Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.9.13

BGH erweitert Prüfpflichten von Filehostern wie Rapidshare

Bereits im letzten Jahr hat der BGH entschieden, dass einen sog. File- bzw. Sharehoster – im konkreten Fall Rapidshare – Sperrpflichten sowie Prüf- und Filterpflichten für die Zukunft treffen, sobald er auf einen konkreten Urheberrechtsverstoß hingewiesen worden ist.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 15.08.2013 (Az.: I ZR 80/12) konkretisiert und erweitert. Die amtlichen Leitsätze dieser neuen Entscheidung lauten wie folgt:

a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. – Alone in the Dark).

b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 – Alone in the Dark).

c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen – im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln – hingewiesen worden ist.

Der BGH geht also nunmehr wesentlich deutlicher als bislang davon aus, dass das Geschäftsmodell von Rapidshare zwar nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist, weil es auch einen erheblichen Anwendungsbereich für eine legale Nutzung bietet, aber dennoch die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung durch eigene Maßnahmen fördert. Dies macht der BGH vor allem an den Premium-Konten fest, die Rapidshare anbietet. Und genau dieser Umstand führt im Rahmen der Störerhaftung nach Ansicht des BGH zu erhöhten Prüf- und Sorgfaltspflichten.

Den Umfang der konkreten Prüfmaßnahmen im Hinblick auf künftige Urheberrechtsverletzungen hat der BGH dann erstaunlich weit gezogen. Den Sharehoster trifft danach eine generelle Marktbeobachtungspflicht, sobald er einmal auf die Verletzung eines konkreten Werks (Film oder Musiktitel) hingewiesen worden ist:

Die vom Berufungsgericht der Beklagten in diesem Umfang auferlegte allgemeine „Marktbeobachtungspflicht“ ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zumutbar und geboten. Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden.

Das dürfte für Dienste wie Rapidshare ein äußerst aufwändiges Unterfangen darstellen, mit dem man sein Haftungsrisiko dennoch nur minimieren aber kaum ausschließen kann.

Es ist also durchaus möglich, dass dies kurz- oder mittelfristig das Aus für Dienste wie Rapidshare in Deutschland bedeuten wird.

posted by Stadler at 10:38  

3.9.13

CARTA, Feministinnen und Heldenverehrer

Auf CARTA erschien gestern ein Beitrag mit dem Titel „Äpfel, Birnen, Feministinnen“ der Bloggerin Kerstin Ludwig, der in Richtung von zwei feministischen Blogs polemisiert. Dieser Beitrag hat heute eine mittelgroße und wie ich finde äußerst skurrile Diskussion in den Kommentaren bei CARTA und auf Twitter ausgelöst, was die CARTA-Redaktion zu einer nicht ganz glücklichen Stellungnahme veranlasst hat.

Mehrere Autoren wie die Blogger Antje Schrupp und Enno Park („die ennomane„) haben in den Kommentaren erklärt, CARTA wegen des Beitrags von Ludwig bzw. der Reaktion der Redaktion keine Texte mehr zur Verfügung zu stellen.

Ich bin mir nicht sicher, was mich an dieser Diskussion mehr verstört. Der wirklich schlechte Rant von Kerstin Ludwig, der zwar einmal auf den Punkt kommt, insgesamt aber leider doch sehr stark von Vorurteilen und Klischees lebt oder doch die Kritik von Leuten wie Anatol Stefanowitsch und Antje Schrupp, die im Ergebnis nicht minder unsachlich ist, auch wenn sie versucht den Anschein der Sachlichkeit zu erwecken.

Antje Schrupp schreibt auf CARTA, dass „zwei feministische Blogs auf eine für mich inakzeptable Weise niedergemacht werden“ während Stefanowitsch in einem Blogbeitrag über den von Ludwig kritisierten Text des Blogs Fuckermothers schreibt:

Bei dem sehr lesenswerten Beitrag der Fuckermothers handelt es sich, etwas vereinfacht gesagt, um einen Versuch, zu erklären, welche patriarchalischen Denk- und Gesellschaftsstrukturen dazu führen, dass Edward Snowden und (nur nebenbei erwähnt) Julian Assange von vielen Medien auf eine sehr holzschnittartige Weise zu Helden stilisiert werden. Dabei schmälert der Beitrag nicht die Relevanz der Enthüllungen, er fragt nur, warum hier eine Heldenverehrung greift, und an anderen Stellen, wo Menschen relevante Dinge tun, nicht.

