Urheberrecht, anders als bisher, als ein nicht absolutes Recht ausgestalten, das sich im Einzelfall in einem ergebnisoffenen Abwägungsprozess mit anderen Rechtspositionen und Interessen befindet. Man kann diesen Abwägungsprozess notfalls auch im Rahmen der bestehenden deutschen Dogmatik des geistigen Eigentums durchführen. Denn Eigentum verpflichtet, es unterliegt einer Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG). Im Rahmen dessen hat der Gesetzgeber, gerade auch was die Ausgestaltung des Urheberrechts betrifft, einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum. Dieser Gestaltungsspielraum spiegelt sich im Urheberrechtsgesetz in den sog. Schrankenbestimmungen wider. Diese Schrankenbestimmungen sind in den letzten 10 Jahren freilich auf Druck der Urheberrechstlobbyisten immer stärker eingeschränkt worden. Für die Frage einer digitalen Nutzung wurden praktikable Schrankenbestimmungen z.T. erst gar nicht eingeführt. An dieser Stellschraube kann und muss der Gesetzgeber drehen, um ein halbwegs faires und ein halbwegs funktionierendes Urheberrecht zu schaffen. Und wir können ihn dazu zwingen, wenn es uns gelingt eine Gegenposition zu der mächtigen Urheberrechtslobby zu etablieren.

Frei und gerecht kann und wird es dabei nie zugehen. Dennoch sollte genau das unser Anspruch sein. Die Urheberrechtsdiskussion muss sich endlich bewegen und vor diesem Hintergrund halte ich den Debattenbeitrag von Seemann für ebenso kontraproduktiv wie den der 51 Tatortautoren.

posted by Stadler at 23:47  

20.4.12

GEMA vs. YouTube

Das Landgericht Hamburg hat YouTube bzw. Google heute auf Antrag der GEMA dazu verurteilt, es zu unterlassen, sieben Musiktitel öffentlich zugänglich zu machen. Nachdem mittlerweile die offizielle Pressemitteilung des Landgerichts vorliegt, erscheint mir eine erste Einschätzung möglich.

Das Landgericht betrachtet YouTube als sog. mittelbaren Störer – nicht als Täter – der Urheberrechtsverletzung. YouTube ist nach dem Urteil dazu verpflichtet, entsprechende Videos nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung unverzüglich zu sperren und in zumutbarem Rahmen anschließend Maßnahmen zu ergreifen, um erneute Rechtsverletzungen zu verhindern. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher bereits hochgeladener Videoclips besteht nach der Entscheidung des Gerichts aber nicht.

Dennoch sei es YouTube zuzumuten, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu unterbinden, die eine mit dem gemeldeten Musikstück übereinstimmende Aufnahme enthalten. Nach Ansicht des Landgerichts verfügt YouTube bereits über eine entsprechende Software, nämlich ihr eigenes Content-ID-Programm. Dieses Tool muss YouTube nach der Entscheidung des Gerichts allerdings selbst einsetzen und kann die GEMA bzw. die Rechteinhaber nicht darauf verweisen.

Der Logik des Gerichts folgend bedeutet dies folgendes: Wenn die GEMA oder ein Rechteinhaber YouTube auf einen Verstoß aufmerksam macht, dann müsste YouTube im Rahmen des Einsatzes des Programms Content-ID von sich aus den betreffenden Musiktitel in einen geschützten Bereich uploaden, damit anschließend der für die Unterbindung künftiger Uploads notwendige Abgleich durchgeführt werden kann.

Darüber hinaus ist das Landgericht der Meinung, dass YouTube verpflichtet sei, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter soll neu eingestellte Videos herausfiltern, die den Titel als auch den Interpreten der beanstandeten Musikaufnahme enthalten.

Das Landgericht Hamburg versucht sich mit dieser Entscheidung auf der Linie der Internet-Versteigerungs-Entscheidungen des BGH zu bewegen. Ob man YouTube allerdings tatsächlich mit eBay vergleichen und gleichgelagerte Prüfpflichten fordern kann, halte ich zumindest für diskussionswürdig. Es stellt sich außerdem die Frage, ob diese Betrachtung noch mit der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Frage von Filterpflichten sozialer Netzwerke in Einklang zu bringen ist.

Sofern es nicht zu einer wirtschaftlichen Lösung kommt, dürfte damit zu rechnen sein, dass Google/YouTube Berufung gegen das Urteil einlegen wird.

Update vom 25.04.2012:
Das Urteil liegt mittlerweile im Volltext vor. Bezüglich der vom Gericht angenommenen Verpflichtung wird das ausgeführt, was ich bereits aufgrund der Pressemitteilung vermutet hatte. Das Landgericht führt aus:

Es ist der Beklagten insoweit zuzumuten, das jeweils als Rechtsverletzung gemeldete konkrete Video selbst als Referenzdatei in das Content-ID Programm einzustellen und sämtliche künftig hochgeladenen Videos mit übereinstimmenden Musikaufnahmen mittels dieser Software für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sperren. Im Zusammenhang damit ist ein System zu installieren, das im Falle des Widerspruchs eines Nutzers, dessen Video von der Sperrung betroffen ist, eine unmittelbare Klärung zwischen dem Rechteinhaber und dem Nutzer zulässt.

