Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.5.12

Schreiben dürfen nur die von der Presse

Der Blogger Karl-Otto Donners berichtet darüber, dass ihm das Landgericht Frankfurt verboten hat, im Gerichtssaal Notizen zu machen. Das wirft Fragen auf, denn nach § 169 GVG sind Gerichtsverhandlungen öffentlich, lediglich Ton-, Fernseh-Rundfunk- und Filmaufnahmen sind nach dem Gesetz untersagt. Die Anordnung des Gerichts könnte sich also allenfalls auf das Recht sitzungspolizeiliche Maßnahmen anzuordnen (§ 176 GVG), stützen. Hierzu hat der BGH aber bereits vor 30 Jahren entschieden, dass es Zuhörern nicht verboten werden kann, handschriftliche Aufzeichnungen anzufertigen, selbst wenn „das ständige Schreiben den Richter nervös macht“ (zitiert nach: Zöller, GVG, § 176, Rn. 5).

Die Anordnung des Gerichts ist also rechtswidrig. Sie mutet aber noch aus einem anderen Grunde merkwürdig an. Denn wenn ein Blogger über eine Gerichtsverhandlung berichten will, dann stellt sich gerade im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG die Frage, ob er nicht ebenso behandelt werden muss, wie ein klassischer Journalist.

(via lawblog)

 

 

posted by Stadler at 12:10  

14.5.12

Wer koordiniert die Urheberrechtskampagne?

In den letzten Wochen gab es gleich mehrere Kampagnen zum Urheberrecht. Zuerst haben sich 51 Tatort-Autoren in einem offenen Brief an die Grünen, Piraten und die Netzgemeinde gewandt – womit die vermeintlich Schuldigen ja schon klar benannt sind – und sich über einen Frontalangriff auf ihr geistiges Eigentum beklagt. Nur eine Woche später stieg das Handelsblatt mit der Aktion „Mein Kopf gehört mir“, in der über 100 Kreative fordern, dass die Schöpfer immaterieller Werke auch künftig entlohnt werden müssen, im Wege des Kampagnenjournalismus in die Debatte ein. Speziell die Aktion des Handelsblatts verdient besondere Beachtung, weil gerade das Handelsblatt zu den Zeitungen gehört, die ihren Autoren fragwürdige Buy-Out-Verträge aufzwingen und ihre Autoren gerade nicht fair und angemessen entlohnen und behandeln.

Letzte Woche ist dann in der Zeit der Aufruf „Wir sind die Urheber“ erschienen, der interessanterweise von dem Literaturagenten Matthias Landwehr koordiniert wird. Aktuell munkelt man, dass demnächst ein weiterer Aufruf, diesmal aus dem Bereich der Wirtschaft, zum Schutz des geistigen Eigentums folgen wird.

Die Veröffentlichung dieser Aufrufe und Appelle in kurzer zeitlicher Abfolge dürfte daher kaum Zufall sein. Vielmehr darf man annehmen, dass dahinter eine koordinierte Kampagne steht, bei der sich nur noch die Frage stellt, wer im Hintergrund die Fäden zieht.

Fest steht für mich jedenfalls, gerade nach den Veröffentlichungen im Handelsblatt und in der ZEIT, dass es den Verlagen gelungen ist, die Aufmerksamkeit von sich selbst abzulenken. Hierzu passt auch der Umstand, dass der Aufruf „Wir sind die Urheber“ auf den Interessengegensatz zwischen Urhebern und  Verwertern eingeht und diesen in Abrede stellt. Das kann man angesichts dessen, dass es gerade die Verlage waren, die vor 10 Jahren ein vernünftiges und faires Urhebervertragsrecht verhindert haben und es deshalb immer noch genügend Verlage gibt, die ihren Autoren Knebelverträge aufzwingen, nur als gelungene Lobbyarbeit bezeichnen. Denn damit wird das erneute Aufkommen einer notwendigen Debatte über eine Stärkung des Urhebervertragrechts geschickt unterbunden und gleichzeitig von den wahren Gründen, warum viele Autoren und Journalisten nicht vernünftig von ihrer Arbeit leben können, abgelenkt.