Nach meiner Wahrnehmung beschäftigt sich die Berichterstattung in den größeren Medien schon längst nicht mehr mit der Person Snowdens, sondern fast nur noch mit den Inhalten seiner Enthüllungen. Die Ausgangsthese der Fuckermothers von der Heldenverehrung war jedenfalls am 25.08. längst überholt. Die teilweise anzutreffende Glorifizierung der Person Snowdens hat m.E. aber vor allen Dingen damit zu tun, dass ein Whistleblower, der über Missstände informiert hat, zu Unrecht von den USA um die ganze Welt gejagt wird. Das löst Solidarisierungseffekte aus, die denjenigen ähneln, die man beispielsweise bei Pussy Riot beobachten konnte.

Der Text der Fuckermothers zielt vorwiegend darauf ab, Netzaktivisten und die digitale Bürgerrechtsbewegung zu diskreditieren und dies ohne unmittelbaren Bezug zu einem feministischen Ansatz. Und natürlich versucht der Beitrag die Relevanz der Enthüllungen Snowdens zu schmälern. Die Sprache in dem Blog lässt insoweit wenig Interpretationsspielraum zu, was nachfolgende Textbeispiele verdeutlichen:

Die Daten-Cowboys stehen für die Forderung nach einer freien Meinungsäußerung, die alles sagen wollen darf, ohne je wirklich darum gekämpft zu haben. (…)

Zum Beispiel die selbstgerechte Art, mit der Sascha Lobo und andere die Sache skandalisieren. Diese Art erinnert an den kritischen Staatsbürger, wie er uns im Sachkundeunterricht beigebracht wurde. (…)

Die Empörung spiegelt – so meine Einschätzung – die Sehnsucht nach einem „guten Vater Staat“ oder dem „guten Regieren“ (…)

Auch fällt die aktuell herbeigeschriebene Kritik am Überwachungs-Staat oft etwas gar simpel aus. „Der Staat“ erscheint als etwas, das „den Bürger_innen“ entgegengesetzt ist und in seiner idealen Form eine Art (paternalistische) Instanz zu sein hat, die den Bürger_innen Demokratie sichert. (…)

Wirklich interessant würde es doch, wenn Leute wie Sascha Lobo einmal darüber nachdenken, welche Privilegien der (Überwachungs)Staat Menschen wie ihm bisher auch gesichert hat. (…)

Die Aussage, Leute wie Sascha Lobo würden etwas in selbstgerechter Weise skandalisieren, beinhaltet die Unterstellung, dass die Überwachungsaffäre insgesamt deutlich übertrieben wird. Und das dient ihrer Relativierung. Auch die Aussage “Die Empörung spiegelt – so meine Einschätzung – die Sehnsucht nach einem guten Vater Staat oder dem guten Regieren“ ist von der Konnotation her eindeutig und deutet zudem darauf hin, dass hier jemand ganz grundsätzlich missverstanden hat, wofür Netzaktivisten eintreten. Es geht ihnen nicht vordergründig um den guten Staat, sondern um die Freiheit des Einzelnen. Im übrigen entspricht der in dem Text von Fuckermothers kritisierte Gegensatz von Bürger und Staat exakt dem Modell unserer Grundrechte. Grundrechte sind Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Und warum das so ist und auch so sein muss, ist selten deutlicher zu Tage getreten als derzeit.

Der Text bei den Fuckermothers folgt insgesamt einem recht simplen Strickmuster. Nach einem feministischen Einsteig nutzt man das angerissene Thema, um Netzaktivisten zu diskreditieren, allerdings dann ohne wirklich erkennbaren Bezug zu feministischen Themen. Dem Text der Fuckermothers liegt letztendlich ein äußerst konservatives und staatstragendes Weltbild zugrunde.

Während dieser Beitrag also so tut als wäre er sachlich, obwohl er es nicht ist, erhebt die Polemik von Kerstin Ludwig zumindest nicht den Anspruch der Sachlichkeit. Lesenswert sind sie im Grunde aber beide nicht.

Das eigentlich Erstaunliche sind aber nicht die Texte, sondern die daraus resultierende Diskussion, bei der ich den dringenden Wunsch verspüre, mich zwischen alle Stühle zu setzen. Ich werde meine Blogbeiträge natürlich auch weiterhin gerne CARTA zur Verfügung stellen.