YouTube wird letztlich hier auch zum Verhängnis, dass es mit dem Content-ID-Programm bereits ein eigenes Verfahren zur Unterbindung solcher Rechtsverletzungen in Betrieb hat und sich deshalb schlecht darauf berufen kann, dies sei technisch nicht möglich. Es verbleibt allerdings die interessante Frage, ob man es im Rahmen der Prüfpflichten der Störerhaftung für rechtlich zumutbar hält, dass YouTube das beanstandete Musikvideo selbst als Referenzdatei in das Content-ID-System hochlädt, um anschließend ein Matching durchzuführen, das den weiteren Upload derselben Datei verhindert.

posted by Stadler at 16:18  

20.4.12

Notwehr gegen Paparazzo

Ein Angeklagter eines Strafverfahrens wurde im Treppenhaus des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek von einem Fotografen einer großen deutschen Boulevard-Zeitung gegen seinen Willen fotografiert.

Der Angeklagte hat den Fotografen zunächst aufgefordert, das Fotografieren einzustellen. Der Fotograf reagierte darauf aber nicht. Auch die erneute lautstarke Aufforderung, das Fotografieren einzustellen, ignorierte der Fotograf und schlug dem Angeklagten vor, er möge sich doch ein Blatt Papier oder die mitgeführte Tasche vor das Gesicht halten. Der Angeklagte hielt sich stattdessen zunächst die Hand vor das Gesicht, ging dann, als der Fotograf weiter fotografierte, wütend auf ihn zu, holte mit dem rechten Arm aus und schlug mit der flachen Hand wuchtig gegen das Objektiv der Kamera, die der Fotograf gerade vor sein Gesicht hielt. Durch den Schlag wurde die Kamera in das Gesicht des Fotografen gedrückt.

Das Landgericht Hamburg hat wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt und die Annahme einer Notwehr abgelehnt. Das Fotografieren in einem öffentlichen Gerichtsgebäude anlässlich einer öffentlichen Hauptverhandlung auch gegen den erklärten Willen des Angeklagten stelle keinen rechtswidrigen, notwehrfähigen Angriff dar, der einen Schlag gegen die Kamera rechtfertige, so das Landgericht.

Das hat das OLG Hamburg anders gesehen und das Urteil mit Beschluss vom 5. April 2012 (Az.: 3-14/12) aufgehoben und zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht geht zunächst davon aus, dass die Kamera kein gefährliches Werkzeug darstellt, weshalb eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ausscheidet.

Anschließend erläutert das OLG, dass es das Fotografieren auf dem Gerichtsgang als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) des Angeklagten betrachtet. Eine Berichterstattung über ein Strafverfahren rechtfertigt es nicht in jedem Fall, den Angeklagten zu fotografieren. Das OLG verweist hierzu auf die Rechtsprechung des BVerfG, wonach die dem Täter entstehenden Nachteile im rechten Verhältnis zur Schwere der Tat oder ihrer sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen muss. Da es sich vorliegend um einen Fall der Kleinkriminalität gehandelt hat an dem kein besonderes öffentliches Interesse bestand, war das Verhalten des Fotografen rechtswidrig.

War das Fotografieren aber ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, dann durfte der Angeklagte sich dieses Angriffs grundsätzlich auch mit Gewalt erwehren. Hierzu führt das OLG aus:

Der Schlag gegen die Kamera ist grundsätzlich geeignet, ein rechtswidriges Fotografieren zu beenden. Die bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht, dass dem Angeklagten ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden haben könnte. Der Angeklagte musste sich nicht darauf beschränken, sein Gesicht zu verdecken, denn der Angriff betraf die Abbildung seiner gesamten Person, nicht nur die seines Gesichts. Er durfte vielmehr die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendete. Die Feststellungen ergeben auch nicht, dass der zur Tatzeit 58-jährige Angeklagte in der Lage gewesen wäre, mit weniger Gewaltanwendung, etwa durch einfaches Wegnehmen der Kamera, den Angriff zu beenden.

 

posted by Stadler at 12:16  

19.4.12

EuGH: Auskunftsansprüche gegen Provider bei Urheberrechtsverletzungen mit EU-Recht vereinbar

Der EuGH hat heute (Urteil vom 19.04.2012, Az.: C?461/10) entschieden, dass Auskunftsansprüche gegen Internet-Service-Provider, die in Mitgliedstaaten auf Grundlage der sog. Enforcement-Richtlinie geschaffen wurden – in Deutschland betrifft dies § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG – sowohl mit der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung als auch mit der Datenschutzrichtlinie vereinbar sind. Mithilfe dieser Auskunftsansprüche werden in Fällen des Filesharing die von den Rechteinhabern ermittelten IP-Adressen dann von den Providern einem Kunden bzw. Anschlussinhaber zugeordnet.