Dass man speziell Autoren dazu bewegen konnte, sich aggressiven Aufrufen anzuschließen, mit denen sie bei näherer Betrachtung gegen ihre eigenen Interessen agieren, ist geradezu eine Meisterleistung des Lobbyismus. Es ist den Verlagen offenbar gelungen, den Eindruck zu erwecken, dass Autoren und Verleger in einem Boot sitzen und der gemeinsame Gegner in der Netzgemeinde zu suchen sei. Gerade die Piraten eignen sich derzeit offensichtlich wunderbar dafür, Feindbilder aufzubauen. Auch Teile der Presse sind dieser Form des Lobbyismus aufgesessen, wenn wie in der FAZ beklagt wird, dass in der Diskussion seitens der Kritiker oft die Autorenschaft gegenüber den „Verwertern“ ausgespielt wird. Hier wird in Wirklichkeit aber niemand ausgespielt, sondern lediglich auf die tatsächlichen Primärursachen hingewiesen.

Die jetzige Kampagne dient deshalb wohl gerade auch dem Zweck, die notwendige Debatte über eine gesetzliche Stärkung des Urhebervertragsrechts zu verhindern. Es ist betrüblich, dass derart viele Intellektuelle dieser eher durchsichtigen Strategie auf den Leim gehen. Wenn ich – wie die Tatort-Autoren – einen Appell an Piraten und Grüne richten müsste, dann würde ich dazu aufrufen, im Interesse der Urheber und Autoren jetzt die Diskussion über das Urhebervertragsrecht in den Mittelpunkt zu stellen und nicht immer nur über das Filesharing zu reden.

 

posted by Stadler at 12:20  

13.5.12

Googles eigenwillige Vorstellung von Meinungsfreiheit

In den USA laufen derzeit kartellrechtliche Ermittlung wegen des Vorwurfs, Google würde die Suchergebnisse manipulieren bzw. gezielt eigene Produkte bzw. Inhalte die von Google-Plattformen stammen, bevorzugen.

Google hat diesbezüglich ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das zu einem interessanten Ergebnis gelangt. Diese gezielte Einflussnahme auf Suchergebnisse sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, argumentiert der mit dem Gutachten beauftragte Rechtswissenschaftler Eugene Volokh, denn ebenso wie Zeitungen oder Lexika müsse Google das Recht zugestanden werden, eine redaktionelle, thematische Auswahl und Gewichtung vorzunehmen.

Abgesehen davon, dass man mit diesem Ansatz jedwede Wettbewerbsverzerrung rechtfertigen könnte, womit das Kartell- und Wettbewerbsrecht letztlich hinfällig wäre, ist dieser Ansatz für Google zumindest aus europäischer Sicht noch aus einem Grund brandgefährlich.

Denn wenn Google eine redaktionelle Arbeitsweise für sich reklamiert – was mir in der Tat neu ist – dann müsste dies natürlich auch eine Verschärfung der Haftung von Google mit sich bringen. Denn nur bei einem neutralen und rein technischen Informationsvermittler lässt sich eine weitgehende Haftungsfreistellung für die in den Suchergebnissen angezeigten Inhalte begründen. Wer solche Inhalte allerdings gezielt und nach journalistisch-redaktionellen Kriterien auswählt, der muss dann auch eine Haftung für die dermaßen geprüften Inhalte in Kauf nehmen.

Möglicherweise hat man die Argumentation Googles beim Landgericht Hamburg ja mit Interesse gelesen. Google kratzt damit m.E. aber auch an dem bisherigen (Selbst-)Verständnis von Suchmaschinen.

(via presseschauder)

posted by Stadler at 12:24  

12.5.12

Radikale Positionen in der Urheberrechtsdebatte?

Nachdem mein gestriger Blogbeitrag zur Urheberrechtsdebatte mehr als 170 Kommentare nach sich gezogen hatte, gibt es hierzu von mir noch einen Nachschlag, zumal die rege und z.T. heftige Diskussion noch einiger ergänzender Bemerkungen bedarf.