P.S.
Liebe Diskutanten,
sollte jemand meinen, dieser Blogbeitrag würde die Gelegenheit für eine deftige Kritik an Feministinnen bieten, dann werde ich ausnahmsweise von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Kommentarfunktion zu deaktivieren.

posted by Stadler at 23:29  

3.9.13

Facebook will wieder mal Nutzerdaten kommerziell verwerten

Facebook möchte seine Nutzungsbedingungen erneut ändern und zwar wiederum in relativ drastischer Weise zu Lasten der Nutzer, wie der Vorschlag für die „Erklärung der Rechte und Pflichten“ belegt. In der dortigen Ziff. 10 heißt es:

Unser Ziel ist es, Werbeanzeigen und sonstige kommerzielle bzw. gesponserte Inhalte, die für unsere Nutzer und Werbetreibenden wertvoll sind, zur Verfügung zu stellen. Um uns dabei zu helfen, erklärst du dich mit Folgendem einverstanden:

1. Du erteilst uns deine Erlaubnis zur Nutzung deines Namens, Profilbilds, deiner Inhalte und Informationen im Zusammenhang mit kommerziellen, gesponserten oder verwandten Inhalten (z. B. eine Marke, die dir gefällt), die von uns zur Verfügung gestellt oder aufgewertet werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass du einem Unternehmen bzw. einer sonstigen Organisation die Erlaubnis erteilst, uns dafür zu bezahlen, deinen Namen und/oder dein Profilbild zusammen mit deinen Inhalten oder Informationen ohne irgendeine Entlohnung für dich zu veröffentlichen. Wenn du eine bestimmte Zielgruppe für deine Inhalte oder Informationen ausgewählt hast, werden wir deine Auswahl bei deren Nutzung respektieren. Solltest du jünger als achtzehn (18) Jahre alt sein bzw. gemäß einer anderen gesetzlichen Altersgrenze als minderjährig gelten, versicherst du, dass mindestens ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigter den Bedingungen dieses Abschnitts (sowie der Verwendung deines Namens, Profilbilds, deiner Inhalte und Informationen) in deinem Namen zugestimmt hat.

2. Wir geben deine Inhalte und Informationen nicht ohne deine Zustimmung an Werbetreibende weiter.

3. Du verstehst, dass wir bezahlte Dienstleistungen und Kommunikationen möglicherweise nicht immer als solche kennzeichnen.

Facebook möchte also den Namen, das Profilbild und die Inhalte von Nutzern für kommerzielle Zwecke verwenden, sprich damit Geld verdienen.

Vor der Frage, ob diese Änderungen mit den Vorgaben des deutschen Rechts vereinbar sind, steht natürlich die Klärung der Frage, ob deutsches Recht überhaupt gilt. Man sollte sich hierbei freilich nicht von der Streitfrage ablenken lassen, ob Facebook an deutsches oder irisches Datenschutzrecht gebunden ist.

Denn hier geht es vordergründig um Nutzungsbedingungen und damit um AGB-Kontrolle. Es geht hierbei auch nicht primär um datenschutzrechtliche Fragen, sondern gerade auch um solche des Persönlichkeitsrechts und des Urheberrechts. Facebook regelt sogar selbst die Geltung von deutschem Recht. § 17 Nr. 3 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ enthält eine Ausnahmebestimmung für deutsche Nutzer dahingehend, dass diese Erklärung deutschem Recht unterliegt. Eine Rechtswahlklausel die ausländisches Recht zu Lasten eines Verbrauchers zur Anwendung bringen wollte, würde eine unangemessene Benachteiligung darstellen und wäre nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam.

Bei den neuen Regelungen von Facebook dürfte es sich inhaltlich um überraschende Klauseln im Sinne von § 305c BGB handeln. Man wird darüber hinaus aber auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB diskutieren können.

Die Regelung wonach kommerzielle Kommunikation nicht immer als solche gekennzeichnet wird, verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 3 UWG. Die Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen ist wettbewerbswidrig. Zudem wird damit auch gegen § 6 Abs. 1 TMG verstoßen. Danach muss kommerzielle Kommunikation klar als solche zu erkennen sein. Es handelt sich hierbei übrigens um eine europarechtliche Vorgabe.

Es bleibt also festzuhalten, dass sich Facebook einmal mehr nicht um deutsches und europäisches Recht schert.

posted by Stadler at 09:09  

2.9.13

Merkel, NSA und der Datenschutz – Eine Nachbetrachtung zum TV-Duell

Derjenige Teil des gestrigen Fernsehduells zwischen Angela Merkel und Peer Steinbrück der sich mit der Spionagetätigkeit amerikanischer Geheimdienste wie NSA beschäftigt, ist eine kleine juristische Nachbetrachtung wert, auch wenn inhaltlich wenig Neues gesagt wurde.

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat mehrfach versucht zu betonen, dass ausländische Geheimdienste wie die NSA auf deutschem Boden keine flächendeckende Überwachungstätigkeiten entfalten. Auf Nachfrage hin wollte sie aber nicht ausschließen, dass die Kommunikation deutscher Staatsbürger außerhalb des deutschen Staatsgebiets überwacht wird, sofern diese über internationale Kommunikationswege läuft, was, wie wir wissen, sehr häufig der Fall ist. Das Internet ist eben gerade keine nationale Angelegenheit.