In der Formulierung des EuGH

Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und die Richtlinie 2004/48 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, soweit es diese Rechtsvorschriften dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, ermöglichen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

erkenne ich freilich die deutsche Rechtswirklichkeit bei richterlichen Auskunftsbeschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG kaum wieder. Denn eine Prüfung des Einzelfalls, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend berücksichtigen würde, findet bei deutschen Gerichten schlicht nicht statt. Es ist vielmehr so, dass die nach § 101 Abs. 9 UrhG angerufenen Gerichte massenhaft, tetxbausteinartig und ohne jegliche Einzelfallprüfung diejnigen Auskunftsbeschlüsse erlassen, die den Provider erst ermächtigen, die Daten seines Kunden herauszugeben. Mir liegen diesbezüglich eine ganze Reihe von Akteneinsichten, insbesondere des Landgerichts Köln, vor, die dieses schematische und textbausteinartige Vorgehen des Gerichts belegen. Der eigentlich als zusätzliche Hürde gedachte Richtervorbehalt verkommt dadurch zur bloßen Makulatur.

Eine gute Erläuterung des Urteils liefert auch der Kollege Dosch.

posted by Stadler at 17:13  

19.4.12

Berliner Piraten wollen mehr Geld für den Verfassungsschutz

Im Verfassungsschutzausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses hat der Vertreter der Piratenpartei Pavel Mayer gegen einen Antrag der Linken gestimmt, der vorsah, die im Haushalt geplanten fünf neuen Stellen beim Berliner Verfassungsschutz nicht einzurichten und das Geld stattdessen für zivilgesellschaftliches Engagement gegen Rechts einzusetzen. Bei der Abstimmung über den erweiterten Verfassungsschutzhaushalt hat sich Mayer der Stimme enthalten.

In einem längeren Blogbeitrag begründet Mayer seine Entscheidung. Insbesondere seine Aussage:

„dann kann ich mit einem Verfassungsschutz leben, der sich an die Gesetze hält und sich von gewählten Bürgervertretern aller politischen Lager kontrollieren lässt.“

erscheint mir erwähnenswert, denn sie zeugt von einer politischen Naivität die mich beunruhigt.

Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder brechen seit Jahrzehnten regelmäßig und konsequent das geltende Recht. Die meisten Verfassungsschutzberichte sind nachweislich rechtswidrig. Eine gerichtliche Kontrolle findet kaum statt und die parlamentarische Kontrolle funktioniert nicht ansatzweise. Der Verfassungsschutz agiert – z.T. auch mit ausdrücklicher Billigung und Unterstützung der Politik – faktisch im rechtsfreien Raum.

Warum die Institution Verfassungsschutz unsere Demokratie bedroht, habe ich in einem längeren Beitrag ausführlich dargelegt. Allein der Umstand, dass der Verfassungsschutz sich weiterhin durch die rechtswidrige Überwachung kritischer Demokraten hervortut, im Kampf gegen den rechten Terror aber vollständig versagt hat, muss Grund genug sein, das Gesamtkonzept zu überdenken und auf den Prüfstand zu stellen.

Der Verfassungsschutz stellt in seiner jetzigen Ausgestaltung einen Staat im Staat dar und damit in einem demokratischen Rechtsstaat einen Fremdkörper.

Bei den Piraten muss man sich vor diesem Hintergrund ganz ernsthaft fragen, ob ihre Forderung nach größtmöglicher (politischer) Transparenz nur Phrasendrescherei darstellt. Denn die Transparenz ist der natürliche Feind der Verfassungsschutzbehörden. Man kann nicht einerseits Transparenz fordern und zugleich die Beibehaltung bzw. sogar den Ausbau des bestehenden Strukturen des Verfassungsschutzes unterstützen. Damit begibt man sich 9in einen unauflösbaren Widerspruch.

Heribert Prantl hat die relevanten Fragen im Zusammenhang mit den Verfassungsschutzbehörden bereits sehr klar formuliert: „Nur überflüssig oder gar gefährlich?“ und „Wer schützt die Verfassung vor dem Verfassungsschutz?“.

Es müsste also eigentlich darum gehen, eine Diskussion zu beginnen, die die Notwendigkeit der Verfassungsschutzbehörden kritisch hinterfragt. Eine große Koalition die von der Union über die SPD bis hin zu den Grünen reicht, will diese Diskussion aber augenscheinlich nicht führen und hat ersichtlich kein Interesse daran, am status quo zu rütteln. In diese Koalition reiht sich jetzt offenbar auch die Piratenpartei ein.

Um es ganz deutlich zu sagen: Die Haltung von Pavel Mayer ist aus bürgerrechtlicher Sicht gänzlich inakzeptabel. Er wird mir als Wähler, dem die Bürgerrechte am Herzen liegen, auch nicht erklären können, warum ich dann nicht gleich die Union wählen soll. Das hätte zumindest den Vorteil, dass man sich anschließend nicht darüber ärgern muss, wenn Piraten plötzlich konservative und bürgerrechtsfeindliche Positionen einnehmen.

posted by Stadler at 11:20  
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