Auch ich habe mir die Frage gestellt, welches Ziel die mittlerweile angeblich 1500 z.T. sehr prominenten Autoren und Künstler mit ihrem Aufruf „Wir sind die Urheber“ tatsächlich verfolgen. Die Erhaltung des status quo kann es eigentlich nicht sein, denn mit dem sind sie ja gerade unzufrieden. Also muss es wohl darum gehen, auf den Gesetzgeber Druck auszuüben, um neue Mechanismen der Rechtsdurchsetzung zu etablieren, von denen man sich einen besseren Schutz der Werke im Internet erhofft. Und das würde dann zwangsläufig auf Instrumente wie Netzsperren oder Two- bzw. Three-Strikes hinauslaufen. Und spätestens dann stellt sich natürlich die Frage nach der Meinungs- und Informationsfreiheit. Insoweit hatte die FAZ dem Kollegen Vetter noch eine radikale Position unterstellt, weil er die Debatte „jetzt bereits mit der Meinungsfreiheit verbindet“. Die Frage muss allerdings erlaubt sein, welche Schlussfolgerung bzgl. der Intention der Urheber man sonst ziehen soll, wenn nicht diese.

An der Stelle muss man einen Schritt zurückgehen, um die Aufregung verstehen zu können, von der die Debatte geprägt ist. Entgegen eines weit verbreiteten Missverständnisses geht es weiten Teilen der Netzgemeinde nicht um die Verteidigung des urheberrechtswidrigen Filesharings, sondern darum, die Einführung von Maßnahmen wie Netzsperren oder eines Three-Strikes-Out-Modells zu verhindern, weil damit eine generelle Beeinträchtigung der Netzkommunikation einher gehen würde. Derartige Maßnahmen sind gerade von der Musikindustrie in den letzten Jahren bei jeder Gelegenheit gefordert worden, weshalb die Befürchtung eine reale Grundlage hat. Und vor diesem Hintergrund stellt sich natürlich die Frage nach der Meinungs- und Informationsfreiheit.

Ergänzend hier noch ein paar Anmerkungen zu den Thesen des Kollegen Nebgen, der sich gleich in zwei Blogbeiträgen an meinem gestrigen Text abarbeitet:

Zum Begriff des geistigen Eigentums hatte ich nur, ebenfalls unter Verweis auf einen älteren Beitrag, angemerkt, dass mich die Analogie zum Sacheigentum nicht überzeugt und ich darin, also in der Gleichsetzung mit dem Sacheigentum, eine juristische Fiktion sehe. Das hat wenig mit einem Taschenspielertrick zu tun, sondern mehr mit einem rechtsdogmatischen Ansatz, der die Vergleichbarkeit von Sacheigentum und geistigem Eigentum in Frage stellt. Weil der Kollege Nebgen selbst anmerkt, dass ein Flachbildschirm und ein Musikstück vielleicht nicht ganz dasselbe sind, kann man diese Analogie m.E. zu Recht in Frage stellen, muss sie aber in juristischer Hinsicht jedenfalls als eine sog. Fiktion betrachten.

Wie oben bereits erläutert, geht es mir auch überhaupt nicht um die Forderung, dass Werke der Musik oder des Films im Netz kostenlos sein müssten. Nur hat es keinen Sinn, die Augen vor der Realität zu verschließen. Die Urheberrechte können im Netz nicht mehr besser als jetzt geschützt werden, es sei denn man setzt Instrumentarien wie Netzsperren oder ein Three-Strikes-Modell ein. Speziell hiergegen richtet sich der Unmut im Netz, weil derartige Maßnahmen die Informationsfreiheit beeinträchtigen würden.