Interessanter war aber der rhetorische Schwenk den Angela Merkel dann vollzogen hat (ab Minute 2: 52). Sie behauptet nämlich, dass es „außerhalb des deutschen Staatsgebietes“ Länder geben würde, die ein völlig anderes Datenschutzrecht hätten und nennt anschließend ausdrücklich Großbritannien, USA und Irland.

Das ist datenschutzrechtlich in Bezug auf Großbritannien und Irland natürlich falsch. Denn beide Länder sind Mitglied der EU, d.h. dort wurden ebenfalls die Datenschutzrichtlinie und andere datenschutzrechtlichen Regelungen umgesetzt. Die Mitgliedsstaaten der EU haben ein in weiten Teilen harmonisiertes Datenschutzrecht. Dass es in einigen Staaten wie Irland Defizite bei der Umsetzung gegeben hat, mag sein. Das rechtfertigt es aber nicht, so zu tun, als würde es innerhalb der EU ein vollkommen unterschiedliches und uneinheitliches Datenschutzniveau geben.

Das Problem ist ein ganz anderes. Das europäische Datenschutzrecht regelt den öffentlichen Bereich nicht. Der Entwurf einer Datenschutzgrundverordnung – der von Angela Merkel im Fernsehduell auch explizit angesprochen wurde – klammert die Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Behörden und öffentliche Stellen gezielt aus.

In Art. 2 Nr. 2 des Verorndungsentwurfs heißt es hierzu u.a.:

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die vorgenommen wird

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, etwa im Bereich der nationalen Sicherheit,
(…)
e) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen Behörden.

Das bedeutet, europäisches Datenschutzrecht soll auch künftig nicht für den Bereich der nationalen/inneren Sicherheit der Mitgliedsstaaten und den Bereich der Strafverfolgung gelten. Das heißt natürlich auch, dass die Tätigkeit von Geheimdiensten und Polizeibehörden nicht den datenschutzrechtlichen Vorschriften des EU-Rechts unterliegt. Wenn also beispielsweise der britische Dienst GCHQ oder der BND Daten erhebt, dann wird dafür auch in Zukunft nicht das europäische Datenschutzrecht der Maßstab sein. Die USA unterliegen als Nicht-EU-Mitglied erst recht nicht den Bindungen des europäischen Datenschutzrechts. Man könnte allenfalls europäische Stellen (Unternehmen und öffentliche Stellen) dazu zwingen, keine Daten mehr an einen sog. unsicheren Drittstaat, für den man die USA dann halten müsste, zu übermitteln. Das würde allerdings den Internetverkehr zum Erliegen bringen und stellt vermutlich nicht mal ein halbwegs ernsthaftes Drohszenario dar, auf das man Verhandlungen aufbauen könnte. Das gilt umso mehr, als auch europäische Geheimdienste ganz ähnliche Überwachungsmaßnahmen praktizieren wie die US-Dienste.

Der Schwenk Angela Merkels auf die Datenschutzgrundverordnung hat also vom eigentlichen Thema abgelenkt und war eine typische Nebelkerze.

Was mich bei dem TV-Duell aber noch viel stärker erstaunt hat, als die erwartbaren Ausflüchte zur Geheimdienstaffäre, war beispielsweise die Aussage Merkels, Renten würden in Deutschland nicht besteuert werden. Und vier hochbezahlte Journalisten lassen ihr diese Falschbehauptung ohne jede Nachfrage durchgehen. Auch in der heutigen Berichterstattung habe ich dazu nichts gelesen. Von Fakten muss man sich in diesem Wahlkampf als Kanzlerin bzw. Kandidat offenbar nicht beirren lassen.

posted by Stadler at 16:45  

30.8.13

Wie zuverlässig ist die Ermittlung des Anschlussinhabers in Fällen des Filesharing?

Die Kollegin Berger berichtet von einem Fall, in dem eine Mandantin von ihr eine Filesharing-Abmahnung bekommen hat, obwohl sie mit ihrem Telefonanbieter gar keinen Vertrag über einen Internetanschluss abgeschlossen hat, sondern nur einen solchen über einen Telefonanschluss.

Fälle dieser Art werfen die Frage auf, wie zuverlässig die Beauskunftung von Telekom und Co. in den Filesharing-Fällen tatsächlich ist. Denn der Provider ermittelt aufgrund der Angabe einer IP-Adresse und einer Uhrzeit einen bestimmten Kunden, der die Urheberrechtsverletzung begangen haben soll.

