Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.5.12

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr geplant

Die Bundesregierung hat heute u.a. einen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen.

Die gesetzliche Neureglung sieht vor, den Verzugszins im kaufmännischen Verkehr durch eine Änderung von § 288 Abs. 2 BGB von derzeit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 9 Prozentpunkte zu erhöhen. Zusätzlich soll im Falle des Verzugs ein Anspruch auf Zahlung eines Pauschlbetrags in Höhe von 40 Euro geschaffen werden, der allerdings auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung besteht.

Außerdem sollen Abreden, die die Fälligkeit hinauszögern und damit faktisch eine Art kostenloser Lieferantenkredit darstellen, gesetzlich eingeschränkt werden. Die diesbezügliche neue Vorschrift des § 271a BGB soll wie folgt lauten:

§ 271a Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefrist

(1) Eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung um mehr als 60 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder um mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten
wird, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.

(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1 eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung um mehr als 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder um mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, nur wirksam, wenn die Vereinbarung
1. ausdrücklich getroffen und
2. aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist.

Eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung um mehr als 60 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder um mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, ist unwirksam.

(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung um mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vereinbarung von Teilleistungen sowie für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

posted by Stadler at 15:59  

5 Comments

  1. Wenn ich mir so ein Ungetüm wie den geplanten 271a durchlesen muss, könnte ich kotzen. Was ist aus der abstrahierenden und nach Allgemeingültigekeit sterbenden Gesetzgebungstechnik des BGBs geworden

    So etwas tut weh. Das ist Kulturschändung.

    Comment by Lutz — 9.05, 2012 @ 22:35

  2. Sollte natürlich strebenden heißen. Diese Worterkennung…

    Comment by Lutz — 9.05, 2012 @ 22:36

  3. @Lutz: Aber die „sterbende Gesetzgebungstechnik“ hätte auch gepasst – stimme dem Post voll zu

    Comment by Oliver — 10.05, 2012 @ 09:20

  4. Interessant dürfte dann wieder sein, was „grob nachteilig“, „sachlich gerechtfertigt“.

    Wo liegt überhaupt das Problem? Wer im Verzug ist, wird (kostenpflichtig) gemahnt und ggf. verklagt. Das geht auch heute schon.

    Es gibt Branchen, da sind lange Zahlungsziele durchaus üblich. Muss ein Lieferant davor geschützt werden, seinem Kunden einen Lieferantenkredit einzuräumen?

    Ist die Zahlungsmoral denn tatsächlich so schlecht? Ließen sich nicht simplere Instrumente wie Teilzahlungen, ggf. Vorkasse oder Treuhandkonten nutzen?

    Comment by Michael — 10.05, 2012 @ 09:52

  5. (kaufe ein „ist“ für den ersten Absatz…)

    Comment by Michael — 10.05, 2012 @ 09:52

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