Vor diesem Hintergrund muss man darüber diskutieren, welche urheberrechtlichen Regelungen geeignet sind, dauerhaft auf breite Akzeptanz zu stoßen. Denn ein Rechtsregime, das niemand mehr versteht und niemand mehr akzeptiert – und genau dieser Trend zeichnet sich ab – wird sich nicht halten können. Der Aufruf „Wir sind die Urheber“ ist daher auch von einer erheblichen Realitätsferne geprägt.

posted by Stadler at 00:08  

10.5.12

Wir sind die Bürger

Die ZEIT veröffentlicht in ihrer heutigen Printausgabe den Aufruf „Wir sind die Urheber“ und merkt in ihrem redaktionellen Begleittext ergänzend an, dass man damit die bislang größte Aktion von Schriftstellern und Künstlern dokumentieren würde, die sich gegen den Diebstahl des geistigen Eigentums zur Wehr setzen. Der Appell selbst ist im Netz bereits seit einigen Tagen abrufbar.

Erschreckend ist für mich zunächst, dass sich intelligente Menschen wie Elke Heidenreich, Roger Willemsen, Martin Walser oder Charlotte Roche – um nur einige der Erstunterzeichner zu nennen – in einer derart plumpen und ideologisierten Art und Weise in die Urheberrechtsdebatte einmischen. Erstaunlich ist ferner, dass der Aufruf vorwiegend von Schriftstellern und Autoren unterzeichnet worden ist und damit von einer Gruppe, die von Urheberrechtsverletzungen im Internet im Vergleich zu Musikern eher wenig betroffen ist.

Wer vom Diebstahl geistigen Eigentums spricht, macht damit deutlich, dass er nicht ansatzweise gewillt ist, eine Sachdebatte differenziert zu führen. Während man  über die juristische Fiktion vom geistigen Eigentum durchaus noch kontrovers diskutieren kann, ist die mantraartig bemühte Analogie zum Diebstahl und zum Raub schon auf den ersten Blick verfehlt. Denn das zentrale Tatbestandsmerkmal von Diebstahl und Raub ist die Wegnahme (einer Sache). Bei einer Urheberrechtsverletzung wird aber nichts weggenommen, sondern es wird ganz im Gegenteil etwas kopiert und dadurch vermehrt. Die Urheberrechtsverletzung im Internet, deren „Tathandlung“ in einer Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung eines Geisteswerks besteht, ist das exakte Gegenteil einer Wegnahme.

Der erste Schritt hin zu einer Entideologisierung der Debatte muss in einer sprachlichen Abrüstung bestehen. Neutrale Begriffe wie Immaterialgüterrecht und Rechtsverletzung sind ausreichend, um den Standpunkt der Urheber deutlich zu machen.

Aber selbst dann, wenn man für sich ein Eigentum an Geisteswerken reklamiert, ist damit noch nichts über die Grenzen und Einschränkungen denen dieses Recht unterliegt, ausgesagt. Und darin scheint mir eines der wesentlichen Missverständnisse der Debatte zu bestehen. Denn wer sich auf Eigentumsrechte beruft, muss auch anerkennen, dass das Eigentum der Sozialbindung unterliegt (Art. 14 Abs. 2 GG). Weil die Schaffung eines Geisteswerkes auch einen sozialen Prozess darstellt – und hier unterscheidet sie sich nochmals grundlegend vom Sacheigentum – ist die Sozialpflichtigkeit des „geistigen Eigentums“ sogar besonders stark ausgeprägt, nicht zuletzt auch wegen ihrer enormen Bedeutung für den Bereich der Bildung und der Kultur.

Der Gesetzgeber verfügt deshalb bei der Ausgestaltung der Grenzen und Schranken des Urheberrechts über einen erheblichen Bewertungsspielraum – worauf auch in der Rechtsprechung des BVerfG mehrfach hingewiesen wurde – den er bislang nicht annähernd ausgeschöpft hat. Es ist also verfassungsrechtlich keineswegs geboten, dass das Urheberrecht so rechteinhaberfreundlich bleibt wie bisher, sondern es erscheint durchaus denkbar, dass man künftig die Interessen der Allgemeinheit, gerade auch zu Lasten der Urheber, stärker gewichten wird. Das ist vor allen Dingen in Bereichen wie Unterricht und Bildung geboten, in denen das geltende Urheberrecht sich derzeit hemmend auswirkt.