In allen von mir geführten Klageverfahren habe ich für meine Mandanten auch die Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse zu dem Beklagten als Anschlussinhaber bestritten. Die Gerichte hat das bislang allerdings noch nie dazu veranlasst, diesen Aspekt durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen. Die Argumentation, speziell des Amtsgerichts München, ist in diesen Fällen immer dieselbe. Weil mehrere Zeitpunkte bzw. IP-Adressen demselben Anschlussinhaber zugeordnet worden sind, hält das Gericht einen Fehler für ausgeschlossen und sieht von einer Beweisaufnahme ab. Meinen Einwand, dass diese Argumentation logisch nicht zwingend sei, haben die Gerichte bislang nicht beachtet. Nachdem niemand weiß, welcher Fehler in der Datenbank der Telekom im Einzelfall eine falsche Zuordnung verursacht, lässt sich auch nicht abschätzen, ob sich nicht derselbe Fehler in gleicher Weise bei mehreren Beauskunftungen auswirkt. Die Schlussfolgerung der Gerichte, wonach eine mehrfache Beauskunftung eine höhere Warscheinlichkeit der Richtigkeit der Providerauskunft bewirkt, ist letztlich reine Spekulation.

posted by Stadler at 10:18  

28.8.13

Pofalla hat nicht gelogen, sondern nur Fakten verschwiegen

Kanzleramtsminister Pofalla hat die Spähaffäre unlängst für beendet erklärt, nachdem ihm amerikanische und britische Geheimdienste versichert haben, sich an die Vorgaben des (deutschen) Rechts zu halten.

Nun mehren sich allerdings die Anzeichen dafür, dass sich US-Dienste weder an die Vorgaben des amerikanischen Rechts noch an die des Völkerrechts halten und auch eigene Bürger und die Vereinten Nationen überwachen. Die Mechanismen funktionieren sogar so gut, dass NSA-Mitarbeiter ihre Überwachungsmöglichkeiten auch zu privaten Zwecken einsetzen können. Dass sich die NSA vor diesem Hintergrund ausgerechnet an die Vorgaben des deutschen Rechts halten würde, erscheint, nun ja, unwahrscheinlich.

Heute wird gemeldet, dass der britische Geheimdienst GCHQ nach Informationen von NDR und SZ ganz massiv europäische, insbesondere auch deutsche Datenströme abgreift. Hierzu nimmt der britische Dienst laut NDR Zugriff auf zwei Transatlantik-Kabel, auf eine Verbindungen nach Ostasien und das innereuropäische Kabel PEC.

Vermutlich wusste Herr Pofalla das alles längst, seine exakt gewählten und vorformulierten Worte, sollte man sich deshalb nochmals vor Augen führen:

Die Nachrichtendienste der USA, also die NSA, und Großbritanniens haben uns zugesagt, dass es keine flächendeckende Datenauswertung deutscher Bürger gibt.

Das lässt natürlich zwangslos die Auslegung zu, dass es zwar eine flächendeckende Erhebung von aus Deutschland stammenden Daten gibt, aber insoweit keine flächendeckende Auswertung. Was auch immer man genau unter flächendeckend zu verstehen hat.

Auch die weitere Formulierung

Recht und Gesetz werden in Deutschland nach Angaben der NSA und des britischen Nachrichtendienstes eingehalten

gewinnt mit den neuen Erkenntnissen an Konturen. Der GCHQ greift die Daten also nicht in Deutschland ab, sondern erst nachdem sie Deutschland verlassen haben.

Pofalla hat also nicht gelogen, sondern nur Fakten verschwiegen, die ihm als deutscher Geheimdienstkoordinator bekannt sein müssen. Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit ganz gezielt nicht über das wirkliche Ausmaß der weltweiten Spähaktivitäten der eigenen Geheimdienste und der von befreundeten Staaten.

posted by Stadler at 16:51  

28.8.13

Domain „aserbaidschan.de“ verletzt Namensrechte der Republik Aserbaidschan

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 07.06.2013 (Az.: 5 U 110/12) entschieden, dass die Verwendung der Domain „aserbaidschan.de“ gegenüber der Republik Aserbaidschan eine unzulässige Namensanmaßung und damit eine Namensrechtsverletzung darstellt.

Der Domaininhaber hatte sich u.a. darauf berufen, dass Aserbaidschan auch eine vom Staatsgebiet der Republik Aserbaidschan abweichende Region bezeichnen würde.

Das Kammergericht war allerdings der Meinung, dass nach dem maßgeblichen inländischen Sprachgebrauch der Begriff „Aserbaidschan“ als Synonym für den Staat bzw. die Republik Aserbaidschan verstanden wird.