Die Frage, wie das Urheberrecht modernisiert und künftig ausgestaltet werden soll, erfordert eine breite gesellschaftliche Diskussion, denn anders als noch in den 80’er Jahren ist das Urheberrecht heute keine Spezialmaterie mehr, die nur wenige betrifft.  In dieser Diskussion ist die Position von Urhebern, wie sie in dem Appell zum Ausdruck gebracht wird, nur ein Aspekt unter vielen.

Vielleicht sollte man aber einfach ebenso plakativ antworten: Wir sind die Bürger und wir teilen Eure Einschätzung nicht (uneingeschränkt). Möglicherweise können wir aber auch irgendwann damit beginnen, eine sachliche Debatte zu führen.

 

posted by Stadler at 14:30  

9.5.12

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr geplant

Die Bundesregierung hat heute u.a. einen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen.

Die gesetzliche Neureglung sieht vor, den Verzugszins im kaufmännischen Verkehr durch eine Änderung von § 288 Abs. 2 BGB von derzeit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 9 Prozentpunkte zu erhöhen. Zusätzlich soll im Falle des Verzugs ein Anspruch auf Zahlung eines Pauschlbetrags in Höhe von 40 Euro geschaffen werden, der allerdings auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung besteht.

Außerdem sollen Abreden, die die Fälligkeit hinauszögern und damit faktisch eine Art kostenloser Lieferantenkredit darstellen, gesetzlich eingeschränkt werden. Die diesbezügliche neue Vorschrift des § 271a BGB soll wie folgt lauten:

§ 271a Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefrist

(1) Eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung um mehr als 60 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder um mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten
wird, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.

(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1 eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung um mehr als 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder um mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, nur wirksam, wenn die Vereinbarung
1. ausdrücklich getroffen und
2. aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist.

Eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung um mehr als 60 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder um mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, ist unwirksam.

(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung um mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vereinbarung von Teilleistungen sowie für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

posted by Stadler at 15:59  

8.5.12

BGH hebt erneut meinungsfeindliches Hamburger Urteil auf

Dass äußerungsrechtliche Urteile des Landgerichts Hamburg und des OLG Hamburg vom BGH oder vom BVerfG aufgehoben werden, weil die Hamburger Gerichte bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht falsch gewichten, hat mittlerweile fast eine gewisse Tradition.

Auch in einem weiteren Verfahren, in dem es um die Namensnennung der wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilten Brüder ging, hat der BGH eine Berichterstattung unter Namensnennung erneut für zulässig erachtet (Urteil vom 8. Mai 2012, Az.: VI ZR 217/08).

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich dem EuGH vorgelegt, weil noch die Frage zu klären war, ob ein in Österreich ansässiger Medienunternehmer wegen seiner Website auch vor den deutschen Gerichten in Anspruch genommen werden kann, was der BGH im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 25.11.2011 nunmehr bejaht hat, „da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet“.

In der Sache hat das dem Klägern aber nicht geholfen, denn der BGH hat eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte verneint.

posted by Stadler at 17:37  

8.5.12

Prüfpflichten von Bewertungsportalen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Betreiber eines Bewertungsportals dazu verurteilt (Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12), eine negative Bewertung eines Zahnarztes zu unterlassen.

Laut der Pressemitteilung des Landgerichts sei der Internetprovider (Portalbetreiber) auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin verpflichtet, den Sachverhalt sorgfältiger zu prüfen. Insbesondere müsse er sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür vorlegen lassen, dass die zahnärtztliche Behandlung tatsächlich stattgefunden hat.

Meines Erachtens überdehnt das Landgericht damit die Grundsätze der Haftung des lediglich mittelbaren Störers deutlich. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass eine Pflicht zum Einschreiten nur dann besteht, wenn der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Der BGH ist zwar der Ansicht, dass der Portalbetreiber die Beschwerde an den Autor der Bewertung weiterleiten und sich ggf. um eine Stellungnahme bemühen muss. Das hat der Portalbetreiber im vorliegenden Fall allerdings auch getan.