Das Kammergericht meint ferner, dass die notwendige Zurodnungsverwirrung auch im Falle der Registrierung einer DE-Domain besteht. Denn der Internetnutzer würde sich bei der Zuordnung der Domain zu einem Namensträger primär an der Second-Level-Domain orientieren. Demzufolge, so das Kammergericht, lässt „aserbaidschan.de“ meinen, dass sich die Klägerin diese Domain bei DENIC habe registrieren lassen.

Ob dies tatsächlich dem inländischen Verkehrsverständnis entspricht, halte ich allerdings für diskutabel. Die Frage könnte letztlich wohl nur durch eine repräsentative Verkehrsbefragung geklärt werden. Geht der durchschnittliche deutsche Internetnutzer tatsächlich davon aus, dass sich die Republik Aserbaidschan die DE-Domain hat registrieren lassen und erwartet man deshalb unter der Domain einen offiziellen Internetauftritt des Staates?

Meinem Verständnis entspricht dies jedenfalls nicht, was natürlich noch nichts darüber besagt, wie die Mehrheit der Nutzer es versteht. Die Gerichte neigen freilich zu schnell dazu, ihre eigenen Vorstellungen mit dem überwiegenden Verkehrsverständnis gleichzusetzen.

Bei der Registrierung von Domains, egal unter welcher Top-Level-Domain, die dem (eingedeutschten) Namen eines Staates entsprechen, ist demzufolge Vorsicht geboten. Denn die deutschen Instanzgerichte bewerten dies derzeit überwiegend als Namensrechtsverletzung, wie die Entscheidung des KG belegt.

posted by Stadler at 11:37  

27.8.13

Mollath: Ein Opfer der Psychiatrie

Der Verteidiger Gustl Mollaths hat in den letzten Tagen die psychiatrischen Gutachten veröffentlicht, die die Grundlage für Anordnung und Fortdauer der Unterbringung waren. Daneben hat Rechtsanwalt Strate auch einen Auszug aus der Betreuungsakte Mollaths ins Netz gestellt. Das ist ein mutiger Schritt, der von den betroffenen Sachverständigen möglicherweise noch juristisch bekämpft werden wird.

Damit kann sich nun jedermann seine Meinung zu dem Fall anhand der Primärquellen bilden. Der Kollege Oliver Garcia hat dies in seinem Blog bereits getan. Er fasst seine Eindrücke folgendermaßen zusammen:

Hätte mir vor einem Jahr jemand gesagt, aufgrund von Schriftstücken dieser Qualität würden Gerichte die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen – ich hätte ihn für verrückt erklärt.

Anschließend analysiert Garcia das maßgebliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Leipziger. Und Garcia beanstandet zusammengefasst, dass die von Leipziger getroffenen Tatsachenfeststellungen – die nicht auf einer Untersuchung Mollaths beruhen – seine medizinischen Schlussfolgerungen nicht tragen.

Wenn man sich das Leipziger-Gutachten durchliest, stellt man fest, dass es im Wesentlichen aus einer selektiven Zusammenfassung von Akteninhalten besteht, an die sich eine medizinische Bewertung anschließt, bei der nicht deutlich wird, auf welche Einzelbeobachtungen sie sich tatsächlich stützt. Dreh- und Angelpunkt des Gutachtens ist die Unterstellung eines paranoiden Gedankensystems. Hierfür beruft sich Leipziger zum einen auf den „Komplex der Schwargeldverschiebungen“ – der sich im Kern mittlerweile allerdings als zutreffend herausgestellt hat – und zum anderen auf die Vorbehalte Mollaths gegenüber dem Sachverständigen Dr. Wörthmüller, die dieser freilich selbst für nachvollziehbar hält, die nach der Einschätzung Leipzigers aber wahnhaft sein sollen. Als weiteres Indiz für ein paranoides Gedankensystem wertet Leipziger den Wunsch Mollaths sich nur mit Kernseife zu waschen und sich von Nahrungsmitteln aus biologisch-dynamischem Anbau ernähren zu wollen. Bei den ersten beiden Aspekten geht Leipziger, wie man mittlerweile weiß, im Wesentlichen von falschen tatsächlichen Annahmen aus. Wäre der dritte Aspekt auch nur ansatzweise ein Kriterium, dann müssten sehr viele gesundheitsbewusste Menschen als paranoid eingestuft werden. Aus diesen allesamt nicht tragfähigen Annahmen zieht Leipziger sodann folgende Schlussfolgerung:

Beim Angeklagten ist mit Sicherheit eine bereits seit Jahren bestehende, sich zuspitzende paranoide Symptomatik (Wahnsysmptomatik) festzustellen, die Denken und Handeln des Angeklagten in zunehmendem Maße bestimmt und ihn auch in den von ihm empfundenen Befürchtungen so weit beeinträchtigt, dass er zu einem weitgehend normalen Leben und der Besorgung der für ihn wesentlichen Angelegenheiten im Außenraum nicht mehr in ausreichendem Maße in der Lage ist.