Wenn der Autor daraufhin bei seiner Aussage bleibt, ist es für den Portalbetreiber schwierig, eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Wenn man an dieser Stelle vom Portalbetreiber verlangt, er müsse sich von dem Äußernden einen Nachweis vorlegen lassen, so würde dies eine erhebliche Erschwerung der Tätigkeit von Meinungs- und Bewertungsplattformen mit sich bringen. Denn einen solchen Nachweis wird der Autor des Beitrags regelmäßig nicht beibringen und vielfach auch nicht beibringen können, mit der Folge, dass ein Großteil derartiger Beiträge zur Vermeidung einer Haftung zu löschen wären.

Dieses Ergebnis würde allerdings der Bedeutung von Meinungs- und Bewertungsportalen für die Meinungsfreiheit und gerade auch für die Informationsfreiheit nicht gerecht. Der BGH hat insoweit bereits Anforderungen gestellt, die man im Lichte der Meinungsfreiheit als grenzwertig erachten muss. Diese Anforderungen weitet die instanzgerichtliche Rechtsprechung nunmehr – wie so häufig – aber noch weiter aus. Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Frage wäre auch eine Entscheidung des BVerfG durchaus wünschenswert, zumal bereits die vom BGH postulierten Anforderungen vor dem Hintergrund der Meinungs- und Informationsfreiheit als kritisch betrachtet werden müssen.

posted by Stadler at 15:06  

7.5.12

Bayerns Datenschützer beteiligen sich jetzt auch am Datenschutztheater um Google Analytics

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht teilt heute mit, dass es mithilfe einer selbst entwickelten Software 13.404 Webseiten auf den datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics hin überprüft habe. Hierbei habe man festgestellt, dass auf 2.449 Websites bayerischer Anbieter Google Analytics zum Einsatz kommt, aber nur auf  78 Websites (d.h. 3%) in datenschutzkonform Art und Weise.

Den Einsatz von Google Analytics hält die bayerische Aufsichtsbehörde, ähnlich wie der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, dann für datenschutzkonform wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • der von Google vorbereitete Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich abgeschlossen worden ist,
  • die Datenschutzerklärung auf der Webseite auf den Einsatz von Google Analytics und die bestehenden
    Widerspruchsmöglichkeiten hinweist und über die damit verbundenen Datenverarbeitungen aufklärt,
  • die Anonymisierungsfunktion im Quellcode eingebunden ist und,
  • falls diese Anonymisierungsfunktion bisher nicht eingesetzt war, ein bisher bestehendes Google-Analytics-Profil geschlossen wird, um die Löschung (der noch nicht datenschutzkonform generierten) Altdaten sicherzustellen.

Diese Rechtsansicht des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht ist teilweise widersprüchlich und teilweise falsch.

Auf den Abschluss einer von Google vorformulierten Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG muss man als Webseitenbetreiber eigentlich bereits deshalb verzichten, weil eine solche Vereinbarung die materiellen Anforderungen des § 11 BDSG nicht erfüllen kann und damit evident unwirksam ist.  Eine Aufragsdatenverarbeitung setzt nämlich voraus, dass das Service-Unternehmen (Google) nur als Hilfsperson des Webseitenbetreibers fungiert, der damit als sog. verantwortliche Stelle weiterhin Herr der Daten bleibt und deshalb allein über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten entscheidet. Das heißt mit anderen Worten, dass der Auftragnehmer (Google) an die Weisungen des Auftraggebers (Webseitenbetreibers) gebunden ist und die Daten nur nach Weisung des Auftraggebers verarbeiten und nutzen darf.Wer eine solche Vereinbarung bereits unerschrieben hat, kann ja mal versuchen, Google Weisungen zu erteilen.

Hinzu kommt, dass sich der Auftraggeber vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer (Google) getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen muss (§ 11 Abs. 2 S. 4 BDSG). Das kann der Webseitenbetreiber aber tatsächlich nicht.