Wesentlich weniger apodiktisch als Leipziger, dafür in der Schlussfolgerung vollständig entgegengesetzt, fasst es der vom Vormundschaftsgericht beauftragte Sachverständige Dr. Simmerl in seinem Gutachten aus dem Jahre 2007 zusammen:

 Ob es sich dabei tatsächlich um Wahneinfälle, um verzerrt wahrgenommene Begebenheiten mit „gewissem realistischen Kern“ oder tatsächlich um die Wahrheit handelt, vermag der Unterzeichner nicht mit Sicherheit zu sagen. Es kann allerdings festgestellt werden, dass die Schilderungen des Betroffenen nicht bizarr, völlig unrealistisch oder „kulturfremd“ waren. Diese Kriterien, die für schizophrenietypische Wahnideen genannt werden, sind mit Sicherheit nicht erfüllt. Auch ansonsten fand sich bei der Untersuchung keinerlei Hinweis fiir eine psychotische Symptomatik. Insbesondere keine Affektstörungen, keine formalen Denkstörungen u. auch keine kognitiven Beeinträchtigungen. (…)

Der Unterzeichner sieht bei Herrn Mollath psychiatrischerseits am ehesten eine
Persönlichkeitsstörung mit querulatorisch-fanatischen Zügen (ICD 10- Nr.: F 60.0). Ein Hinweis für eine psychotische Erkrankung fand sich nicht.

Diese Feststellungen des Leitenden Arztes des Bezirksklinikums Mainkofen, die im Rahmen des Betreuungsverfahrens getroffen wurden, blieben in dem Unterbringungsverfahren augenscheinlich gänzlich unberücksichtigt, obwohl Simmerl Gustl Mollath anders als Leipziger tatsächlich untersucht hat.

Es ist frappierend, dass der eine Sachverständige eine Wahnsymptomatik „mit Sicherheit“ feststellt, während der andere sich nicht sicher ist, ob es sich um Wahneinfälle handelt, allerdings keine Anhaltspunkte für eine „psychiotische Erkrankung“ gefunden hat.

Man muss kein Arzt oder Psychiater sein, um erkennen zu können, dass die tatsächlichen Feststellungen Leipzigers, so wie sie in dem Gutachen dargestellt werden, den Schluss auf ein paranoides Gedankensystem, eine krankhafte seelische Störung, eine Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt und eine fortbestehende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, nicht zulassen. Es fehlt insoweit an einer plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Kausalzusammenhangs zwischen den tatsächlichen Feststellungen Leipzigers und seinen Schlussfolgerungen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den geschilderten Symptomen – wobei mir die Darstellung Leipzigers ohnehin äußerst selektiv und pointiert zu Lasten Mollaths erscheint – und der Diagnose, wird nicht deutlich.

Diese Mängel des Gutachtens Leipziger hätten auch die Gerichte erkennen können und müssen, zumal unter Berücksichtigung der konträren Einschätzung des Dr. Simmerl. Hierbei hätte speziell das Landgericht Bayreuth berücksichtigen müssen, dass demjeinigen Sachverständigen, der den Betroffenen tatsächlich untersucht hat, ein höheres Gewicht beizumessen ist, als demjenigen, der sein Gutachten nur nach Aktenlage erstellt hat.

Was allerdings an dem Gutachten Leipziger wirklich schockierend ist, ist das praktisch vollständige Fehlen der für § 63 StGB unabdingbaren Gefährlichkeitsprognose. Nach der gesetzlichen Vorgabe muss eine Gesamtwürdigung von Täter und Tat eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades ergeben, dass infolge des fortdauernden Störungszustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begangen werden.

Insoweit beschränkt sich Leipziger erneut auf das von ihm attestierte Wahnsystem. Wegen der Einbeziehung von immer mehr Dritten in dieses Wahnsystem seien vom Angeklagten weitere gleichartige Taten zu erwarten. Mehr an Würdigung und Begründung liefert Leipziger nicht. Wenn man die Voraussetzungen von § 63 StGB auf diese Art und Weise bejaht, kann man in der Tat sehr viele Menschen sehr schnell in die geschlossene Psychiatrie verfrachten.

Dass sich Mollath unter diesen Bedingungen als Opfer der Psychiatrie und der Justiz betrachtet und sich an der ein oder anderen Stelle dann auch verrannt hat, nachdem man ihn sieben Jahre lang zu Unrecht untergebracht hat, ist mehr als verständlich und sicherlich kein Indiz für Wahnvorstellungen.