Da diese gesetzlichen Anforderungen im Verhältnis zwischen Google und dem Nutzer von Analytics also nicht ansatzweise erfüllt sind, besteht zwischen Google und dem Webseitenbetreiber auch nach Unterschrift unter diese Vereinbarung kein wirksames Rechtsverhältnis im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung. Die vertragliche Vereinbarung einer Auftragsdatenverarbeitung funktioniert in diesen Fällen aber auch deshalb nicht, weil die Auftragsdatenverarbeitung außerhalb der EU überhaupt nicht von § 11 BDSG umfasst ist. Auch wenn der Vertrag mit Google Deutschland geschlossen wird, ändert dies nämlich nichts daran, dass die Datenverarbeitung tatsächlich in den USA stattfindet.

Rechtlich folgt hieraus allerdings, dass der Einsatz von Google Analytics datenschutzrechtlich unzulässig ist, sofern die Datenverarbeitung tatsächlich ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 11 BDSG erfordert. Sollten demgegenüber mittels Google Analytics – mit oder ohne Einsatz des sog. IP-Maskings – keine personenbezogenen Daten mehr übermittelt werden,  dann wären überhaupt keine datenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Denn das BDSG und das TMG gelten nur für die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 1 Abs. 2 BDSG, § 12 TMG). Damit könnten dann aber auch die weiteren, von der Aufsichtsbehörde postulierten Anforderungen, wie z.B. eine Datenschutzerklärung, nicht gefordert werden.

Eine ähnliche Pressemitteilung des Hamburger Datenschutzbeauftragten aus dem letzten Jahr hatte ich bereits mit den Worten kommentiert, dass Deutschland damit endgültig zum datenschutzrechtlichen Schilda geworden ist. Diese Feststellung muss ich an dieser Stelle leider nochmals bekräftigen. Denn juristisch ist das was die Aufsichtsbehörden hier veranstalten, schlicht haarsträubend und eigentlich nicht diskutabel.

Der Fall zeigt aber einmal mehr, dass unser strukturell aus den 70’er und 80’er Jahren stammendes Datenschutzrecht im Internetzeitalter nicht funktioniert. Die Versuche, es dennoch immer wieder hinzubiegen, haben mittlerweile groteske Ausmaße angenommen.

 

posted by Stadler at 16:12  

7.5.12

Ist das System GEMA unfair?

Über das Blog des Isarmatrosen bin ich auf die „Vier Thesen zur GEMA“ der Musikerin Zoe.Leela gestoßen, die ich für diskussionswürdig halte und deshalb hier mal näher vorstellen möchte.

Bevor man in die Kritik an der GEMA einsteigt, sollte man sich allerdings bewusst machen, dass Verwertungsgesellschaften wie die GEMA einen gesetzlichen Auftrag erfüllen, der im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (WahrnG) definiert ist. Immer dann, wenn Musik öffentlich aufgeführt oder wiedergegeben wird, soll der Urheber (Komponist, Textdichter) einen Anspruch auf Vergütung erhalten. Dieser Anspruch wird von der Verwertungsgesellschaft GEMA wahrgenommen. Wenn also Musik im Radio gespielt, in einem Club aufgelegt, in einem Konzert dargeboten oder im Netz gestreamt wird, ist der Veranstalter nach § 13b WahrnG verpflichtet, dafür die Einwilligung der GEMA einzuholen. Was der Veranstalter genau bezahlen muss, bestimmt sich nach den Tarifen, die die GEMA nach § 13 WahrnG selbst aufstellt. Die Einnahmen, die die GEMA erzielt, werden nach einem Verteilungsplan an die Mitglieder ausgeschüttet.

1. „Wenn die GEMA der Staat wäre, müssten alle Steuern zahlen, aber nur 5 % dürften wählen gehen, die fünf Prozent Reichsten.“