Der Fall Mollath ist ein Justiz- und Psychiatrieskandal und er zwingt dazu, die derzeit praktizierten Mechanismen der Unterbringung nach § 63 StGB in Frage zu stellen.

posted by Stadler at 17:20  

23.8.13

Parlamentarische Kontrolle des BKA?

Die Süddeutsche berichtet heute darüber, dass eine „hochrangigen Regierungskommission“ eine wirksamere Kontrolle des Bundeskriminalamts (BKA) fordert und eine gesetzliche Präzisierung verschiedener Befugnisse. Die SZ beruft sich dabei auf einen Abschlussbericht, der nicht veröffentlicht ist, aber der Zeitung vorliegt.

Zu den Einzelvorschlägen gehört u.a. auch eine parlamentarische Kontrolle des BKA nach dem Vorbild des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes. Solche Vorschläge sind deshalb verwunderlich, weil gerade die jüngste Entwicklung gezeigt hat, dass die parlamentarische Kontrolle der Dienste keineswegs nur Defizite aufweist, sondern überhaupt nicht funktioniert und letztlich nichts weiter als ein demokratisches Placebo darstellt. Hierdurch wird sicherlich kein Mehr an rechtsstaatlicher Kontrolle geschaffen.

Das Problem ist vielmehr die massive Ausweitung der Befugnisse des BKA die in den letzten Jahren stattgefunden hat. Das BKA hat durch eine Neuregelung des BKA-Gesetzes zum 01.01.2009 Befugnisse zur Rasterfahndung sowie zur Wohnraum- und TK-Überwachung erhalten, über die es bis dahin nicht verfügte. Aktuell sind noch die umstrittenen Befugnisse zur Bestandsdatenauskunft hinzu gekommen.

Mich erinnert diese Art von Diskussion an die immer wiederkehrenden Vorschläge, neue und weitreichende Überwachungsbefugnisse zumindest mit einem Richtervorbehalt zu versehen. Beides ist nichts weiter als rechtsstaatliche Augenwischerei und ändert nichts daran, dass man die Spirale von Eingriffs- und Überwachungsbefugnissen zugunsten unterschiedlicher Behörden immer weiter dreht. Es verwundert daher nicht, dass auch diese Kommission schärfere richterliche Kontrollen des BKA fordert. Von solchen sicherheitspolitischen Beruhigungspillen sollte man sich allerdings nicht täuschen lassen.

Die SZ weist in ihrem Bericht zudem auf eine immer engere Zusammenarbeit zwischen BKA und Geheimdiensten hin, für die es keine ausreichende gesetzliche Grundlage gibt. Eine solche fordert die besagte Regierungskommission nunmehr offenbar. Aber auch dann bleibt diese Kooperation problematisch. Das BVerfG hat bereits ausgeführt, dass es ein Trennungsgebot gibt, das die Zusammenlegung von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden verbietet. Was in diesem Bereich allerdings an Kooperation zulässig bzw. unzulässig ist, ist im Einzelnen nicht geklärt. Ob das „Gemeinsame Terrorabwehrzentrum (GTAZ)“ verfassungsrechtlich zulässig ist, wird umstritten bleiben.

posted by Stadler at 15:22  

23.8.13

Für Internethändler gilt: Achtung Spielzeug

Wer als Onlinehändler Spielzeug verkauft, muss nicht nur fernabsatzrechtliche Hinweis- und Belehrungspflichten beachten, sondern zusätzlich die Vorgaben der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug). Diese Verordnung dient der Umsetzung der EU-Spielzeugrichtlinie.

Nach § 11 Abs. 2 und Abs 3 der Verordnung hat der Hersteller gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung anzubringen. Diese Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen.

Diese Verpflichtung trifft zunächst nur den Hersteller. § 11 Abs. 4 der Verordnung besagt nun aber ergänzend, dass die Warnhinweise für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein müssen und dies auch gilt, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.

Hieraus schlussfolgert das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.05.2013, Az.: 4 U 194/12), dass die Warnhinweise bei Käufen im Internet vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein müssen und es in der Natur der Sache liege, dass hierfür nur der Händler Sorge tragen kann und muss.

Nachdem die Regelung ausdrücklich verlangt, dass die Warnhinweise mit dem Wort „Achtung“ eingeleitet werden müssen, genügt eine Einleitung mit der Formulierung „Sicherheitshinweise“ nicht.

Das OLG Hamm betrachtet die Vorschrift außerdem als sog. Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, mit der Folge, dass die Nichtbeachtung zugleich einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

posted by Stadler at 12:30  
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