Die Satzung der GEMA differenziert zwischen ordentlichen, außerordentlichen und angeschlossenen Mitgliedern. In dem wirtschaftlichen Verein GEMA sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Das sind diejenigen – derzeit ca. 3400 – Urheber, die in 5 Jahren mindestens EUR 30.000 von der GEMA bezogen haben und Musikverlage. Die restlichen mehr als 60.000 Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Was die Ausschüttung angeht, entfielen laut Wikipedia im Jahre 2010 durchschnittlich ca. 58.000,- EUR auf jedes ordentliche Mitglied, ca. 2270,- EUR auf jedes außerordentliche Mitglied, sowie ca. 1300,- EUR auf jedes angeschlossene Mitglied. Dass also die meisten ordentlichen Mitglieder, wie beispielsweise Sebastian Krumbiegel, Frontmann der Band „Die Prinzen“, mit dem System GEMA zufrieden sind, ist angesichts dieser Zahlen nicht erstaunlich. Die Frage ist allerdings, ob die GEMA auch aus Sicht derjenigen Komponisten und Texter, die keine ordentlichen Mitglieder sind, sinnvoll ist. Und genau das verneint die Musikerin Zoe.Leela in ihren 2. These.

2. „Weniger GEMA – mehr für meine Hörer und mich“

Die Aussage von Zoe.Leela, dass von jeder verkauften Platte und jedem Download eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 14,7% Prozent an die GEMA fliest, ist zumindest missverständlich. Nach dem Geschäftsbericht 2010 hat die GEMA Erträge von EUR 862,961 Mio. erwirtschaftet, bei EUR 127,072 Mio. Kosten (Verwaltungsaufwendungen). Das entspricht einem Kostensatz von 14,7 %. Für den Verkauf einer Platte muss übrigens nichts an die GEMA abgeführt werden. Was Zoe.Leela hier wohl meint, sind die Erlöse für die Vervielfältigung von Tonträgern.

Für die Vervielfältigung von Werken der GEMA-Mitglieder auf Tonträgern (CDs, DVDs), ist eine Vergütung im Bereich zwischen 9 und 14 % des Händlerabgabepreises an die GEMA zu entrichten. Wenn auf eine CD also Musik gepresst wird, die von einem GEMA-Mitglied komponiert oder getextet wurde, dann fließt bereits vorab ein bestimmter Betrag von im Normalfall mehr als einem EUR pro CD an die GEMA ab. Diesen Betrag bekommen Komponisten und Texter im günstigsten Fall später von der GEMA über die Verteilung (teilweise) wieder erstattet.

Was Zoe.Leela aber zu Recht kritisiert, ist der Umstand, dass der Künstler mit seiner GEMA-Mitgliedschaft die Möglichkeit aus der Hand gibt, auf die Online-Vermarktung seiner Musik Einfluss zu nehmen und selbst darüber zu bestimmen, wo die Musik z.B. als Stream angeboten wird.

3. „Die GEMA ist die Wallstreet der Kreativindustrie. Intransparenz“

Die Kritik von Zoe.Leela zielt auf den Verteilungsplan der GEMA ab, den die Musikerin als intransparent und ungerecht empfindet. Für den Einzelnen ist der Verteilungsplan jedenfalls schwer nachvollziehbar.

Die Rechtsprechung betont insoweit, dass das Aufführungsrecht im Allgemeinen nur kollektiv für die Gesamtheit der Berechtigten und mit pauschalierenden Vergütungssätzen wahrgenommen werden kann. Das bedeutet, dass die GEMA nicht die tatsächlich auf den einzelnen Künstler entfallenden Erlöse verteilt, sondern stattdessen ein statistisches Hochrechnungsverfahren –  das vom BGH gebilligt wurde – anwendet.

4. „Die GEMA fördert Mainstream und zerstört Karrieren, bevor sie begonnen haben.“

Der vierte Punkt der Thesen von Zoe.Leela ist dann eigentlich eine Zusammenfassung der vorhergehenden Aspekte. Zoe.Leela beklagt abschließend, dass das GEMA-System etablierte Künstler bevorzugt und Newcomer benachteiligt und damit eben auch nicht kulturfördernd wirkt.

Die Frage bleibt aber, wie das System reformiert, bzw. durch ein besseres ersetzt werden kann. Es gibt im Bereich des Urheberrechts also eine ganze Reihe von zu diskutierenden Aspekten, zu denen auch das Konzept der Verwertungsgesellschaften zählt.

posted by Stadler at 10:22  
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